Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1997, Az.: NotZ 22/96
Nichtzulassung zum Notar wegen zahlreicher staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren; Bestimmung der Kriterien für die Berücksichtigung staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren im Notarzulassungverfahren; Vorliegen der persönlichen Eignung für die Bestellung zum Notar; Bestimmung der Voraussetzungen für die Eignung zum Notar; Verhältnismäßigkeit der Kriterien für die Beurteilung der Eignung zum Notar; Berücksichtigung des Zeitablaufs bei der Beurteilung der Auswirkung früherer Verfehlungen auf das aktuelle Einstellungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1997
- Aktenzeichen
- NotZ 22/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 23522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 22.04.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notar
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die persönliche Eignung als Voraussetzung für die Bestellung zum Notar ist gegeben, wenn nach den Eigenschaften des Bewerbers, so wie sie insbesondere in seinem äußeren Verhalten erkennbar sind, keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen wird.
- 2.
Zur Feststellung der persönlichen Eignung darf und muss auch ein früheres Fehlverhalten als Rechtsanwalt einbezogen werden.
- 3.
Der Verwertbarkeit eines früheren Fehlverhaltens steht nicht entgegen, dass einschlägige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Strafverfahren oder anwaltsgerichtliche Verfahren eingestellt worden sind.
- 4.
Das Gewicht früheren Fehlverhaltens kann durch einen entsprechenden Zeitablauf, in dem es zu keinen neuen Verfehlungen gekommen ist, so gemindert sein, dass es aus sachlichen Gründen nicht mehr möglich ist, daraus Rückschlüsse auf eine gegenwärtige persönliche Ungeeignetheit des Bewerbers zu ziehen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
- 5.
Die Feststellung der persönlichen Eignung unterliegt nicht uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung. Der Landesjustizverwaltung steht bei der insoweit zu treffenden Prognose ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich jedoch darauf, ob die Justizverwaltung von einem zutreffenden Begriff der Eignung ausgegangen ist und ihr auch sonst kein Rechtsfehler bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 BNotO unterlaufen ist.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Dr. Blauth und Wiechers sowie
die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint
am 10. März 1997
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 22. April 1996 und der Bescheid des Antragsgegners vom 3. August 1995 - 3830 - I B. 4 Emmerich/3830 - I B. 5 Emmerich - aufgehoben. Der Antragsgegner ist verpflichtet, über die Bewerbungen des Antragstellers vom 2. September 1994 und vom 17. Mai 1995 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit Ende 1983 als Rechtsanwalt tätig. Nachdem er zunächst bei dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal und dem Landgericht Bremen zugelassen war, wechselte seine Zulassung mit Wirkung vom 1. August 1984 zum Amtsgericht Emmerich und zum Landgericht Kleve. Seitdem unterhält er seine Kanzlei in Emmerich. Anlaß für den Zulassungswechsel war die mit dem Rechtsanwalt und ehemaligen Notar B. in Emmerich vereinbarte Tätigkeit als freier Mitarbeiter in dessen Kanzlei. Diese Mitarbeit endete aufgrund fristloser Kündigung durch Rechtsanwalt B. bereits wieder am 29. September 1986. Das vom Antragsteller gegen die Kündigung angestrengte arbeitsgerichtliche Verfahren fand seinen Abschluß durch Vergleich. Seit jener Zeit bestehen zwischen dem Antragsteller und den in der Kanzlei des Rechtsanwalts B. tätigen Anwälten Spannungen, die auch zu Strafanzeigen gegen den Antragsteller führten.
Am 2. September 1994 bewarb sich der Antragsteller um eine der vom Antragsgegner im Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen vom 1. September 1994 ausgeschriebenen Anwaltsnotarstellen; später erweiterte er seine Bewerbung auf eine der im Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen vom 1. Mai 1995 ausgeschriebenen Anwaltsnotarstellen. Durch Bescheid vom 3. August 1995 wies der Antragsgegner die Bewerbungen des Antragstellers wegen Zweifeln an der persönlichen und fachlichen Eignung zurück. Zur Begründung berief er sich unter anderem darauf, daß ein Teil der Vorwürfe in den zahlreichen gegen den Antragsteller anhängig gewesenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Verhaltensweisen zum Gegenstand hatten, die mit den Amtspflichten eines Notars nach § 14 Abs. 3 BNotO nicht vereinbar seien. Zudem habe der Antragsteller - so ist im Ablehnungsbescheid ausgeführt - in einem früheren Bewerbungsverfahren um eine Anwaltsnotarstelle Fragen nach Ermittlungsverfahren und nach einer mit dem Notaramt unvereinbaren Tätigkeit bewußt der Wahrheit zuwider verneint und im laufenden Bewerbungsverfahren gerade die Ermittlungsverfahren verschwiegen, die für die Frage der persönlichen Eignung erheblich seien. Zweifel an der fachlichen Eignung leitete der Antragsgegner daraus ab, daß der Antragsteller von ihm selbst beglaubigte Abschriften von Zeugnisunterlagen seiner Bewerbung beigefügt hatte.
Das frühere, im Ergebnis erfolglose Bewerbungsverfahren, auf das sich der Antragsgegner bezog, war von November 1991 an anhängig. Bei seiner damaligen Bewerbung verneinte der Antragsteller die Formularfrage im Bewerbungsbogen nach einer etwaigen mit dem Notaramt unvereinbaren Tätigkeit und wies nicht darauf hin, daß er seit April 1991 zum vereidigten Buchprüfer bestellt war. Außerdem gab er die bis zu jenem Zeitpunkt gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren trotz entsprechender Frage nicht an. Danach wurden noch weitere Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet. Insgesamt sind in den Jahren 1986 bis 1994 neun staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und ein standesrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig gewesen.
Der Antragsteller hat gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. August 1995 mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Übertragung einer der ausgeschriebenen Notarstellen, hilfsweise zur Neubescheidung zu verpflichten, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Durch Beschluß vom 22. April 1996 hat das Oberlandesgericht diesen Antrag zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter.
Der Antragsgegner beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligten wiederholen im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen. Hinsichtlich des Gegenstands der neun gegen den Antragsteller anhängig gewesenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und des standesrechtlichen Ermittlungsverfahrens wird auf die mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen unter I 1 bis I 10 der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die nach § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Dem hilfsweise geltend gemachten Antragsbegehren, den Antragsgegner zur Neubescheidung zu verpflichten, ist der Erfolg nicht zu versagen. Die Gründe, aus denen der Antragsgegner seine Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers abgeleitet hat, halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
1.
Die persönliche Eignung als Voraussetzung für die Bestellung zum Notar (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) ist gegeben, wenn nach den Eigenschaften des Bewerbers, so wie sie insbesondere in seinem äußeren Verhalten erkennbar sind, keine begründeten Zweifel daran bestehen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen wird (vgl. BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100; 124, 327; BGH, Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 30/93 - DNotZ 1996, 200, 201). Als Träger eines öffentlichen Amts, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege hoheitliche Funktionen wahrnimmt, ist der Notar - auch der Anwaltsnotar - in besonderem Maße zur Integrität verpflichtet. Die erhöhten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, daß die Leistungsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege wesentlich vom Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspflegeorgane abhängt und dafür unbedingte Integrität der Amtspersonen gefordert ist. Dementsprechend ist durch § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO festgelegt, daß sich der Notar durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, würdig zu zeigen hat. Wesentliche Voraussetzung dafür, daß der rechtsuchende Bürger dem Notar Achtung und Vertrauen entgegenbringen kann, sind nicht nur Fähigkeiten wie Urteilsvermögen, Entschlußkraft, Standfestigkeit, Verhandlungsgeschick und wirtschaftliches Verständnis, sondern vor allem uneingeschränkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit (vgl. BGH DNotZ 1996, 210, 211 f.; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1996 - NotZ 41/95 zu DDR-NotVO § 4 Nr. 1; Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler BNotO 3. Aufl. § 14 Rdn. 12). Auch im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden kommt es auf die letztgenannten Eigenschaften entscheidend an. Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnisse müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, daß der Notar ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt (BGH, Beschluß vom 24. Juni 1996 a.a.O.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats darf der Maßstab, der bei der Feststellung der persönlichen Eignung zugrundezulegen ist, wegen der den Notaren anvertrauten staatlichen Funktionen nicht zu milde sein (vgl. Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92 - BGHR BNotO § 6 Eignung 4; BGH DNotZ 1974, 755; DNotZ 1985, 500, 501; DNotZ 1989, 322; Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 30/93 - DNotZ 1996, 200). Nicht zuletzt wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dürfen die Anforderungen allerdings aber auch nicht überspannt werden. Sie sind nicht Selbstzweck, sondern müssen stets in Beziehung zu den Bedürfnissen einer leistungsfähigen vorsorgenden Rechtspflege gesetzt werden. Gefordert ist eine Gesamtbewertung aller, gemessen an den persönlichen Anforderungen an einen Notar, aussagekräftigen Umstände, die in der Persönlichkeit und in dem früheren Verhalten des Bewerbers zutage getreten sind. Dabei können Verhaltensweisen und Auffälligkeiten, die jeweils für sich betrachtet eine negative Bewertung nicht tragen, in ihrem Zusammentreffen ausreichen, um nicht ausräumbare Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats darf und muß bei der Gesamtbeurteilung auch ein früheres Fehlverhalten als Rechtsanwalt einbezogen werden (Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92 - BGHR BNotO § 6 Eignung 4; DNotZ 1985, 502, 503, jew. m.w. Nachw.). Der Verwertbarkeit solchen Verhaltens steht nicht entgegen, daß einschlägige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Strafverfahren oder anwaltsgerichtliche Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts, wegen geringfügigen Verschuldens, nach Erfüllung von Auflagen (§ 170 Abs. 2, § 153, § 153 a StPO, § 116 BRAO) oder aus anderen Gründen eingestellt worden sind (Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92 - BGHR BNotO § 6 Eignung 4). Denn wesentlich ist nicht so sehr die strafrechtliche Bewertung und/oder die Beurteilung nach dem Standesrecht der Rechtsanwälte, als vielmehr die im Bewerbungsverfahren selbständig zu prüfende Frage, ob aus dem zugrundeliegenden Verhalten negative Folgerungen im Hinblick auf die wegen des öffentlichen Amts erhöhten persönlichen Anforderungen an einen Notar zu ziehen sind. Soweit allerdings anwaltsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, dürfen entsprechende Eintragungen im Verfahren über die Bewerbung eines Rechtsanwalts um eine Notarstelle nur bis zur Tilgungsreife nach § 205 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BRAO verwertet werden - unter dieser Voraussetzung aber selbst dann, wenn eine Eintragung in das Bundeszentralregister über eine Verurteilung wegen derselben Tat bereits getilgt worden ist oder zu tilgen ist (Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 41/94 - BGHR BRAO § 205 a Verwertungsverbot 1). Unabhängig von diesen Begrenzungen kann aber das Gewicht früheren Fehlverhaltens durch einen entsprechenden Zeitablauf, in dem es zu keinen neuen Verfehlungen gekommen ist, so gemindert sein, daß es aus sachlichen Gründen nicht mehr möglich ist, daraus Rückschlüsse auf eine gegenwärtige persönliche Ungeeignetheit des Bewerbers zu ziehen. Feststehende Regeln darüber, ab welchem Zeitpunkt dem Zeitablauf eine solche Wirkung zukommt, gibt es nicht. Die Rechtsprechung zur entsprechenden Frage bei der Anwaltszulassung kann nicht mehr als die Grundlage für eine allgemeine Orientierung sein. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
2.
Den dargelegten Grundsätzen wird die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners nicht voll gerecht. Allerdings unterliegt sie in der Frage der persönlichen Eignung, wie der Senat im Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 48/95 (zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) in teilweiser Korrektur seiner früheren Rechtsprechung mit grundsätzlichen Ausführungen dargelegt hat, nicht uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung. Vielmehr steht der Landesjustizverwaltung, soweit es um die Prognose geht, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich jedoch nach wie vor darauf, ob die Justizverwaltung von einem zutreffenden Begriff der Eignung ausgegangen ist und ihr auch sonst kein Rechtsfehler bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 BNotO unterlaufen ist. Diese Prüfung erfaßt neben den tatsächlichen Grundlagen der Verwaltungsentscheidung auch die rechtliche Zuordnung des Sachverhalts zur gesetzlichen Vorschrift. Dazu gehört die Überprüfung, ob ein Umstand überhaupt für die Eignung von Bedeutung ist, welches Gewicht ihm im Einzelfall zukommt, ob und in welchem Umfang bei einer Verfehlung ein zwischenzeitliches Wohlverhalten zu berücksichtigen ist und welche Auswirkungen die Einstellung eines straf- oder anwaltsgerichtlichen Verfahrens hat. In dem gerichtlich überprüfbaren Bereich begegnet die vom Antragsteller angegriffene Verwaltungsentscheidung durchgreifenden Bedenken.
a)
Soweit es die Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller angeht, hat der Antragsgegner zwar zu Recht nicht schon auf die an sich auffallende Anzahl abgehoben; denn eine solche pauschale Betrachtung würde dem Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) widersprechen, der auch im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO gilt. Jedoch entbehrt die inhaltliche Bewertung im angefochtenen Bescheid, daß ein Teil der Ermittlungsverfahren Vorwürfe zum Gegenstand hatte, die mit den persönlichen Anforderungen an einen Notar nicht zu vereinbaren seien, der notwendigen Konkretisierung. Wie das Oberlandesgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, können von vornherein nur die von dem Antragsteller selbst eingeräumten Verhaltensweisen, die den Ermittlungsverfahren 13 Js 1256/87, 13 Js 1062/89 und 13 Js 784/93 zugrundeliegen, berechtigten Anlaß zu Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers geben. Die heimliche Aufzeichnung von Telefongesprächen mit dritten Personen durch einen Rechtsanwalt zu Beweiszwecken (13 Js 1256/87 und 13 Js 1062/89) erfüllt jedenfalls die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Daß sein Verhalten im Sinne dieser Vorschrift befugt war, läßt sich der allgemein gehaltenen Schilderung des Antragstellers nicht entnehmen. Auch das im Verfahren 13 Js 784/93 festgestellte und vom Antragsteller eingeräumte Verhalten bedeutet selbst bei der - gebotenen - Berücksichtigung, daß pflichtbewußte Berufsausübung nicht ironie- und humorfrei zu sein braucht, einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. Dieses Fehlverhalten war jedoch von Anfang an von nur geringer Bedeutung.
b)
Von deutlich erheblicherem Gewicht war hingegen der Täuschungsversuch, den der Antragsteller bei seiner Bewerbung um eine Anwaltsnotarstelle im Jahr 1991 gegenüber dem Antragsgegner dadurch begangen hat, daß er die Fragen nach strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und nach einer mit dem Notaramt unvereinbaren Tätigkeit verneinte. Mit dem Oberlandesgericht und dem Antragsgegner ist der Senat davon überzeugt, daß dem Antragsteller, als er das Bewerbungsgesuch vom 3. November 1991 einreichte, das auf Anzeige von Rechtsanwalt Benkelberg in Gang gesetzte Ermittlungsverfahren 13 Js 1346/86 wegen des Verdachts der versuchten Erpressung in Erinnerung war und daß er es bewußt verschwieg. Angesichts des Hintergrunds der Auseinandersetzungen mit Rechtsanwalt Benkelberg und der fortdauernden Spannungen, aber auch mit Rücksicht darauf, daß der Antragsteller eingehend von der Staatsanwaltschaft unterrichtet worden war und als Beschuldigter Stellung genommen hatte, schließt auch der Senat aus, daß der Antragsteller dieses Ermittlungsverfahren damals schon in seiner Erinnerung verdrängt hatte. Daß er sich für befugt hielt, das Ermittlungsverfahren wegen des Zeitablaufs nicht anzugeben, erscheint aus den vom Oberlandesgericht dazu zutreffend dargelegten Gründen unglaubhaft. Hinsichtlich der übrigen im Zeitpunkt der Bewerbung vom 3. November 1991 bereits eingeleiteten vier weiteren Ermittlungsverfahren 13 Js 1256/87, 13 Js 1062/89, 13 Js 1174 und 1207/91 ist dagegen nicht festzustellen, daß der Antragsgegner davon bei der Einreichung der Bewerbung Kenntnis hatte. Insoweit scheidet daher eine bewußte Täuschung durch die ausdrückliche Verneinung der entsprechenden Formularfragen im Bewerbungsbogen aus. Als erhebliches Fehlverhalten ist jedoch zu werten, daß der Antragsteller die beiden Ermittlungsverfahren 13 Js 1174 und 1207/91, die ihm alsbald nach der Einreichung der Bewerbung bekannt wurden, nicht nachträglich der Antragsgegnerin mitteilte. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob aus § 64 a Abs. 2 BNotO für den Notarbewerber eine Rechtspflicht zur nachträglichen Vervollständigung seiner Angaben folgte oder ob diese Vorschrift anders als § 93 Abs. 2 BNotO lediglich eine Mitwirkungsobliegenheit zur Vermeidung eigener Nachteile begründet. Auch wenn der Notarbewerber rechtlich nicht verpflichtet ist, ihm nachteilige Umstände von sich aus oder auf Befragen anzugeben, so muß seine Auskunft, wenn er sie denn macht und nicht verweigert, richtig und vollständig sein. Dies gilt jedenfalls in dem Umfang, in dem die erfragten Umstände - wie der Bewerber erkennt - von Bedeutung für die Entscheidung der Behörde sein können und dürfen. Nach den Grundsätzen lauteren und redlichen Verhaltens, deren Wahrung von einem Notar zu erwarten ist, war der Antragsteller gehalten, auch nachträglich, aber noch vor der Entscheidung des Antragsgegners bekannt gewordene Ermittlungsverfahren mitzuteilen, um die von ihm durch die Verneinung der entsprechenden Formularfrage objektiv hervorgerufene Falschvorstellung beim Antragsgegner richtig zu stellen. Die dem Antragsteller bekannten oder nachträglich bekannt gewordenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren waren auch ihrem Gegenstand nach nicht von derart geringer Bedeutung, daß der Antragsteller sie deshalb als offensichtlich unerheblich für den Antragsgegner nicht hätte anzugeben brauchen.
Darüber hinaus fällt dem Antragsteller bei der Bewerbung im Jahre 1991 ein Täuschungsversuch auch insofern zur Last, als er auf die Frage nach einer mit dem Notaramt unvereinbaren Tätigkeit seine Bestellung zum vereidigten Buchprüfer nicht angab (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91 - BGHR BNotO § 8 Buchprüfer 1 und 2). Der Senat ist mit dem Oberlandesgericht davon überzeugt, daß dies im Bewußtsein geschah, der Antragsgegner halte die Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer aufgrund der berufsrechtlichen Rechtsprechung für unvereinbar mit dem Notaramt. Dafür spricht, wie im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt ist, daß der Anragsteller im allgemeinen Geschäftsverkehr und innerhalb des Bewerbungsverfahrens unterschiedliche Kopfbogen verwendet hat, was den Hinweis auf die Stellung als vereidigter Buchprüfer angeht. Ferner deutet darauf insbesondere der vom Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend erklärte Umstand hin, daß es von dem Schreiben vom 25. November 1991 zwei Fassungen - mit und ohne Hinweis auf die Buchprüfertätigkeit - gibt.
Hingegen ist abweichend von der Auffassung des Antragsgegners und des Oberlandesgerichts nicht festzustellen, daß der Antragsteller auch bei seinen Bewerbungen, die Gegenstand des angefochtenen Ablehnungsbescheids sind, wiederum über gegen ihn anhängig gewesene Ermittlungsverfahren bewußt zu täuschen suchte. Der Antragsteller hat insoweit glaubhaft dargelegt, daß die Angaben über die Ermittlungsverfahren im Bewerbungsbogen auf einer ihm fernmündlich erteilten, von ihm schriftlich festgehaltenen Auskunft der Staatsanwaltschaft Kleve beruhte, die er für vollständig hielt. Diese Angaben finden eine ausreichende Bestätigung durch die Vorlage einer entsprechenden handschriftlichen Notiz über die genannten Ermittlungsverfahren und vor allem durch die Tatsache, daß der Antragsteller unter anderem ein Ermittlungsverfahren (13 Js 111/91) angab, das ihn gar nicht betraf, ihm aber offensichtlich versehentlich genannt worden war. Bei einer solchen, sogar ein fremdes Ermittlungsverfahren einschließenden "Aufklärungsbereitschaft" glaubt der Senat dem Antragsteller, daß er - anders als bei seiner ersten Bewerbung - kein Ermittlungsverfahren verheimlichen wollte. Unter diesen Umständen und angesichts der seit der ersten Bewerbung verstrichenen Zeit ist es nicht auszuschließen und damit nicht widerlegt, daß dem Antragsteller weitere Ermittlungsverfahren und damit auch das erste, im Jahre 1986 gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren 13 Js 1346/86 bei seinen beiden vom Ablehnungsbescheid betroffenen Bewerbungen nicht mehr gegenwärtig war. Der Vorwurf erneuten bewußten Täuschungsversuchs ist daher nicht aufrechtzuerhalten. Schon aus diesem die tatsächlichen Feststellungen betreffenden Grunde kann die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners, die u.a. auch auf die Wiederholung des Täuschungsversuchs gestützt ist, keinen Bestand haben.
c)
Rechtlich zu beanstanden ist ferner, daß der Zeitablauf bei der Gewichtung der früheren Vorgänge nicht die gebotene Berücksichtigung gefunden hat. Bezogen auf den Täuschungsversuch im Zusammenhang mit der ersten Bewerbung im Jahre 1991, aber auch bezogen auf das heute noch feststellbare Fehlverhalten, das einzelnen Ermittlungsverfahren zugrunde lag, war bis zum angegriffenen Ablehnungsbescheids vom 3. August 1995 so viel an Zeit verstrichen, daß die Annahme des Antragsgegners, jene Sachverhalte könnten noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung als Grundlage für Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers dienen, durchgreifenden Bedenken begegnet. Maßgeblich für die Bemessung des Zeitraums, der negativen Schlußfolgerungen aus früherem Verhalten entgegensteht, ist vor allem das Gewicht der zurückliegenden Verfehlungen. Bei Beurteilung des hier im Vordergrund stehenden Täuschungsversuchs im Jahre 1991 ist zu beachten, daß die Täuschung nur in Bezug auf ein Ermittlungsverfahren durch eine vorsätzlich falsche Angabe, im übrigen aber durch das Unterlassen nachträglicher Richtigstellung geschah. Der in § 13 Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommenden Bewertung, daß das Unterlassen gegenüber einer Begehung durch aktives Tun häufig von geringerem Unwert ist, kommt allgemeine, über das Strafrecht hinausreichende Bedeutung zu. Zugunsten des Antragstellers zu bedenken war außerdem, daß die Ermittlungsverfahren, auf die sich die frühere Täuschung bezog, zwar für die Entschließung des Antragsgegners damals durchaus erheblich sein konnten, daß sie aber andererseits ihrem jeweiligen Vorwurf nach auch nicht besonders schwerwiegend waren. Unter diesen Umständen erscheint ein Zeitablauf von annähernd vier Jahren bis zur Verwaltungsentscheidung ausreichend, um die negativen Wirkungen des Täuschungsversuchs für die Beurteilung der persönlichen Eignung des Antragstellers aufzuheben. Dies gilt selbst bei Berücksichtigung des gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßende Verhalten im Jahre 1993, das Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 13 Js 784/93 war. Denn dieses ohnehin auf anderem Gebiet geschehene Verhalten lag seinerseits schon etwa zwei Jahre zurück (August/Oktober 1993-3. August 1995) und war in seiner Aussagekraft hinsichtlich der Frage der persönlichen Eignung schon von Anfang an von ohnehin nur geminderter Bedeutung.
3.
Die Frage der persönlichen Eignung des Antragstellers bedarf demnach neuer Entscheidung durch den Antragsgegner. Soweit es um die Stellung als vereidigter Buchprüfer geht, hat der Antragsteller seine Bereitschaft erklärt, diese Bestellung rückgängig zu machen und auf die Rechte daraus zu verzichten.
Die für die Bestellung zum Notar notwendige fachliche Eignung hat der Antragsgegner, wie die Gründe seines Bescheids vom 3. August 1995 erkennen lassen, nicht in der gebotenen Weise umfassend geprüft. Zwar äußert er wegen der "Eigenbeglaubigung" eingereichter Zeugnisunterlagen Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers. Eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beurteilung der fachlichen Eignung des Bewerbers liegt darin jedoch nicht. Sie muß dem Antragsgegner als Verwaltungsbehörde in dem Sinne vorbehalten werden, daß sie zunächst von ihm vorzunehmen ist und erst dann der gerichtlichen Prüfung unterliegt.
Der Antragsteller hat daher zwar nicht mit seinem Begehren auf Übertragung einer Notarstelle, jedoch mit seinem Verlangen nach Neubescheidung Erfolg.
4.
Da der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung im wesentlichen durchdringt, werden gerichtliche Gebühren nicht erhoben (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 2, 2. Halbs. BRAO). Notwendige Auslagen sind den Beteiligten nicht zu erstatten (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Blauth
Wiechers
Lintz
Toussaint