Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1997, Az.: V ZB 8/97
Schadensersatzanspruch wegen Verzugs; Verzuges mit der Erfüllung einzelner Kaufpreisraten; Bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden in der Berufungsbegründung; Begründungszwang der Berufungsbegründung; Geltendmachung der Aufrechnung mit einer Gegenforderung in der Begründung einer Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1997
- Aktenzeichen
- V ZB 8/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 10.02.1997
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1997, 970 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 614 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 3449-3450 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1997, 2188-2190 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Heinz B., Am B., B.
Prozessgegner
1. Hannelore G. geb. M.
2. Rainer G.,
Amtlicher Leitsatz
Verneint das angefochtene Urteil das Bestehen eines vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs aus Verzug, weil der Kläger nicht in Verzug geraten sei, genügt es zur Begründung der Berufung grundsätzlich nicht, mit weiteren Ansprüchen gegen die Klageforderung aufzurechnen, sofern nicht dargestellt wird, daß diese nicht auf dem im angefochtenen Urteil verneinten Verzug beruhen, oder dieser zu Unrecht verneint wird.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 12. Juni 1997
durch
die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Februar 1997 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 30.000 DM.
Gründe
I.
Durch Vertrag vom 15. Januar 1994 verkaufte der Beklagte den Klägern Miteigentumsanteile an einem Grundstück in B. Der Kaufpreis war in Höhe von 15.000 DM bis zum 31. Januar 1994 auf ein Konto des Beklagten, in Höhe von 60.000 DM bis zum selben Zeitpunkt auf das Treuhandkonto des Urkundsnotars zu überweisen. Restliche 126.587 DM sollten zwei Wochen nach Eintragung einer Vormerkung und Vorliegen der Bodenverkehrsgenehmigung von den Klägern an den Notar überwiesen werden. Für den Fall des Verzuges hatten die Kläger nach dem Vertrag den jeweiligen Rückstand mit 12 % zu verzinsen.
Die Überweisung der an den Beklagten zu leistenden ersten Rate erfolgte vertragsgerecht. Die Gutschrift der Rate von 60.000 DM auf dem Konto des Urkundsnotars erfolgte am 18. Februar 1994.
Am 24. Oktober 1994 schlossen die Kläger mit dem Beklagten eine "Zwischenvereinbarung", aufgrund deren die Kläger an den Beklagten für den "bisherigen Zinsverlust" 8.400 DM zu bezahlen hatten. Die Vormerkung zugunsten der Kläger wurde bis zum 8. Dezember 1994 nicht in das Grundbuch eingetragen. An diesem Tage hoben die Parteien den Kaufvertrag vom 15. Januar 1994 auf. Zu den Zahlungen der Kläger heißt es im Aufhebungsvertrag:
"Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Käufer bereits Teilbeträge von DM 75.000,- und DM 8.400,- an den Verkäufer gezahlt haben.
Beide Parteien sind sich darüber einig, daß mit der Aufhebung des Vertrages ab heute die bereits erbrachten Leistungen und Gegenleistungen zurückzugewähren sind. Alle bis zum heutigen Tag aufgrund des Vertrages entstandenen Ansprüche behalten sich die Parteien wechselseitig vor."
Seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises kam der Beklagte in Höhe von 60.000 DM nach. Mit der Klage begehren die Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung weiterer 15.000 DM. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Kläger seien mit der Zahlung der letzten Rate des Kaufpreises in Verzug geraten. Hieraus stehe ihm ein Anspruch in Höhe von 12 % aus dem nicht bezahlten Betrag von 126.587 DM, mithin berechnet auf die Dauer eines Jahres eine Forderung in Höhe von 15.190,44 DM zu. Diese sei von der Aufhebung des Kaufvertrages nicht erfaßt. Ihre Verpflichtung zum Ersatz hätten die Kläger durch die Zahlung des Betrages von 8.400 DM anerkannt und sich mit ihm dahin geeinigt, daß gegen Zahlung weiterer 1.834,67 DM durch die Kläger die gegenseitigen Ansprüche aus dem aufgehobenen Vertragsverhältnis erledigt sein sollten. Hilfsweise hat der Beklagte mit einem Ersatzanspruch in Höhe von 40.000 DM gegen die Klagforderung aufgerechnet, den er daraus herleitet, daß er sich im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages vom 15. Januar 1994 mit einer Einlageverpflichtung von 200.000 DM an einem Immobilienfonds mit einer garantierten Rendite von 20 % p.a. beteiligt habe.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat ausgeführt: Für die Behauptung des Beklagten, die Kläger hätten weitere 1.834,67 DM an ihn zu zahlen, womit die Ansprüche aus dem Vertrag vom 15. Januar 1994 erledigt sein sollten, fehle es an einem zu beachtenden Beweisangebot des Beklagten. Eine Gegenforderung des Beklagten bestehe nicht. Allein mit der zweiten Kaufpreisrate von 60.000 DM seien die Kläger zeitweilig in Verzug geraten. Ein insoweit entstandener Anspruch des Beklagten sei durch die Zahlung des Betrages von 8.400 DM erfüllt. Dem Vorbringen des Beklagten zu seiner Beteiligung an einem Immobilienfonds sei im übrigen nicht zu entnehmen, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden sei.
Zur Begründung seiner Berufung hat der Beklagte geltend gemacht: Aufgrund der unterbliebenen Zahlung der Kläger habe er im Zeitraum vom 7. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994 ein Darlehen in Anspruch nehmen müssen. Hierfür habe er 11.452,16 DM Zinsen aufgewendet. Diesen Betrag hätten die Kläger zu ersetzen. Darüberhinaus habe er im Hinblick auf die Aufhebung des Kaufvertrages vom 15. Januar 1994 seine Beteiligung an dem Immobilienfonds in Höhe von 200.000 DM aufgeben müssen. Hierdurch sei ihm allein für das Jahr 1995 ein garantierter Gewinn von 20 % aus 200.000 DM, mithin 40.000 DM, entgangen. 12.000 DM habe er an die Initiatoren des Fonds zahlen müssen, um aus seiner Beteiligung entlassen zu werden. Mit einem erststelligen Teilbetrag aus dieser Forderung rechne er gegen den nach Aufrechnung mit dem Anspruch auf Ersatz seines Zinsschadens gegen die verbleibende Forderung der Kläger auf, hilfsweise mit "dem von den Klägern bereits bezahlten Zinsschaden in Höhe von 8.400 DM".
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung verworfen. Es hat ausgeführt: Die Berufung des Beklagten sei schon deshalb unzulässig, weil sich die Begründung nicht mit dem tragenden Grund der landgerichtlichen Entscheidung auseinandersetze, die Kläger seien mit der dritten Rate des Kaufpreises niemals in Verzug gekommen.
Zur Begründung der sofortigen Beschwerde macht der Beklagte demgegenüber geltend: Das Unterbleiben der Durchführung des Vertrages vom 24. Januar 1994 verpflichte die Kläger zum Schadenersatz. Auf die Frage ihres Verzuges mit der Erfüllung der einzelnen Kaufpreisraten komme es nicht an. Einer Auseinandersetzung mit den hierhergehenden Ausführungen des Landgerichts habe es daher zur Zulässigkeit der Berufung nicht bedurft.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung eine bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anführt. Soweit die Berufung auf eine vom angefochtenen Urteil abweichende rechtliche Auffassung gestützt wird, muß sie erkennen lassen, aus welchen Gründen und in welchem Umfang der Berufungskläger die rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils für unrichtig hält (BGH, Urteile v. 24. Februar 1994, VII ZR 127/93, NJW 1994, 1481 und 7. November 1996, VII ZR 120/96, BauR 1997, 53). Zweck des in § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO angeordneten Begründungszwanges ist einerseits, bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegenzuwirken, und andererseits, eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffes im Berufungsverfahren zu erreichen (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1987, VI ZR 5/87, NJW-RR 1988, 507). Soweit die Berufung auf einen nach Auffassung des Berufungsklägers im angefochtenen Urteil übersehenen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird, gebietet § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, diesen auszuführen. Wird zur Begründung der Berufung die Aufrechnung mit einer Gegenforderung geltend gemacht, kann auf eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nur verzichtet werden, wenn die im Berufungsrechtszug erstmals zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung weder mit der Klageforderung noch mit einer in der angefochtenen Entscheidung aberkannten Gegenforderung in rechtlichem oder tatsächlichen Zusammenhang steht (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 519 Rdn. 30).
So verhält es sich mit den im Berufungsverfahren vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht.
Daß die "Nichtzahlung bzw. die verzögerte Zahlung" die behaupteten Schäden des Klägers verursacht habe und diese in der "Nichterfüllung des Vertrages" ihre Grundlage fänden, während es "bei fristgerechter Zahlung" zu ihnen nicht gekommen wäre, läßt weder eine Unterscheidung zwischen einem Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung und einem solchen wegen Verzuges erkennen, noch ist diesem Vorbringen zu entnehmen, daß der Beklagte das angefochtene Urteil deshalb für unzutreffend erachtet, weil es eine Haftung der Kläger wegen eines Anspruches der Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung übersehe.
Die Berufung ist auch nicht insoweit zulässig, als der Beklagte "den von den Klägern bereits bezahlten Zinsschaden in Höhe von 8.400 DM" im Berufungsverfahren zur Aufrechnung gegen die Klagforderung heranzieht: Auch der insoweit vom Beklagten geltend gemachte Anspruch findet seine tatsächliche Grundlage im Kaufvertrag vom 24. Januar 1994. Die - inhaltlich nicht nachvollziehbar begründete - Forderung des Beklagten steht mithin in Zusammenhang mit der Klageforderung.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 30.000 DM.
Lambert-Lang
Wenzel
Krüger
Klein