Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.1996, Az.: 5 StR 284/96

Berücksichtigung von beruflichen Nebenfolgen bei der Strafrahmenwahl

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.07.1996
Aktenzeichen
5 StR 284/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 19.02.1996

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern

Prozessführer

Reinhardt von K. aus S. geboren am ... 1949 in I.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 16. Juli 1996
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Februar 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

2

Dazu führt der Generalbundesanwalt aus:

"Der Angeklagte ist bei der Deutschen Bundesbahn 1 als Hauptwerkmeister im technischen Wagenuntersuchungsdienst tätig' (UA S. 3), also - nicht ausschließbar - Bundesbeamter (vgl. § 7 ENeuOG vom 27. Dezember 1993 - BGBl. I S. 2378). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bestimmte berufliche Nebenfolgen, wozu der Verlust der Beamtenstellung (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BBG) gehört, bei der Straffindung zu berücksichtigen (vgl. BGH StV 1991, 157 m.w.N.) und zwar bereits bei der Strafrahmenwahl (BGHSt 35, 148). Darauf hat das Landgericht nicht erkennbar Bedacht genommen.

Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende treffen."

Laufhütte
Schäfer
Häger
Nack
Rothfuß