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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1976, Az.: BVerwG I A 8.75

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen gegen Prämienerhöhungen beim Versicherungsaltbestand; Ermächtigung zur Neukalkulation der Beiträge durch eine Prämienanpassungsklausel; Ermächtigung zur Neukalkulation der Beiträge durch die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung; Einstufung der Versicherungsnehmer in die für sie jeweils maßgebliche Gefahrenklasse eines bestehenden Tarifwerks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1976
Aktenzeichen
BVerwG I A 8.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14587
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 50, 216 - 222
  • DB 1976, 530-531 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1976, 718 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1976, 1549-1550 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1529-1532

Amtlicher Leitsatz

§ 9 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1969 enthält eine zur Neukalkulation der Beiträge ermächtigende Prämienanpassungsklausel nicht.

In der Verwaltungssache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1976
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich, Dr. Paul und Dr. Sommer
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein sowie
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betreibt das Rechtsschutzversicherungsgeschäft seit Mitte der dreißiger Jahre. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet einschließlich Berlin (West). Sie gehört dem Verband der H. e.V. - ... -, Sitz Hamburg, an.

2

Wegen der Erhöhung der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltsgebühren durch das Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes ..., der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften - Kostenänderungsgesetz - vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) hat die Klägerin einen neuen Tarif für Neuabschlüsse Anfang 1975 eingeführt. Pur die vor 1975 abgeschlossenen Verträge möchte sie auf Grund von § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1969 - ARB 1969 - höhere Prämien durch einseitige Festsetzung fordern. Über die Frage, ob § 9 ARB 1969 ein solches Vorgehen zu rechtfertigen vermag, fand am 13. November 1975 beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen eine Besprechung mit Vertretern des H. Verbandes statt. Als Ergebnis dieser Besprechung teilte das Bundesaufsichtsamt der Klägerin durch Schreiben vom 18. November 1975 u.a. folgendes mit:

"Das Amt hat die Frage geprüft. Es hält § 9 Abs. 1 ABB im vorliegenden Falle nicht für anwendbar.

§ 9 Abs. 1 AEB erfaßt nach Sinn und Zweck sowie nach seiner Entstehungsgeschichte ausschließlich Fälle der gewillkürten Gefahrenerhöhung. Die Änderung gesetzlicher Gebühren- und Kostenregelungen kann demgegenüber allenfalls als eine vom Villen des Versicherungsnehmers unabhängige Gefahrenerhöhung angesehen werden. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AEB sind damit nicht erfüllt.

§ 9 Abs. 1 AEB kann auch nicht im Wege der Auslegung auf Fälle der nicht gewollten Gefahrenerhöhung ausgedehnt werden. Einer erweiternden Auslegung der Bestimmung stehen § 27 in Verbindung mit § 34 a VVG entgegen. Nach § 27 VVG ist der Versicherer bei einer nachträglichen Gefahrenerhöhung, die unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eintritt, lediglich berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Von dieser Eegelung darf nicht zum Nachteile des Versicherungsnehmers abgewichen werden (vgl. § 34 a VVG).

Unabhängig von den vorangehenden Darlegungen hat das Amt auch Bedenken, die Auswirkungen der gesetzlichen Gebühren- und Kostenerhöhungen überhaupt als Gefahrerhöhung i.S. des VVG anzusehen. Die Gebühren- und Kostenerhöhungen führen zwar zu vermehrtem Aufwand der Rechtsschutzversicherer, erhöhen jedoch nicht die Gefahr des Eintritts von Versicherungsfällen.

Das Amt sieht daher keine rechtliche Möglichkeit, als Folge der gesetzlichen Gebühren- und Kostenregelungen für bestehende Versicherungsverträge erhöhte Prämien zu fordern. Ein abweichendes Verfahren von Versicherern würde zu einem Einschreiten des Amtes mit den Mitteln des Verwaltungszwanges führen."

3

Wegen dieses Rechtsstandpunktes der Beklagten hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt,

der Beklagten zu untersagen, gegen eine von der Klägerin in Anwendung des § 9 Abs. 1 AEB 1969 durchgeführte Erhöhung der Versicherungsbeiträge bis zur Höhe des Tarifs vom 1. Januar 1975 mit Mitteln des Verwaltungszwangs vorzugehen.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei zu der beabsichtigten Prämienerhöhung auf Grund des § 9 Abs. 1 ARB 1969 berechtigt Zur Stützung ihrer Auffassung hat sie Gutachten der Professoren Dr. Möller und Dr. Steindorff vorgelegt.

5

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie hält ihren in dem Schreiben vom 18. November 1975 niedergelegten Rechtsstandpunkt aufrecht.

7

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

8

Die Beklagte wäre berechtigt, gegen eine von der Klägerin auf Grund des § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1969 - ARB 1969 - (Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen 1969, 66 - VerBAV -) vorgenommene Prämienerhöhung mit Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 81 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315, 750) i.d.F. vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2097) - VAG - vorzugehen.

9

§ 81 VAG, soweit hier einschlägig, lautet:

"(1)
Die Aufsichtsbehörde hat den ganzen Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternahmungen, besonders die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und die Einhaltung des Geschäftsplans zu überwachen.

(2)
Die Aufsichtsbehörde kann die Anordnungen treffen, die geeignet sind, den Geschäftsbetrieb mit den gesetzlichen Vorschriften und dem Geschäftsplan im Einklang zu erhalten oder Mißstände zu beseitigen, welche die Belange der Versicherten gefährden oder den Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten in Widerspruch bringen. ..."

10

Das Bundes auf sieht samt dürfte auf Grund dieser Vorschrift gegen die Klägerin einschreiten, weil die von ihr geplante einseitige Erhöhung der Versicherungsbeiträge für die unter der Geltung der ARB 1969 bis zur Einführung des Tarifs 1975 begründeten Versicherungsverhältnisse mit dem Geschäftsplan der Klägerin nicht im Einklang stände.

11

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 VAG sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bestandteil des - gemäß § 5 Abs. 2 VAG der Aufsichtsbehörde mit dem Erlaubnisantrag vorzulegenden und gemäß § 13 VAG bei späteren Änderungen insoweit von dieser zu genehmigenden - Geschäftsplans. Der Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens steht hiernach mit dem Geschäftsplan u.a. dann nicht in Einklang, wenn er durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht gedeckt ist. Das ist hier der Fall. Entgegen der Ansicht der Klägerin rechtfertigt § 9 Abs. 1 ARB 1969 die von ihr beabsichtigte Erhöhung der Beiträge für die vor 1975 geschlossenen Verträge nicht.

12

§ 9 ARB 1969 lautet, soweit hier einschlägig:

"§ 9 Erhöhung und Verminderung der Gefahr

(1)
Tritt nach Vertragsabschluß ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer den sich aus der höheren Gefahr ergebenden Beitrag vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen.

(2)
Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenen Grundsätzen auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer ... den Versicherungsvertrag ... kündigen.

(3)
Tritt nach Vertragsabschluß ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, daß der Beitrag vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. ..."

13

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 27. November 1961 [VersR 1962, 33/34], 24. Juni 1963 [VersR 1963, 766/67], 18. Mai 1967 [VersR 1967, 652] und 15. Dezember 1969 [VersR 1970, 243]), der der erkennende Senat sich anschließt, sind Allgemeine Versicherungsbedingungen wie gesetzliche Vorschriften nach objektiven Gesichtspunkten, losgelöst von dem Willen und den Vorstellungen der jeweiligen Vertragschließenden, auszulegen.

14

§ 9 Abs. 1 ARB 1969 legt die Voraussetzungen für eine einseitige Beitragserhöhung durch den Versicherer und deren zulässigen Umfang in den Fällen der Gefahrerhöhung abschließend fest. Nur wenn "nach Vertragsabschluß ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein(tritt), der nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer den sich aus der höheren Gefahr ergebenden Beitrag vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen".

15

Die "für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätze", die für die Bemessung und Staffelung der Beiträge und deren Zuordnung zu bestimmten Risiken maßgeblich sind, haben sich in den nach Gefahrenklassen gestaffelten Beitragstarifen der Klägerin für die einzelnen, im Zweiten Teil der ARB aufgeführten Wagnisse niedergeschlagen. § 9 Abs. 1 ARB 1969 setzt damit voraus, daß die einen höheren Beitrag rechtfertigende erhöhte Gefahr in dem bei ihrem Eintritt geltenden Tarifwerk bereits als solche klassifiziert und für sie ein höherer als der bisherige Beitrag vorgesehen ist. Das ergibt sich auch daraus, daß der Versicherer nur "den sich aus der höheren Gefahr ergebenden Beitrag" und nur "vom Eintritt dieses (d.h. des gefahrerhöhenden) Umstandes an verlangen" darf.

16

Daß § 9 Abs. 1 ARB 1969 nur die Umstufung in eine höhere Gefahrenklasse eines bereits bestehenden Tarifs deckt, wird durch, die weiteren in § 9 ARB 1969 enthaltenen Regelungen bestätigt, die sämtlich ausschließlich die kontinuierliche Einstufung des innerhalb bestehender Versicherungsverhältnisse tatsächlich gegebenen Risikos in die hierfür vorgesehene Gefahrenklasse des maßgeblichen Tarifwerks betreffen: Wenn nach § 9 Abs. 2 ARB 1969 der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen kann, sofern die höhere Gefahr "nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen ... nicht übernommen wird", und wenn nach § 9 Abs. 3 ARB 1969 der Versicherungsnehmer eine Herabsetzung des Beitrages verlangen kann, wenn "nach Vertragsabschluß ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein(tritt), der nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt", so setzen auch diese Vorschriften ein vorgegebenes Tarifschema voraus, aus dem die Beteiligten - insbesondere die Versicherungsnehmer - ohne weiteres ablesen oder berechnen können, ob und ggf. zu welchem Beitrag eine nachträglich erhöhte Gefahr von dem Versicherer versichert wird (Abs. 2), und ob und in welchem Umfang eine nachträglich verminderte Gefahr eine Beitragsherabsetzung rechtfertigt (Abs. 3). Wenn schließlich nach § 9 Abs. 4 in der von der Klägerin vorgelegten Fassung 1975 der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf dessen Aufforderung "die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben" zu machen hat - also die für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstände i.S. von § 9 Abs. 1 bis 3 angeben muß, weil sie für die "Beitragsberechnung" bedeutsam sind - und der Versicherer bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben die Versicherungsleistungen nur insoweit zu erbringen braucht, "als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen", so wird damit vollends klargestellt, daß § 9 ARB 1969 ausschließlich die richtige kontinuierliche Einstufung der Versicherungsnehmer in die für sie jeweils maßgebliche Gefahrenklasse eines bestehenden Tarifwerks betrifft.

17

In diesem Rahmen regelt § 9 Abs. 1 ARB 1969 ausschließlich die Umstufung in eine höhere Gefahrenklasse eines bereits bestehenden Tarifs. Die Vorschrift berechtigt mithin den Versicherer nur dann zur Forderung eines erhöhten Beitrages, wenn in den individuellen Verhältnissen des Versicherungsnehmers Veränderungen eingetreten sind, die seine Umstufung in eine höhere Gefahrenklasse des maßgeblichen Tarifwerks rechtfertigen.

18

Eine derartige Umstufung beabsichtigt die Klägerin jedoch nicht. Sie will vielmehr für die unter der Geltung der ARS 1969 bis zur Einführung des Tarifs 1975 begründeten Versicherungsverhältnisse die Beitragstarife als solche ändern. Nach ihrer Darstellung sieht sie sich hierzu veranlaßt, weil infolge der durch das Kostenänderungsgesetz vom 20. August 1975 verursachten Erhöhung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren der jährliche Schadendurchschnitt erheblich gestiegen ist, deswegen die bei Festsetzung der bisherigen Prämientarife vorausgesetzte Äquivalenz zwischen dem Gesamtbeitragsaufkommen aller - nicht nur der altversicherten - Versicherungsnehmer und den Gesamtkosten der versprochenen Versicherungsleistungen (Gewährleistung des notwendigen Rechtsschutzes) verlorengegangen ist und die Rentabilität des Unternehmens dadurch gemindert wird. Die Klägerin möchte deswegen die Beiträge auf Grund einer umfassenden Gesamtkalkulation (auch) für den Altbestand der Versicherungsnehmer neu - auf einen höheren als den bisherigen Tarifsatz - festsetzen, also den für die betroffenen Altverträge bisher maßgebenden Tarif durch einen anderen - höheren - Tarif ersetzen.

19

Eine solche Änderung bedarf grundsätzlich einer ergänzenden Vereinbarung beider Vertragspartner, die gegebenenfalls im Wege der Änderungskündigung zu suchen ist, wie dies die Klägerin für die Verträge beabsichtigt, die vor 1969 geschlossen worden sind (vgl. die in dem Verfahren BVerwG I ER 300.75 vorgelegte eidesstattliche Erklärung vom 20. November 1975, Anl. 4 zum Schreiben vom 21. November 1975). Nur wenn eine zur Neukalkulation der Beiträge ermächtigende Prämienanpassungsklausel vereinbart ist - eine solche enthält z.B. § 8 Ziffer III der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (- AHB - abgedruckt bei Prölss, Komm, zum VVG, Anl. I zu §§ 149 bis 158 k) -, kann der Versicherer veränderten Umständen allgemeiner Art in dem vereinbarten Rahmen durch einseitige Prämienerhöhung Rechnung tragen.

20

§ 9 Abs. 1 ARB 1969 enthält schon nach seinem klaren Wortlaut eine solche, zur Neukalkulation der Beiträge ermächtigende Prämienanpassungsklausel nicht. Die Vorschrift ist im übrigen auch vom Bund es auf sieht samt und von den an ihrem Zustandekommen beteiligten Wirtschaftskreisen nicht als Prämienanpassungsklausel angesehen worden.

21

Weder der Geschäftsbericht des Bundesaufsiehtsamts für das Jahr 1968 (S. 82) noch die Amtliche Einleitung zum Abdruck der ARB 1969 in VerBAV 1969, 66, noch Vassel in "Kritische Bemerkungen zu den neuen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz Versicherung" (VerBAV 1969, 131), noch Ellmer in seinen Ausführungen zu den ARB 1969 (Versicherungswirtschaft 1969, 600 ff.), noch Böhme in seinem Leitfaden zur ARB 1969 (1974) bieten irgendeinen Anhaltspunkt dafür, daß § 9 Abs. 1 ARB 1969 entgegen seinem Wortlaut eine Ermächtigung zur einseitigen, auf Grund einer neuen Gesamtkalkulation erfolgenden Erhöhung der Versicherungsbeiträge (Prämienanpassungsklausel) hätte enthalten sollen.

22

In einem am 4. März 1971 vor Versicherungskaufleuten gehaltenen Vortrag "Gedanken zur Rechtsschutzversicherung" (Versicherungswirtschaft 1971, 589 ff., 661 ff. [668]) hat auch Grupe ausgeführt:

"Ganz konkret haben sich in letzter Zeit auch die gesetzlichen Rechtsanwalts-, Zeugen- und Sachverständigengebühren erhöht. Auf der anderen Seite gibt es die anderswo bekannte Prämienangleichungsklausel in der Rechtsschutzversicherung noch nicht. ... Es wäre zur Zukunftsstärkung des jungen Versicherungszweiges, der noch nicht ... so feste Fundamente hat, erwägenswert, die Prämienangleichungsklausel zu überlegen."

23

Ebenso haben die Rechtsschutzversicherer selbst § 9 Abs. 1 ARB 1969 zuvor nicht in dem von der Klägerin vertretenen Sinne verstanden. Dies zeigen das von der Beklagten vorgelegte Rundschreiben des HUK-Verbandes vom 21. Oktober 1974 und der im Hinblick auf die zu erwartende gesetzliche Änderung der Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren gestellte Antrag der Rechtsschutzversicherer auf Genehmigung einer Prämienanpassungsklausel vom 26. Juli 1974.

24

Schließlich räumen auch die von der Klägerin eingereichten Rechtsgutachten ein, daß § 9 Abs. 1 ARB 1969 keine Prämienanpassungsklausel enthält. Im Gutachten M. wird ausdrücklich gesagt, daß "eine antizipierte Vereinbarung über Prämienänderungen ... bislang nicht Bestandteil der ARB" sei. Das Gutachten Steindorff führt aus: "Der Wortlaut von § 9 Abs. 1 ARB 1969 spricht gegen die Annahme, daß er sogar eine Tarifanderungsklausel beinhaltet. ... (Die) Gerichte werden voraussichtlich § 9 Abs. 1 ARB keine allgemeine Tarifänderungsklausel entnehmen."

25

Nach alledem wäre die von der Klägerin beabsichtigte Prämienerhöhung eine durch § 9 Abs. 1 ARB 1969 nicht gedeckte Abweichung von dem Geschäftsplan, die ein Einschreiten des Bundesaufsichtsamts nach § 81 VAG rechtfertigen würde.

26

Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Sommer
Dr. Eckstein
Dr. Barbey