Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.1989, Az.: AnwZ (B) 33/89
Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Einer Wiederzulassung entgegenstehende Gründe; Voraussetzungen der Unwürdigkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1989
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 33/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18995
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 13.02.1989
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat
am 18. September 1989
nach mündlicher Verhandlung
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Thode, sowie
die Rechtsanwälte Schaefer, Veser und Dr. Paepcke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 13. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1938 geborene Antragsteller war früher Rechtsanwalt. Er war beim Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und II zugelassen. Durch Bescheid vom 6. März 1984 nahm das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BRAO (Aufgabe von Wohnsitz im Oberlandesgerichtsbezirk und Aufgabe der Kanzlei) zurück. Nach öffentlicher Zustellung des Bescheides ist der Antragsteller im Mai 1984 aus den Listen der Gerichte, bei denen er als Rechtsanwalt zugelassen war, gelöscht worden.
Seit dem Jahre 1985 betreibt der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Auf seinen zunächst im Lande Rheinland-Pfalz gestellten Antrag hat die Rechtsanwaltskammer Koblenz die Versagungsgründe des § 7 Nr. 5 und 7 BRAO geltend gemacht und ergänzend darauf verwiesen, daß er sich im Vermögensverfall befinde. Der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz hat daraufhin den Antrag auf Zulassung gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt. Mit Schreiben vom 26. November 1985 hat er dem Antragsteller mitgeteilt, daß der Zulassungsantrag gemäß § 9 Abs. 3 BRAO als zurückgenommen gelte, da kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden sei.
Mit dem an den Präsidenten des Oberlandesgerichts München gerichteten Schreiben vom 26. März 1988 hat der Antragsteller erneut den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt. Er hat gebeten, ihn beim Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und II als Rechtsanwalt zuzulassen. Der von der Landesjustizverwaltung zur Stellungnahme aufgeforderte Vorstand der Antragsgegnerin hat sich in ihrem Gutachten vom 6. Juni 1988 auf den Standpunkt gestellt, daß der Zulassung des Antragstellers die Versagungsgründe des § 7 Nrn. 5 und 7 BRAO sowie die Tatsache entgegenstünde, daß er sich seit längerem im Vermögensverfall befinde. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich zur Begründung seiner Auffassung, die Wiederzulassung sei nach § 7 Nr. 5 BRAO zu versagen, darauf berufen, gegen den Antragsteller seien seit den Jahren 1971 mehrere straf- und ehrengerichtliche Verfahren anhängig gewesen. Durch Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 24. Januar 1972 sei er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr, durch Urteil des Amtsgerichts München vom 22. Dezember 1982 wegen Untreue und durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mainz vom 28. Oktober 1986 wegen vorsätzlicher Trunkenheit jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden. Weitere Fälle finanzieller Unregelmäßigkeiten seien im Hinblick auf die Verurteilung vom 22. Dezember 1982 nach § 154 StPO und ein ehrengerichtliches Verfahren sei nach Bestandskraft des Rücknahmebescheides vom 6. März 1984 eingestellt worden. Die Auffassung, daß der Wiederzulassung des Antragstellers auch der Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO entgegenstünde, hat der Vorstand der Antragsgegnerin auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 22. Dezember 1982, darüber hinaus auf Aktenvermerke und auf Schreiben gestützt, die der Antragsteller und sein früherer Verfahrensbevollmächtigter in dem auf Rücknahme seiner früheren Zulassung gerichteten Verfahren gemacht hat. Diesen Unterlagen sei zu entnehmen, daß der Antragsteller damals an einer reaktiven Depression mit Alkoholsyndrom gelitten habe.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat nach Erstattung des Gutachtens die Entscheidung über den Antrag auf Wiederzulassung ausgesetzt. Der Antragsteller hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und begehrt die Feststellung, daß die in dem Gutachten der Antragstellerin angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen. Er hat geltend gemacht, die strafrechtlichen Verurteilungen stünden seiner Zulassung nicht oder jedenfalls nicht mehr entgegen. Es treffe zu, daß er in den Jahren 1972 bis 1980 an einer reaktiven Depression mit Alkoholsyndrom gelitten habe. Dieser Zustand sei aber inzwischen beseitigt. Er befinde sich nicht im Vermögensverfall.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat die Antragsgegnerin erklärt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO nur für den Fall geltend gemacht werde, daß der Wiederzulassung § 7 Nr. 5 BRAO nicht entgegenstehe. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO) aber nicht begründet.
1.
Die angefochtene Entscheidung hat das vom Antragsteller angegriffene Gutachten nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Wiederzulassung des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegensteht. Nur insoweit ist der Vorgang dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und nicht auch wegen des vom Vorstand der Antragsgegnerin weiter geltend gemachten, von ihr aber nicht in nachprüfbarer Weise für den derzeitigen Zeitraum spezifizierten Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (ständige Rechtsprechung: zuletzt Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 46/88 mit Nachw.).
2.
Diese Voraussetzungen liegen gegenwärtig vor.
a)
Bedenklich ist es allerdings, daß der Ehrengerichtshof bei der Prüfung, ob der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegensteht, auch die "schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse" des Antragstellers miterwogen hat. Der Umstand, daß sich ein Bewerber in Vermögensverfall befindet, darf bei der Unwürdigkeitsprüfung nach § 7 Nr. 5 BRAO nur Berücksichtigung finden, wenn die Art und Weise, wie der Vermögensverfall herbeigeführt worden ist, oder die schuldhafte Verzögerung der Tilgung bestehender Verbindlichkeiten ein negatives Urteil über ihn begründen kann (Senatsentscheidung vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 10/88 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Vermögensverfall 1 m.Nachw.). Dazu hat der Ehrengerichtshof Feststellungen nicht getroffen. Zur Frage, ob die Landesjustizverwaltung die Zulassung eines Bewerbers zur Rechtsanwaltschaft verweigern kann, weil sie diese sofort nach Erteilung wegen Vermögensverfalls wieder zurücknehmen müßte, verweist der Senat auf die bereits genannte Entscheidung vom 25. Juli 1988.
b)
Der Ehrengerichtshof hat dennoch zu Recht die Auffassung vertreten, daß der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
aa)
Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 22. Dezember 1982 (452 Ds 254 Js 48590/78) ist der Antragsteller wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden. Nach den Feststellungen dieses Urteils hat der Rechtsanwalt im Oktober 1978 einem Mandanten einen Betrag von etwa 5.000 DM nicht weitergeleitet und für sich verbraucht. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mainz vom 28. Oktober 1986 (9 Js 14659/86) ist er wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 65 DM verurteilt worden, weil er am 30. August 1986 in absolut fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt hatte.
Der Senat hat keinen Anlaß, die Ergebnisse der rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren in Zweifel zu ziehen. Er ist in Zulassungssachen zwar nicht an die Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile gebunden. Er kann sie sich aber aufgrund eigener Prüfung zueigen machen (Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 46/88). Dies ist hier gerechtfertigt, zumal der Antragsteller die Feststellungen der Strafurteile nicht infrage stellt.
bb)
Der Ehrengerichtshof hat dieses rechtskräftig abgeurteilte Verhalten des Antragstellers zu Recht bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegen, als entscheidungserheblich angesehen.
Beide Verurteilungen sind im Strafregister noch nicht zu tilgen. Die Tilgungsfrist von fünf Jahren (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BZRG) für die Verurteilung wegen Untreue war im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Strafbefehls - er ist seit dem 15. November 1986 rechtskräftig - noch nicht abgelaufen. Beide Eintragungen sind deshalb erst mit dem Ablauf der Tilgungsfrist für die Verurteilung wegen der Trunkenheitsfahrt, die ebenfalls fünf Jahre beträgt (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BZRG), zu tilgen (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Eine weitere von dem Vorstand der Antragsgegnerin genannte Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 24. Januar 1972 - 1 Cs 471/71) ist dagegen im Strafregister gelöscht. Ihrer Verwertung steht das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG entgegen, weil ein Fall der Durchbrechung des Verwertungsverbotes nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG (vgl. Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 46/88) nicht gegeben ist. Der Ehrengerichtshof hat deshalb zu Recht ausgeführt, daß diese Verurteilung "außer Betracht zu bleiben hat".
Daß der Antragsteller durch die nicht getilgten Verurteilungen lediglich zu Geldstrafen verurteilt worden ist, steht ihrer Verwertung nicht entgegen. Bei der Prüfung der Unwürdigkeit des Bewerbers zur Anwaltschaft ist sein Gesamtverhalten zu berücksichtigen, bei dem auch strafrechtliche Verfehlungen, die der Strafrichter nur mit Geldstrafen geahndet hat, von ausschlaggebender Bedeutung sein können (Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 46/88 m.Nachw.).
cc)
Durch die Begehung der Straftaten hat sich der Antragsteller, wie der Ehrengerichtshof im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, in einer Weise verhalten, die ihn unwürdig macht, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Rechtsanwalt, der sich der Veruntreuung von Mandantengeldern schuldig macht, ist in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter und nach vorübergehendem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf erneut auszuüben (Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 46/88 m.Nachw.). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Einer solchen dem Antragsteller günstigeren Wertung steht insbesondere die Tatsache entgegen, daß er sich im Jahre 1986, etwa vier Jahre nach seiner Verurteilung wegen Untreue, der vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig gemacht hat. Daß ein Rechtsanwalt sich einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig macht, wenn er eine solche Tat begeht, hat der Senat bereits entschieden (BGHSt 26, 241 f.). Aber auch bei einem Anwaltsbewerber fällt eine solche Tat entscheidend ins Gewicht, weil sie belegt, daß er nicht die Einstellung zu Recht und Gesetz hat, die von einem Rechtsanwalt zu verlangen ist.
c)
Das strafbare Verhalten des Antragstellers macht ihn deshalb unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Die Zugangssperre gilt allerdings nicht uneingeschränkt für die Zukunft. Unwürdiges Verhalten kann nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers oder durch andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (ständige Rechtsprechung: vgl. Senatsentscheidungen vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87-, vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87-, vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 14/88 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1, 2, 3, sowie vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 46/88). Dies ist derzeit aber noch nicht der Fall. Die Veruntreuung von Mandantengeldern liegt zwar mehr als zehn Jahre zurück. Die Trunkenheitsfahrt ist aber erst vor etwa drei Jahren begangen worden. Die seither verstrichene Zeit reicht noch nicht ganz aus, um den von dem Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgrund in Wegfall zu bringen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Laufhütte
Lepa
Thode
Schaefer
Veser
Paepcke