Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1996, Az.: 5 StR 492/96
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Täter mit Rechtskraft der Verurteilung seine Rechte als Ruhestandsbeamter verliert; Mitteilungspflicht des Tatrichters, die bestimmenden Strafzumessungsgründe anzuführen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1996
- Aktenzeichen
- 5 StR 492/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 18841
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 11.12.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 195 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern
Prozessführer
Emil H. aus H., dort geboren am ... 1922
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Dezember 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richter Häger, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ..., Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der
Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1995 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Senat hat durch Beschluß vom 12. Juli 1995 auf die Revision des Angeklagten dieses Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die weitergehende Revision als unbegründet verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge versagt. Der erste Tatrichter hatte die psychischen Schäden, die der Angeklagte mit seinen Taten bei dem Tatopfer Janina ausgelöst hat, als doppelt relevante Umstände, die insbesondere auch den Schuldumfang beschreiben, festgestellt (UA alt S. 21 f.).
II.
Das angefochtene Urteil hält auch sachlichrechtlicher Prüfung stand.
1.
Nachdem der erste Tatrichter es unterlassen hatte, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zu prüfen, was zum Senatsbeschluß vom 12. Juli 1995 (wiedergegeben in StV 1995, 633) führte, hat der letzte Tatrichter - sachverständig beraten - rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, daß der Angeklagte bei seinen Taten etwa wegen seines damaligen Alters von 64 bis 70 Jahren unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt hätte.
2.
Es ist auch nicht zu besorgen, daß der Tatrichter Umstände, die zugunsten des Angeklagten sprechen, nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt hätte.
a)
Dies gilt zunächst für den Umstand, daß der Angeklagte als pensionierter Betriebsinspektor der Deutschen Bundesbahn nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BeamtVG mit der Rechtskraft der Verurteilung seine Rechte als Ruhestandsbeamter verliert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB berufs- und standesrechtliche Folgen der Strafe zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5, 8, 22; BGH NStZ 1987, 133, 134; BGH StV 1991, 157; BGH wistra 1991, 221, 222). Das gilt insbesondere für gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts (BGH NStZ 1981, 342; BGH StV 1988, 64; BGH StV 1981, 235; BGH StV 1982, 419; BGH, Beschl. vom 11. November 1983 - 2 StR 279/83 -) und dabei grundsätzlich auch für Ruhestandsbeamte (BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2, 18; BGH StV 1985, 454; BGH, Beschl. vom 27. August 1996 - 1 StR 474/96 -). Diesem Berücksichtigungsgebot hat die Strafkammer entsprochen. Sie hat im Rahmen der Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe ausdrücklich strafmildernd in Rechnung gestellt, daß der Angeklagte infolge der Verurteilung seinen Beamtentstatus verlieren wird (UA S. 25).
Danach steht nicht etwa - wie in vielen der vorstehend genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - in Rede, ob der Tatrichter sich des genannten Strafzumessungsgesichtspunktes bewußt war. Es geht vielmehr allein um die Frage, ob es - wie der Generalbundesanwalt meint - einen sachlichrechtlichen Fehler begründet, daß der Tatrichter den Verlust der Rechte des Angeklagten als Ruhestandsbeamter im Rahmen der Begründung der sieben Einzelstrafen nicht ausdrücklich erwähnt hat. Diese Frage ist zu verneinen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß der Verlust der Beamtenrechte bereits bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen ist (BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; BGH, Beschl. vom 16. Juli 1996 - 5 StR 284/96 -). Indes ist hieraus ein Ergebnis für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht herzuleiten, weil der Tatrichter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gehalten ist, die bestimmenden (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Strafzumessungsgründe mitzuteilen; eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 24, 268 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH bei Dallinger MDR 1971, 721; BGH NStZ 1985, 558). Aus dem Umstand, daß ein für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann deshalb nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; BGH StV 1991, 157; BGH bei Spiegel DAR 1976, 92; BGH, Urt. vom 13. Mai 1986 - 5 StR 143/86 -). Dieser Gedanke muß erst recht in entsprechender Weise dann Beachtung finden, wenn der Tatrichter - wie hier - im Rahmen einer umfangreichen Darstellung der Strafzumessung einen Strafzumessungsgesichtspunkt erst an relativ später Stelle ausdrücklich benennt, während dieser Strafzumessungsgesichtspunkt seinen Platz (auch) schon an früherer Stelle der Strafzumessungsschritte gehabt hätte.
b)
Vorstehendes gilt entsprechend, soweit die Strafkammer das Alter des Angeklagten von fast 74 Jahren, seine Lebenserwartung und seine angegriffene Gesundheit erst im Rahmen der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausdrücklich als Strafmilderungsgrund genannt hat.
c)
Die erlittene Untersuchungshaft von etwas mehr als zwei Monaten bedurfte hier keiner Erwähnung.
d)
Der neue Tatrichter hat in fünf Fällen dieselben Einzelfreiheitsstrafen (von zwei Jahren, dreimal einem Jahr und sechs Monaten sowie einmal acht Monaten) verhängt wie der frühere Tatrichter. Lediglich wegen zweier Taten ist nunmehr jeweils auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt worden, während wegen dieser Taten zuvor jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt worden war. Gleichwohl hat die neue Strafkammer auf dieselbe Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten erkannt wie der frühere Tatrichter, Besonderer Begründung bedurfte dies, angesichts der relativ geringen Differenz gegenüber dem früheren Urteil in den zwei Einzelstrafen nicht. Zudem hat die Strafkammer ausgeführt, daß sie die Gesamtfreiheitsstrafe als "äußerst milde" erachte und ihr die Verhängung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe durch die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO verwehrt sei. Damit hat der Tatrichter sogar eine besondere Begründung gegeben. Somit liegt die Sache in mehrfacher Hinsicht anders als diejenigen Fälle, in denen die Tat nach Zurückverweisung der Sache für den neuen Tatrichter in einem wesentlich milderen Licht erscheint, insbesondere zur Anwendung eines wesentlich niedrigeren Strafrahmens führt - und gleichwohl auf dieselbe Strafe erkannt wird, die der frühere Tatrichter verhängt hatte (vgl. zu solchen Fällen BGH JR 1983, 375 m. Anm. Terhorst; BGH StV 1989, 341; BGH bei Detter NStZ 1989, 469; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 618 b).
III.
Den unter II. 2 b) genannten Strafzumessungsgesichtspunkten wird im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens und bei einer etwaigen Gnadenentscheidung besonderes Gewicht zukommen.
Häger
Basdorf
Nack
Gerhardt