Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.1997, Az.: 1 StR 487/97
Inhalt der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.09.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 487/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- NStZ 1998, 51 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 4. September 1997
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. März 1997 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 2.
Jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird (§ 349 Abs. 4 StPO).
Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1.
Der Senat holt den gebotenen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil des Zeugen A. im Zusammenhang mit einem Vertrag über einen Pkw Audi A 4 Turbo (Fall B II 3 a der Urteilsgründe) nach, den die Strafkammer - ausweislich der Urteilsgründe versehentlich - unterlassen hat.
2.
Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Senat sieht jedoch Anlaß zu folgendem Hinweis:
Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaussagen, Urkunden u.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen die Aussagen sämtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1997 - 3 StR 193/97 - und 6. Februar 1997 - 1 StR 769/96).
Granderath
Wahl
Boetticher
Landau