Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1997, Az.: NotZ 4/96
Anfechtung eines Abgabenbescheids; Voraussetzungen der Stundung nach der Abgabensatzung einer Ländernotarkasse; Gestaltung der Ländernotarkasse Leipzig nach dem Vorbild der Notarkasse in München; Beachtung des Rückwirkungsverbots durch eine Abgabensatzung; Verfassungsmäßigkeit einer Abgabensatzung; Erledigung eines Abgabenbescheids; Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1997
- Aktenzeichen
- NotZ 4/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 23523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Dresden - 12.01.1996 - AZ: Ds Not 6/95
Rechtsgrundlagen
- § 39 Abs. 7 DDR NotVO
- § 7 Abs. 2 der Abgabensatzung der Ländernotarkasse Leipzig
Fundstelle
- NJ 1997, 504 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Anfechtung eines Abgabenbescheids und Feststellung
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Stundung nach § 7 Abs. 2 der Abgabensatzung der Ländernotarkasse Leipzig.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Dr. Blauth und Wiechers und
die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint
aufgrund mündlicher Verhandlung
am 10. März 1997
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Januar 1996 - Ds Not 6/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. April 1995 als unbegründet zurückgewiesen wird.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 161.196 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Der Antragsteller ist als ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar mit Amtssitz in Leipzig im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin, einer aufgrund von § 39 NotVO errichteten länderübergreifenden Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Leipzig, tätig. Zu den Aufgaben der Antragsgegnerin gehören u.a. die erforderliche Ergänzung im Falle geringer Berufseinkommen der Notare in den neuen Bundesländern, die Versorgung der ausgeschiedenen Berufsangehörigen im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie die Versorgung der Hinterbliebenen, die einheitliche Durchführung von Versicherungen und die Bereitstellung der Haushaltsmittel für die in ihrem Gebiet gebildeten Notarkammern. Durch § 39 Abs. 7 NotVO ist es der Antragsgegnerin zur Pflicht gemacht, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Notaren ihres Tätigkeitsbereichs Abgaben zu erheben, deren Höhe sich nach der Leistungsfähigkeit richten muß.
Im Rahmen der ihr zustehenden Autonomie hat sich die Antragsgegnerin eine Organisationssatzung gegeben und hat, gestützt auf § 39 Abs. 7 NotVO, erstmals für das Abrechnungsjahr 1990/1991 und dann auch für die folgenden Abrechnungsjahre jeweils eine Abgabensatzung erlassen. Danach ist vorgesehen, daß die Notare ihres Zuständigkeitsbereichs außer einem festen Grundbeitrag nach Kalendermonaten berechnete, mit dem Gebührenaufkommen bis auf einen Anteil von 80 % in der höchsten Stufe progressiv ansteigende Staffelabgaben zu entrichten haben. Damit ist die Antragsgegnerin nach ihrer rechtlichen Struktur, ihrer inneren Organisation und ihrem satzungsrechtlichen Regelungswerk im wesentlichen nach dem Vorbild der Notarkasse in München gestaltet, einer seit langem bestehenden, durch § 113 BNotO und das Reservatrecht in Art. 138 GG rechtlich abgesicherten Anstalt des öffentlichen Rechts, die mit ähnlichen Aufgabenstellungen länderübergreifend für Bayern und den Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz zuständig ist.
Schon alsbald nach dem Erlaß der ersten Abgabensatzung bestritten einzelne Notare, darunter auch der früher im Zuständigkeitsbereich der Notarkasse in München tätige Antragsteller, das Recht der Antragsgegnerin zur Erhebung progressiv ansteigender Staffelabgaben und machten die Nichtigkeit der Abgabensatzungen gerichtlich geltend. In zwei Verfahren nach § 25 NotVO folgte das Oberlandesgericht Dresden diesem Rechtsstandpunkt und hob die angefochtenen Abgabenbescheide wegen der aus einem Verstoß gegen Verfassungsrecht abgeleiteten Nichtigkeit der zugrundeliegenden Abgabensatzung auf. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin hob der Senat durch Beschlüsse vom 25. April 1994 - NotZ 8/93 (BGHZ 126, 16[BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93]) und NotZ 9/93 - die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden auf und wies dabei die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Wirksamkeit der Abgabensatzungen der Antragsgegnerin zurück. Gegen beide Senatsbeschlüsse haben die betroffenen Notare Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Auch der Antragsteller machte in zahlreichen beim Oberlandesgericht Dresden anhängigen Verfahren, die die Anfechtung von Abgabenbescheiden der Antragsgegnerin und damit im Zusammenhang stehende Fragen zum Gegenstand hatten, die Nichtigkeit der Abgabensatzungen wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht und anderes höherrangiges Recht geltend. In einem weiteren gerichtlichen Verfahren, das zunächst beim Oberlandesgericht München anhängig war und das die Abgabenpflicht gegenüber der Notarkasse in München aufgrund der früheren Notartätigkeit in deren Zuständigkeitsbereich betraf, erhob der Antragsteller vergleichbare Einwände insbesondere verfassungsrechtlicher Art gegen die Wirksamkeit der Abgabensatzungen der Notarkasse in München. Auch damit drang er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem Senat durch (Senatsbeschluß vom 8. Mai 1995 - NotZ 26/94 = BGHR BNotO § 113 Teil I Abs. 7 Notarabgaben 1 und 2 und Notarkasse 1 = MittBayNot 1995, 241).
2.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids und über die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den geltend gemachten Abgabenanspruch anteilig zu stunden.
Mit Bescheid vom 16. Februar 1995 setzte die Antragsgegnerin die vom Antragsteller zu entrichtenden Abgaben für Dezember 1994 aufgrund der am 2. Januar 1995 von der Aufsichtsbehörde genehmigten und danach bekannt gemachten Abgabensatzung für das Abrechnungsjahr 1994/1995 auf insgesamt 151.196 DM fest. Mit Schreiben vom 7. Februar 1995 lehnte die Antragsgegnerin bezogen auf "Außenstände der Abrechnungsjahre 1992 und 1993" und im Hinblick auf ein Schreiben des Antragstellers vom 20. Dezember 1994 das Begehren des Antragstellers nach Stundung fälliger Abgaben ab. Nach Teilzahlung eines Betrags von 51.196 DM machte die Antragsgegnerin durch weiteren Bescheid vom 28. April 1995 mit beigefügter Vollstreckbarkeitsbescheinigung geltend, daß der noch offenstehende, auf Dezember 1994 entfallende Teilbetrag in Höhe von 100.000 DM zur sofortigen Zahlung fällig ist.
Sowohl gegen den Abgabenbescheid vom 16. Februar 1995 als auch gegen den weiteren Bescheid vom 28. April 1995 hat sich der Antragsteller jeweils rechtzeitig mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Mit dem zunächst angebrachten Antrag hat er das Begehren verbunden, die Antragsgegnerin zu verpflichten, "dem Stundungsantrag bezüglich eines Abgabenteilbetrages in Höhe von 100.000 DM stattzugeben, hilfsweise die Stundung insoweit zu gewähren, als die Abgaben aufgrund noch nicht vereinnahmter Gebühren berechnet wurden". Zur Begründung hat er mit rechtsgrundsätzlichen Erwägungen ausgeführt, daß der angegriffene Abgabenbescheid ebenso wie alle übrigen Abgabenbescheide der Antragsgegnerin rechtswidrig ergangen seien, weil die zugrundeliegenden Abgabensatzungen und ihre Ermächtigungsgrundlage in § 39 Abs. 7 NotVO wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht und anderes höherrangiges Recht nichtig seien. Ferner hat der Antragsteller geltend gemacht, ein zusätzlicher Grund für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Abgabenerhebung für Dezember 1994 liege darin, daß die Antragsgegnerin die erst im Januar 1995 formell wirksam gewordene Abgabensatzung unter Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot der Abgabenfestsetzung für Dezember 1994 zugrundegelegt habe. Die Berechtigung seines Stundungsverlangens hat der Antragsteller insbesondere daraus abgeleitet, daß es dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit widerspreche, Abgaben auf der Grundlage noch nicht vereinnahmter Gebühren zu erheben. Dies gelte unter dem Gesichtspunkt der Einheit der öffentlichen Hand vor allem für die Abgaben aufgrund ausstehender Notargebühren, die vom Freistaat Sachsen geschuldet wurden. Eine Stundung gerade für den Monat Dezember mit seinem überdurchschnittlichen Gebührenaufkommen sei auch im Hinblick darauf geboten, daß die Antragsgegnerin in zurückliegenden Abrechnungsjahren ständig Abgaben über ihren Bedarf erhoben habe und daß es daher infolge der gebotenen nachträglichen Staffeländerungen zu hohen Rückvergütungen komme.
Nachdem die von dem Stundungsbegehren betroffenen Beträge durch Zahlung erbracht worden waren und das auf Stundung gerichtete Verpflichtungsbegehren nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten seine Erledigung gefunden hatte, hat der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Stundungsablehnung begehrt.
Im einzelnen hat er beantragt,
festzustellen, daß die Bescheide der Antragsgegnerin vom 16. Februar und 28. April 1995 bezüglich der Abgaben für Dezember 1994 rechtswidrig waren,
daß die Antragsgegnerin verpflichtet war, dem Stundungsantrag bezüglich eines Abgabenteilbetrags in Höhe von 100.000 DM stattzugeben,
hilfsweise
festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet war, dem Stundungsantrag insoweit stattzugeben, als bei der Abgabenerhebung auch Beträge berücksichtigt wurden, welche der Antragsteller noch nicht vereinnahmt hatte.
Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung der Anträge beantragt. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, daß die angegriffenen Bescheide in rechtmäßiger Weise ergangen seien und insbesondere ein Fall unzulässiger Rückwirkung nicht vorliege. Die Feststellungsanträge hinsichtlich der Ablehnung des Stundungsverlangens hat sie für unzulässig gehalten, weil es ihrer Auffassung nach an einem berechtigten Feststellungsinteresse fehlt.
Nachdem das Oberlandesgericht den außerdem gestellen Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz bereits mit Beschluß vom 25. April 1995 abgelehnt hatte, verwarf es in der Hauptsache durch Beschluß vom 12. Januar 1996 den auf den Bescheid vom 28. April 1995 bezogenen Antrag als unzulässig und wies die übrigen Anträge als unbegründet zurück.
Gegen den Beschluß vom 12. Januar 1996 wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er wiederholt im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und verfolgt seine im ersten Rechtszug in der Hauptsache gestellten Anträge weiter.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Antragsteller der Antragsgegnerin auch die in erster Instanz entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.
Sie wiederholt ebenfalls im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragsgegnerin die von ihr beachteten Grundsätze bei der Stundung von Abgabenforderungen unter Vorlage zahlreicher anonymisierter Stundungsbescheide im einzelnen dargelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach § 25 NotVO zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
1.
Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß das gegen den Abgabenbescheid vom 16. Februar 1995 gerichtete Antragsbegehren bei interessengerechter Auslegung nicht als Feststellungsantrag, sondern entsprechend der ursprünglichen Antragsformulierung weiterhin als Anfechtungsantrag zu behandeln und in dieser Gestalt nach § 25 Abs. 1 NotVO zulässig ist. Durch die Zahlung der für Dezember 1994 eingeforderten Abgaben unter Vorbehalt der Rechtsauffassung, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, hat der angegriffene Abgabenbescheid, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgeführt hat, keine Erledigung gefunden; er kann weiterhin Gegenstand des Anfechtungsbegehrens sein.
Zunächst unzulässig war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hingegen insofern, als der Antragsteller begehrte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, "dem Stundungsantrag bezüglich eines Abgabenteilbetrages in Höhe von 100.000 DM stattzugeben". Denn einen Stundungsantrag, gerade bezogen auf den Teilbetrag von 100.000 DM aus dem Abgabenbescheid vom 16. Februar 1995 für Dezember 1994, um den es dem Antragsteller ersichtlich ging, hatte er bei Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens noch nicht gestellt. Desgleichen fehlte es an einer ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin. Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Februar 1995 bezieht, läßt er ebenso wie das Oberlandesgericht außer acht, daß die darin enthaltene Stundungsablehnung ein Schreiben des Antragstellers vom 20. Dezember 1994 betrifft und schon vom Zeitablauf her nicht die später durch Bescheid vom 16. Februar 1995 festgesetzten Abgaben für Dezember 1994 zum Gegenstand haben kann. Zwar ist ein Antragsbegehren selbst ohne vorausgegangene ablehnende Verwaltungsentscheidung in Gestalt einer sogenannten Untätigkeitsklage nach § 111 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BNotO zulässig. Auch ist diese Form gerichtlichen Rechtsschutzes trotz des abweichenden Wortlauts in § 25 Abs. 1 NotVO für den Geltungsbereich der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis ebenfalls anzuerkennen, um dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen. Jedoch lagen die besonderen Voraussetzungen, unter denen ein solcher Untätigkeitsantrag gerichtlich geltend gemacht werden kann (§ 111 Abs. 2 Satz 2 BNotO entsprechend), im Zeitpunkt der Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht vor. Doch ist in dem gerichtlichen Antrag zugleich ein an die Antragsgegnerin gerichtetes Stundungsverlangen zu sehen, über das diese der Sache nach durch den Bescheid vom 28. April 1995 mit der Feststellung des nach Teilzahlung als fällig verbleibenden Abgabenrestbetrags für Dezember 1994 in Höhe von 100.000 DM abschlägig entschieden hat. Insofern kommt dem Bescheid vom 28. April 1995 eine gegenüber dem Abgabenbescheid vom 16. Februar 1995 eigenständige Bedeutung zu. Die rechtzeitige und formgerechte gerichtliche Anfechtung dieses weiteren, als Stundungsablehnung in Bezug auf den Teilbetrag in Höhe von 100.000 DM aus dem Abgabenbescheid vom 16. Februar 1996 zu wertende Verwaltungsentscheidung war - in Verbindung mit dem ursprünglichen gerichtlich geltend gemachten Stundungsbegehren gesehen - als verbundener Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag zulässig. Die konkludent erfolgte Ablehnung der Stundung durch den Bescheid vom 28. April 1995 stellt ebenso wie die erstrebte Stundungsverfügung eine auf dem Gebiet des Notarberufsrechts von der Antragsgegnerin als Trägerin hoheitlicher Gewalt getroffene verbindliche Regelung des Einzelfalls und damit eine nach § 25 NotVO anfechtbare Verwaltungsentscheidung dar (vgl. zur entsprechenden Frage des steuerlichen Abgabenrechts: Kühr/Lohmeyer, Handbuch des Abgabenrechts Bd. II 1995 § 222 AO Rdn. 57, 60) und nicht eine bloß wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt, wie das Oberlandesgericht in Verkennung der sachlichen Bedeutung des Bescheids vom 28. April 1995 meint. Die Unzulässigkeit dieses Antragsbegehrens folgt entgegen der im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht aus § 39 Abs. 7 Satz 5 NotVO mit dem Verweis auf die Vorschriften über die Vollstreckung zivilgerichtlicher Entscheidungen. Denn das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich nicht in Einwendungen gegen die Vollstreckung und die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung, sondern betrifft den Grund und die Fälligkeit des geltend gemachten Abgabenanspruchs. Dafür stehen die Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 25 Abs. 1 NotVO zur Verfügung.
Die Verwerfung des gegen den Bescheid vom 28. April 1995 gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig kann nach alledem nicht bestehen bleiben.
Anders als im Fall des Abgabenbescheids vom 16. Februar 1995 hat die Ablehnung des Stundungsbegehrens allerdings ihre Erledigung durch die unstreitig in vollem Umfang erfolgte Zahlung der Abgaben für Dezember 1994 gefunden. Dem hat der Antragsteller dadurch Rechnung getragen, daß er den Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag nicht weiterverfolgt und statt dessen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Stundungsablehnung für den Restbetrag in Höhe von 100.000 DM der Abgaben für Dezember 1994 begehrt.
Dieser Feststellungsantrag ist zulässig. Zwar ist ein Feststellungsbegehren, auch in Gestalt einer § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsklage, in § 25 NotVO ebenso wie in § 111 BNotO nicht vorgesehen. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Senats, die auch für § 25 NotVO gilt, ist ein Feststellungsantrag jedoch ausnahmsweise statthaft, wenn von dem erledigten Verwaltungsakt Rechtsfragen betroffen sind, die auch für künftig zu erwartende Verwaltungsentscheidungen gegenüber dem Antragsteller wesentlich sind, oder wenn das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Gebot effektiven Rechtsschutzes ohne die Zulassung des Feststellungsbegehrens leerlaufen würde (vgl. u.a. BGHZ 67, 343, 347; 81, 66, 68; BGH DNotZ 1993, 469, 471; DNotZ 1995, 164, 166 f.; DNotZ 1996, 203, 204; BGH NJW-RR 1995, 1081, 1082 [BGH 09.01.1995 - NotZ 6/93]; BGH AnwBl 1995, 623 [BGH 09.01.1995 - NotZ 24/94]; BGH, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 15/96). Ein solcher Fall liegt vor. Bei der konsequent verfolgten Rechtsauffassung des Antragstellers ist davon auszugehen, daß die Antragsgegnerin auch in Zukunft mit vergleichbar begründeten Stundungsanträgen des Antragstellers befaßt sein wird, bei deren Entscheidung sich ähnliche Rechtsfragen wie bei der Beurteilung des auf die Abgaben für Dezember 1994 bezogenen Stundungsbegehrens stellen werden. Die Entscheidung über die Stundung fälliger Abgaben ist allerdings in erhöhtem Maße auf den Einzelfall bezogen und stets in besonderer Weise von der aktuellen Situation des Abgabenschuldners abhängig, so daß künftige Stundungsverlangen im Hinblick auf die zugrundeliegenden konkreten Sachverhalte nur bedingt vergleichbar sind. Jedoch bedarf es zur Wahrung des Gleichbehandlungsprinzips der Beachtung bestimmter Grundsätze für den Regelfall. Darum bemüht sich die Antragsgegnerin, wie ihre rechtsgrundsätzlichen Erwägungen zur Abgabenstundung zeigen. Die Frage, ob diese Grundsätze rechtlicher Prüfung standhalten, wird sich auch bei der Entscheidung über künftige Stundungsbegehren unbeschadet der Eigenheiten des konkreten Falles stellen. Das berechtigte Interesse an der Klärung solcher grundsätzlichen Fragen ist dem Antragsteller nicht zu bestreiten. Durch die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Abgabenbescheids aufgrund des dagegen gerichteten Anfechtungsantrags wird diesem Interesse nicht voll Genüge getan. Denn die von der Stundung berührten Fragen gehen darüber hinaus. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht auch nicht entgegen, daß das Festsetzungsverfahren hinsichtlich der Abgaben für Dezember 1994 infolge der Anfechtung des Abgabenbescheids noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Denn der Abgabenbescheid ist trotz der Anfechtung vollziehbar. Der Abgabenschuldner darf als Folge der Anfechtung nicht ungünstiger gestellt werden, als er stünde, wenn er den Bescheid nicht angefochten hätte. Auch durch die Möglichkeit vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes konnte dem Feststellungsinteresse hinsichtlich der erstrebten Stundung nicht voll genügt werden.
2.
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind jedoch unbegründet.
a)
Der Anfechtungsantrag dringt nicht durch. Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, daß der Abgabenbescheid vom 16. Februar 1995 in rechtmäßiger Weise ergangen ist. Es hat insbesondere zu Recht ausgeführt, daß in der Anwendung der erst im Januar 1995 wirksam gewordenen Abgabensatzung der Antragsgegnerin auf die für Dezember 1994 zu entrichtenden Abgaben nur eine sogenannte unechte Rückwirkung zu sehen ist und daß die Voraussetzungen, unter denen diese zulässig ist, erfüllt sind. Der Senat tritt diesen durch das Beschwerdevorbringen nicht widerlegten Erwägungen und auch den übrigen, auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids bezogenen Darlegungen im angefochtenen Beschluß bei. Ergänzend nimmt er Bezug auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 25. April 1994 (BGHZ 126, 16[BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93]) und vom 8. Mai 1995 (MittBayNot 1995, 241). An dem dort vertretenen Rechtsstandpunkt hält der Senat trotz der Gegeneinwände des Antragstellers fest. Eine Verfahrensaussetzung wegen der Verfassungsbeschwerden, die gegen diese Senatsentscheidungen eingelegt worden sind, ist nicht veranlaßt.
b)
Auch der Feststellungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Ablehnung der Antragsgegnerin, einen Teilbetrag von 100.000 DM der auf Dezember 1994 entfallenden Abgaben zu stunden, hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. Allerdings sind die begründenden Erwägungen, die im erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsgegnerin zu sehen sind, in Teilen rechtlich nicht bedenkenfrei. Sie stehen zudem ihrer ausgesprochen restriktiven Tendenz nach in gewissem Widerspruch zur Stundungspraxis, so wie sie von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im einzelnen dargelegt worden ist. Daß sich die daraus folgenden Bedenken auf die Stundungsablehnung ausgewirkt haben, kann jedoch angesichts des eigenen Vorbringens des Antragstellers ausgeschlossen werden.
Grundlage für die Entscheidung über die Stundung fälliger Notarabgaben ist die inhaltsgleich in allen zeitlich aufeinanderfolgenden Abgabensatzungen der Antragsgegnerin enthaltene Regelung in § 7 Abs. 2 der Abgabensatzung für das Abrechnungsjahr 1994/1995. Danach kann die Antragsgegnerin auf Antrag Stundung gewähren, wenn dem Notar infolge von ihm nicht zu vertretender außergewöhnlicher Umstände die rechtzeitige Zahlung der geschuldeten Abgaben nicht möglich ist.
Wie die erstinstanzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin zeigen, hat sie bei der Anwendung der satzungsrechtlichen Stundungsvorschrift eine Orientierung an den Rechtsgrundsätzen gesucht, die zur Stundung von Ansprüchen aus Steuerschuldverhältnissen nach § 222 AO entwickelt worden sind.
aa)
Dies begegnet insofern keinen rechtlichen Bedenken, als es die formale Seite der Rechtsanwendung angeht. Wie sich aus Wortlaut und Sinn von § 7 Abs. 2 der Abgabensatzung eindeutig ergibt, steht dem abgabenpflichtigen Notar ebenso wie bei § 222 AO ein Rechtsanspruch auf Stundung nicht zu. Die Antragsgegnerin hat über Stundungsanträge nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden. Die Ausübung dieses Ermessens ist allerdings an die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "der vom Notar nicht zu vertretenden außergewöhnlichen Umstände" gekoppelt (vgl. für den insoweit vergleichbaren Begriff der erheblichen Härte in § 222 AO: Koch AO 3. Aufl. § 222 Rdn. 4; Kühr/Lohmeyer, Handbuch des Abgabenrechts Bei, II 1995 § 222 AO Rdn. 7). Die für die Ermessensausübung vorausgesetzte Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs unterliegt nach allgemeinen Grundsätzen der gerichtlichen Nachprüfung. Da sich die Feststellung "außergewöhnlicher Umstände" aus sachlogischen Gründen einer bis ins einzelne gehenden Richtigkeitskontrolle entzieht, vielmehr ein Restbereich verbleibt, in dem mehrere Entscheidungen als richtig hinzunehmen sind, muß der Antragsgegnerin jedoch bei der Beurteilung, ob die Umstände des Einzelfalls als außergewöhnlich zu werten sind, ein Spielraum zugestanden werden. Die Ausfüllung dieses Beurteilungsspielraums wie auch die damit verbundene Ausübung des Verwaltungsermessens ist gerichtlich nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Entsprechend besteht lediglich ein nach § 25 NotVO verfolgbarer Rechtsanspruch des jeweils um Stundung nachsuchenden Notars auf rechtsfehlerfreie Ausübung des Beurteilungs- und Ermessensspielraums durch die Antragsgegnerin.
bb)
Diesem Anspruch wurde die Stundungsablehnung im Ergebnis gerecht.
Die entsprechende Anwendung der materiellen, inhaltlichen Stundungsvoraussetzungen des steuerlichen Abgabenrechts nach § 222 AO, wie sie in den erstinstanzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin deutlich wird, erscheint insofern unbedenklich, als es lediglich darum geht, einen Ausgangspunkt und eine Grundlage für die zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gebotene Entwicklung norminterpretierender und ermessensausfüllender Regeln zu gewinnen. Es bedarf jedoch der Anpassung an die Besonderheiten der Notarabgaben im Vergleich zu den von § 222 AO erfaßten steuerlichen Abgaben. Diese Besonderheiten bestehen zum einen in der strengen Anbindung am Bedarf zur Erfüllung der der Antragsgegnerin obliegenden Aufgaben und dem daraus folgenden System der Staffelanpassungen und Rückvergütungen, zum anderen in der progressiven Abgabenstaffelung mit Spitzensätzen von 60 bis 80 %. Zwar gilt auch im Recht der von der Antragsgegnerin zu erhebenden Notarabgaben ebenso wie im Steuerrecht nach § 222 AO, daß im Stundungsverfahren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung als Gründe für die Stundung grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. Kühr/Lohmeyer a.a.O. § 222 AO Rdn. 8). Auch ist es im Grundsatz richtig, daß die Praxis der Stundungen nicht zur Aushöhlung der allgemeinen Regeln über die Fälligkeit der Notarabgaben führen darf. Jedoch ist zu beachten, daß die Stundung neben der Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunkts (§ 7 Abs. 1 der Abgabensatzung) und der Absetzbarkeit uneinbringlicher Gebühren (§ 5 Abs. 3 der Abgabensatzung) ein Instrument ist, um Härten, die dadurch entstehen, daß die Antragsgegnerin der Abgabenberechnung die Gebühren ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Eingang zugrundelegt (§ 3 Abs. 3 der Abgabensatzung), in einer dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gerecht werdenden Weise zu mildern (vgl. BGHZ 126, 16, 38) [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93]. Insofern dient die Praxis der Stundungen der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und trägt damit insgesamt dazu bei, die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung in der von der Antragsgegnerin gewählten Form rechtlich abzusichern. Dies darf bei der Entscheidung über Stundungsbegehren unter Bewertung und Gewichtung der Umstände des Einzelfalls nicht unbeachtet bleiben. Unter diesem Gesichtspunkt rechtlich bedenklich erscheint es, wenn die Antragsgegnerin in ihren grundsätzlichen Ausführungen in erster Instanz dargelegt hat, daß sie "typisiert" davon ausgehe, eine "erhebliche Härte" - offenbar gleichgesetzt mit außergewöhnlichen Umständen im Sinne von § 7 Abs. 2 der Abgabensatzung - liege "jedenfalls" dann vor, wenn bei Nichtgewährung einer Stundung die "Grenze zur Einkommensergänzung nach den einschlägigen Richtlinien der Ländernotarkasse" überschritten werden würde oder das Erreichen dieser Grenze zu befürchten wäre (SA Bd. I Bl. 68 a.E.). Denn würde die Schwelle zur Stundung derart hoch angesetzt, erschiene es fraglich, ob die Praxis der Stundungsgewährung noch geeignet ist, im dargelegten Sinne als Instrument zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall eingesetzt zu werden. Indes hat die Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug, insbsondere durch die detaillierte Schilderung der Stundungspraxis, klargestellt und belegt, daß ihr Hinweis auf die Voraussetzungen der Einkommensergänzung nicht in dem Sinne zu verstehen ist, daß regelmäßig nur in solchen Fällen Stundung in Betracht komme, sondern daß sie grundsätzlich auch schon bei minderer Einschränkung der finanziellen Lage eines Notars Stundung bewilligt.
Anzuerkennen ist hingegen der von der Antragsgegnerin von Anfang an vertretene grundsätzliche Standpunkt, daß die Stundungspraxis nicht zur Aushebelung der Regelungen über die Gebührenberechnung aufgrund der zum Soll gestellten Gebühren führen darf. Entgegen der Meinung des Antragstellers kann daher die Tatsache, daß Gebühren noch offenstehen, für sich allein die Stundung des auf sie entfallenden Abgabenbetrags noch nicht rechtfertigen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Gebührenschuldner andere Träger öffentlicher Gewalt sind. Als rechtlich verselbständigter Verwaltungseinheit sind der Antragsgegnerin besondere hoheitliche Aufgaben übertragen, deren Wahrnehmung nicht davon abhängen kann, ob "öffentliche" Gebührenschuldner ihren Verpflichtungen rechtzeitig nachkommen. Es ist Sache des betroffenen Notars, die Gebührenverpflichtungen nachdrücklich und effektiv auch gegenüber solchen Schuldnern durchzusetzen. Für den generalisierend festzustellenden Regelfall kann und darf die Antragsgegnerin davon ausgehen, daß bei einer den Amtspflichten des Notars entsprechenden konsequenten und nachdrücklichen Geltendmachung und Beitreibung der Gebührenansprüche die Aufschiebung des Fälligkeitszeitpunkts durch § 7 Abs. 1 Abgabensatzung auch unter den Verhältnissen der neuen Bundesländer ausreicht, um den Eingang der Gebühren sicherzustellen. Denn die Kostenordnung ermöglicht es dem Notar, nicht gezahlte Kosten rasch beizutreiben, insbesondere dadurch, daß gemäß § 155 KostO die Kosten auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenberechnung nach den Vorschriften der ZPO beigetrieben werden können. Zudem hat der Notar die Abgaben erst am 10. Tag des dritten, auf den Abrechnungsmonat folgenden Kalendermonats zu zahlen (§ 7 Abs. 1 der Abgabensatzung). Dies bedeutet eine für die Beitreibung der Gebühren regelmäßig und auch unter den besonderen Bedingungen des Jahreswechsels ausreichende Zahlungsfrist von drei Monaten und neun Tagen bis zwei Monaten und zehn Tagen. Daß durch die satzungsrechtliche Fälligkeitsregelung mittelbar die Notwendigkeit konsequenter und nachdrücklicher Durchsetzung der Gebührenansprüche verstärkt wird, erscheint sachgerecht. Die Berechnung der Notarabgaben nach dem monatlichen Eingang der Gebühren würde die Antragsgegnerin von der individuellen und damit unterschiedlichen Beitreibung durch die einzelnen Notare abhängig machen. Dies widerspräche dem Gebot gleichmäßiger und effektiver Geltendmachung der Notarabgaben. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin davon ausgeht, daß es grundsätzlich Sache des betroffenen Notars ist, Härten, die sich als Folge verzögerten Eingangs der Gebühren trotz nachdrücklicher Beitreibungsversuche ergeben können, selbst geltend zu machen, und daß insoweit eine Darlegungslast besteht, der durch die bloße Auflistung der noch ausstehenden Gebühren nicht genügt wird.
Die Darlegungslast des um Stundung nachsuchenden Notars entbindet aber die Antragsgegnerin nicht von der Verpflichtung, bei der Entscheidung über Stundungsbegehren allgemein bekannte Umstände und Erfahrungswerte von Amts wegen zu berücksichtigen. Dazu gehört unter anderem auch der Gesichtspunkt, daß es in einzelnen Monaten - aus welchen Gründen auch immer - zu einem gegenüber den übrigen Monaten weit überproportional ansteigenden Gebührenanfall mit der Folge kommen kann, daß die Abgaben nach sonst nicht erreichten Spitzensätzen der Abgabenstaffel zu berechnen sind. Insoweit wird zwar der gebotene Ausgleich durch die das monatliche Abrechnungssystem ergänzende Jahresabrechnung (§ 10 Abs. 2 der Abgabensatzung) sowie die sich daraus ergebende Rückerstattung geschaffen und ein für den Regelfall dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechendes Ergebnis erzielt. Jedoch können trotzdem im Einzelfall - abhängig von dem Maß, mit dem der Abgabenbetrag über den nach Erfahrungswerten ungefähr vorauszusehenden Monatsdurchschnitt für das Abrechnungsjahr übersteigen wird - Unbilligkeiten verbleiben, die so erheblich sind, daß es naheliegt, ihnen durch Stundung abzuhelfen. Daß die Antragsgegnerin bereit ist, diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, erschließt sich zwar ihrem erstinstanzlichen Vorbringen zur Begründung der Stundungsablehnung nicht ohne weiteres, ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrer in der mündlichen Verhandlung dargelegten Stundungspraxis (vgl. Stundungsbescheid vom 13. Oktober 1995 - Re-St-95.1).
Ein für die Frage der Stundung wesentlicher Umstand kann sich abhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung über ein Stundungsbegehren und der dann im Vergleich zum Zeitpunkt des Satzungserlasses besseren Möglichkeit des vorausschauenden Überblicks schließlich auch daraus ergeben, daß einem Notar infolge der im Verlauf des Jahres erfolgenden Staffelanpassungen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Rückvergütungsanspruch zustehen wird. Wie der Senat in BGHZ 126, 16, 37[BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93] ausgeführt hat, ist es zwar wegen möglicher konjunktureller Schwankungen schon allgemein, in erhöhtem Maße aber unter den besonderen Bedingungen der neuen Bundesländer für eine Übergangszeit schwierig, das Gebührenaufkommen der Notare bei der Festsetzung der Abgabenstaffel für das jeweils kommende Rechnungsjahr zuverlässig abzuschätzen. Daher widerspricht es auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für den Regelfall nicht, wenn es zunächst zur Erhebung von Abgaben über die Kostendeckung hinaus kommt und in der Folge die in der Abgabensatzung vorgesehenen Anpassungen der Abgabenstaffel sowie dementsprechend Rückzahlungen notwendig werden (BGH a.a.O.). Dessen ungeachtet kann es jedoch - je nachdem, wie hoch und wie wahrscheinlich oder gar sicher die zu erwartenden Rückvergütungen sind und wie hoch die geltend gemachte Abgabenforderung ist - gleichwohl zu einer unbilligen Härte im Einzelfall kommen. Rückvergütungen müssen im Rahmen des praktisch Möglichen tunlichst vermieden oder doch gering gehalten werden. Das kann zum einen geschehen durch das Bemühen um Präzisierung in den Methoden der Abschätzung des Haushaltsbedarfs der Antragsgegnerin. Dieser ist allerdings zu einem wesentlichen Teil abhängig vom Haushaltsbedarf der Notarkammern, für den die Antragsgegnerin Mittel zur Verfügung stellen muß (§ 39 Abs. 3 Nr. 4 NotVO). Darüber beschließen aber im Sinne eines unmittelbar demokratischen Elements bei der Bestimmung der Grundlagen zur Ermittlung der Staffelabgaben die Kammerversammlungen (vgl. § 34 Abs. 4 Nr. 1 NotVO) und damit letztlich die Gesamtheit der Notare im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Ihnen ist daher die Möglichkeit gegeben, selbst daran mitzuwirken, daß die Haushaltspläne der Notarkammern dem tatsächlichen Bedarf möglichst angepaßt und auf diese Weise Abgabenerhebungen über den tatsächlichen Bedarf hinaus vermieden oder doch gering gehalten werden. Zum anderen kann auch, soweit es den Einzelfall angeht, das in besonderem Maße auf die konkreten Umstände bezogene Rechtsinstitut der Stundung dazu beitragen, Rückvergütungen zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst niedrig zu halten. Allerdings wird ein künftiger Rückvergütungsanspruch, der für die Stundungsfrage erheblich sein kann, in aller Regel - und so auch hier für den maßgeblichen Zeitpunkt der Stundungsablehnung - nicht mit dem gebotenen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit im voraus angenommen werden können. In Ausnahmefällen kann dies jedoch anders sein. Der Umstand, daß mit Sicherheit oder doch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Rückvergütung zu erwarten ist und daß es deswegen eine unbillige Härte bedeuten kann, wenn gleichwohl die Abgabenforderung durchgesetzt wird, darf dann nicht von vornherein bei der Entscheidung über die Stundung der Abgaben ausgeklammert werden, wie offenbar die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag in erster Instanz meint (vgl. Bl. 71/72, unter c, d.A.; vgl. ferner zum entsprechenden Rechtsgedanken der sog. Verrechnungsstundung im Steuerrecht: Kühr/Lohmeyer, Handbuch des Abgabenrechts, Bd. II 1995 § 222 AO Rdn. 16, 17 m. Nachw.).
Mit den dargelegten Grundsätzen stimmen die mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsgegnerin geltend gemachten Gründe für die Stündungsablehnung - anders als die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschilderte Praxis der Stundung - nicht vollkommen überein. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß sich die Abweichungen auf die Ablehnung der Stundung sachlich ausgewirkt haben. Denn die Antragsgegnerin hat die Stundung im Ergebnis deshalb zu Recht nicht bewilligt, weil der Antragsteller der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügt hat. Die Auflistung ausstehender Gebühren reicht - wie ausgeführt - grundsätzlich nicht aus, um unverschuldete außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 7 Abs. 2 der Abgabensatzung darzutun, welche die umgehende Erhebung der fälligen Staffelabgaben als unbillige, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip widersprechende Härte erscheinen lassen. Vielmehr ist notwendig, daß von dem Stundung beantragenden Notar geltend gemacht wird, daß bei pünktlicher Ablieferung der Staffelabgaben mindestens ein die Geschäftstätigkeit behindernder Liquiditätsengpaß im Notariat auftreten werde, der auf andere, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumutbare Weise nicht beseitigt werden könne. Eine solche Behauptung ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht konkret und substantiiert zu entnehmen. Der Hinweis auf die schlechte Zahlungsmoral der Mandanten genügt dafür noch nicht. Über den Hinweis auf die schlechte Zahlungsmoral hinaus trägt der Antragsteller zu von ihm nicht zu vertretenden außergewöhnlichen Umständen im Sinne einer unbilligen Härte konkret nichts vor. Vielmehr hat er selbst ausgeführt, er sei - ggf. mit Hilfe von Krediten - durchaus in der Lage gewesen, die Abgaben zu bezahlen (Bl. 214 a.E. d.A.). Mit der Erwähnung der Möglichkeit, unter Umständen auf einen Kredit angewiesen zu sein, ist noch nicht dargetan, daß die Stundung wegen eines auf andere zumutbare Weise nicht zu beseitigenden wirtschaftlichen Engpasses notwendig war. Dem Antragsteller geht es erkennbar darum, auch auf dem Wege der Stundung seinen Rechtsstandpunkt durchzusetzen, daß die Abgabenerhebung nach den zum Soll gestellten Notargebühren (§ 3 Abs. 3 der Abgabensatzung) rechtswidrig sei. Damit kann er jedoch im Stundungsverfahren nicht gehört werden, wenn nicht zugleich konkret eine aufgrund außergewöhnlicher Umstände bestehende unbillige Härte dargelegt wird.
Schließlich ist auch nicht festzustellen, daß schon im dafür entscheidenden Zeitpunkt der Stundungsablehnung und damit noch verhältnismäßig weit vor dem Ende des bis zum 30. September 1995 dauernden Abrechnungsjahres mit einer vergleichbar hohen Rückvergütung infolge des Jahresausgleichs und/oder wegen künftig erfolgender Staffelanpassungen zu rechnen war und daß deshalb unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten Verrechnungsstundung die Stundungsbewilligung zur Beseitigung einer unbilligen Härte nahegelegen hätte.
Die Stundungsablehnung ist nach alledem zu Recht erfolgt.
3.
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der Umstand, daß sich der Antragsteller in konsequenter Verfolgung seiner Rechtsauffassung in zahlreichen Verfahren gegen die Erhebung von Staffelabgaben durch die Antragsgegnerin gewendet hat und noch wendet, reicht vor einer abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht aus, um es zu rechtfertigen, von der dem Grundsatz nach entsprechend anwendbaren Regelung in § 13 a Abs. 1 FGG abzuweichen, daß im erstinstanzlichen Verfahren notwendige außergerichtliche Auslagen nicht erstattet werden.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 161.196 DM festgesetzt.
Dr. Blauth
Wiechers
Dr. Lintz
Dr. Toussaint