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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1980, Az.: BVerwG 1 A 12.78

Voraussetzungen einer Genehmigung bei dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) zur Änderung der Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers durch die Einführung einer Prämienanpassungsklausel; Möglichkeit der Prämienanpassung in bestehenden Verträgen; Einräumung eines uneingeschränkten Kündigungsrechts bei Vertragsklauseländerung; Veränderungsrisiko bei langfristigen Versicherungsverträgen; Unangemessene Benachteiligung der Belange der Versicherten durch Erhöhung der Versicherungsprämie; Zulässigkeit einer einseitigen Überwälzung des unternehmerischen Risikos auf die Versicherungsnehmer; Reichweite der Interessenwahrnehmung für die Versicherten durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 12.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 61, 59 - 78
  • DÖV 1981, 550 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1981, 221

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer Genehmigung zur Änderung der Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers durch Einführung einer Prämienanpassungsklausel.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Kühling
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, der Klägerin die Genehmigung für die Prämienanpassungsklausel in der Fassung des dritten Hilfsantrags zu erteilen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten zu 4/5, der Klägerin zu 1/5 auferlegt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin betreibt die Rechtsschutzversicherung mit einem Bestand von zur Zeit mehr als 3 Mio. Verträgen, von denen etwa 85 % auf fünf Jahre abgeschlossen worden sind. Nach § 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - ARB - (Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen 1969, 66) verlängert sich der mit einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr geschlossene Versicherungsvertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Versicherungsdauer gekündigt worden ist. Nach den Angaben der Klägerin befinden sich aus dem Gesamtbestand etwa 1 Mio. Verträge im jährlichen Kündigungsrhythmus nach dem vierten Jahr.

2

Die Verträge werden mit einer Deckungssumme von je 50.000 DM abgeschlossen. Die Prämie ist nach § 7 Abs. 1 ARS als Jahresbeitrag im voraus - ganz oder in Raten unter Stundung der nicht fälligen Raten - zu zahlen. Sie beträgt durchschnittlich brutto 105,70 DM, nach, Abzug der Versicherungssteuer durchschnittlich 100,70 DM.

3

Die Klägerin möchte die von ihr verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch eine Prämienanpassungsklausel ergänzen, damit sie leistungswirksame Änderungen der Aufwandsituation, die durch generelle Umstände verursacht sind, in den laufenden Verträgen durch einseitige anderweitige Festsetzung der künftig zu entrichtenden Jahresprämie berücksichtigen kann.

4

Sie beantragte deshalb mit Schreiben vom 12. April 1976 bei dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) die Genehmigung der folgenden Prämienanpassungsklausel:

"1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der Rechtsschutz-Versicherung zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben, im Verhältnis zu dem Durchschnitt der Schadenzanlungen des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat.

Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die insgesamt für alle in diesem Kalenderjahr erledigten Schadenfälle geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Schadenfälle.

2. Im Falle einer Erhöhung des Durchschnittes der Schadenzahlungen ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Versicherungsbeitrag ab der auf den 1. Juli des laufenden Jahres folgenden Beitragsfälligkeit um den gemäß Ziffer 1 ermittelten Prozentsatz zu ändern. Eine Beitragsänderung unterbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 % liegt; eine solche Erhöhung oder Verminderung wird jedoch bei einer späteren Beitragsänderung berücksichtigt.

3. Erhöht sich der Beitrag um mehr als 20 %, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Beitragserhöhung mitgeteilt wurde, den Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte."

5

Zur Begründung führte sie aus:

6

Die Entwicklung der Löhne und Preise wirke über die gesetzliche Neuregelung der Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten durch das Kostenänderungsgesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) und über das ständige Ansteigen der Streitwerte nachhaltig auf den Schadenaufwand in der Rechtsschutzversicherung ein und könne ohne die Möglichkeit einer kontinuierlichen Prämienanpassung im Altbestand nicht mehr bewältigt werden. Dies beruhe darauf, daß der ein Vielfaches des Neugeschäfts betragende Altbestand an Versicherungsverträgen zu überholten, teils nicht einmal mehr schadendeckenden Prämien abgeschlossen worden sei. Außerdem würden durch die Neuregelung des Rechts der Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten die Schadenaufwendungen derart erhöht, daß der Gedanke des Wegfalls der Geschäftsgrundlage naheliege. Der Klägerin müsse deshalb die Möglichkeit gegeben werden, die Prämien in bestehenden Verträgen der Entwicklung des Schadenaufwands anzupassen.

7

Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vertrat in den anschließenden schriftlichen und mündlichen Erörterungen die Auffassung, daß die vorgelegte Klausel nicht genehmigungsfähig sei, weil eine Prämienanpassungsklausel nicht der kontinuierlichen Aufrechterhaltung der Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen, sondern ausschließlich der vorsorglichen Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge dienen dürfe und deshalb nur mit einem anderen als dem zur Genehmigung gestellten Inhalt zulässig sei. Insbesondere dürfe die Prämienanpassung nicht an den Schadenzahlungsdurchschnitt - der die Schadenhäufigkeit nicht berücksichtige - anknüpfen, sondern müsse die Veränderungen der Schadenzahlungsquote - die Veränderungen des Verhältnisses zwischen den Schadenzahlungen und den gesamten Prämieneinnahmen eines bestimmten Zeitraums - erfassen und dürfe nicht auf Branchenwerten, sondern nur auf Unternehmenswerten aufbauen, die im übrigen auch nicht jährlich, sondern zur Ausschaltung von Zufallsschwankungen in zweijährigen Abständen festzustellen seien. Schließlich müsse den Versicherungsnehmern ein uneingeschränktes Kündigungsrecht eingeräumt werden.

8

Die Klägerin lehnte die Einführung einer Schadenszahlungsquote als Indikator für die Prämienanpassung ab und hielt an der jährlichen Ermittlung von Branchenwerten und dem vorgesehenen eingeschränkten Kündigungsrecht fest. Dagegen erklärte sie sich bereit, die Schadenhäufigkeit und einige andere von der Aufsichtsbehörde geltend gemachte Gesichtspunkte in der Klausel zu berücksichtigen.

9

In der Sitzung der Beschlußkammer des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 16. August 1978 beantragte sie, die Klausel mit folgendem Wortlaut zu genehmigen:

"Beitragsangleichung

1)
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der zum Betrieb der Rechtsschutz-Versicherung zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr im Verhältnis zum vorvergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Der ermittelte Prozentsatz wird auf die nächst niedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet.

Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Schadenfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Schadenfälle.

Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Schadenfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.

2)
Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 eine Erhöhung, ist der Versicherer berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsvertrages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung unterbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter fünf liegt; in diesem Fall wird jedoch der vor der Abrundung ermittelte Prozentsatz bei einer späteren Beitragsänderung berücksichtigt.

Soweit der Beitrag nach Lohnsumme, Umsatz oder Mieteinnahme berechnet wird, findet keine Beitragsangleichung statt.

3)
Hat sich der entsprechend Abs. 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Prozentsatz in jedem der letzten drei Kalenderjahre geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre gemäß Abs. 1 festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Prozentsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Abs. 1 ergibt.

4)
Die Beitragsangleichung gilt ab der auf den 1. Juli des laufenden Jahres folgenden Beitragsfälligkeit; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung spätestens vier Wochen vor der Beitragsfälligkeit mitgeteilt.

5)
Erhöht sich der Beitrag um mehr als 20 %, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Beitragserhöhung mitgeteilt wurde, den Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte."

10

Hilfsweise beantragte die Klägerin,

die Klausel mit der Maßgabe zu genehmigen, daß in Ziffer 5 der Klausel entweder der zur Kündigung berechtigende Prozentsatz auf 15 % festgesetzt oder dem Versicherungsnehmer ein zusätzliches Kündigungsrecht eingeräumt werde, wenn der bei Vertragsschluß vereinbarte Beitrag innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als 50 % erhöht werde, oder daß die beiden vorgenannten Maßgaben zusammen in die Klausel aufgenommen würden.

11

Die Beschlußkammer lehnte diese Anträge durch Entscheidung vom 16. August 1978 (Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen 1978, 305) unter Bezugnahme auf die §§ 13, 8 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315, 750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3139) - VAG - ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen folgendes aus:

12

Prämienanpassungsklauseln könnten präventiv die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge sichern und seien daher grundsätzlich zulässig.

13

Durch Prämienanpassungsklauseln werde dem Versicherungsnehmer ein Teil des Risikos, das er durch den langfristigen Versicherungsvertrag abdecken wolle, zurückübertragen. Anpassungsklauseln könnten daher nur zugelassen werden, wenn die Rechte beider Vertragsparteien ausgewogen seien. Dies sei bei der vorgelegten Klausel nicht der Fall.

14

Die Klausel schränke die Kündigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers unzumutbar ein. Da die von der Klägerin geschlossenen Verträge regelmäßig frühestens zum Ende des fünften Versicherungsjahres kündbar seien, könne die Klägerin angesichts dieser langen Vertragsdauer ihren Geschäftsbetrieb rationell gestalten, die Verwaltungskosten in Grenzen halten und ihren Bestand sichern. Trotz dieser mehrjährigen Bindung wolle sie das Änderungsrisiko nicht tragen, sondern auf die Versicherungsnehmer abwälzen, die - da die Klägerin Einjahresverträge nur ausnahmsweise abschließe - nur gezwungenermaßen eine langfristige Bindung eingegangen seien.

15

Da sowohl die mehrjährige Vertragsdauer als auch der Änderungsvorbehalt in erster Linie den Interessen der Klägerin dienten, müßten die Belange der Versicherungsnehmer dadurch gewahrt werden, daß ihnen für den Fall einer Prämienerhöhung das uneingeschränkte Recht zur sofortigen Vertragsbeendigung eingeräumt werde. Dies gelte um so mehr, als der Versicherungsnehmer bei Genehmigung der Anpassungsklausel unvermeidbar der Prämienanpassung ausgesetzt sei. Im übrigen zeige sich die Unausgewogenheit der Klausel auch darin, daß die Klägerin die Beiträge schon bei einer Anhebung des Schadenszahlungsdurchschnitts von 5 % erhöhe, der Versicherungsnehmer den Vertrag jedoch nur bei einer Erhöhung des Versicherungsbeitrages von mehr als 15 % oder 20 % kündigen dürfe.

16

Entgegen der Auffassung der Klägerin hebe ein uneingeschränktes Kündigungsrecht der Versicherungsnehmer die Wirksamkeit der Anpassungsklausel nicht auf.

17

Es könne auch keine Rede davon sein, daß außer der vorgesehenen Kündigung eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde möglich sei, falls dem Versicherungsnehmer Beitragserhöhungen von weniger als 15 % bzw. 20 % im Einzelfall ausnahmsweise nicht zumutbar seien. Denn eine solche Kündigung könne ein an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes außerordentliches Kündigungsrecht nicht unterlaufen.

18

Schließlich treffe es auch nicht zu, daß die Vorschriften der §§ 8, 13 VAG durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) - AGBG - verdrängt worden seien; sie gingen vielmehr als Spezialregelungen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im übrigen müsse die Anwendung der §§ 11 Abs. 1, 9 AGBG zu denselben Ergebnissen führen.

19

Die Forderung nach einem uneingeschränkten Kündigungsrecht der Versicherungsnehmer entspreche im übrigen der neueren ständigen Praxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen, das Prämienanpassungsklauseln nur bei Einräumung eines uneingeschränkten Kündigungsrechts der Versicherungsnehmer bei jeder Prämienänderung genehmige. Unabhängig hiervon sei die zur Genehmigung gestellte Klausel auch wegen ihrer Anpassungsmodalitäten nicht genehmigungsfähig. Die von der Klägerin beabsichtigte Zugrundelegung von Branchenwerten sage über die Gewährleistung der Erfüllbarkeit der Verträge, die allein eine einseitige Prämienanpassung rechtfertigen könne, nichts aus; hierfür könnten nur Unternehmenswerte maßgeblich sein. Die vorgelegte Klausel lasse gegebenenfalls Prämienanpassungen auch in Fällen zu, in denen die Erfüllbarkeit der Verträge nicht gefährdet sei. Absatz 3 der Klausel könne das nicht verhindern.

20

Nach der Klausel solle eine Prämienanpassung allein der Veränderung des Schadenaufwands in dem dafür festgestellten Ausmaß - Prozentsatz der Veränderung des Produkts aus Durchschnittschaden und Schadenhäufigkeit - folgen. Eine Verbindung zur Prämieneinnahme werde dagegen nicht hergestellt. Auch diese Formel ziele nicht auf die Gewährleistung der Erfüllbarkeit der Verträge und sei daher nicht genehmigungsfähig.

21

Schließlich solle die Klausel unabhängig davon Anwendung finden, ob die Klägerin zwischenzeitlich einen neuen Tarif eingeführt und vielleicht auch erhebliche Teile ihres Bestandes auf diesen umgestellt habe. Der durchschnittliche Schadenbetrag könne in diesen Fällen allein oder zusätzlich durch Leistungserweiterungen erhöht sein, die einerseits in den Prämien, zu denen die neu abgeschlossenen Verträge vereinbart worden seien, bereits berücksichtigt seien, andererseits aber zu Prämienanpassungen in Verträgen führen würden, die diese Leistungserweiterungen nicht vorsähen.

22

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die in der Prämie enthaltenen Verwaltungskosten über eine Prämienanpassungsklausel erhöht werden dürften, brauche nicht entschieden zu werden, da die vorgelegte Klausel bereits aus den dargelegten Gründen nicht genehmigt werden könne.

23

Gegen diese Entscheidung der Beschlußkammer hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie hatte zunächst beantragt, die Beklagte zur Genehmigung der in der Sitzung der Beschlußkammer vom 16. August 1978 mit dem Hauptantrag zur Genehmigung gestellten Prämienanpassungsklausel zu verpflichten.

24

Nunmehr stellt die Klägerin folgende Anträge:

  1. I.

    Die Klägerin beantragt - Hauptantrag -,

    die Beschlußkammerentscheidung vom 16. August 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die folgende Prämienanpassungsklausel zu genehmigen:

    1. 1.

      Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der zum Betrieb der Rechtsschutzversicherung zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr im Verhältnis zum vorvergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat; Risiken, die von dem Versicherer nicht versichert werden oder die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Prämienanpassungsklausel fallen, bleiben außer Betracht. Der ermittelte Prozentsatz wird auf die nächst niedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet.

      Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Schadenfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Schadenfälle.

      Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Schadenfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.

      Veränderungen des Durchschnitts der Schadenzahlungen und der Schadenhäufigkeit, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie bereits enthalten sind.

    2. 2.

      Ergeben die Ermittlungen gemäß Ziff. 1 eine Erhöhung, ist der Versicherer berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsvertrages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung unterbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. Soweit der Beitrag nach Lohnsumme, Umsatz oder Mieteinnahme berechnet wird, findet keine Beitragsangleichung statt.

    3. 3.

      Hat sich der entsprechend Ziff. 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Prozentsatz in jedem der letzten drei Kalenderjahre geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre gemäß Ziff. 1 festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Prozentsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Ziff. 1 ergibt.

    4. 4.

      Die Beitragsangleichung gilt ab der auf den 1. Juli des laufenden Jahres folgenden Beitragsfälligkeit; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung, und soweit dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht gemäß Ziff. 5 zusteht, spätestens vier Wochen vor der Beitragsfälligkeit mitgeteilt.

    5. 5.

      Erhöht sich der Beitrag um mehr als 20 Prozent, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Beitragserhöhung mitgeteilt wurde, den Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

  1. II.

    Hilfsweise beantragt die Klägerin - 1. Hilfsantrag -,

    die Beschlußkammerentscheidung vom 16. August 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Prämienanpassungsklausel in der folgenden Fassung zu genehmigen:

    1. 1.

      Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der zum Betrieb der Rechtsschutzversicherung zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr im Verhältnis zum vorvergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat; Risiken, die von dem Versicherer nicht versichert werden oder die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Prämienanpassungsklausel fallen, bleiben außer Betracht. Der ermittelte Prozentsatz wird auf die nächst niedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet.

      Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Schadenfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Schadenfälle.

      Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Schadenfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.

      Veränderungen des Durchschnitts der Schadenzahlungen und der Schadenhäufigkeit, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie bereits enthalten sind.

    2. 2.

      (wie Ziff. 2 des Hauptantrages)

    3. 3.

      (wie Ziff. 3 des Hauptantrages)

    4. 4.

      (wie Ziff. 4 des Hauptantrages)

    5. 5.

      Erhöht sich der Beitrag um mehr als 15 Prozent, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Beitragserhöhung mitgeteilt wurde, den Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

      Wenn der Beitrag innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als 30 Prozent erhöht wird, kann der Versicherungsnehmer außerdem den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem ihm diese Beitragserhöhung erstmalig mitgeteilt wurde, zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

  1. III.

    Hierzu hilfsweise beantragt die Klägerin - 2. Hilfsantrag -,

    die Beschlußkammerentscheidung vom 16. August 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Prämienanpassungsklausel in der folgenden Fassung zu genehmigen:

    1. 1.

      Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der zum Betrieb der Rechtsschutzversicherung zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr im Verhältnis zum vorvergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat; Risiken, die von dem Versicherer nicht versichert werden oder die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Prämienanpassungsklausel fallen, bleiben außer Betracht. Diese Ermittlung erfolgt für Versicherungsverträge gemäß den §§ 21 bis 23 AEB, den §§ 25, 28 und 29 ARB und den §§ 26 und 27 ARB nebst den jeweils zusätzlich genehmigten Sonderbedingungen und Klauseln gesondert. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächst niedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet.

      Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Schadenfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Schadenfälle.

      Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Schadenfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.

      Veränderungen des Durchschnitts der Schadenzahlungen und der Schadenhäufigkeit, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie bereits enthalten sind.

    2. 2.

      (wie Ziff. 2 des Hauptantrages)

    3. 3.

      (wie Ziff. 3 des Hauptantrages)

    4. 4.

      (wie Ziff. 4 des Hauptantrages)

    5. 5.

      Erhöht sich der Beitrag um mehr als 20 Prozent, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Beitragserhöhung mitgeteilt wurde, den Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

  1. IV.

    Wiederum hierzu hilfsweise beantragt die Klägerin

    - 3. Hilfsantrag -,

    die Beschlußkammerentscheidung vom 16. August 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Prämienanpassungsklausel in der folgenden Fassung zu genehmigen:

    1. 1.

      Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der zum Betrieb der Rechtsschutzversicherung zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr im Verhältnis zum vorvergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat; Risiken, die von dem Versicherer nicht versichert werden oder die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Prämienanpassungsklausel fallen, bleiben außer Betracht. Diese Ermittlung erfolgt für Versicherungsverträge gemäß den §§ 21 bis 23 ARB, den §§ 25, 28 und 29 ARB und den §§ 26 und 27 ARB nebst den jeweils zusätzlich genehmigten Sonderbedingungen und Klauseln gesondert. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächst niedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet.

      Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Schadenfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Schadenfälle.

      Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Schadenfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.

      Veränderungen des Durchschnitts der Schadenzahlungen und der Schadenhäufigkeit, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie bereits enthalten sind.

    2. 2.

      (wie Ziff. 2 des Hauptantrages)

    3. 3.

      (wie Ziff. 3 des Hauptantrages)

    4. 4.

      (wie Ziff. 4 des Hauptantrages)

    5. 5.

      Erhöht sich der Beitrag um mehr als 15 Prozent, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Beitragserhöhung mitgeteilt wurde, den Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

      Wenn der Beitrag innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als 30 Prozent erhöht wird, kann der Versicherungsnehmer außerdem den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem ihm diese Beitragserhöhung erstmalig mitgeteilt wurde, zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

25

Zur Begründung der Klage macht die Klägerin im wesentlichen folgendes geltend:

26

Die aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge schlössen keine Klageänderung in sich, sondern modifizierten lediglich die ursprünglich zur Genehmigung gestellte Klausel. Das Anliegen der Klägerin, die Genehmigung für eine Klausel zu erhalten, die als Bewegungsfaktor das aufgrund von Branchenwerten ermittelte Produkt von Schadenhäufigkeit und Schadendurchschnitt enthalte und nicht mit einem uneingeschränkten Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gekoppelt sei, sei unverändert geblieben.

27

Der Klägerin stehe ein Rechtsanspruch auf die begehrte Genehmigung zu. Nach den §§ 13 Abs. 1, 5 Abs. 3 Nr. 2 und 8 VAG dürfe die Genehmigung zur Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Versicherungsunternehmens nur versagt werden, wenn einer der Versagungsgründe des § 8 VAG vorliege. Andernfalls sei die Genehmigung zu erteilen; ein Ermessen stehe der Beklagten nicht zu.

28

Die Beklagte habe zu Unrecht angenommen, daß die zur Genehmigung gestellte Prämienanpassungsklausel die Belange der Versicherten nicht ausreichend wahre und die Genehmigung deshalb nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG habe versagt werden müssen.

29

Die Konturen des Begriffs der ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten ließen sich aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bzw. aus § 9 AGBG gewinnen, in den diese Rechtsprechung eingeflossen sei. Denn § 9 AGBG und die ihm vorausgehende und zugrunde liegende Rechtsprechung dienten ebenso wie die aufsichtsbehördliche Kontrolle nach § 8 VAG dem Schutz der Vertragspartner vor einer Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Begriff der dem Gebot von Treu und Glauben zuwiderlaufenden unangemessenen Benachteiligung in § 9 AGBG sei deshalb deckungsgleich mit dem Begriff der nicht hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten in § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG.

30

Die Vorschrift des § 9 AGBG schütze davor, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Gedanken von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Die Regelung verlange nicht das Optimum des Erreichbaren, sondern das Minimum des Notwendigen. Sie fordere nicht den angemessenen Ausgleich der beteiligten Interessen, sondern belege nur die unangemessene Benachteiligung des Kunden mit der rechtlichen Unwirksamkeit der benachteiligenden Bedingungen. Das gleiche Kriterium sei nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG maßgeblich: Die Ablehnung der Genehmigung sei nach dieser Vorschrift erst zulässig, wenn die Belange der Versicherten nicht mehr ausreichend gewahrt seien.

31

Daß es sich bei § 8 VAG um eine Generalklausel zur Sicherung des unerläßlich Notwendigen handele, sei deshalb besonders hervorzuheben, weil die ablehnende Entscheidung der Beschlußkammer auf der Annahme eines allgemeinen Ausgewogenheitsprinzips beruhe, das der Vorschrift des § 8 VAG in dieser Allgemeinheit nicht entnommen werden könne. Wenngleich die zur Genehmigung gestellte Prämienanpassungsklausel auch dem von der Beklagten vertretenen Gedanken der Angemessenheit entspreche, könne dieser nicht Ausgangspunkt der Beurteilung sein, weil er zu Anforderungen führe, die durch § 8 VAG nicht gedeckt seien.

32

Ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden unangemessen benachteilige, sei anhand einer Analyse und Abwägung der Interessen der Vertragsparteien zu ermitteln. Diese Prüfung ergebe, daß die hier in Rede stehende Prämienanpassungsklausel nicht zu beanstanden sei.

33

Die Klausel solle das bei der Tarifkalkulation angenommene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in der gesamten Risikogemeinschaft erhalten. Zur Erhaltung dieser Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung solle sie das sogenannte Veränderungsrisiko, d.h. die Veränderungen derjenigen überindividuellen Risikofaktoren erfassen, deren Entwicklung nicht vorhersehbar sei, und die sich daher einer exakten Kalkulation entzögen. Solche Faktoren seien z.B. die nach Umfang und Zeitpunkt nicht vorhersehbaren Erhöhungen der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren durch Gesetzesänderungen sowie sonstige Änderungen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, die zu einer generellen Erhöhung von Zahl und Umfang der Rechtsstreitigkeiten führen könnten.

34

Derartige Veränderungen hätten mit dem für die Privatversicherung typischen Zufallsrisiko nichts zu tun und lägen außerhalb des üblichen Risikorahmens der Rechtsschutzversicherung. Da bei Massenverträgen mit kleiner Prämie die Erfassung und Angleichung dieses Risikos nach den Grundsätzen der Lehre von der Geschäftsgrundlage aus praktischen Gründen nur schwer durchführbar sei und es den Versicherungsunternehmen nicht zugemutet werden könne und auch langfristig wirtschaftlich nicht hinnehmbar sei, das Veränderungsrisiko allein zu tragen, sei eine Prämienanpassungsklausel das angemessene Mittel für eine sachgerechte Erfassung dieses Risikos.

35

Die zur Genehmigung gestellte Klausel erfasse das Veränderungsrisiko in sachgerechter Weise. In den beiden nach Branchenwerten zu ermittelnden Bezugsfaktoren "Durchschnitt der Schadenzahlungen" und "Schadenhäufigkeit" schlage sich das Veränderungsrisiko meßbar nieder. Der Durchschnitt der Schadenzahlungen erfasse das Veränderungsrisiko in der Höhe der Leistungen, die Schadenhäufigkeit erfasse es hinsichtlich der Zahl der Streitfälle. Dabei lasse die Schwelle von 5 %, von der ab eine Prämienerhöhung überhaupt erst in Betracht komme, trendgemäße Veränderungen zunächst außer Betracht und stelle damit sicher, daß nur beachtliche Veränderungen für den nächsten Anpässungszeitraum erfaßt würden.

36

Branchenwerte seien zuverlässiger als Unternehmenswerte. Ihre Verwendung schütze den Versicherten insbesondere davor, wegen Zufälligkeiten des einzelnen Unternehmens mit höheren Prämien belastet zu werden. Ferner seien Branchenwerte zur Erfassung des Veränderungsrisikos besonders geeignet, weil sie in besonderem Maße dem Äquivalenzprinzip Rechnung trügen und die gesamte Kalkulation - insbesondere die der ursprünglichen Prämie - auf Branchenwerten beruhe. Für den Fall, daß die Geschäftsentwicklung der Klägerin gleichwohl von der Geschäftsentwicklung der Branche erkennbar längerfristig abweiche, schließe Ziffer 3 der Prämienanpassungsklausel Nachteile der Versicherungsnehmer aus.

37

Der Bewegungsfaktor sei spezifisch auf Veränderungen des Wagnisanteils der Prämie bezogen, bewege aus Gründen einer einfachen Handhabung aber einheitlich die Prämie in allen Elementen, d.h. sowohl in ihrem Wagnisanteil als auch in ihrem Verwaltungskostenanteil und in ihrem Gewinnanteil.

38

Die für die Anpassungen maßgeblichen Veränderungen sollten einheitlich für den Gesamtbestand ermittelt werden. Falls dies Bedenken begegne, könnten sie auch - wiederum aufgrund von Branchenwerten - getrennt für die in Ziffer 1 Abs. 1 Satz 2 der Prämienanpassungsklausel in den Fassungen des 2. und des 3. Hilfsantrages aufgeführten drei Risikogruppen errechnet werden. Eine noch weitergehende Aufspaltung des Gesamtbestandes komme jedoch nicht in Betracht, weil der für die Prämienkalkulation maßgebliche mittlere Erwartungswert von Schäden nur dann gering gehalten werden könne, wenn eine hinreichend große Zahl von Risiken in den Risiko aus gleich einbezogen werde.

39

In jedem Fall würden jedoch Veränderungen, die sich aus Leistungsverbesserungen ergäben, nach Ziffer 1 Absatz 4 der Klausel in den Fassungen aller Anträge nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie bereits enthalten seien.

40

Die Klausel stelle schließlich ausdrücklich sicher, daß Risiken, die von der Klägerin nicht versichert würden, oder die nicht in die Beitragsangleichung einbezogen seien, auch nicht bei der Ermittlung des Veränderungssatzes berücksichtigt würden (Ziffer 1 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Prämienanpassungsklausel).

41

Die Interessen der Versicherten würden bei dieser Ausgestaltung der Prämienanpassungsklausel angemessen berücksichtigt; es könne keine Rede davon sein, daß sie nicht ausreichend gewahrt wären. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin selbst einen Teil des Veränderungsrisikos trage. Die Veränderung werde stets nachträglich zum 1. Juli eines Jahres in bezug auf das vergangene Kalenderjahr im Verhältnis zu dem vorvergangenen Kalenderjahr ermittelt. Eine sich nach dieser Rechnung ergebende Prämienerhöhung werde erst für den Folgejahresbeitrag des einzelnen Versicherungsnehmers wirksam. Bei allen Versicherungsverträgen, deren Jahresbeitrag in der ersten Jahreshälfte fällig geworden sei, könne somit der aufgrund der Prämienanpasüungsklauael erhöhte Beitrag erst in dem auf die Veränderungsermittlung folgenden Kalenderjahr erhoben werden. Die Klägerin trage mithin nicht nur generell das Veränderungsrisiko vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, sondern auch das Veränderungsrisiko bis zur Fälligkeit der auf die Ermittlung folgenden Jahresprämie. Auch die Abrundung des ermittelten Prozentsatzes auf die nächste durch 2,5 teilbare Prozentzahl belasse ebenso einen Teil des Veränderungsrisikos bei der Klägerin wie der Umstand, daß Veränderungen unter 5 % nicht sofort in eine Prämienerhöhung umgesetzt werden könnten, sondern auf das nächste Jahr vorgetragen werden müßten. Da eine Prämienänderung frühestens nach einjähriger Vertragsdauer möglich sei, müsse die Klägerin schließlich auch insoweit das Veränderungsrisiko tragen. Ein weiterer Teil des Veränderungsrisikos bleibe ferner deswegen bei der Klägerin, weil der erhöhte Beitrag den nach dem zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarif maßgeblichen Beitrag nicht übersteigen dürfe.

42

Auch die Kündigungsklausel sei sachgerecht und trage den Belangen der Versicherten hinreichend Rechnung. Da im Höchstfall Fünfjahresverträge abgeschlossen würden, diese nach vier Jahren jährlich kündbar seien und die Prämienanpassungsklausel frühestens nach einem Jahr angewendet werden dürfe, wirkten sich die von der Beklagten beanstandeten Einschränkungen des Kündigungsrechts unter Berücksichtigung des Erhöhungsstichtages (1. Juli) ungünstigstenfalls in einem Zeitraum von vier Jahren aus. Ihre Tragweite werde durch die 20 Prozent-Schwelle und die durch den jeweils geltenden Tarif gezogene Obergrenze zulässiger Prämienerhöhungen weiter eingeschränkt. Angesichts der kleinen Prämien der Rechtsschutzversicherung seien die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Prämienerhöhung gering. Die Begrenzung des Kündigungsrechts beuge außerdem einer Ausuferung der Verwaltungskosten einschließlich der Erwerbskosten vor; dies komme der Gesamtheit der Versicherten durch entsprechend niedrigere Prämien zugute.

43

Schließlich sei es nicht nur vertretbar, sondern auch sachgerecht, die Versicherten bei Prämienerhöhungen bis zu 20 % am Vertrag festzuhalten, nachdem der Versicherer schon im voraus einen Teil des Veränderungsrisikos getragen habe. Es widerspreche dem Interesse der Versichertengemeinschaft, das auf eine Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge gerichtet sei, wenn ein Versicherungsnehmer aus der Versichertengemeinschaft ausscheide und sich dadurch seiner Pflicht zum Mittragen des Veränderungsrisikos entziehe, nachdem der Versicherer zuvor seinen Teil des Veränderungsrisikos getragen habe.

44

In keinem Falle könnten Bedenken gegen die Kündigungsklausel in der Fassung des 1. und des 3. Hilfsantrages bestehen.

45

Die Beklagte bittet um Abweisung der Klage. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin wie folgt entgegen:

46

Die Hilfsanträge zu 2. und 3. enthielten eine Klageänderung; in diese willige sie nicht ein. Unabhängig hiervon sei die Klage mit allen vier Anträgen nicht begründet.

47

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG stelle entgegen der Rechtsansicht der Klägerin schärfere Anforderungen als § 9 AGBG. Das staatliche Interesse am Versicherungswesen bedürfe nämlich der eigenständigen normativen Ausgestaltung. Diese dürfe sich nicht darauf beschränken, dem Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen äußerste Grenzen zu setzen, wie diese durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gezogen worden seien.

48

Die Versicherungswirtschaft bedürfe des besonderen Vertrauens. Dies setze voraus, daß die Interessen des Versicherungsnehmers gegenüber den Interessen des Versicherungsunternehmens gleichgewichtig gewahrt würden. Dies sei nur möglich, wenn die Interessen des Versicherungsnehmers sachkundig wahrgenommen würden. Da dem Versicherungsnehmer selbst die hierzu nötige Sachkunde in der Regel fehle, würden die Interessen der Versicherungsnehmer nach dem Sinn und Zweck des § 8 VAG von dem Bundesaufsicht samt für das Versicherungswesen aufgrund seiner besonderen Sachkunde "stellvertretend" für die Versicherungsnehmer wahrgenommen. Das Bunde sauf sieht samt müsse seine Entscheidungen somit in erster Linie danach ausrichten, ob ein sachkundiger Vertragspartner einen Vertrag oder eine Vertragsklausel akzeptieren würde. Dies werde er nur, wenn nicht nur die Interessen der Versicherungswirtschaft durchgesetzt, sondern diesen gegenüber seine eigenen Interessen ausgewogen berücksichtigt seien. Durch die Genehmigungsbedürftigkeit der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sollten unkundige oder in schwacher Marktposition befindliche Versicherungsnehmer vor einem Konditionendiktat der Versicherer geschützt werden. Diese Auslegung von § 8 VAG habe die Versicherungsaufsicht seit Jahrzehnten ganz allgemein der Beurteilung von beantragten Versicherungsbedingungen zugrunde gelegt. Der darin enthaltene Maßstab gehe über eine bloße Abwehrstellung, wie sie den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liege, deutlich hinaus.

49

Einer näheren Bestimmung der über die sachliche Reichweite des § 9 AGBG hinausgehenden Tragweite des § 8 VAG bedürfe es jedoch vorliegend nicht, weil die Prämienanpassungsklausel in allen streitbefangenen Varianten schon dann unzulässig sei, wenn man mit der Klägerin von der Deckungsgleichheit beider Vorschriften ausgehe.

50

Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof z.B. in BGHZ 54, 106 (109 ff.)[BGH 04.06.1970 - VII ZR 187/68] und BGHZ 65, 364 (365 f.)[BGH 08.12.1975 - II ZR 64/74] entwickelt habe, dürften Allgemeine Geschäftsbedingungen von dispositiven Vorschriften, die Ausdruck eines besonderen Gerechtigkeitsgebotes seien, nur abweichen, wenn besondere Gründe dieses Gerechtigkeitsgebot für den Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Frage stellten und eine abweichende Regelung mit Recht und Billigkeit vereinbar sei.

51

Das Versicherungsvertragsgesetz weise dem Versicherer das Risiko für die vereinbarte Versicherungsleistung, dem Versicherungsnehmer das Risiko für das - bei Vertrags Schluß zu vereinbarende - Entgelt zu. Diese Risikoverteilung weiche von dem Risikogedanken des allgemeinen Schuldrechts ab: Der Versicherungsvertrag mache - als aleatorischer Vertrag - das Risiko zum unmittelbaren Gegenstand der Leistung des Versicherers. Versicherung sei Abgabe einer Wahrscheinlichkeitsverteilung an den Versicherer gegen Zahlung einer bestimmten - regelmäßig festen - Prämie. Die Risikoübernahme durch den Versicherer setze eine Vielzahl von Dienstleistungen voraus, die sich in der Organisation der Gefahrengemeinschaft widerspiegelten. Die damit verbundenen finanziellen Risiken fielen somit nach dem Leitbild des Versicherungsvertragsgesetzes ausnahmslos in die Risikosphäre des Versicherers. Dementsprechend trage dieser nicht nur das sogenannte Zufallsrisiko, sondern das Veränderungsrisiko schlechthin. Dies sei Ausdruck des in dem Satz "pacta sunt servanda" niedergelegten fundamentalen Gerechtigkeitsgebotes.

52

Die streitige Prämienanpassungsklausel - die im übrigen nicht auf die Ursachen des veränderten Schadenaufwandes abstelle und mithin auch das Zufallsrisiko auf den Versicherungsnehmer überwälze - weiche von diesem Gerechtigkeitsgebot ab, ohne daß dies durch besondere Gründe gerechtfertigt werden könnte. Der von der Klägerin hierfür angeführte Äquivalenzgedanke könne die vorgesehene Abweichung nicht rechtfertigen, weil angesichts der beschriebenen Risikoverteilung eine Äquivalenzstörung als solche die gegenseitig versprochenen Leistungen unberührt lasse und deswegen unbeachtlich sei.

53

Eine einseitige Prämienanpassung könne nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur in Betracht kommen, wenn das Austauschverhältnis schwerwiegend durch unvorhersehbare Ereignisse gestört werde. Sie sei deshalb nur zulässig, wenn sie präventiv die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge sichere. Insoweit würden die in den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes angelegten Gerechtigkeitsgebote durch die Regelung des § 8 VAG überlagert. Diese Vorschrift schütze das Interesse der Versichertengemeinschaft daran, daß der Preis des Versicherungsschutzes nicht unter seinen Gestehungskosten liege, weil nur die ausreichende und hinsichtlich der Natur des Wagnisses gleichartige Bewertung des Versicherungsschutzes bei allen Genossen der Gruppe dem einzelnen Versicherungsnehmer hinreichenden Versicherungsschutz garantiere und eine zu niedrige Prämie zum Verlust des Versicherungsschutzes führen könne. Ein solches Gläubigerinteresse sei vorliegend nicht ersichtlich und werde auch von der Klägerin nicht behauptet.

54

Unabhängig von diesen grundsätzlichen Erwägungen seien die Belange der Versicherten auch durch die konkrete Ausgestaltung der zur Genehmigung gestellten Prämienanpassungsklausel nicht hinreichend gewahrt. Auch wenn man davon ausgehe, daß Allgemeine Versicherungsbedingungen ohne besondere Rechtfertigungsgründe von dispositivem Recht abweichen dürften, müsse die Klausel in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht nur als unausgewogen, sondern auch als unangemessen bezeichnet werden.

55

Während der Versicherer nach dem gesetzlichen Risikorahmen das volle Leistungsrisiko zu tragen habe, verkürze sich dieses nach der genannten Prämienanpassungsklausel bei einer zeitlichen Verschiebung von allenfalls einem Jahr auf höchstens 5 % der Schadenaufwendungen. Der Versicherer trage somit nur noch ein unternehmerisches Restrisiko. Dem stehe auf Seiten des Versicherungsnehmers kein vergleichbares Äquivalent gegenüber. Allenfalls erhalte dieser die unverbindliche Aussicht, daß eventuell entstehende Kostenersparnisse in gewissem Umfang an ihn weitergegeben würden. Den von der Klägerin geltend gemachten Vorteilen der Langfristigkeit stehe im übrigen bei Versicherungsverträgen als gleichgewichtiger Vorteil generell gerade die Festprämie gegenüber. Die Langfristigkeit sei kein typisches Merkmal der Rechtsschutz Versicherung; deshalb könne ein besonderes Interesse des Versicherungsnehmers, sich die Langfristigkeit durch das Zugeständnis einseitiger Prämienerhöhungen zu sichern, nicht angenommen werden. Die Rechtsschutzversicherung unterscheide sich insoweit deutlich von der Lebensversicherung und anderen zivilrechtlichen Verträgen - z.B. Mietverträgen oder Bauaufträgen -, die auf Langfristigkeit angelegt seien.

56

Prämienanpassungsklauseln böten die Möglichkeit zur nachträglichen Korrektur, solcher Fehlkalkulationen, die sich auch tatsächlich auf die Geschäftsergebnisse des Versicherers auswirkten. Sie könnten deshalb nur an Unternehmenswerte des jeweiligen Versicherers, nicht dagegen an Branchenwerte anknüpfen. Das zeige sich sowohl in den Fällen, in denen Versicherer mit geringen Beständen von negativen Zufallsschwankungen betroffen seien; die sich nicht in gleicher Weise in Branchenwerten niederschlügen, als auch in den Fällen, in denen die Verschlechterung von Branchenzahlen nicht auf das Geschäftsergebnis des einzelnen Unternehmens durchschlage. Der Gedanke des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlange vielmehr, daß negative Auswirkungen bei dem einzelnen Unternehmen in einem solchen Ausmaß eingetreten seien, daß diesem die unveränderte Fortsetzung des Versicherungsvertrages nicht mehr zugemutet werden könne. Gerade für eine solche Grenzziehung seien die von der Klägerin vorgesehenen Anpassungsfaktoren ungeeignet. Es wäre auch unbegreiflich, daß der Versicherer auch dann noch zu einer Prämienanhebung berechtigt sein könne, wenn seine Kalkulationserwartungen sich jedenfalls im Ergebnis in seinem Unternehmen bestätigt hätten.

57

Ferner lasse die von der Prämienanpassungsklausel in den Fassungen des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrages verwendete Anpassungsformel - die eine einheitliche Bemessung des Veränderungssatzes und eine einheitliche Anhebung der Prämie im gesamten Bestand versehe - außer acht, daß gerade in der Rechtsschutzversicherung die Schadenentwicklung in den einzelnen Risikogruppen unterschiedlich verlaufe. Wenn man den Veränderungsraster einer Klausel so verfeinern wolle, daß diejenigen Gruppen von Versicherungsnehmern, deren Risiken nicht zur Erhöhung des Schadenaufwandes beigetragen hätten, grundsätzlich von Mehrbelastungen ausgeschlossen seien, so müsse solche Differenzierung letztlich sogar auf einzelne Tarifpositionen innerhalb einer Vertragsart abstellen. Dieser Forderung werde die Prämienanpassungsklausel auch in den Fassungen der - unzulässigen - Hilfsanträge zu 2. und 3. nicht gerecht. Indessen könne eine "gerechte" Mehrbelastung der Versicherungsnehmer jedenfalls in der Rechtsschutzversicherung letztlich nur durch eine Neuberechnung der Beiträge für die einzelnen Tarifpositionen - nicht durch eine Prämienanpassungsklausel - erreicht werden. Eine weitere Differenzierung der Klausel nach Risikogruppen sei daher nicht erforderlich.

58

Da sich Schadenbelastungen und Kostenbelastungen unabhängig voneinander entwickelten, beständen auch Bedenken, ob aus Veränderungen im Schadenbereich auf Veränderungen im Verwaltungskostenbereich geschlossen werden könne und auf dieser Grundlage die gesamte Prämie entsprechend den Veränderungen des Schadenbedarfs prozentual verändert werden dürfe. Der Bewegungsfaktor erfasse den in die Prämie einberechneten Kostenanteil, der nahezu 40 % der Prämie ausmache. Für eine Prämienanpassung bestehe kein einleuchtender Grund, wenn Schaden- und Kostenaufwand im Ergebnis unverändert blieben. Dem Versicherer sei daher zuzumuten, zunächst einen Ausgleich zwischen den einzelnen Prämienbestandteilen herzustellen, bevor er eine Prämienanpassung vornehme.

59

Hiervon abgesehen, könne die einseitige Überwälzung des unternehmerischen Risikos auf die Versicherungsnehmer allenfalls zulässig sein, wenn den Versicherungsnehmern das uneingeschränkte Kündigungsrecht eingeräumt werde. Dieses sei von entscheidender Bedeutung. Es sei die einzige Waffe, die dem Versicherungsnehmer bleibe, um der Grobheit des Anpassungsrasters angemessen zu begegnen. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die Klausel auf Branchenzahlen abstelle. Die prinzipielle Ungerechtigkeit, den Versicherungsnehmer ohne Rücksicht auf das ihn - bzw. seine Gruppe - spezifisch treffende Risiko an allen Prämienveränderungen teilnehmen zu lassen, werde durch keinen der gestellten Anträge ausgeräumt. Die vorgesehene Kündigungsschwelle komme praktisch einem Ausschluß des Kündigungsrechts gleich. Erfahrungen in der Haftpflichtversicherung hätten gezeigt, daß seit Bestehen der Klausel niemals eine Erhöhung vorgekommen sei, die die auch von der Klägerin vorgesehene Kündigungsschwelle überschritten hätte. Die Wertvorstellungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ständen auch der Modifizierung des Kündigungsrechts in den Fassungen des 1. Hilfsantrages und des 3. Hilfsantrages entgegen:

60

Das Gesetz setze nach wie vor die individuelle Freiheit des Vertragspartners voraus, eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erreichen oder das Geschäft mit einem Partner abzuschließen, der von der Verwendung inhaltlich gleicher Geschäftsbedingungen absehe. Genehmigte Versicherungsbedingungen schlössen dagegen Änderungswünsche des Versicherungsnehmers aus. Gerade deshalb sehe es die Beklagte als ihre Aufgabe an, stellvertretend für den Versicherungsnehmer dessen Interessen ausreichend wahrzunehmen.

61

Ein Interesse des Versicherungsnehmers, die ihm angebotene Laufzeit des Vertrages mit möglichen Prämienerhöhungen zu entgelten, sei nicht erkennbar. Der einzige überzeugende Vorteil, den ein Versicherungsnehmer von der Langfristigkeit des Versicherungsvertrages habe, sei die Garantie der festen Prämie. In anderen Bereichen - beispielsweise im Mietrecht - sei die Anpassungsklausel das Gegengewicht für die vom anderen Teil gewünschte längere Vertragsdauer. Diese Einseitigkeit der Interessenlage und deren Durchsetzung durch die von der Klägerin beantragte Prämienanpassungsklausel sei deshalb mit den Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar.

62

Im übrigen zeige die Argumentation der Klägerin deutlich, daß das Festhalten des Versicherungsnehmers am Vertrag zumindest auch dazu dienen solle, dem Versicherer für die Zukunft Gewinne zu sichern, mit denen er zuvor eingetretene etwaige Verluste ausgleichen wolle. Wenn die Klägerin nicht von dieser Erwartung ausgehen würde, wäre sie durch ein Ausscheiden des Versicherungsnehmers aus der Gefahrengemeinschaft nicht tangiert, weil die verbleibende Versichertengemeinschaft risikogerechte Beiträge zahle. Dem übergeordneten Interesse der Versichertengemeinschaften möge es zwar entsprechen, die Prämien an die gestiegenen Schadenkosten anzupassen. Es sei aber nicht erforderlich, den einzelnen Versicherungsnehmer zu zwingen, das Versicherungsverhältnis mit dem die Prämie anhebenden Versicherer aufrechtzuerhalten.

63

Die Beklagte hat vorgelegt:

  1. a)

    "Übersicht über die Interessenlage der Vertragspartner bei Prämienanpassungsklauseln mit eingeschränktem Kündigungsrecht bei regelmäßig fest vereinbarter mehrjähriger Laufzeit der Verträge",

  2. b)

    eine durch das Forschungsinstitut für Wirtschaftspolitik an der Universität Mainz veröffentlichte Studie: "Prämienanpassungsklauseln in der privaten Versicherungswirtschaft - eine Analyse ihrer Wirkungen aus wettbewerbsverbraucherschutz- und stabilitätspolitischer Sicht" (Bearbeiter: Diplom-Volkswirt Waltraud Eucker),

  3. c)

    eine "Liste der Prämienanpassungsklauseln".

64

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

65

II.

Die Klage hat mit dem dritten Hilfsantrag Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet. Zwar greifen die grundsätzlichen Einwendungen, die die Beklagte gegen die Prämienanpassungsklausel in allen streitbefangenen Varianten erhebt, gegenüber keiner Variante durch. Die Beklagte macht jedoch zu Recht geltend, daß die konkrete Ausgestaltung der Prämienanpassungsklausel in den Fassungen des Hauptantrages, des ersten Hilfsantrages und des zweiten Hilfsantrages die Belange der Versicherten nicht ausreichend wahrt und daß diese Fassungen der Klausel deswegen nicht genehmigt werden dürfen. Zu Unrecht meint die Beklagte dagegen, daß die Prämienanpassungsklausel auch in der Fassung des dritten Hilfsantrages nicht genehmigungsfähig sei.

66

1.

Die Ergänzung der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch eine Prämienanpassungsklausel stellt eine Änderung des Geschäftsplans dar und bedarf deshalb der Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen vom 6. Juni 1931 [RGBl. I S. 315, 750], zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1975 [BGBl. I S. 3139] - VAG -). Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 VAG gilt für die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung § 8 VAG entsprechend. Die von der Klägerin erstrebte Genehmigung darf - da ein anderer der in § 8 VAG aufgeführten Versagungsgründe offensichtlich nicht vorliegt - nur versagt werden, wenn die Belange der Versicherten durch die Prämienanpassungsklausel nicht ausreichend gewahrt sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 [1. Alternative]VAG).

67

Die Beklagte geht bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift davon aus, daß das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bei der Entscheidung über die Genehmigung kraft seiner Sachkunde "stellvertretend" das Interesse der Versicherungsnehmer wahrzunehmen habe. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht.

68

Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 VAG ermächtigt das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen nicht, die Interessen der Versicherten an deren Stelle wahrzunehmen. Sie bindet die Erteilung der Genehmigung nicht daran, daß die zur Genehmigung gestellten Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Belange der Versicherten optimal wahren, sondern läßt die Ablehnung der erforderlichen Genehmigung nur zu, wenn die Belange der Versicherten nicht mehr "ausreichend" gewahrt und deswegen unangemessen beeinträchtigt sind. Diese Ablehnungsvoraussetzung soll verhindern, daß der Versicherer seine strukturbedingte Überlegenheit gegenüber den Versicherten mißbräuchlich durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausnutzt, die einseitig seine Interessen verwirklichen, und daß er dadurch die Versicherten unangemessen benachteiligt. Die Genehmigung einer Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen darf daher erteilt werden, wenn die geänderte Fassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigten Interessen des Versicherers dient - ist dies nicht der Fall, so sind schon aus diesem Grunde die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt - und wenn schutzwürdige Belange der Versicherten nicht unangemessen benachteiligt werden. Die Genehmigungsbehörde hat dagegen bei Anwendung des § 8 VAG nicht darüber zu wachen, daß - positiv - die Interessen der Versicherten die denkbar beste oder auch nur eine möglichst gute Berücksichtigung erfahren. Sie hat - negativ - eine unangemessene Beeinträchtigung der Belange der Versicherten zu verhüten.

69

Die darüber hinausgehende Auffassung der Beklagten - die mit der Ablehnung einer bloßen "Abwehrstellung" den Gedanken der Mißbrauchsabwehr verwirft und mit der Annahme einer "stellvertretenden" Wahrnehmung der Versichertenbelange dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen letztlich die Befugnis zuspricht, die schützwürdigen Belange der Versicherten autonom zu bestimmen und durchzusetzen - ist mit den §§ 13 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG nicht vereinbar. Diese Vorschriften weisen dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen mit der Befugnis zur Entscheidung über die Genehmigung von Geschäftsplanänderungen (§ 13 Abs. 1 VAG) nach dem Maßstab des § 8 VAG eine hoheitliche Aufgabe zu, die als solche ausschließlich nach Maßgabe der durch das Gesetz nach ihrer Art, ihrem Umfang und der Intensität ihrer Berücksichtigung normierten öffentlichen Interessen wahrzunehmen ist. Das Bundesaufsiehtsamt für das Versicherungswesen hat die Belange der Versicherten daher nicht "stellvertretend" für diese, sondern als Sachwalter der durch das Gesetz bestimmten öffentlichen Interessen in strenger Bindung an das Gesetz wahrzunehmen. Es darf die Belange der Versicherten mithin nur in dem Maße geltend machen, das durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 (1. Alternative) VAG als schutzwürdig bestimmt ist. Deshalb kann, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, bei der Auslegung und Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 (1. Alternative) VAG nicht auf die Wünsche der Versicherten oder der Bevölkerung abgestellt werden (BVerwGE 11, 245 [247 f.]). Vielmehr ist unter dem Gesichtspunkt der Interessen der Allgemeinheit (a.a.O. S. 247) unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus der Eigenart der einzelnen Versicherungszweige ergeben (a.a.O. S. 248), darüber zu entscheiden, ob die zur Genehmigung gestellte Klausel schutzwürdige Belange der Versicherten benachteiligt und ob diese Benachteiligung so schwer wiegt, daß ein Eingreifen der Behörde gerechtfertigt ist (a.a.O. S. 248).

70

Damit ergibt sich zugleich, daß die sachlichen Voraussetzungen, an die § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) - AGBG - die Unwirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen knüpft, bereits unmittelbar in den Voraussetzungen enthalten sind, die nach den §§ 13 Abs. 1, 5 Abs. 3 Nr. 2, 8 Abs. 1 Nr. 2 (1. Alternative) VAG zur Versagung der Genehmigung von Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zwingen. Die beiden Regelungen erfassen die Allgemeinen Geschäfts-(Versicherungs-)bedingungen zwar in verschiedenen Stadien - § 8 VAG unter dem Gesichtspunkt der vorgängigen aufsichtsbehördlichen Kontrolle und Genehmigung als formeller Wirksamkeitsvoraussetzungen des Geschäftsplans, insbesondere der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, § 9 AGBG unter dem Gesichtspunkt materieller Unwirksamkeit der formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen -; sie bestimmen jedoch die unzulässigen Regelungen gleichermaßen nach dem negativen Kriterium der nicht angemessenen Berücksichtigung der Belange der Vertragspartner des Klauselverwenders: Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 (1. Alternative) VAG ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Belange der Versicherten "nicht ausreichend gewahrt sind"; nach § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben "unangemessen benachteiligen".

71

2.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Belange der Versicherten nicht deshalb nicht ausreichend gewahrt, weil die streitige Prämienanpassungsklausel in allen vier zur Prüfung gestellten Varianten Prämienänderungen nach oben oder unten bereits bei einer nach Maßgabe der Ziffer 1 der Klausel festzustellenden Änderung des Schadenaufwands von mindestens 5 % zuläßt. Diese Regelung verletzt nicht, wie die Beklagte meint, deswegen grundlegende Gerechtigkeitsgebote des Versicherungsvertragsrechts, weil das sogenannte Änderungsrisiko - d.h. das Risiko einer grundlegenden nachträglichen Veränderung der für die Kalkulation der Prämien maßgeblichen allgemeinen Umstände mit der Folge einer strukturellen Differenz zwischen dem kalkulierten und dem effektiven Schadenbedarf - nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes unmittelbar Gegenstand der vom Versicherer kraft des Versicherungsvertrages geschuldeten Versicherungsleistung wäre, daß also das vom Versicherer durch den Versicherungsvertrag übernommene Risiko das Risiko einer Änderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Umstände einschlösse.

72

Diese - im Ergebnis bereits in demUrteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 1976 - BVerwG 1 A 8.75 -, BVerwGE 50, 216 (220 [BVerwG 24.02.1976 - I A 8/75] Abs. 2, 221 Abs. 2) abgelehnte - Auffassung verbietet sich schon deshalb, weil die Prämie nicht Leistung des Versicherers, sondern die vom Versicherungsnehmer geschuldete Gegenleistung für die Leistung des Versicherers darstellt. Es ist nicht ersichtlich, daß und aus welchem Grunde die Klägerin wegen der durch das Versicherungsvertragsgesetz geprägten rechtlichen Struktur des Versicherungsvertrages oder mit Rücksicht auf den Charakter des Versicherungsvertrages als eines sogenannten aleatorischen Vertrages an der Einführung einer Prämienanpassungsklausel für neu abzuschließende Verträge durch dementsprechende Ergänzung der von ihr verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen gehindert sein sollte.

73

Durch den Versicherungsvertrag wird ein spezifisches Risiko gegen Entgelt versichert. Der Versicherer übernimmt damit gemäß dem Grundsatz der Risikospezialität nur die Gefahr, die Gegenstand seines vertraglichen Leistungsversprechens ist. Er trägt dagegen nicht - darüber hinaus - auch noch das Risiko einer nicht durch den Eintritt gerade der vertraglich übernommenen spezifischen Gefahren bewirkten, sondern auf sonstige Umstände zurückzuführenden grundlegenden Äquivalenzstörung. Es widerspricht den wesentlichen Grundgedanken des Versicherungsvertragsrechts deshalb nicht, wenn eine Preisänderungsklausel eine außerhalb des versicherten Risikos auftretende Änderung der für die Preisgestaltung wesentlichen Umstände vorsorglich berücksichtigt. Der Versicherungsvertrag, durch den Versicherungsschutz gegen Entgelt gewährt wird, unterscheidet sich entgegen der Auffassung der Beklagten in diesem Punkt nicht von anderen gegenseitigen Schuldverhältnissen, bei denen nachträgliche Einwirkungen auf die im Vertrag vorausgesetzte Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung zulässigerweise in Preisänderungsklauseln aufgefangen werden.

74

3.

Der Senat folgt der Beklagten auch nicht in der Annahme, eine Prämienanpassungsklausel sei nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen eine nachträgliche Anpassung eines Vertrages an veränderte Verhältnisse wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangt werden könne, und daß infolgedessen eine Prämienanpassungsklausel nur unter der Voraussetzung zulässig sei, daß dem Versicherer im Hinblick auf die sonst gefährdete Erfüllbarkeit der Verträge die Fortsetzung des Versicherungsvertrages zu der ursprünglichen Prämie nicht mehr zugemutet werden könne.

75

Die Klägerin will nicht bereits bestehende Versicherungsverträge an inzwischen veränderte Verhältnisse anpassen. Die streitbefangene Klausel soll vielmehr nur für die nach ihrer Einführung abzuschließenden Versicherungsverträge gelten. Diese Verträge werden mithin von vornherein mit der Prämienanpassungsklausel abgeschlossen, durch die die bei Vertragsschluß vereinbarte Prämie nicht unbedingt, sondern nur unter dem Vorbehalt einer bei Eintritt bestimmter Tatbestände möglichen und nach bestimmten Maßstäben vorzunehmenden Prämienanpassung vereinbart wird.

76

Das verkennt die Beklagte, die die ursprüngliche Prämie so behandelt, als ob diese vorbehaltlos vereinbart sei und deswegen nur nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verändert werden dürfe. Nach den Versicherungsverträgen, die unter den durch die streitige Prämienanpassungsklausel ergänzten Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin geschlossen werden, bilden jedoch die Vereinbarung der ursprünglichen Prämie und die Vereinbarung der Prämienanpassungsklausel, die gleichermaßen Bestandteil dieser Versicherungsverträge sind, eine Einheit. Diese ist als solche daraufhin zu prüfen, ob sie die Belange der Versicherten ausreichend wahrt. Hierzu ist zu fordern, daß die ursprünglich vereinbarte Prämie, in der sich der bei Vertragsschluß erzielte Interessenausgleich zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer widerspiegelt, nur für den Fall einer nicht unwesentlichen Änderung der bei Vertragsschluß vorliegenden und für die Prämiengestaltung maßgeblichen Umstände verändert werden darf, daß ferner das Ausmaß der nach der Prämienanpassungsklausel zulässigen Prämienanpassung in einem angemessenen Verhältnis zu der eingetretenen Änderung steht und daß auch im übrigen - insbesondere hinsichtlich der Frage eines Kündigungsrechts der Versicherten wegen der Prämienanpassung - die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind.

77

Gemessen an diesem Maßstab ist nur die Prämienanpassungsklausel in der Fassung des dritten Hilfsantrages genehmigungsfähig.

78

4.

Die mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag zur Prüfung gestellten Fassungen der Prämienanpassungsklausel wahren die Belange der Versicherten nicht ausreichend, weil sie nicht hinreichend sicherstellen, daß Änderungen der für die Prämiengestaltung wesentlichen Grundlagen nur für die Versicherungsnehmer zu einer Prämienanpassung führen, deren versicherte Risiken von diesen Änderungen tatsächlich betroffen sind.

79

Nach Ziff. 1 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Ziff. 2 der Prämienanpassungsklausel in den angeführten Fassungen ist - auf der Basis von Branchenzahlen - für alle von der Klägerin versicherten und unter den Anwendungsbereich der Prämienanpassungsklausel fallenden Risiken grundsätzlich ein einheitlicher Veränderungssatz zu ermitteln und sind die Prämien nach diesem Veränderungssatz einheitlich zu verändern.

80

Diese einheitliche Ermittlung des Veränderungssatzes und einheitliche Veränderung der Prämien wahrt die Belange der Versicherten nicht ausreichend, wenn die Veränderungsfaktoren nicht für den gesamten Bestand der Klägerin gleich, sondern für unterschiedliche Risikogruppen innerhalb dieses Bestandes verschieden sind und ferner nicht zu erwarten ist, daß sich die bei einheitlicher Ermittlung und Anwendung des Veränderungssatzes ergebenden neuen Prämien gleichwohl nur unwesentlich von denjenigen Prämien unterscheiden, die sich bei gesonderter Ermittlung der Veränderungsfaktoren und gesonderter Anpassung der Prämien innerhalb der einzelnen Wagnisgruppen ergeben. Unter diesen Umständen ist nicht gewährleistet, daß die Versicherten nur - oder jedenfalls nur unwesentlich mehr als - mit denjenigen Prämienerhöhungen belastet werden, die sich aus einem veränderten Schadenbedarf der von ihnen versicherten Risiken ergeben. Eine Prämienanpassungsklausel, die unter den angeführten Umständen eine einheitliche Ermittlung des Veränderungssatzes und eine einheitliche Veränderung der Prämie vorsieht, trifft keine hinreichende Vorsorge dagegen, daß wesentliche Teile des für alle im Bestand befindlichen Risiken einheitlich geforderten Erhöhungsbetrages nicht zur Deckung eines für den Gesamtbestand einheitlichen Schadensbedarfs, sondern zur Alimentierung des erhöhten spezifischen Schadenbedarfs einer Risikogruppe aus den zur Deckung des spezifischen Schadenbedarfs nicht benötigten Prämien einer anderen Risikogruppe erhoben werden. Eine solche Gestaltung der Prämienanpassungsklausel wahrt die Belange der Versicherten deswegen nicht ausreichend, weil sie nicht hinreichend sicherstellt, daß die Änderung der für die Prämiengestaltung der einzelnen Verträge maßgeblichen Umstände risikospezifisch erfaßt wird und das Ausmaß der vorgesehenen Prämienanpassung in einem angemessenen Verhältnis zu der eingetretenen Änderung steht.

81

Daß ein einheitlicher Veränderungssatz nur bei einem in sich homogenen Bestand gerechtfertigt ist, bei einer Zusammensetzung des Bestandes aus unterschiedlichen Risikogruppen dagegen die Belange der Versicherten nicht ausreichend wahrt, zeigen auch die Vorschriften des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 225) in der Fassung der Zehnten Änderungsverordnung vom 17. Dezember 1975 (Bundesanzeiger Nr. 239), wonach der der Berechnung des Unternehmenstarifs zugrunde zu legende jährliche allgemeine Schadenbedarf auf der Grundlage von Branchenzahlen "für jede einzelne Wagnisgruppe" zu ermitteln ist.

82

Die von der Klägerin vorgelegte Prämienanpassungsklausel in den Fassungen des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrages trägt den dargelegten Anforderungen nicht hinreichend Rechnung. Das vorliegende Verfahren hat ergeben, daß die Ermittlung des Veränderungssatzes für den Bestand der Klägerin nicht einheitlich vorgenommen werden kann, sondern innerhalb dieses Bestandes in mehrfacher Weise differenziert werden muß. Die Klägerin räumt insofern selbst ein - und hat dies durch Ziff. 1 Abs. 4 der Prämienanpassungsklausel in den Fassungen aller vier Anträge berücksichtigt -, daß Veränderungen des Durchschnitts der Schadenzahlungen und der Schadenhäufißkeit, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, bei der Ermittlung des Veränderungssatzes nur bei den Verträgen berücksichtigt werden, in denen sie bereits enthalten sind.

83

Eine getrennte Ermittlung des Veränderungssatzes nach einzelnen Risikogruppen und eine dementsprechende gesonderte Anpassung der Prämien hält die Klägerin dagegen nicht für erforderlich, weil angenommen werden könne, daß sich insoweit zu den einzelnen jährlichen Ermittlungsterminen bestehende Unterschiede längerfristig ausglichen, und außerdem der erhöhte Beitrag den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen dürfe (vgl. Ziffer 2 Satz 2 der Prämienanpassungsklausel).

84

Der Senat folgt dieser Annahme nicht. Für die Frage, ob eine Prämienanpassung nach einem für den gesamten Bestand einheitlich ermittelten und angewendeten Veränderungssatz erfolgen darf, kommt es allein auf den nach der Prämienanpassungsklausel zulässigen Zeitpunkt der Prämienanpassung - das ist vorliegend der Zeitpunkt der auf den 1. Juli eines jeden Jahres folgenden Beitragsfälligkeit - an. Demgegenüber ist es unerheblich, ob sich die zu dem maßgeblichen Erhöhungszeitpunkt zwischen verschiedenen Risikogruppen bestehenden Unterschiede über einen längeren Zeitraum hinweg ausgleichen. Das gilt um so mehr, als die dem Anpassungsmechanismus unterworfenen Verträge zu unterschiedlichen Zeiten abgeschlossen werden und es daher weitgehend ungewiß ist, ob und wann die für bestehende Risikogruppen durch die Anwendung eines einheitlichen Veränderungssatzes etwa eingetretenen ungerechtfertigten Nachteile für die einzelnen Angehörigen dieser Gruppen wieder ausgeglichen sind. Insbesondere ist nicht sichergestellt, daß diese Nachteile ausgeglichen sind, bevor die einzelnen Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis beendet haben oder beenden wollen.

85

Im übrigen ist von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch sonst nicht erkennbar, daß, aus welchem Grunde und in welchen Zeiträumen zwischen einzelnen Risikogruppen zu erwartende unterschiedliche Entwicklungen des Schadenbedarfs notwendig ausgeglichen würden.

86

Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag sind daher abzuweisen. Unabhängig davon kann der Hauptantrag - ebenso wie der zweite Hilfsantrag, wie sogleich darzulegen ist - auch deswegen keinen Erfolg haben, weil die Kündigungsklausel (Ziffer 5 der Prämienanpassungsklausel in der Fassung der genannten beiden Anträge) die Belange der Versicherten nicht ausreichend wahrt.

87

Damit erweist sich auch die Ablehnung des in der Sitzung der Beschlußkammer vom 16. August 1978 gestellten Antrages der Klägerin als gerechtfertigt; eine Aufhebung der Entscheidung der Beschlußkammer vom 16. August 1978 kommt somit nicht in Betracht.

88

5.

Auch der zweite Hilfsantrag hat keinen Erfolg.

89

Der Antrag ist freilich nicht schon deshalb abzulehnen, weil er eine Klageänderung in sich schließt und diese nicht sachdienlich wäre (§ 91 VwGO). Der Hilfsantrag soll möglichen Bedenken gegen die Prämienanpassungsklausel in den Fassungen des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrages Rechnung tragen. Er dient daher der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Beteiligten und ist somit sachdienlich.

90

Dem steht nicht entgegen, daß die Prämienanpassungsklausel in der ihr durch den zweiten Hilfsantrag gegebenen Fassung nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und des Vorverfahrens gewesen ist. Durch den zweiten Hilfsantrag ist der Streitstoff nicht wesentlich verändert worden. Die von der Klägerin begehrte, von der Beklagten nach den §§ 13 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 2 (1. Alternative) VAG zu treffende Entscheidung ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine nach zwingendem Recht zu treffende Entscheidung. Die Beklagte hat die Genehmigung allein schon deswegen abgelehnt, weil die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren zur Genehmigung gestellte Prämienanpassungsklausel - die im übrigen mit keiner der vier vorliegend streitigen Fassungen vollständig übereinstimmt - den Versicherungsnehmern kein uneingeschränktes Kündigungsrecht einräumt. Daran hat sich nichts geändert. Es bestehen deshalb keine Bedenken, den zweiten Hilfsantrag, in den die Beklagte nicht eingewilligt hat, als sachdienlich zuzulassen.

91

Der zweite Hilfsantrag ist jedoch unbegründet, weil die in Ziffer 5 der Prämienanpassungsklausel in der Fassung dieses Hilfsantrages vorgesehene Kündigungsklausel die Belange der Versicherten nicht hinreichend wahrt.

92

Nach § 8 ARB verlängert sich der mit einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr geschlossene Versicherungsvertrag stillschweigend um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Versicherungsdauer gekündigt worden ist. Der Versicherungsnehmer wäre hiernach bei den sogenannten Fünfjahreseverträgen, die die Masse des Bestandes der Klägerin ausmachen, bei Anwendung der Prämienanpassungsklausel bis zur erstmals zulässigen Kündigung zum Ende des fünften Versicherungsjahres vom zweiten Versicherungsjahr ab - also für vier Versicherungsjahre - unvermeidbar Prämienanpassungen ausgesetzt, soweit nicht durch die Prämienanpassungsklausel selbst zusätzliche Kündigungsmöglichkeiten geschaffen werden. Derartiger zusätzlicher Kündigungsmöglichkeiten bedarf es auch dann, wenn die Prämienanpassung nur für den Fall einer nicht unwesentlichen Änderung der bei Vertragabschluß vorliegenden und für die Prämiengestaltung maßgeblichen Umstände vorgesehen ist und das Ausmaß der nach der Prämienanpassungsklausel zulässigen Prämienanpassung in einem angemessenen Verhältnis zu der eingetretenen Änderung steht. Auch wenn die Prämienanpassung nach Anlaß und Höhe angemessen ist, kann die Nichteinräumung einer Kündigungsmöglichkeit wegen der Prämienerhöhung Belange der Versicherten nicht ausreichend wahren, weil allein schon der Umfang der Erhöhung für sich betrachtet den Ausschluß einer solchen Kündigungsmöglichkeit als für den Versicherungsnehmer unzumutbar erscheinen lassen kann. Hierbei kann im Rahmen des zweiten Hilfsantrages offenbleiben, ob - wie die Beklagte meint - die Belange der Versicherten nur bei Einräumung eines uneingeschränkten Kündigungsrechts hinreichend gewahrt wären. Denn jedenfalls ist ein Ausschluß des Kündigungsrechts nur insoweit gerechtfertigt, als den Versicherten in jedem Falle zugemutet werden kann, die bei Anwendung der Prämienanpassungsklausel geschuldeten Prämien zu zahlen.

93

Diesen Anforderungen genügt die Kündigungsklausel in der Fassung des zweiten Hilfsantrages nicht. Diese Klausel erlaubt eine Kündigung nur, wenn sich der Beitrag um mehr als 20 % erhöht. Das bedeutet, daß der Jahresbeitrag vom zweiten bis zum fünften Versicherungsjahr - d.h. innerhalb der vier Versicherungsjahre, die bis zum Eingreifen der regulären Kündigungsmöglichkeit aus § 8 ARB für Prämienerhöhungen zur Verfügung stehen - bis auf mehr als das Doppelte des ursprünglich vereinbarten Jahresbeitrages ansteigen kann, ohne daß dem Versicherungsnehmer die Lösung des Vertrages möglich wäre.

94

Eine solche Steigerung der Beiträge ist dem Versicherungsnehmer nicht zuzumuten. Es trifft zwar zu, daß die Rechtsschutzversicherung eine Versicherung mit kleiner Prämie ist. Das ändert aber nichts daran, daß es für einen Versicherungsnehmer, der sich über Jahre einer derartigen Beitragssteigerung gegenübergestellt sieht, gute Gründe geben kann, das Versicherungsverhältnis durch Kündigung zu beenden. Steigerungssätze dieser Größenordnung liegen außerhalb des Rahmens, innerhalb dessen dem Versicherten zugemutet werden kann, das Vertrags Verhältnis ohne Wenn und Aber fortzusetzen.

95

6.

Die Klage ist jedoch mit dem dritten Hilfsantrag zulässig und begründet. Dieser Antrag ist aus denselben Gründen wie der zweite Hilfsantrag (oben 5.) zulässig. Die mit ihm vorgelegte Prämienanpassungsklausel führt nicht zu unangemessenen Benachteiligungen der Versicherungsnehmer.

96

Die von der Beklagten hiergegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch.

97

Es ist nicht zu beanstanden, daß nach Ziffer 1 Abs. 1 Satz 2 der Prämienanpassungsklausel der der Prämienanpassung zugrunde zu legende Veränderungssatz für die drei dort genannten Gruppen - §§ 21 bis 23 ARB (Verkehrs-Rechtsschutz, Fahrzeug-Rechtsschutz, Fahrer-Rechtsschutz), §§ 25, 28 und 29 ARB (Familien-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Vereine, Rechtsschutz für Grundeigentum und Miete) und §§ 26, 27 ARB (Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz für Lohn und Gehaltsempfänger, Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz) - gesondert ermittelt wird.

98

Daß diese von der Klägerin gebildeten Gruppen eine sehr unterschiedliche Schadenentwicklung auf weisen, ist von der Beklagten selbst vorgetragen und belegt worden (Schriftsatz vom 29. Mai 1980 mit Anlage 2). Insofern ist die Aufgliederung des Bestandes der Klägerin in drei Risikogruppen zur gesonderten Ermittlung und Anwendung des für die Prämienanpassung maßgeblichen Veränderungssatzes gerade zur Wahrung der Belange der Versicherten gerechtfertigt und geboten.

99

Im übrigen macht die Beklagte geltend, daß die von der Klägerin gewählte Einteilung in drei Gruppen sehr grob sei, weil sich der Schadenbedarf auch innerhalb dieser Gruppen unterschiedlich entwickele, daß aber eine "gerechte" Mehrbelastung der Versicherungsnehmer letztlich nur durch eine Neuberechnung der Beiträge für die einzelnen Tarifpositionen zu erreichen sei. Die Beklagte hält daher eine noch weitergehende Differenzierung der Klausel nach Risikogruppen nicht für erforderlich. Sie räumt damit letztlich ein, daß die hier zu prüfende Klausel hinsichtlich der Aufgliederung des Bestandes in einzelne Risikogruppen zur gesonderten Ermittlung des Veränderungssatzes und gesonderten Durchführung der Prämienanpassung den Anforderungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 (1. Alternative) VAG genügt.

100

Der Senat tritt dieser Ansicht im Ergebnis bei. Die bei unterschiedlicher Schadenentwicklung erforderliche Aufgliederung des Bestandes in verschiedene Risikogruppen zur gesonderten Ermittlung des Veränderungssatzes findet, worauf die Klägerin hingewiesen hat, ihre Grenze darin, daß ein mittlerer Erwartungswert nur aufgrund einer hinreichend großen Anzahl von Risiken kalkuliert werden kann - daß also bei einer zu speziellen Abgrenzung der Risiken und Einbeziehung einer dementsprechend geringen Anzahl von Versicherungsnehmern in den Risikoausgleich die Prämie zu "touer" werden könnte - und daß dementsprechend im Rahmen einer Prämienanpassungsklausel jede der zu gesonderter Durchführung der Prämienanpassung gebildete Risikogruppe so abgegrenzt werden muß, daß einerseits der unterschiedlichen Schadenentwicklung innerhalb des gesamten Bestandes hinreichend Rechnung getragen wird und andererseits ein versicherungstechnisch vertretbarer mittlerer Erwartungswert gewährleistet bleibt. Die Klägerin hat die von ihr gebildeten Risikogruppen nach der Art des zu gewährenden Rechtsschutzes voneinander abgegrenzt. Diese Abgrenzung trägt den grundlegenden Unterschieden in der Schadeuentwicklung innerhalb des gesamten Versicherungsbestandes Rechnung und vermeidet die Zersplitterung des Bestandes in zu kleine Risikogemeinschaften. Sie ist deshalb nicht zu beanstanden.

101

Es begegnet auch keinen Bedenken, daß der für die Prämienanpassung maßgebliche Veränderungssatz nach Ziffer 1 Abs. 1 Satz 1 der Klausel auf der Grundlage von Branchenwerten ermittelt werden soll.

102

Eine Prämienanpassungsklausel ist zulässig, wenn die bei Vertragsschluß vorliegenden und für die Preisgestaltung maßgeblichen Umstände eine nicht nur unwesentliche Änderung erfahren. Diese Veränderungen ereignen sich nicht im Bestand der Klägerin, sondern stellen Veränderungen der allgemeinen technischen, ökonomischen, gesellschaftlichen, rechtlichen oder politischen Verhältnisse dar. Sie können deshalb auf der Grundlage von Branchenzahlen für die von ihnen betroffenen Risikogruppen einwandfrei festgestellt werden, zumal die Verwendung dieser Zahlen Zufallsschwankungen eher auszuschließen vermag als die Verwendung von Unternehmenszahlen. Soweit die Geschäftsentwicklung der Klägerin nachhaltig günstiger verläuft als die Geschäftsentwicklung der Branche und aus diesem Grunde die Verwendung von Unternehmenszahlen zu geringeren Belastungen der Versicherungsnehmer führen könnte, werden unangemessene Benachteiligungen der Versicherungsnehmer, die bei Verwendung von Branchenzahlen eintreten könnten, durch Ziffer 3 der Prämienanpassungsklausel vermieden, die für diese Fälle die Verwendung von Unternehmenszahlen vorsieht.

103

Daß diese Regelung die Belange der Versicherten nicht unangemessen beeinträchtigt, zeigt sich auch darin, daß § 11 der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung in der Kraftfahrtversicherung in der Fassung der Zehnten Änderungsverordnung vom 17. Dezember 1975 (Bundesanzeiger Nr. 239) im Prinzip dasselbe Verfahren für die Ermittlung des Schadenbedarfs vorschreibt: Nach dieser Vorschrift ist der Schadenbedarf zur Berechnung des Unternehmenstarifs für jede einzelne Wagnisgruppe nach Branchenwerten zu ermitteln (allgemeiner Schadenbedarf; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 TarifVO); Versicherungsunternehmen, deren eigener Schadenbedarf für eine Versicherungsart in jedem der vorangegangenen drei Jahre niedriger war als der vergleichbare Schadenbedarf, können in dieser Versicherungsart den eigenen Schadenbedarf berücksichtigen, wenn ihnen in keinem der drei vorangegangenen Jahre ein Verlust entstanden ist (§ 11 Abs. 4 TarifVO).

104

Die streitige Prämienanpassungsklausel führt auch nicht deswegen zu einer unangemessenen Benachteiligung der Belange der Versicherten, weil der Bewegungsfaktor der Klausel spezifisch auf Veränderungen des Wagnisanteils der Prämie bezogen ist, jedoch einheitlich die Prämie in allen Elementen - dem Wagnisanteil, dem Verwaltungskostenanteil und dem Gewinnanteil - bewegt. Es trifft zwar zu, daß sich Schadenbedarf und Verwaltungskostenbedarf unabhängig voneinander entwickeln und deshalb die Prämienanpassungsklausel bei Prämienerhöhungen dann zu überproportionalen und - bei wiederholten Erhöhungen - progressiven Steigerungen des Gewinnanteils der Prämie führt, wenn sich der Verwaltungskostenbedarf nicht mit mindestens demselben Prozentsatz erhöht wie der Schadenbedarf.

105

Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die Belange der Versicherten seien deswegen nicht ausreichend gewahrt. Die Belange der Versicherten sind hinsichtlich des Grundes und des Umfangs der Anpassung ausreichend gewahrt, wenn die Prämienanpassung nur für den Fall einer nicht nur unwesentlichen Änderung der bei Vertrags Schluß vorliegenden und für die Preisgestaltung maßgeblichen Umstände vorgesehen ist und das Ausmaß der Prämienanpassung in einem angemessenen Verhältnis zu der eingetretenen Änderung steht. An dieser Angemessenheit fehlt es nicht schon deswegen, weil eine Veränderung des Schadenbedarfs zu einer dementsprechenden linearen Erhöhung der gesamten Prämie führt.

106

Nach geltendem Recht unterliegt der Prämientarif - und damit auch die ihm zugrunde liegende Kalkulation - nicht der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und auch keinen bestimmten positiven Anforderungen an seine Berechnung und inhaltliche Gestaltung. Er kann daher - ohne Rücksicht darauf, in welchem Verhältnis Wagnisanteil, Verwaltungskostenanteil und Gewinnanteil der Prämie zueinander stehen - versicherungsaufsichtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden. Die Belange der Versicherten werden deshalb nicht allein schon dadurch unangemessen beeinträchtigt, daß entsprechend der Entwicklung des Schadenbedarfs der Beitrag insgesamt - nicht nur sein Wagnisanteil - erhöht werden darf. Zwar können die Beiträge dadurch stärker ansteigen, als es den Veränderungen des Kostenbedarfs (Schadenbedarf und Verwaltungskostenbedarf) insgesamt entsprechen würde. Dies rechtfertigt für sich allein die Versagung der begehrten Genehmigung jedoch nicht. Vielmehr kommt es angesichts der auch insoweit nur in negativer Hinsicht bestehenden rechtlichen Bindungen des Versicherungsunternehmens darauf an, ob der entsprechend den Veränderungen des Schadenbedarfs linear erhöhte Beitrag gemessen an dem Grund der Beitragsangleichung in seiner Höhe noch als angemessen erscheint. Das ist hier der Fall,

107

Einmal handelt es sich bei der Rechtsschutzversicherung um eine Versicherung mit kleiner Prämie, bei der sich überproportionale Steigerungen der Prämie nur in geringfügigen Beträgen niederschlagen. Zum anderen werden die Auswirkungen einer linearen Erhöhung aller Prämienelemente dadurch in Grenzen gehalten, daß Prämienanpassungen - dem Prinzip des Jahresbeitrags (§ 7 Abs. 1 ARB) entsprechend - frühestens mit dem zweiten Versicherungsjahr einsetzen dürfen (Ziff. 2 Satz 1, letzter Satzteil der Prämienanpassungsklausel), daß sie ferner nur bei Erreichen eines Veränderungssatzes von mindestens 5 % zulässig sind (Ziff. 2 Satz 3 der Prämienanpassungsklausel) und daß schließlich der für die Anpassung maßgebliche Veränderungssatz auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet - also ggf. bis zu maximal mehr als 2,4 % nicht ausgenutzt - wird (Ziff. 1 Abs. 1 Satz 3 der Prämienanpassungsklausel).

108

Nach oben sind die zulässigen Steigerungen dadurch begrenzt, daß der erhöhte Beitrag den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen darf (Ziff. 2 Satz 2 der Prämienanpassungsklausel). Diese Regelung ist angemessen. Eine Prämienerhöhung dient gegebenenfalls auch der infolge der Entwicklung des Schadenbedarfs nötigen Angleichung früher vereinbarter Prämien an den geltenden Tarifbeitrag und damit einem gerechten Risikoausgleich innerhalb der Risikogemeinschaft. Unter diesen Umständen ist es angemessen, eine wegen erhöhten Schadenbedarfs vorgenommene lineare Prämienanpassung bis zur Höhe des im Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrags auch dann zuzulassen, wenn bestimmte Elemente der Prämie hierbei überproportional erhöht werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß der Höhe des einseitige Prämienanpassungen nach oben begrenzenden Tarifbeitrags vom Wettbewerb her Grenzen gesetzt sind. Ferner kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Beschränkung der zulässigen Prämienanpassung auf höchstens den geltenden Tarifbeitrag Prämienanpassungen trotz zwischenzeitlicher Erhöhungen des Schadenbedarfs ausschließt, solange der Versicherer den Tarifbeitrag für das Neugeschäft nicht erhöht hat.

109

Schließlich führt auch die Kündigungsklausel - Ziffer 5 der Prämienanpassungsklausel - in der Fassung des dritten Hilfsantrages nicht zu einer unangemesenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer. Die Auffassung der Beklagten, eine Prämienanpassungsklausel könne allenfalls bei Einräumung eines uneingeschränkten Kündigungsrechts zulässig sein, beruht auf der unzutreffenden Voraussetzung, daß eine in einer Prämienanpassungsklausel vorgesehene einseitige Prämienanpassung die Interessen der Versicherungsnehmer in jedem Falle unangemessen beeinträchtige und diese Beeinträchtigung nur durch das uneingeschränkte Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers wieder ausgeglichen werden könne.

110

Der Senat vermag dieser Auffassung schon im Ansatz nicht zu folgen. Es trifft nicht zu, daß jede Prämienanpassungsklausel, die eine einseitige Erhöhung der Versicherungsprämien durch den Versicherer vorsieht, allein schon aus diesem Grunde schutzwürdige Belange der Versicherten unangemessen beeinträchtige. Vielmehr genügt eine Prämienanpassungsklausel, wie dargelegt, den Anforderungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 (1. Alternative) VAG, wenn die geltende Prämie nur bei einer nicht unwesentlichen Änderung der für die Prämiengestaltung maßgeblichen Umstände verändert werden darf, wenn das Ausmaß der Prämienanpassung in einem angemesenen Verhältnis zu der eingetretenen Änderung steht und wenn auch im übrigen - insbesondere hinsichtlich der Frage eines Kündigungsrechts der Versicherungsnehmer - die Belange der Versicherten ausreichend gewährleistet sind.

111

Das Kündigungsrecht hat insofern die Funktion, Prämienanpassungen, die - gemessen an den eingetretenen Veränderungen der für die Prämiengestaltung erheblichen Umstände - nach Anlaß und Höhe angemessen sind, gleichwohl aber für den Versicherungsnehmer unzumutbar sein können, nicht aufgrund einseitiger Erklärung des Versicherers zuzulassen, sondern von einer Willensübereinstimmung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer abhängig zu machen und dadurch auch in diesen Fällen die Belange der Versicherten ausreichend zu wahren. Deshalb ist - wie im Rahmen der Prüfung des zweiten Hilfsantrags bereits dargelegt - ein Ausschluß des Kündigungsrechts stets aber auch nur insoweit gerechtfertigt, als dem Versicherten in jedem Falle zugemutet werden kann, die bei Anwendung der Prämienanpassungsklausel geschuldete Prämie zu zahlen.

112

Die Kündigungsklausel in der Fassung des dritten Hilfsantrages - nach der der Versicherungsnehmer zur Kündigung berechtigt ist, wenn sich der Beitrag um mehr als 15 % oder innerhalb von drei aufeinander folgenden Jahren um mehr als 30 % erhöht - genügt noch diesen Anforderungen. Der Versicherungsnehmer, der einen Versicherungsvertrag mit erstmaliger regulärer Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des fünften Versicherungsjahres unter Vereinbarung einer Prämienanpassungsklausel schließt, muß einerseits damit rechnen, daß die Prämie innerhalb der fünfjährigen kündigungslosen Laufzeit des Vertrages - gegebenenfalls wiederholt - erhöht wird. Andererseits ist nicht vorhersehbar, in welchem Umfang die für die Prämiengestaltung erheblichen Umstände während der fünfjährigen kündigungslosen Laufzeit des Vertrages Veränderungen erfahren können. Deshalb ist es dem Versicherungsnehmer nicht zumutbar, schlechthin jede Veränderung hinzunehmen. Der langfristige Ausschluß des regulären Kündigungsrechts wahrt bei Vereinbarung einer Prämienanpassungsklausel nur unter der Voraussetzung die Belange der Versicherten ausreichend, daß entweder Prämienerhöhungen bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen oder dem Versicherten bei Überschreiten bestimmter Höchstgrenzen ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt wird.

113

Diese Grenzen sind vorliegend eingehalten. Die Kündigungsklausel läßt Kündigungen bei sprunghaften Erhöhungen der Prämien von mehr als 15 % und langfristigen Veränderungen der Prämien von mehr als 30 % innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren zu. Im ungünstigsten Fall kann ein Vertrag nicht vor Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden, wenn der Beitrag auf schließlich nicht mehr als rund 150 % des ursprünglichen Beitrages erhöht worden ist. Daß die Versicherungsnehmer Prämienerhöhungen bis zu dieser Grenze in jedem Falle hinnehmen müssen, erscheint noch nicht als unangemessen.

114

Sonstige Gründe, die der Erteilung der mit dem dritten Hilfsantrag begehrten Genehmigung im Wege stehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lassen sich weder dem von der Beklagten vorgelegten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - noch der sonstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gesichtspunkte entnehmen, die eine der Beklagten günstige Entscheidung rechtfertigen könnten.

115

Die Beklagte ist somit verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung für die Prämienanpassungsklausel in der Fassung des dritten Hilfsantrages zu erteilen.

116

Die Aufsichtsbefugnisse des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen aus den §§ 81 ff. VAG - insbesondere die Befugnis, ggf. auf Grund des § 81 a VAG eine Änderung der Prämienanpassungsklausel zu verlangen oder selbst anzuordnen, wenn infolge veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse die Klausel die Belange der Versicherten nicht mehr ausreichend wahren sollte - bleiben von der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Genehmigung unberührt.

117

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Klage hat zwar erst mit dem dritten Hilfsantrag Erfolg. Die Unterschiede zwischen dem Hauptantrag und diesem Hilfsantrag - gesonderte Ermittlung des Veränderungssatzes nach drei Risikogruppen statt einheitlicher Ermittlung des Veränderungssatzes für den gesamten Bestand, Kündigungsrecht der Versicherungsnehmer schon bei einer Erhöhung auf etwa 150 % statt erst bei einer Erhöhung auf gut das Doppelte des ursprünglichen Beitrags - lassen Jedoch das Grundanliegen der Klägerin unberührt und mildern lediglich die praktischen Auswirkungen der Klausel ab.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 Millionen DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Kühling