Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.1997, Az.: 4 StR 303/97
Psychopathie als Unterbringungsgrund in einem psychiatrischen Krankenhaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.07.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 303/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 21.03.1997
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 1998, 106-107 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere Brandstiftung
Prozessführer
Torsten L. aus S., geboren am ... 1972 in O., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Juli 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 1997 im Maßregelausspruch aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung ergibt zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Juni 1997.
2.
Dagegen hält, wie die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht beanstanden, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.). In diesem Zustand muß der Täter eine rechtswidrige Tat begangen haben, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, d.h. mit diesem in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang steht (st.Rspr.; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 15 und Tat 5).
Das Landgericht ist insoweit "den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Luthe", gefolgt, wonach der Angeklagte "an einer Psychopathie, einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im mittleren klinischen Bereich (leidet), die seine Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt." Weiter heißt es dazu: "Das Wesen des überdurchschnittlich intelligenten Angeklagten (IQ 108) ist schwerwiegend von fehlender Persönlichkeitstiefe, Kritikschwäche, Unvernunft, Unbekümmertheit und Labilität deformiert. Gemessen an der schwersten Erscheinungsform seiner Krankheit, dem Autismus, ist die ... Beeinträchtigung dem mittleren Bereich zuzuordnen. Egozentrisch globalisierende Denkmuster und Frustrationsintolerenz verhindern seine soziale Integration" (UA 14).
Die von dem Sachverständigen diagnostizierte "Psychopathie" wird als Persönlichkeitsstörung beschrieben, bei der Anpassungsschwierigkeiten an die Umwelt im Vordergrund stehen, die zu überwiegend als negativ empfundenen Besonderheiten der Affektivität, der Willensbildung und der sozialen Beziehungen führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl. [1994] S. 1264). Mit der Diagnose "Psychopathie" allein ist jedoch noch nichts darüber ausgesagt, daß die Persönlichkeitsstörung auch den Grad einer schweren seelischen Abartigkeit erreicht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1997 - 4 StR 87/97; aus psychiatrischer Sicht: Nedopil, Forensische Psychiatrie [1996] S. 133; eingehend Saß, Psychopathie, Soziopathie, Dissozialität [1987], S. 113 f.). Zudem ist die Beschreibung der Wesensmerkmale der Persönlichkeit des Angeklagten so allgemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig beurteilen läßt, ob die festgestellte Störung die Steuerungsfähigkeit dauerhaft erheblich vermindert (vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; aus psychiatrischer Sicht Winckler/Foerster NStZ 1997, 334 f. [BGH 05.02.1997 - 3 StR 436/96]). "Fehlende Persönlichkeitstiefe, Kritikschwäche, Unvernunft, Unbekümmertheit, Labilität, egozentrisch globalisierende Denkmuster und Frustrationsintoleranz" (UA 14) sind Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich auch innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens bewegen und übliche Ursache für ein strafbares Tun sein können, ohne daß sie die Schuldfähigkeit erheblich berühren müssen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1997 - 2 StR 53/97).
b)
Das Landgericht hat auch den für die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit vorausgesetzten ursächlichen symptomatischen Zusammenhang der von dem Sachverständigen diagnostizierten "Psychopathie" mit dem Tatgeschehen nicht ausreichend belegt. Die Feststellung des Vorliegens einer Störung im Sinne eines der "biologischen" Merkmale des § 20 StGB reicht für sich für die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht aus; Voraussetzung ist vielmehr, daß sich die Störung in der konkreten Tat ausgewirkt hat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4 und 24; Senatsurteil vom 26. Juni 1997 - 4 StR 153/97 m.w.N.). Die - zudem schon in sich selbst unklare - Einordnung der Persönlichkeitsstörung "im mittleren klinischen Bereich" (UA 14, 16) läßt einen Bezug zum Tatgeschehen vermissen. Auch sonst legt das Landgericht nicht dar, daß der aktuelle seelische Zustand des Angeklagten bei Begehung der Tat von rechtlich erheblicher Bedeutung für Tatentschluß und -durchführung war, zumal das Landgericht auch ein Motiv für die versuchte Brandstiftung nicht festzustellen vermochte. Die Auswirkungen der Alkoholisierung des Angeklagten bei der Tat müssen hier außer Betracht bleiben, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Voraussetzungen vorliegen, die nach der Rechtsprechung in Fällen einer unmittelbar tatauslösenden Alkoholisierung ausnahmsweise die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 9, 12 und Tat 5, jeweils m.w.N.).
3.
Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf deshalb neuer Prüfung und Entscheidung. Dabei muß der Tatrichter berücksichtigen, daß nach ständiger Rechtsprechung nicht pathologisch bedingte Störungen Anlaß für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur dann sein können, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen Folgen - stören, belasten oder einengen (BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401). Im Hinblick auf die Erwähnung des "Autismus" als der "schwersten Erscheinungsform seiner Krankheit" (UA 14), könnte in diesem Zusammenhang allerdings zu erörtern sein, ob der Zustand des Angeklagten auch durch gelegentliches Auftreten psychotischer Episoden gekennzeichnet ist (vgl. ICD - 10 a.a.O. Kat. F 84. 5 Asperger-Syndrom, Autistische Psychopathie, S. 288) und ob das Tatverhalten innerhalb einer solchen Phase liegt (BGH NJW 1997, 1645, 1646) [BGH 06.02.1997 - 4 StR 672/96]. Desweiteren wird der neue Tatrichter mit sachverständiger Hilfe zu klären haben, ob die im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose vom Landgericht angenommene "Uneinsichtigkeit", die Kennzeichen der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten sei, mit dessen Verhalten unmittelbar nach der Tat, namentlich seinem ersichtlich ernsten "plötzlichen Entsetzen über seine eigene Tat" und seiner Äußerung nach seiner Festnahme, "er sei fest überzeugt, daß er unbedingt zum Psychologen müsse. Er habe Angst, daß so etwas nochmals passieren könne" (UA 8), vereinbar ist.
Sollte sich eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB nicht mit der Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten rechtfertigen, so wird im Hinblick auf die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit, seine Angaben zu seinem täglichen Alkoholkonsum und die festgestellten Entzugserscheinungen nach seiner Festnahme (UA 14) die Frage erneuter Erörterung bedürfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vorliegen (vgl. BGHR StGB § 63 Tat 5; Senatsbeschluß vom 25. März 1997 - 4 StR 87/97).
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