Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.08.1997, Az.: 1 StR 469/97
Zeugnisverweigerungsrecht wegen Aussage gegen die Mutter; Beweiswürdigung durch den Tatrichter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.08.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 469/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1998, 245-246
Verfahrensgegenstand
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 26. August 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. März 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei weiteren Fällen unter Einbeziehung einer anderen "Verurteilung" (richtig: Strafe) zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1.
Der vom Landgericht vernommenen Zeugin A. stand als Tochter der früheren Mitbeschuldigten P. ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu. Der Sachverhalt, zu dem diese Zeugin aussagen sollte, betraf auch ihre Mutter. Gegen diese war in dieser Sache das Ermittlungsverfahren gemeinsam mit dem Angeklagten unter gleichem Aktenzeichen geführt worden. Das Verfahren gegen Frau P. ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Zwar steht einem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 im Verfahren gegen einen Angeklagten nicht mehr zu, wenn das Verfahren gegen den mitbeschuldigten Angehörigen endgültig erledigt ist - also bei dessen Verurteilung (BGHSt 38, 96 [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90]) oder Freispruch (BGH NStZ 1993, 500), sowie bei dessen Tod (BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7). Im Falle der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO jedoch kann das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden, das Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen erlischt deshalb nicht. Das Landgericht hat die Zeugin A. nicht über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Die Zeugin hat ausgesagt. Ein Hinweis, daß sie in jedem Falle auch bei entsprechender Belehrung ausgesagt haben würde, besteht nicht.
2.
Auf dem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen.
Dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, daß es möglich gewesen wäre, den Angeklagten zu den vier Taten durch die unmittelbaren Tatzeugen und mittelbar durch die Vernehmungsbeamten zu überführen. Das hätte mit wenigen Sätzen begründet werden können. Demgegenüber hat das Landgericht den Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen ("der Zeuge fuhr fort ...") wiedergegeben, so auch der Zeugin A., die zum eigentlichen Tatgeschehen nichts gesagt, sondern Beobachtungen zum Umfeld mitgeteilt hat.
Dazu hat der Bundesgerichtshof (vgl. hierzu BGH bei Kusch NStZ 1997, 377; Senatsbeschluß vom 6. Februar 1997 - 1 StR 769/96; BGH, Beschl. vom 14. Mai 1997 - 3 StR 193/97; BGH NStZ 1985, 184; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 12) vielfach darauf hingewiesen, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das E r g e b n i s der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, b e d e u t s a m e tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden u.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen die Aussagen der Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen.
Darüber hinaus hat das Landgericht am Anfang seiner Ausführungen zur "Beweiswürdigung"überflüssigerweise, weil inhaltsleer (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. § 267 Rdn. 13) alle in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise aufgezählt und behauptet, die Überzeugung des Gerichts stehe fest insbesondere aufgrund der Bekundungen der zahlreich anschließend aufgeführten Zeugen, darunter auch der Zeugin A. .
Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht auszuschließen, daß das Landgericht - entsprechend seiner Behauptung in den Urteilsgründen und wegen der Mitteilung ihres Inhalts - der Aussage der Zeugin A. doch irgendeine Bedeutung für die Urteilsfindung beigemessen hat.
Granderath
Brüning
Boetticher
Landau