Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.1997, Az.: VI ZB 10/97
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Verschulden des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist; Bearbeitung einer zur Vorfristenanordnung vorgelegten Sache; Eintragung einer Vorfrist im Fristenkalender
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1997
- Aktenzeichen
- VI ZB 10/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 15.01.1997
- LG Augsburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AnwBl 1997, 622-623 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1997, 1764 (Kurzinformation)
- HFR 1998, 230-231
- MDR 1997, 876-877 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1997, 2825-2826
- VersR 1997, 1252-1253 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Werner K., K. Straße ..., A.
Prozessgegner
AOK B., Allgemeine Ortskrankenkasse A.,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, P., A.
Amtlicher Leitsatz
Eine auf Vorfristenanordnung vorgelegte Sache muß nicht stets sofort bearbeitet werden. Sie kann zur Wiedervorlage am Tag des Fristablaufs zurückgegeben werden, wenn der Anwalt sich nach sorgfältiger Prüfung davon überzeugt hat, daß die Rechtsmittelbegründung oder ein (erster) Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist noch rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden kann.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner
am 27. Mai 1997
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 15. Januar 1997 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Der Beschwerdewert wird auf 15.596,63 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte hat gegen ein ihm zugestelltes Urteil des Landgerichts Augsburg am 16. August 1996 Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründung ist erst am 13. November 1996 gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingegangen. Er hat dazu vorgetragen, das Ende der Berufungsbegründungsfrist am 15. Oktober 1996 sei einschließlich zweier Vorfristen (1. Oktober 1996 und 8. Oktober 1996) im Fristenkalender der Kanzlei seiner Anwälte vermerkt und mit "ltg" (letzter Tag) bezeichnet worden. An beiden Vorfristtagen seien die Akten dem zuständigen Rechtsanwalt ordnungsgemäß vorgelegt und dann weisungsgemäß jeweils wieder in den Aktenschrank zurückgehängt worden, weil noch nicht bekannt gewesen sei, ob die Berufung habe durchgeführt werden sollen. Am 15. Oktober 1996, dem Tage des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, habe die zuständige Anwaltsgehilfin die Akten entgegen allgemeiner Weisung jedoch nicht dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt und diesen auch nicht auf den Fristablauf angesprochen, sondern fälschlicherweise in den Kalender eingetragen: "Verlängert 15.11.". Wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Januar 1997 ergänzend vorgetragen hat, sei dies erfolgt, obwohl eine allgemeine Weisung bestanden habe, Endfristen nur zu löschen, wenn ein Anwalt zuvor die Erlaubnis zum Löschen der Frist erteilt habe. Dem Sachbearbeiter seien die Akten erst am 30. Oktober 1996 aus einem anderen Grund vorgelegt worden. Der Beklagte hat zu diesem Vorbringen eidesstattliche Versicherungen seines Prozeßbevollmächtigten und der Anwaltsgehilfin S. eingereicht.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 21. Januar 1997 zugestellten Beschluß richtet sich die am 3. Februar 1997 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten. Der Beklagte macht geltend, die Vorfristen seien eingetragen und eingehalten worden. Sein Anwalt habe darauf vertrauen dürfen, daß ihm die Akte am Montag, 14.10.1996, oder am Morgen des 15. Oktober 1996 wieder vorgelegt werden würde. Wenn das geschehen wäre, hätte der Anwalt die Berufungsbegründung noch rechtzeitig fertigstellen oder Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellen können.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Die Fristversäumung beruht auf einem Versehen des Büropersonals seines Prozeßbevollmächtigten, das dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
1.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO verneint, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruhe (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Nichtvorlage der Akten am 15. Oktober 1996 und die falsche Eintragung der Fristverlängerung beruhe zwar auf einem dem Anwalt nicht zurechenbaren Verschulden des Büropersonals. Ein dem Beklagten zurechenbares Anwaltsverschulden liege jedoch darin, daß sein Prozeßbevollmächtigter nach Vorlage aufgrund der Vorfristen die Akten unbearbeitet in den Aktenschrank gegeben habe. Dadurch habe er jedenfalls am 8. Oktober 1996, nur eine Woche vor Ablauf der Begründungsfrist, die Warnfunktion der Vorfrist außer Acht gelassen und die durch diese bewirkte Sicherung selbst außer Kraft gesetzt. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß die unbearbeiteten Akten am 15. Oktober 1996 wieder vorgelegt werden würden.
2.
Das hält den Angriffen der sofortigen Beschwerde nicht stand.
Ein Rechtsanwalt muß durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, daß Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Dazu gehört nach feststehender Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, daß jedenfalls bei solchen Prozeßhandlungen, deren Vornahme nach ihrer Art mehr als nur einen geringfügigen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine Vorfrist zu vermerken ist. Sie soll bewirken, daß dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - VersR 1994, 1325).
Eine solche Vorfrist war hier notiert. Dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten sind die Akten auch rechtzeitig vorgelegt worden. Der Beklagte muß sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht als Verschulden anrechnen lassen, daß sein Prozeßbevollmächtigter die Akten wieder in den Aktenschrank hat zurückhängen lassen, ohne einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen oder die Berufungsbegründung zu fertigen. Das Berufungsgericht läßt außer Acht, daß ein Rechtsmittelkläger grundsätzlich berechtigt ist, die Begründung seines Rechtsmittels bis zum letzten Tag der Frist hinauszuschieben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91 - VersR 1991, 1426 m.w.N.), wenn die Rechtsmittelbegründung oder ein (erster) Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist noch rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden kann und die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Rechtsmittelbegründungsfrist getroffen werden. Die mit der Vorfristanordnung bezweckte Sicherung, dem Anwalt den für die Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung erforderlichen Zeitraum zu gewährleisten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1962 - VIII ZB 18/62 - VersR 1962, 838, 839; vom 24. Mai 1973 - III ZB 5/73 - VersR 1973, 840, 841; vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 - VersR 1995, 72, 73; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - a.a.O.), verlangt in einem solchen Fall keine sofortige Bearbeitung der Sache, sondern gestattet es, die Sache für den letzten Tag wieder auf Frist zu legen.
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat seinen Sitz am Ort des Berufungsgerichts und war bereits in erster Instanz tätig gewesen; die Berufungsbegründung betraf nur wenige Probleme und umfaßte in der schließlich eingereichten Form nur eine Seite, konnte also auch noch am letzten Tag der Frist gefertigt und eingereicht werden. Der Ablauf der Frist am 15. Oktober 1996 war im Fristenkalender durch den Zusatz "ltg" (d.h. letzter Tag) im Sinne einer "Genaufrist" besonders hervorgehoben. Dies bedeutet, daß das Büropersonal zur Vorlage der Akten an diesem Tag verpflichtet war. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten S. bestand in der Kanzlei überdies für das Büropersonal die Anweisung, den sachbearbeitenden Anwalt auf den Fristablauf anzusprechen. Wäre dies geschehen, dann wäre - davon ist nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang auszugehen - am 15. Oktober 1996 entweder die Berufungsbegründung oder ein Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingereicht worden und eine Fristversäumung nicht eingetreten. Wenn dem Anwalt am Tage der "Genaufrist" die Akten nicht vorgelegt worden sind, weil das Büropersonal die in anderer Sache bewilligte Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist irrtümlich auf die hier zu entscheidende Sache bezogen und die Genaufrist gestrichen hat, beruhte die Fristversäumung unter den gegebenen Umständen allein auf einem Verschulden des Büropersonals, das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Belang ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93 - VersR 1994, 955 und vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 43/84, 873, 874).
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 15.596,63 DM festgesetzt.
Bischoff
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner