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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1997, Az.: IV ZR 71/96

Verstoß gegen AGB; Rechtsschutzversicherungsvertrag; Kündigungsrecht; Beitragserhöhung; Beitragsangleichungsklausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1997
Aktenzeichen
IV ZR 71/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 13983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1997, 2072-2074 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1997, 2529 (Kurzinformation)
  • EWiR 1997, 481-482 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1997, 641-642 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 445 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1997, 1849-1851 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1997, 685-687 (Volltext mit amtl. LS)
  • VuR 1997, 392-394 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • ZIP 1997, 1343-1346 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1997, 350-352 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die formularmäßige Bestimmung über eine fünfjährige Laufzeit eines Rechtsschutzversicherungsvertrags verstößt auch dann nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG, wenn gleichzeitig eine Beitragsangleichungsklausel Verwendung findet, die dem VN ein Kündigungsrecht erst bei einer Beitragserhöhung von mehr als 15 % oder von mehr als 30 % innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren gewährt.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung zählen. Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen, das Rechtsschutzversicherungen anbietet.

2

Für den Neuabschluß solcher Versicherungsverträge verwendete die Beklagte bis zum 31. Dezember 1990 Antragsformulare, in denen unter der Rubrik "Vertragsdauer" bereits vorgedruckt eingetragen war "5 Jahre". Andere Laufzeiten wurden nicht angeboten.

3

Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Beklagten enthalte eine Beitragsangleichungsklausel (vgl. VerBAV 1984, 172), die unter Nr. 5 folgende Regelung enthält:

4

"Erhöht sich der Beitrag um mehr als 15%, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Beitragserhöhung mitgeteilt wurde, den Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

5

Wenn der Beitrag innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als 30% erhöht wird, kann der Versicherungsnehmer außerdem den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem ihm diese Beitragserhöhung erstmalig mitgeteilt wurde, zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. "

6

Mit Schreiben vom 4. Oktober 1993 beanstandete der Kläger den in den Antragsformularen enthaltenen vorgedruckten Passus über die Vertragsdauer und forderte die Beklagte auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte lehnte dies ab. Der Kläger war der Auffassung, die vorgedruckte Angabe der Vertragsdauer stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die gegen § 9 AGBG verstoße.

7

Der Kläger hat unter anderem beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sich in Bezug auf Verträge über Rechtsschutzversicherungen, die bis zum 31. Dezember 1990 abgeschlossen worden sind, auf die Klausel "Vertragsdauer 5 Jahre" zu berufen, sofern es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.

8

Das Landgericht hat diesem Antrag - neben einem weiteren auf eine andere Klausel bezogenen Unterlassungsantrag des Klägers - stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist insgesamt erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat sie mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der dem oben genannten Klageantrag entsprechende Urteilsausspruch des Landgerichts ergänzt wird mit "sofern gleichzeitig eine Beitragsangleichungsklausel verwendet wird, die dem Versicherungsnehmer erst bei einer Prämienerhöhung von mehr als 15% ein Kündigungsrecht einräumt".

9

Die gegen das Berufungsurteil insgesamt eingelegte Revision hat der Senat nur angenommen, soweit die Beklagte mit ihr den Antrag auf Abweisung des Unterlassungsantrags weiterverfolgt, der die Klausel über eine fünfjährige Dauer des Versicherungsvertrages betrifft.

Entscheidungsgründe

10

Im Umfang der Annahme hat das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg; es führt zur Abweisung des Unterlassungsantrags des Klägers.

11

1. Das Berufungsgericht legt zugrunde, daß die von der Beklagten in den Antragsformularen auf Abschluß einer Rechtsschutzversicherung verwendete Klausel über eine Vertragsdauer von fünf Jahren eine Bestimmung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG sei. Diese Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht stand; sie sei deshalb unwirksam. Da dem Versicherungsnehmer erst ab einer Prämienerhöhung von über 15% eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt werde, stelle sich seine Bindung an den Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren als unangemessene Benachteiligung dar. Diese Bindung schränke ihn in seiner Dispositionsfreiheit ein. Dem Versicherungsnehmer sei es verwehrt, seine Versicherung bei unvorhergesehenen Veränderungen den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen oder auf die Versicherung zu verzichten. Zwar fänden die §§ 8 Abs. 3, 31 VVG auf die hier in Rede stehenden, vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossenen Versicherungsverträge keine Anwendung; der Neufassung dieser Vorschriften sei jedoch auch mit Indizwirkung für diese Verträge zu entnehmen, unter welchen Umständen der Gesetzgeber von einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Bindungsdauer einerseits und Lösungsmöglichkeit andererseits ausgehe. Ein solches ausgewogenes Verhältnis sei nicht gegeben, wenn sich die Beklagte ohne jede Einschränkung auf die angegriffene Laufzeitklausel berufen könne. Die unangemessene Benachteiligung, die durch die Bindung entstehe, werde auch nicht dadurch aufgehoben, daß die Beklagte bei langjähriger Bindung ihrer Kunden unter Umständen wirtschaftlicher kalkulieren und damit günstigere Prämien einräumen könne.

12

2. Das hält richterlicher Nachprüfung nicht stand.

13

a) Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts. Die von der Beklagten verwendete Klausel über eine fünfjährige Dauer des Versicherungsvertrages ist eine Bestimmung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

14

Die formularmäßige Laufzeitregelung ist auch nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 8 AGBG entzogen. Die Laufzeit eines Vertrages über eine Rechtsschutzversicherung gehört nicht zu dem Kernbereich, der nach § 8 AGBG keiner Kontrolle nach §§ 9-11 AGBG unterliegt (vgl. BGHZ 127, 35, 41 ff.).

15

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Prüfung der Klausel an § 9 Abs. 1 AGBG vorgenommen, denn § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG greift im vorliegenden Falle als Kontrollmaßstab nicht ein. Eine gesetzliche Regelung, die für den hier in Rede stehenden Zeitraum vor dem 1. Januar 1991 zur Beurteilung der Dauer von Versicherungsverträgen herangezogen werden könnte, gibt es nicht (BGHZ 127, 35, 42). § 11 Nr. 12 a AGBG kommt als gesetzliches Leitbild nicht in Betracht, weil aus seinem Geltungsbereich Versicherungsverträge durch § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG ausgeschlossen sind. § 8 Abs. 2 Satz 3 VVG kann als gesetzliches Leitbild nicht herangezogen werden; für die Frage, welche Vertragsdauer den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, läßt sich aus dieser Regelung nichts herleiten.

16

Aber auch § 8 Abs. 3 VVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2864) - § 8 Abs. 3 VVG a.F. - kommt als gesetzliches Leitbild hier nicht in Betracht, denn die Vorschrift ist auf Verträge, die vor ihrem Inkrafttreten (l. Januar 1991) abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Nichts anderes gilt für § 8 Abs. 3 VVG in der geltenden Fassung, der erst auf Versicherungsverträge anzuwenden ist, die nach dem 24. Juli 1994 abgeschlossen worden sind (Art. 16 § 5 Abs. 3 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994).

17

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hält die Klausel über eine fünfjährige Dauer des Rechtsschutzversicherungsvertrages aber einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG stand. Anders als in den Entscheidungen des Senats zu Zehnjahresklauseln (vgl. nur BGHZ 127, 35 ff.; Urteil vom 22. März 1995 - IV ZR 44/94 - VersR 1995, 459) ergibt die insoweit gebotene Abwägung der Interessen der Vertragspartner hier nicht, daß die formularmäßige Bestimmung einer Laufzeit des Vertrages von fünf Jahren den Versicherungsnehmer entgegen den Angeboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

18

aa) Grundsätzlich ist das Interesse des Versicherers anzuerkennen, die Verträge aus Wettbewerbsgründen so zu gestalten, daß er günstige Prämien anbieten kann. Diesem Ziel kann auch der Abschluß von Verträgen mit langer Laufzeit dienen. Das kann Verwaltungs- und Akquisitionskosten niedrig halten. Gleichzeitig liegt eine kostengünstige Kalkulation - wie auch das Berufungsgericht hervorhebt - auch im kollektiven Interesse der Versichertengemeinschaft, wenn der Versicherer bereit ist, Kostenvorteile an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. Diesem kollektiven Interesse kommt aber dann kein besonderes Gewicht zu, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzelne Versicherungsnehmer in nicht zu vernachlässigender Zahl erheblich belasten. Das ist bei der Dauer einer Rechtsschutzversicherung von fünf Jahren nicht festzustellen.

19

bb) Zwar stellt das Berufungsgericht insoweit zu Recht in seine Erwägungen ein, daß auch die fünfjährige Bindung des Versicherungsnehmers an den Versicherungsvertrag diesen grundsätzlich in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigen kann (vgl. dazu BGHZ 127, 35, 44 ff.). Gleichwohl ist das Abwägungsergebnis, das der Senat bei einer zehnjährigen Bindung eines Versicherungsnehmers an den Vertrag gefunden hat, nicht ohne weiteres auf die formularmäßige Bestimmung über eine fünfjährige Laufzeit zu übertragen. Entscheidend ist hier, daß die den Versicherungsnehmer treffenden Einschränkungen seiner Dispositionsfreiheit, in welcher konkreten Form sie sich auch auswirken mögen, bei einer mit fünf Jahren um die Hälfte geringeren Bindungsdauer als nicht so belastend angesehen werden können, wie das bei einem Vertrag mit doppelter Laufzeit der Fall ist. Schon die erheblich kürzere Bindungsdauer gebietet eine differenzierende Gewichtung (Senatsurteile vom 28. Juni 1995 - IV ZR 19/94 - VersR 1995, 1185 unter I 3 b, bb; vom 6. Dezember 1995 - IV ZR 380/94 - VersR 1996, 177 [BGH 06.12.1995 - IV ZR 380/94] unter 3 b, aa). Ein Zeitraum von fünf Jahren ist für den Versicherungsnehmer - gerade was seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anlangt - in weitaus stärkerem Maße überschaubar, als dies bei einem solchen von zehn Jahren der Fall sein kann. Der größeren Beurteilungssicherheit bei der Entscheidung, ob eine Bindung an einen Rechtsschutzversicherungsvertrag für fünf Jahre den eigenen Verhältnissen angemessen erscheint, entspricht ein geringeres Risiko, daß sich die Verhältnisse innerhalb der Bindungsdauer in einem solchen Maße ändern, daß nur eine frühere Beendigung des Vertrages den Interessen des Versicherungsnehmers entspricht. Wenngleich also auch eine fünfjährige Bindung an den Vertrag für den Versicherungsnehmer noch nachteilig sein kann, kommt diesem Nachteil doch ein erheblich geringeres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1995, aaO.).

20

Es kommt zwar hinzu, daß der Versicherungsnehmer auch bei Abschluß eines Vertrages mit einer Laufzeit von fünf Jahren die Möglichkeit verliert, sich während dieser Zeit marktgerecht zu verhalten und eine ihm gebotene Gelegenheit zu nutzen, das Risiko anderwärts zu günstigeren Bedingungen zu versichern. Auch das stellt bei einer solchen Bindungsdauer aber jedenfalls keine erhebliche Belastung für den Versicherungsnehmer dar. Gerade der sich marktgerecht verhaltende Versicherungsnehmer wird den Vertrag erst nach Prüfung des Markts auf das günstigste Angebot abschließen. Andern sich dennoch während der Bindungsdauer die Marktverhältnisse, begründet es jedenfalls keinen schweren Nachteil, wenn der Versicherungsnehmer noch für den Rest der Laufzeit an den Vertrag gebunden bleibt (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1995, aaO.). Das gilt ebenso, wenn der Versicherungsnehmer während der Bindungsdauer den Versicherer deshalb wechseln will, weil etwa dessen Service seinen Vorstellungen nicht entspricht. Lehnt der Versicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalles den Versicherungsschutz ab, steht dem Versicherungsnehmer ohnehin ein Kündigungsrecht zu (vgl. § 19 Abs. 1 ARB).

21

Aus den mit der fünfjährigen Bindung an den Vertrag verbundenen Einschränkungen der Dispositionsfreiheit des Versicherungsnehmers ergeben sich mithin keine so schweren Nachteile, daß von einem den Geboten von Treu und Glauben widersprechenden Ungleichgewicht zu Lasten des Versicherungsnehmers ausgegangen werden könnte.

22

Das gilt auch, wenn man die in den Bedingungen der Beklagten enthaltene Beitragsangleichungsklausel, die dem Versicherungsnehmer auch bei Erhöhung des Beitrags während der Bindungsdauer nach Maßgabe von Nr. 5 der Klausel nur ein eingeschränktes Kündigungsrecht gewährt, in die Erwägungen einbezieht.

23

cc) Bei der Prüfung, ob sich aus der Verknüpfung von formularmäßiger Bestimmung einer fünfjährigen Laufzeit des Vertrages einerseits und Beitragsangleichungsmöglichkeit des Versicherers bei nur eingeschränktem Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers andererseits eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers ergibt, kommt es auf die Rechtslage, die sich aus §§ 8 Abs. 3, 31 VVG in der geltenden Fassung ergibt, nicht an. Denn die Neufassung dieser Vorschrift berührt die hier in Rede stehenden Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind, nach der Entscheidung des Gesetzgebers gerade nicht. Demgemäß kommt diesen Vorschriften - wie bereits dargelegt - weder Leitbildfunktion im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG zu, noch kann ihnen - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit "Indizwirkung" für diese Verträge entnommen werden, wann die Verknüpfung von Bindungsdauer und Kündigungsrecht bei Beitragsangleichung sich als für den Versicherungsnehmer unangemessen darstellen kann. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß eine solche Betrachtungsweise dazu führen würde, über § 9 Abs. 1 AGBG den vom Gesetzgeber festgelegten zeitlichen Anwendungsbereich der neuen Vorschriften nachträglich mittelbar zu erweitern. Diese Möglichkeit eröffnet § 9 Abs. 1 AGBG nicht.

24

dd) Die Kündigungsregelung in Nr. 5 der Beitragsangleichungsklausel führt bei einer fünfjährigen Laufzeit der Rechtsschutzversicherung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG.

25

Zunächst ergibt sich eine solche Benachteiligung nicht bereits daraus, daß die Versicherungsbedingungen dem Versicherer überhaupt unter den in der Beitragsanpassungsklausel näher beschriebenen Voraussetzungen einseitig das Recht einräumen, die Beiträge anzugleichen, sie zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1980 - 1 A 12/78 - VersR 1981, 221). Darauf stützen auch das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung ihre Auffassung nicht. Aber auch dann, wenn das Recht des Versicherers, die Prämie zu erhöhen, nicht mit einem dem Versicherungsnehmer für diesen Fall eingeräumten uneingeschränkten Kündigungsrecht korrespondiert, werden nicht schon deshalb schutzwürdige Interessen des Versicherungsnehmers unangemessen benachteiligt. Das gilt jedenfalls dann, wenn auch ein nur eingeschränktes, von einem bestimmten Ausmaß der Prämienerhöhung abhängiges Kündigungsrecht vor dem Hintergrund der konkreten Angleichungsvoraussetzungen noch geeignet ist, die Belange des Versicherungsnehmers ausreichend zu wahren. Das ist bei der Kündigungsregelung in Nr. 5 der Beitragsangleichungsklausel - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1980, aaO., im Streit um die gleichermaßen nach den Wertungskriterien des § 9 Abs. 1 AGBG zu beurteilende Genehmigungsfähigkeit gerade auch dieser Regelung dargelegt hat - der Fall.

26

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dabei u.a. auf folgende Erwägungen gestützt (aaO., unter 6): Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers habe die Funktion, Prämienanpassungen, die - gemessen an den eingetretenen Veränderungen der für die Prämiengestaltung erheblichen Umstände - nach Anlaß und Höhe angemessen sind, gleichwohl aber für den Versicherungsnehmer unzumutbar sein können, nicht aufgrund einseitiger Erklärung des Versicherers zuzulassen, sondern von einer Willensübereinstimmung der Vertragsparteien abhängig zu machen und dadurch auch in diesen Fällen die Belange des Versicherungsnehmers angemessen zu wahren. Deshalb sei ein Ausschluß des Kündigungsrechts stets nur insoweit gerechtfertigt, als dem Versicherungsnehmer in jedem Falle zugemutet werden kann, die bei Anwendung der Prämienanpassungsklausel geschuldete Prämie zu zahlen. Die Kündigungsregelung in Nr. 5 der Beitragsanpassungsklausel genüge noch diesen Anforderungen. Der Versicherungsnehmer, der einen Versicherungsvertrag mit erstmaliger Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des fünften Versicherungsjahres unter Vereinbarung einer Prämienanpassungsklausel schließe, müsse einerseits damit rechnen, daß die Prämie innerhalb der Laufzeit des Vertrages - unter Umständen wiederholt - erhöht wird; andererseits sei auch nicht vorhersehbar, in welchem Umfang die für die Prämiengestaltung erheblichen Umstände während dieser Zeit Veränderungen erfahren können. Der langfristige Ausschluß des Kündigungsrechts wahre bei Vereinbarung einer Prämienanpassungsklausel die Belange des Versicherungsnehmers nur dann angemessen, wenn entweder Prämienanpassungen bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen oder dem Versicherungsnehmer beim Überschreiten bestimmter Höchstgrenzen ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt wird. Diese Grenzen halte die in Rede stehende Kündigungsregelung ein. Sie lasse Kündigungen bei sprunghaften Erhöhungen der Prämie von mehr als 15% und langfristigen Veränderungen von mehr als 30% innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren zu. Im ungünstigsten Falle könne ein Vertrag vor Ablauf von fünf Jahren nicht gekündigt werden, wenn die Prämie auf schließlich nicht mehr als 150% des ursprünglichen Beitrags erhöht worden ist. Es erscheine nicht als unangemessen, wenn der Versicherungsnehmer Prämienerhöhungen bis zu dieser Grenze noch hinnehmen müsse.

27

Der Senat schließt sich diesen Erwägungen an; er macht sie sich für die hier zu treffende Entscheidung zu eigen. Die formularmäßig Bestimmung über eine fünfjährige Laufzeit eines Rechtsschutzversicherungsvertrages verstößt mithin auch dann nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG, wenn gleichzeitig eine Beitragsangleichungsklausel Verwendung findet, die dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht erst bei einer Beitragserhöhung von mehr als 15% oder von mehr als 30% innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren gewährt.