Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.1997, Az.: AnwZ (B) 62/96
Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft; Versagung der Zulassung zur Anwaltschaft; Enthebung vom Amt des Notars wegen Missbrauchs der Amtsbezeichnung; Maßgeblicher Zeitpunkt der Unwürdigkeit für die Zulassung zur Anwaltschaft; Aufhebung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.03.1997
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 62/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 23333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Thüringen - 04.03.1996
Rechtsgrundlagen
- § 14 Nr. 8 BRAO
- § 4 c NotVO
- § 22 Abs. 1 Nr. 1 NotVO
- § 22a Abs. 1 Nr. 2 NotVO
- § 7 BRAO
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 3. März 1997
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß,
die Richter Dr. van Gelder, Basdorf,
die Richterin Dr. Otten sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und Dr. Wüllrich
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 4. März 1996 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war von 1980 bis Februar 1991 Rechtsanwalt in Stade. Nachdem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle nach § 14 Nr. 8 BRAO widerrufen worden war, verzichtete er während des auf seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hin eingeleiteten Verfahrens auf die Zulassung. Am 12. Februar 1991 wurde der Antragsteller als Notar in Nordhausen bestellt. Mit Bescheid vom 19. März 1993, dem Antragsteller zugegangen am 23. März 1993, wurde er mit sofortiger Wirkung dieses Amtes enthoben und zugleich die vorläufige Amtsenthebung angeordnet (§§ 4 c, 22 Abs. 1 Nr. 1, 22 a Abs. 1 Nr. 2 Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis, GBl. der DDR Teil I Nr. 37 - NotVO - i.V.m. Anl. II Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 2 c des Einigungsvertrags). Dem lag zugrunde, daß der Antragsteller ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Gebührenüberhebung ebenso wie das Verfahren wegen Widerrufs der AnwaltsZulassung bei seiner Bewerbung verschwiegen hatte. Die Amtsenthebung ist seit dem 27. Juni 1994 bestandskräftig. Das Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Gebührenüberhebung war nach zugelassener Anklage im Hinblick auf eine am 15.10.1991 erfolgte Verurteilung wegen Untreue nach § 154 StPO eingestellt worden.
Am 13. Mai 1994 beantragte der Antragsteller bei dem Thüringischen Justizministerium seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Landes Thüringen machte in seinem hierzu erstatteten Gutachten die Versagungsgründe des § 7 Nr. 4, 5 und 9 BRAO geltend. Die Landesjustizverwaltung hat dieses Gutachten dem Antragsteller zugestellt und das Zulassungsverfahren ausgesetzt. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 4. März 1996 festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt.
a)
Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dies ist der Fall, wenn er bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblicher Umstände - wie Zeitablauf nach einer Straftat und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht mehr tragbar ist. Maßgebend für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung (Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 34/95; BRAK-Mitt. 1996, 73).
b)
Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Antragstellers gegenwärtig noch vor.
Durch Urteil des Amtsgerichts Stade vom 15. Oktober 1991 (31 Ls 2 Js 72/91) wurde der Antragsteller wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht, hatte der Antragsteller im Mai 1990 einen für seine Mandantin bestimmten Scheck über 33.000 DM nicht weitergeleitet, sondern seinem Konto gutschreiben lassen. Der Betrag wurde für Unterhaltsrückstände des Antragstellers verwendet und in der Folge trotz mehrfacher Mahnungen und Zahlungsversprechen erst nach Klageerhebung der Mandantin im Dezember 1990 unter teilweise Verrechnung von (insgesamt weit geringeren) Gegenforderungen gezahlt. Dieses Verhalten des Antragstellers wiegt schwer. Ein Rechtsanwalt, der sich der Veruntreuung von Mandantengeldern schuldig macht, ist in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter und nach vorübergehendem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf erneut auszuüben (Senatsbeschluß vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 33/89 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 5). Dieser Wertung steht hier auch nicht entgegen, daß eine Verurteilung nur zu einer Geldstrafe erfolgte, die ohne die spätere Verurteilung wegen Amtsanmaßung u.a. nunmehr tilgungsreif wäre. Auch eine nach § 51 Abs. 1 BZRG zu tilgende Verurteilung wäre hier gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG bei der Prüfung des Zulassungsbegehrens heranzuziehen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 12.12.1988 - AnwZ (B) 46/88).
Von Gewicht unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 5 BRAO ist aber auch das unredliche Verhalten des Antragstellers bei der Bewerbung um das Notariat in Thüringen. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren, das in engem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stand, war - wie auch dem Antragsteller ersichtlich war - für die Beurteilung seiner Eignung als Notar von besonderem Interesse. Der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht zeigt, daß er nicht die Einstellung hat, die von einem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege erwartet werden muß.
Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine zunächst vorliegende Unwürdigkeit, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers aufgehoben werden. Einer solchen, dem Antragsteller günstigen Wertung steht aber die Verurteilung wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit Mißbrauch von Amtsbezeichnungen durch das Amtsgericht Nordhausen vom 3. Mai 1994 (33 Ds 430 Js 21281/93) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM entgegen. Nach den Urteilsfeststellungen, die in Zweifel zu ziehen der Senat keinen Anlaß hat, hat der Antragsteller nach Zustellung des Bescheids über seine mit sofortiger Wirkung erfolgte Amtsenthebung als Notar unter Verwendung des Briefkopfs seines Notariats und der Verwendung der Amtsbezeichnung Notar in einigen Fällen Grundbuchanträge gestellt und vollstreckbare Ausfertigungen eigener Kostenrechnungen errichtet und zum Zwecke der Zustellung eingereicht. Unabhängig von der strafrechtlichen Wertung läßt die den eindeutigen Amtsenthebungsbescheid mißachtende Handlungsweise des Antragstellers mit den daraus für die Rechtsuchenden sich ergebenden Gefahren den Rückschluß auf die persönliche Ungeeignetheit des Antragstellers zu.
Unter diesen Umständen reicht die bisher verstrichene Zeit noch nicht aus, um den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgrund in Wegfall zu bringen.
Da der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO durchgreift, bedarf es einer Erörterung der weiteren von der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgründe nach § 7 Nr. 4 und 7 Nr. 9 BRAO nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000,- DM festgesetzt.
van Gelder
Basdorf
Otten
Salditt
Müller
Wüllrich