Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1997, Az.: 1 StR 769/96

Inhaltliche Anforderungen an eine Urteilsbegründung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1997
Aktenzeichen
1 StR 769/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landshut - 08.07.1996

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

1. Haljit B., geboren am ... 1972 in V. (ehemaliges Jugoslawien)

2. Ismet S., geboren am ... 1974 in G. (ehemaliges Jugoslawien)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 6. Februar 1997
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. Juli 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat sieht sich erneut veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden u.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen (und der überflüssigen Aufzählung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, auf denen das Urteil beruhen soll), die Aussagen der Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen. Vorstrafenurteile sind weder in ihrem Wortlaut noch mit eigenen Worten in ihrem ganzen Umfang wiederzugeben (s. dazu auch BGHR StPO § 267 Abs. 3 S. 1 Strafzumessung 13, 16). Bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ist der Tatvorwurf kurz zu kennzeichnen; außerdem ist auf sonstige Umstände hinzuweisen (z.B. Alkoholgenuß), soweit sie für die neue Entscheidung von Bedeutung sind.

(Der Hinweis erfolgt auch im Hinblick auf die Abfassung der Urteilsgründe der gleichen Jugendkammer im ebenfalls heute entschiedenen Verfahren 1 StR 748/96).

Schäfer
Ulsamer
Maul
Brüning
Wahl