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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.1997, Az.: 3 StR 193/97

Sinn und Zweck der Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1997
Aktenzeichen
3 StR 193/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zwickau - 20.12.1996

Fundstelle

  • NStZ-RR 1997, 270 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Mai 1997
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 20. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils gibt dem Senat Anlaß darauf hinzuweisen, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden u.a. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen (und der überflüssigen Aufzählung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, auf denen das Urteil beruhen soll), die Aussage der Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (BGH, Beschluß vom 6. Februar 1997 - 1 StR 769/96).

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