Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1997, Az.: NotZ 44/95
Antrag auf Neuentscheidung über eine Bewerbung auf eine Notarstelle trotz zwischenzeitlich erfolgter Aufhebung der Ausschreibung; Vorliegen eines sachlichen Grundes als Voraussetzung für die wirksame Rücknahme einer Notarstelle; Verpflichtung zur Bescheidung einer Bewerbung um eine ausgeschriebene Notarstelle nach Rücknahme der Ausschreibung wegen mangelndem Bedürfnis; Beurteilung des Bedürfnisses nach einer Notarstelle auf Grund der Entwicklung des Urkundsaufkommens; Festsetzung der Zahl der Notarstellen als Ermessensentscheidung im Interesse der Allgemeinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1997
- Aktenzeichen
- NotZ 44/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 23467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Brandenburg - 04.10.1995
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 S. 1 NotVO
- § 50 Abs. 1 Buchst. a NotVO
- § 3 Abs. 2 NotVO
- Art. 12 Abs. 1 GG
Fundstelle
- NJ 1997, 448 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notar
Amtlicher Leitsatz
Aufgrund ihrer Organisationsgewalt kann die Landesjustizverwaltung das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Notarstelle abbrechen und die Ausschreibung zurücknehmen, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Dr. Blauth und Wiechers sowie
die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 1997
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Notarsachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 1995 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Nachprüfung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller bewarb sich um die vom Antragsgegner am 15. Juni 1992 ausgeschriebene Notarstelle in Rathenow. Wegen der vom Antragsgegner beabsichtigten Besetzung der Notarstelle mit einem anderen Bewerber stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Nachprüfung, den die Parteien nach dem Rücktritt des anderen Bewerbers von seiner Bewerbung übereinstimmend für erledigt erklärten. Mit Schreiben vom 31. Januar 1995 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, die Ausschreibung werde "im Hinblick auf den Zeitablauf seit der Ausschreibung, ein nicht mehr gewährleistetes objektives und hinreichend breites Auswahlverfahren und die abzuwartende Entwicklung des Urkundenaufkommens in R. durch Veröffentlichung im Justizministerialblatt Brandenburg zurückgenommen". Die Rücknahme erfolgte am 15. Februar 1995.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Nachprüfung hat der Antragsteller in erster Instanz zuletzt die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, über seine Bewerbung erneut zu entscheiden. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antragsgegner verpflichtet, die Bewerbung des Antragstellers um die ausgeschriebene Notarstelle in R. unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, daß die Aufhebung der Ausschreibung dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden kann, zu bescheiden. Gegen den ihm am 24. Oktober 1995 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit der am 3. November 1995 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 3 NotVO i.V.m. Anl. II Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 2 a EV). Sie ist auch begründet. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, die Bewerbung des Antragstellers um die ausgeschriebene Notarstelle in R. zu bescheiden, nachdem ein Bedürfnis für diese Stelle nicht mehr besteht, der Antragsgegner deswegen die Ausschreibung wirksam zurückgenommen und sich dadurch die Bewerbung des Antragstellers erledigt hat.
1.
Die Bewerbung als Notar setzt voraus, daß eine Stelle zu vergeben ist. Es dürfen nicht unbegrenzt viele Notare bestellt werden. Vielmehr richtet sich die Anzahl der zu bestellenden Notare nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege (§ 3 Abs. 2 NotVO). Hier hat der Antragsgegner als die zuständige Landesjustizverwaltung (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Buchst. a NotVO) das - wegen des Fehlens von Geschäftszahlen in der Anfangsphase der Einführung des Nurnotariats in den neuen Bundesländern zunächst anhand der Bevölkerungszahl vermutete - Bedürfnis für die Einrichtung einer weiteren Notarstelle in R. aufgrund der nachfolgenden Entwicklung des Urkundsaufkommens verneint. Ob diese Beurteilung zutrifft, entzieht sich einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Einrichtung der Notarstelle hat. Bei der Festsetzung der Zahl der Notarstellen handelt die zuständige Landesjustizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationsgewalt. Zwar muß die Landesjustizverwaltung ihr insoweit bestehendes Ermessen pflichtgemäß an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ausrichten. Diese Pflicht besteht jedoch nur im Interesse der Allgemeinheit, dagegen nicht im Interesse eines einzelnen Notarbewerbers. Insbesondere entsprechen ihr keine Grundrechte des einzelnen Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Dieser kann hieraus weder für die materiellen Kriterien noch für das Verfahren der Bedürfnisprüfung Rechte für sich herleiten. Freiheit der Berufswahl besteht vielmehr nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter (BVerfGE 73, 280, 292, 294 [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80]; Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 = NJW 1996, 123, 124). Dementsprechend hat der Senat den Antrag eines Rechtsanwalts, die Landesjustizverwaltung zu verpflichten, weitere (Anwalts-)Notarstellen zu errichten und auszuschreiben, weil hierfür ein Bedürfnis bestehe, schon als unzulässig verworfen (Senatsbeschluß vom 18. September 1995 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1996 - NotZ 36 und 45/95; die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) durch Beschluß vom 24. September 1996 - 1 BvR 1712/96 - nicht zur Entscheidung angenommen).
2.
Der Verneinung des Bedürfnisses für die Einrichtung einer weiteren Notarstelle in R. steht die Ausschreibung einer solchen Stelle durch den Antragsgegner nicht entgegen. Der Antragsgegner hat die Ausschreibung wirksam zurückgenommen. Aufgrund ihrer Organisationsgewalt kann die Landesjustizverwaltung jederzeit das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Notarstelle abbrechen und die Ausschreibung zurücknehmen, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht (für den Bereich des Beamtenrechts vgl. VGH Kassel, ZBR 1990, 24; 1990, 326 [OVG Bremen 20.04.1990 - 2 B 58/90]; 1993, 337; NVwZ-RR 1993, 94 [VGH Baden-Württemberg 29.11.1991 - 4 S 2678/91]; VGH Mannheim DVBl. 1995, 1253 f; OVG Lüneburg ZBR 1995, 179, 180; Fürst GKÖD K § 8 BBG Rdnr. 126; Wittkowski NJW 1993, 817, 820 [BVerwG 09.03.1989 - BVerwG 2 C 4.87]). Ob hier ein sachlicher Grund in der langen Dauer des Auswahlverfahrens oder in "einem nicht mehr gewährleisteten objektiven und hinreichend breiten Auswahlverfahren" zu sehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Ein sachlicher Grund besteht jedenfalls darin, daß der Antragsgegner aufgrund der Entwicklung des Urkundsaufkommens kein Bedürfnis für die Einrichtung einer weiteren Notarstelle mehr sieht. Ob diese Beurteilung zutrifft, entzieht sich - wie oben (unter II 1) ausgeführt - im vorliegenden Verfahren einer Überprüfung. Dafür, daß das fehlende Bedürfnis vom Antragsgegner nur vorgeschoben wird, um die Bewerbung des Antragstellers auszuschalten, besteht kein zureichender Anhaltspunkt. Aus dem Umstand, daß der Antragsgegner vorübergehend erwogen hat, die Stelle in R. "aus Fürsorgegründen" mit zwei anderweitig in Brandenburg bestellten Notaren zu besetzen, ergibt sich insoweit schon deswegen nichts, weil der Antragsgegner diese Überlegungen nach seiner nicht in Zweifel zu ziehenden Darstellung gerade wegen des rückläufigen Urkundsaufkommens aufgegeben hat.
3.
Wegen des fehlenden Bedürfnisses für die Einrichtung einer weiteren Notarstelle in R. und der hierauf beruhenden Rücknahme der Ausschreibung ist die Bewerbung des Antragstellers gegenstandslos und damit erledigt. Dies hat der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 31. Januar 1995 an den Antragsteller mittelbar zum Ausdruck gebracht. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, die Bewerbung des Antragstellers zu bescheiden, besteht nach alledem nicht mehr.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Dr. Blauth
Wiechers
Dr. Lintz
Dr. Toussaint