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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.1997, Az.: 1 StR 800/96

Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Dauerstraftat; Abkoppelung des prozessualen Tatbegriffs von sachlich-rechtlicher Tateinheit bei kurzer Dauer des Waffenbesitzes sowie seperater Aufbewahrung einzelner Waffen und Munition; Strafklageverbrauch bei selbstständigem historischen Geschehen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1997
Aktenzeichen
1 StR 800/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 10.09.1996

Fundstellen

  • NStZ 1997, 446-447 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1999, 643-644
  • wistra 1997, 228-229

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Herbert W. aus A./C., dort geboren am ... 1954

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 3 auf seinen Antrag und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. März 1997
nach den §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Soweit dem Angeklagten Verstöße gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz, begangen bis zum 19. März 1996 zur Last liegen, wird das Verfahren eingestellt.

    Die insoweit ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. September 1996, soweit es ihn betrifft,

    1. a)

      im Schuldspruch dahingehend neu gefaßt, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen, der versuchten schweren räuberischen Erpressung und des tateinheitlichen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schußwaffe, dreier halbautomatischer Selbstladekurzwaffen und einer vollautomatischen Selbstladewaffe schuldig ist,

    2. b)

      mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über

      die Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen tateinheitlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz,

      die Gesamtstrafe,

      die Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  4. 4.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Angewendete Vorschriften zu 2 a:

    §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23, 52, 53, 21 StGB;

    §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1 Nr. 1 d, 52 a Abs. 1 Nr. 1, 53 Abs. 1 Nr. 3 a lit. a und Abs. 3 Nr. 1 a WaffG; Nr. 29 b der Kriegswaffenliste.

Gründe

1

Wegen tateinheitlichen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes, teilweise auch Erwerbs, zahlreicher Handgranaten und Schußwaffen unterschiedlicher waffenrechtlicher Einordnung, ferner wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und versuchter schwerer räuberischer Erpressung hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis bei Anordnung einer Sperrfrist entzogen.

2

Einbezogen wurde eine sechsmonatige Bewährungsstrafe, die das Amtsgericht Rosenheim am 19. März 1996 gegen den Angeklagten verhängt hatte. In jenem Verfahren hatte ihm unerlaubter Munitionserwerb und der unerlaubte Umgang mit zwei Gewehren (Erwerb, Besitz und Führen) zur Last gelegen.

3

Die auf die nicht näher ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 206 a StPO, soweit es dem Angeklagten eine waffenrechtliche Dauerstraftat bis zum Tag der einbezogenen Entscheidung anlastet, denn das Urteil des Amtsgerichts hat die Strafklage insoweit verbraucht. Demgegenüber bleibt die Verurteilung wegen der Erpressungsdelikte davon unberührt.

4

I.

Der Angeklagte ist leidenschaftlicher Waffensammler. Seit dem Jahr 1990 hatte er von einem österreichischen Staatsangehörigen für insgesamt 50.000,00 DM illegal eine umfangreiche Sammlung unterschiedlicher Schußwaffen erworben, die er an verschiedenen Orten versteckt hielt. Am 8. Juni 1995 fand bei einem seiner Bekannten eine polizeiliche Durchsuchung statt. Unentdeckt blieben dabei insgesamt vier Gewehre, von denen eines dem Angeklagten gehörte. Um sie weiter vor der Polizei zu verbergen, nahm der Angeklagte diese vier Gewehre kurzzeitig an sich und versteckte sie getrennt von seinen übrigen Waffen. Zwei der Gewehre, darunter das des Angeklagten, wurden fünf Tage später von der Polizei entdeckt. Weil der Angeklagte diese beiden Gewehre erworben, besessen und geführt hatte, wurde er am 19. März 1996 vom Amtsgericht Rosenheim verurteilt. Die beiden anderen Gewehre hatte der Angeklagte seinem Bekannten schon am 14. Juni 1995 zurückgegeben.

5

Seit November 1995 belieferte der Mitangeklagte T. den Angeklagten mit zahlreichen Waffen aus dem ehemaligen Jugoslawien, darunter auch Handgranaten und vollautomatische "Kalaschnikow"-Sturmgewehre. Da der Ankauf dieser Waffen die finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten schließlich überstieg, er aber weitere Waffen kaufen wollte, entschloß er sich erstmals am 30. November 1995 zu einem Sparkassenüberfall, bei dem er zwei Angestellte mit einem scharfen und geladenen Revolver zur Herausgabe von 19.195,00 DM zwang. Ebenso entschloß sich der Angeklagte am 31. Januar 1996 zu einem weiteren Überfall auf eine Sparkasse, doch schlug dieser fehl, nachdem der mit dem scharfen und geladenen Revolver bedrohte Sparkassenmitarbeiter diesmal in einen Nebenraum geflüchtet war.

6

Am 28. Februar 1996 wurde der Angeklagte festgenommen. Es folgten mehrere polizeiliche Durchsuchungen, die bis zum 19. März 1996, dem Tag der Verurteilung durch das Amtsgericht Rosenheim, nahezu alle Waffen des Angeklagten zutage förderten. Danach blieb der Angeklagte nur noch im Besitz einer doppelläufigen Pistole Derringer, zweier "Double-action"-Revolver, einer halbautomatischen Selbstladepistole "Zastawa" und einer vollautomatischen Maschinenpistole "Scorpion". Diese Waffen wurden schließlich bei Durchsuchungen Ende März und im Mai 1996 entdeckt.

7

II.

Der Erwerb und Besitz von Waffen bis einschließlich 19. März 1996 kann hier nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden, weil das Verhalten des Angeklagten insoweit bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht Rosenheim war.

8

Ist ein Geschehen materiellrechtlich zur Tateinheit verbunden, so liegt in der Regel auch nur eine Tat im prozessualen Sinne vor (BGHSt 8, 92, 94, 95;  BGH NStZ 1984, 171, 172; Puppe in Anm. zu OLG Hamm JR 1986, 203, 205 m.w.Nachw. in Fußn. 3), denn der dem Gericht zur Beurteilung unterbreitete Sachverhalt muß alle Tatsachen umfassen, für die nach sachlichem Recht eine einheitliche Rechtsfolge zu verhängen ist (Puppe a.a.O.). Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof bisher allein für den Fall einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung eingeschränkt (BGHSt 29, 288 ff.), dabei aber deutlich gemacht, daß eine Abkoppelung des prozessualen Tatbegriffs von sachlich-rechtlicher Tateinheit im übrigen nicht in Betracht komme. Daran hält der Senat fest.

9

Im Grunde zutreffend hat das Landgericht erkannt, daß Besitz und Erwerb sämtlicher vom Angeklagten seit 1990 angesammelter Schußwaffen und Handgranaten, losgelöst von deren waffenrechtlicher Einordnung, zu einer tateinheitlichen waffenrechtlichen Dauerstraftat verbunden sind, deren Bindeglied der zeitgleiche Besitz der vielen Waffen bildet (BGH NStZ 1984, 171; BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Konkurrenzen 1 und 2; Steindorf in Erbs-Kohlhaas, strafrechtliche Nebengesetze Stand 121. EL Oktober 1996, § 53 WaffG Rdn. 32 m.w.Nachw.; Meyer-Goßner NStZ 1986, 49, 52). Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Strafverfolgung nach § 154 a StPO hier auf Erwerb und Besitz der vom Mitangeklagten T. ge- lieferten Waffen, und hinsichtlich der übrigen Waffen auf deren Besitz ab dem 28. Februar 1996, dem Tag der Festnahme des Angeklagten, beschränkt war, denn die Verfahrensbeschränkung wirkt sich auf das materiellrechtliche Verhältnis der verwirklichten Tatbestände zueinander nicht aus (BGH StV 1983, 457; BGH, Beschluß vom 21. Februar 1989 - 1 StR 697/88).

10

Allerdings meint das Landgericht, der vom Amtsgericht bestrafte Umgang mit Munition und den beiden erwähnten Gewehren, falle aus dem materiellrechtlichen Verbund der übrigen Waffen heraus und stelle somit nicht nur ein sachlichrechtlich selbständiges Geschehen, sondern auch eine prozessual selbständige Tat dar.

11

Dem ist nicht zu folgen. Weder die kurze Dauer des Waffenbesitzes noch die seperate Aufbewahrung lassen den sachlich-rechtlichen Zusammenhang zum Besitz der übrigen Waffen entfallen (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1989 - 1 StR 697/88 - und 28. März 1990 - 2 StR 22/90). Daß der Angeklagte später auch Kriegswaffen erwarb, ist gleichermaßen unerheblich, da die Konkurrenzfrage losgelöst von der waffenrechtlichen Einordnung der einzelnen Waffen zu beantworten ist (Steindorf a.a.O.).

12

Die Entdeckung der beiden Gewehre bildet auch keine entscheidende Zäsur. Abgesehen davon, daß die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich nach der Durchsuchung vom 13. Juni 1995 neu dazu entschlossen, seine sämtlichen Waffen weiter zu besitzen, in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils keine ausreichende Stütze findet, könnte ein solcher Entschluß allenfalls die Tat im materiellrechtlichen Sinne unterbrechen, nicht jedoch den historischen Lebensvorgang im Sinne des prozessualen Tatbegriffs. Das Amtsgericht Rosenheim hatte auch bei Annahme der erwähnten Zäsur jedenfalls über den gesamten Waffenerwerb und Besitz des Angeklagten seit 1990 bis zum Auffinden der zwei Gewehre zu befinden, weil insoweit eine sachlich-rechtliche Dauerstraftat vorlag. Der Angeklagte gab danach jedoch den Besitz an der ganz überwiegenden Zahl seiner Waffen nicht auf, der historische Lebensvorgang setzte sich damit bis zur amtsgerichtlichen Hauptverhandlung fort; hier zwei prozessual selbständige Taten anzunehmen, hieße diesen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten. Mithin mußte das Amtsgericht auch über den weiteren Waffenbesitz befinden, erst seine Hauptverhandlung bildete eine prozessuale Zäsur.

13

Der Angeklagte konnte hier nur noch für den Besitz der erst nach dem 19. März 1996 aufgefundenen fünf Waffen zur Verantwortung gezogen werden. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

14

III.

Gegenüber den abgeurteilten Erpressungsdelikten ist kein Strafklageverbrauch eingetreten, denn die beiden Banküberfälle waren nicht Gegenstand des amtsgerichtlichen Verfahrens. Zwar hat der Angeklagte bei beiden Taten einen Revolver aus seiner umfangreichen Waffensammlung benutzt, doch hat sein jeweils neu gefaßter Entschluß, die aus anderen Motiven erworbene Waffe nunmehr für die Banküberfälle zu verwenden, zu Einschnitten geführt, die die Verwirklichung der Verbrechenstatbestände nicht nur sachlich-rechtlich von der waffenrechtlichen Dauerstraftat abgelöst haben, sondern die Banküberfälle nach Tatbild, Tatobjekt, Tatzeit und -ort auch prozessual als selbständiges historisches Geschehen erscheinen lassen (BGHSt 36, 151, 154, 155 m.w.Nachw.).

15

IV.

Die Einstellung des Verfahrens und die Änderung des Schuldspruchs führen zur Aufhebung der für die Verstöße gegen das Waffenrecht verhängten Einzelstrafe, ferner des Gesamtstrafen- und des Maßregelausspruchs.

Schäfer
Ulsamer
Maul
Brüning
Herr Dr. Wahl ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Schäfer