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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1995, Az.: IV ZR 380/94

Unfallversicherungsvertrag; Klausel über fünfjährige Laufzeit; Wirksamkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1995
Aktenzeichen
IV ZR 380/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1996, 293 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1996, 518 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 244 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 519-520 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1996, 177-178 (Volltext mit amtl. LS)
  • VuR 1996, 167 (amtl. Leitsatz)
  • zfs 1996, 97-98 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die formularmäßige Bestimmung über eine fünfjährige Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrags verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung zählen. Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen, das u. a. Unfallversicherungen anbietet. Für den Abschluß solcher Versicherungsverträge verwendete die Beklagte bis zum 31. Dezember 1990 (auch) Antragsformulare, in denen u.a. die Dauer, der Beginn und der Ablauf der Versicherung einzutragen waren und die darunter den vorgedruckten Zusatz enthielten:

2

"Mindestversicherungsdauer fünf Jahre. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der anderen Partei eine schriftliche Kündigung zu gegangen ist."

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Mit Schreiben vom 22. Dezember 1992 beanstandete der Kläger den Passus über die Mindestvertragsdauer und forderte die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte lehnte dies ab. Der Kläger ist der Auffassung, die von ihm beanstandete Klausel stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die gegen § 9 AGBG verstoße.

4

Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, sich bei der Abwicklung von Verträgen über Unfallversicherungen, die zwischen dem 1. April 1977 und vor dem 1. Januar 1991 - hilfsweise zwischen dem 1. Juli 1981 und vor dem 1. Januar 1991 - geschlossen worden sind, auf die genannte Klausel zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens oder eines Kaufmanns handelt, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat keinen Erfolg.

8

1. Das Berufungsgericht geht davon aus, die von der Beklagten in Antragsformularen auf Abschluß einer Unfallversicherung verwendete Klausel über eine Mindestversicherungsdauer von fünf Jahren stelle eine Bestimmung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG dar. Die vorformulierten Anträge seien zum Abschluß einer Vielzahl von Verträgen bestimmt. Sie enthielten nicht nur keinen Hinweis darauf, daß neben der vorgedruckten Mindestdauer von fünf Jahren auch kürzere Vertragslaufzeiten ausgehandelt werden könnten, sie schlössen dies mit der Formulierung "Mindestversicherungsdauer" vielmehr aus. Daran ändere sich auch dadurch nichts, daß in den Formularen jeweils auch Beginn und Ablauf des Vertrages einzutragen gewesen seien, denn damit seien erkennbar nur der Beginn und das Ende des mindestens fünf Jahre laufenden Versicherungsvertrages gemeint. Die formularmäßige Laufzeitregelung sei auch nicht gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.

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Diese Ausführungen sind rechtsfehlerfrei (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93 - VersR 1994, 1049 [BGH 13.07.1994 - IV ZR 107/93] unter 3, 4; demnächst BGHZ 127, 35).

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2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hält die Klausel über eine Mindestlaufzeit des Unfallversicherungsvertrages von fünf Jahren der Überprüfung nach § 9 Abs. 1 AGBG stand.

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Eine solche Laufzeit führe nicht zu einer den Geboten von Treu und Glauben widerstreitenden Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Dem anzuerkennenden Interesse des Versicherers, durch den Abschluß langfristiger Versicherungsverträge Verwaltungs- und Abschlußkosten niedrig zu halten und so - letztlich auch im Interesse des Versicherungsnehmers - günstige Prämien anbieten zu können, stünden bei einer Vertragsdauer von fünf Jahren keine so erheblichen Nachteile des Versicherungsnehmers gegenüber, daß der Laufzeitregelung die Wirksamkeit versagt werden müßte. Zwar sei es dem Versicherungsnehmer nachteilig, wenn er bei Abschluß des Vertrages in seiner Entscheidungsfreiheit dahin eingeschränkt werde, eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hinzunehmen oder das Risiko nicht versichern zu können. Auch könne der Versicherungsnehmer während der Dauer des Vertrages Möglichkeiten nicht nutzen, das Risiko anderweit kostengünstiger zu versichern, oder auf schlechte Serviceleistungen des Versicherers mit einem Versichererwechsel zu reagieren. Er sei in diesem Zeitraum auch nicht in der Lage, geänderten persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen durch Änderung oder Beendigung des Vertrages Rechnung zu tragen. Andererseits sei ein Zeitraum von fünf Jahren nicht so lang, daß er - was die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse betreffe - völlig unüberschaubar sei und deshalb die Risiken einer solchen vertraglichen Bindung vom Versicherungsnehmer nicht beurteilt werden könnten. Auch die übrigen Nachteile stellten sich bei einer fünfjährigen Laufzeit des Vertrages nicht als so schwerwiegend dar, daß einer entsprechenden Geschäftsbedingung die Wirksamkeit versagt werden müßte.

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3. Diese Erwägungen bekämpft die Revision ohne Erfolg.

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a) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Prüfung der Klausel an § 9 Abs. 1 AGBG vorgenommen, denn § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG greift im vorliegenden Falle als Kontrollmaßstab nicht ein. Eine gesetzliche Regelung, die für den hier in Rede stehenden Zeitraum vor dem 1. Januar 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 3 VVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1990 (im folgenden: § 8 Abs. 3 VVG a.F.), zur Beurteilung der Dauer von Versicherungsverträgen herangezogen werden könnte, gibt es nicht (Senatsurteil vom 13. Juli 1994, aaO., unter 5 a). § 11 Nr. 12a AGBG kommt als gesetzliches Leitbild nicht in Betracht, weil aus seinem Geltungsbereich Versicherungsverträge durch § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG ausgeschlossen sind. § 8 Abs. 2 S. 3 VVG kann als gesetzliches Leitbild nicht herangezogen werden. Für die Frage, welche Vertragsdauer den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, läßt sich aus dieser Regelung nichts herleiten. Aber auch § 8 Abs. 3 VVG a.F. kommt als gesetzliches Leitbild hier nicht in Betracht, denn die Vorschrift ist auf Verträge, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Nichts anderes gilt hier für § 8 Abs. 3 VVG in der geltenden Fassung, der erst auf Versicherungsverträge anzuwenden ist, die nach dem 24. Juni 1994 abgeschlossen worden sind (Art. 16 § 5 Abs. 3 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994).

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b) Die angegriffene Fünfjahresklausel ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

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aa) Der Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 13. Juli 1994, aaO., eine formularmäßige Bestimmung über eine zehnjährige Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrages wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam erklärt. Er hat dies auf eine Abwägung der berechtigten Interessen des Versicherers an Verträgen mit einer solchen Laufzeit einerseits und der Vor- und Nachteile für den Versicherungsnehmer andererseits gegründet, die zu dem Ergebnis geführt hatte, daß eine Zehnjahresklausel das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten in einem Unfallversicherungsvertrag in einem Maße stört, das mit den Geboten von Treu und Glauben nicht mehr vereinbar ist.

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Dieses Abwägungsergebnis ist aber nicht ohne weiteres auf eine formularmäßige Bestimmung über eine fünfjährige Laufzeit zu übertragen, wenngleich der Revision einzuräumen ist, daß die im genannten Senatsurteil aufgezeigten (aaO. unter 5 b), den Versicherungsnehmer benachteiligenden Folgen einer langjährigen Bindung an den Versicherungsvertrag grundsätzlich auch bei einer Fünfjahresklausel eintreten können. Das hat das Berufungsgericht aber auch nicht verkannt, vielmehr gerade auch diese Nachteile für den Versicherungsnehmer in seine Erwägungen eingestellt. Entscheidend ist hier jedoch, daß die den Versicherungsnehmer treffenden Einschränkungen seiner Dispositionsfreiheit, in welcher konkreten Form sie sich auch auswirken mögen, bei einer mit fünf Jahren um die Hälfte geringeren Bindungsdauer als nicht so belastend angesehen werden können, wie das bei einem Vertrag mit doppelter Laufzeit der Fall ist. Schon die erheblich kürzere Bindungsdauer gebietet eine differenzierende Gewichtung (zur Fünfjahresklausel in einer Reparaturkostenversicherung vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1995 - IV ZR 19/94 - VersR 1995, 1185 unter I, 3 b, bb).

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bb) Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht hervorgehoben, daß ein Zeitraum von fünf Jahren - gerade was die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers anlangt - für diesen in weitaus stärkerem Maße überschaubar ist, als dies bei einem solchen von zehn Jahren der Fall sein kann. Der größeren Beurteilungssicherheit bei der Entscheidung, ob eine Bindung an einen Unfallversicherungsvertrag für fünf Jahre den eigenen Verhältnissen angemessen erscheint, entspricht ein geringeres Risiko, daß sich die Verhältnisse innerhalb der Bindungsdauer in einem solchen Maße ändern, daß nur eine frühere Beendigung des Vertrages den Interessen des Versicherungsnehmers entspricht. Wenngleich also auch eine fünfjährige Bindung an den Vertrag für den Versicherungsnehmer bei Änderung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse noch nachteilig sein kann, kommt diesem Nachteil doch ein erheblich geringeres Gewicht zu.

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Zwar kommt auch hier hinzu, daß der Versicherungsnehmer auch während einer fünfjährigen Laufzeit des Vertrages die Möglichkeit verliert, sich in diesem Zeitraum marktgerecht zu verhalten, etwa eine ihm gebotene Möglichkeit zu nutzen, das Risiko anderwärts zu ihm günstigeren Bedingungen zu versichern. Auch das stellt bei einer solchen Bindungsdauer aber jedenfalls keine erhebliche Belastung für den Versicherungsnehmer dar. Insbesondere der sich marktgerecht verhaltende Versicherungsnehmer wird den Versicherungsvertrag erst nach Prüfung des Marktes auf das günstigste Angebot abschließen. Ändern sich dennoch während der Bindungsdauer die Marktverhältnisse, begründet es jedenfalls keinen schweren Nachteil, wenn der Versicherungsnehmer noch für den Rest der fünfjährigen Laufzeit an den Vertrag gebunden bleibt. Das gilt ebenso, wenn der Versicherungsnehmer während der Bindungsdauer den Versicherer deshalb wechseln will, weil etwa dessen Service seinen Vorstellungen nicht entspricht. Nach einem Schadensfall steht dem Versicherungsnehmer ohnehin ein Kündigungsrecht zu (vgl. § 7 II (2) a AUB 61; § 4 II (2) AUB 88).

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Insgesamt ergeben sich danach durch die formularmäßige Bestimmung einer fünfjährigen Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrages keine so schweren Nachteile für den Versicherungsnehmer, daß von einem den Geboten von Treu und Glauben widersprechenden Ungleichgewicht zu seinen Lasten ausgegangen werden könnte.

20

Dieses Abwägungsergebnis entspricht § 8 Abs. 3 VVG. Auch wenn diese Vorschrift hier keine gesetzliche Leitlinie im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG darstellt, ist ihr jedenfalls - worauf das Berufungsgericht durchaus zu Recht hingewiesen hat - zu entnehmen, daß ein Unfallversicherungsvertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren den gesetzgeberischen Wertungen nicht zuwiderläuft.