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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1996, Az.: I ZR 22/94
„Zweibettzimmer im Krankenhaus“

Krankenhauszimmer; Funksendung ; Urheberrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1996
Aktenzeichen
I ZR 22/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14305
Entscheidungsname
Zweibettzimmer im Krankenhaus
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1996, 381-382
  • EWiR 1996, 1047-1048 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Zweibettzimmer im Krankenhaus"
  • GRUR 1996, 875-877 (Volltext mit amtl. LS) "Zweibettzimmer im Krankenhaus"
  • JurBüro 1996, 667 (Kurzinformation)
  • MDR 1997, 157-158 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 3084-3086
  • NVwZ 1997, 103 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Wiedergabe geschützter Musik- und Sprachwerke mittels eines Fernsehgeräts im Zweibettzimmer eines Krankenhauses fällt nicht unter den Begriff der öffentlichen Werkwiedergabe von Funksendungen nach § 22 i. V. mit § 15 III UrhRG.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist die Trägerin der medizinischen Einrichtungen der Hochschule in A.. Außer in Einzelzimmern ermöglicht sie auch in Zweibettzimmern den Fernsehempfang. In 483 Zweibettzimmern hat sie jeweils ein Fernsehgerät aufgestellt, an das die Fernsehsendungen über ein Verteilernetz zugeleitet werden. Die Patienten können davon Gebrauch machen, wenn sie einen entsprechenden Wahlleistungsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen haben. Die Patienten schalten die Geräte selbst ein; sie können unter verschiedenen Programmen wählen. Den berechtigten Patienten gibt die Klägerin den Ton frei, der über Kopfhörer zu empfangen ist. Die Patienten des Zweibettzimmers können somit jeweils nur dieselbe Fernsehsendung und (nur) über Kopfhörer den dazugehörenden Ton empfangen.

2

Die Beklagte (GEMA) hat der Klägerin den Entwurf eines Vertrags vorgelegt, wonach dieser die "öffentliche Wiedergabe" von Fernsehsendungen in den 483 Zweibettzimmern gegen Zahlung einer Vergütung von 21. 006, 46 DM pro Jahr gestattet sein soll. Sie hat hierzu die Auffassung vertreten, daß es sich bei der Wiedergabe der Fernsehsendungen in den Zweibettzimmern um eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe handele. Für den Begriff der Öffentlichkeit reichten bereits zwei Personen aus. Ein Ausnahmetatbestand nach § 15 Abs. 3 UrhG liege nicht vor. Zwischen den Patienten bestehe keine persönliche Verbindung untereinander. Diese hielten sich vielmehr zufällig in demselben Zimmer auf.

3

Die Klägerin hat demgegenüber die Ansicht vertreten, über die entrichteten Rundfunk- und Fernsehgebühren hinaus zu keiner weiteren Vergütung verpflichtet zu sein. Es liege nämlich kein Fall der öffentlichen Wiedergabe einer Fernsehsendung vor. Der Patient genieße in seinem Zimmer des Krankenhauses ebenso wie ein Hotelgast im Hotelzimmer eine private Sphäre. Auch seien die Patienten des Zweibettzimmers als "Schicksalsgemeinschaft" miteinander verbunden. Da kein außenstehender Dritter die Möglichkeit habe, die entsprechenden Sendungen zu empfangen, könne von einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen werden.

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Die Klägerin hat beantragt,

5

festzustellen, daß der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche nach der Maßgabe des (näher bezeichneten) Vertragsentwurfs in Höhe von 21. 006, 46 DM jährlich zustehen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG-Report Köln 1994, 282).

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Klägerin müsse gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG die Wiedergabe der Fernsehsendungen in den 483 Zweibettzimmern vergüten, weil es sich hierbei um öffentliche Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke handele. Gemäß § 15 Abs. 3 UrhG sei eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt sei; hierfür genügten zwei Personen. Die Ausnahme des § 15 Abs. 3 UrhG sei nicht gegeben. Zwar sei der Begriff der "persönlichen Verbundenheit" im Sinne der genannten Vorschrift nicht beschränkt auf familiäre oder freundschaftliche Beziehungen. Eine solche Verbundenheit werde aber nicht allein schon dadurch hergestellt, daß die beiden Patienten notgedrungen gemeinsam und gleichzeitig jeweils eine Sendung sehen könnten, da nur ein Bildschirm vorhanden sei. Die Patienten bildeten eine Zufallsgemeinschaft. Typischerweise werde der Patient ohne eigene Entscheidungsmöglichkeit in einem Krankenzimmer untergebracht, in dem gerade ein Bett frei sei. Auch wenn sich zwischen den Patienten ein gewisses Zusammengehörigkeitsgefühl aufgrund der Tatsache entwickeln könne, daß beide erkrankt seien, reiche dies nicht zu einer gemeinschaftsbildenden, Außenseiter ausschließenden Verbindung aus. Patienten eines Zweibettzimmers unterschieden sich von Hotelgästen eines Doppelzimmers dadurch, daß sie sich nicht aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses das Zimmer teilten, sondern sich im Krankenhaus zufällig begegneten. Eine persönliche Verbundenheit der einzelnen Patienten zu dem Krankenhausträger als Veranstalter im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG scheide schon deshalb aus, weil die Beziehungen zwischen Patient und Krankenhausträger rein geschäftlicher und finanzieller Art seien. Die von der Klägerin an die Fernseh- und Rundfunkanstalten gezahlten Vergütungen könnten den von der Beklagten wahrgenommenen Vergütungsanspruch nicht abgelten, da sie nur das Senderecht im Sinne des § 20 UrhG beträfen, nicht das Recht an der Wiedergabe.

9

II. Die Revision hat Erfolg.

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1. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte, welche selbst die Musikaufführungsrechte sowie (nach dem vorgelegten Vertragsentwurf) für die VG Wort und die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) deren Berechtigungen gemäß §§ 3, 6 WahrnG wahrnimmt, wegen der Übermittlung des Tons zu der von einem Fernsehgerät in einem Zweibettzimmer der Krankenanstalt der Klägerin ausgestrahlten Fernsehsendung eine angemessene Vergütung im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen kann. Von der dem Urheber zustehenden Berechtigung der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG steht nur das Recht der Wiedergabe von Funksendungen gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 i.V. mit § 22 UrhG - bezüglich der Wahrnehmung der Rechte des ausübenden Künstlers, dessen Recht nach § 77 Altern. 2 UrhG - zur Erörterung. Nicht im Streit sind das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit § 20 UrhG; vgl. auch § 76 UrhG) sowie das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 i.V. mit § 21 UrhG; vgl. auch § 77 Altern. 1 UrhG).

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Der gemeinsame Empfang einer Funk(Fernseh-) sendung im Zweibettzimmer eines Krankenhauses verletzt nicht das Recht der Wiedergabe im Sinne des § 22 UrhG.

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2. a) Eine Verwertung des streitigen Rechts zur Wiedergabe von Funksendungen im Sinne des § 22 UrhG ist nur gegeben, wenn das Werk durch Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar gemacht wird. Anders als beim Senderecht kann eine Werkverwertung nicht schon dann festgestellt werden, wenn das Werk - unabhängig von seinem Empfang - der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (§ 20 UrhG). Das Senderecht ist dadurch gekennzeichnet, daß bereits das Zugänglichmachen des Werks für eine Öffentlichkeit als öffentliche (unkörperliche) Wiedergabe behandelt wird, ohne daß es für das Eingreifen des Verwertungsrechts noch darauf ankommt, ob tatsächlich ein Empfang stattfindet. Die Wiedergabe einer Funksendung als einer neuen, rechtlich gesondert zu bewertenden Verwertungshandlung setzt hingegen voraus, daß der Wiedergabeakt als solcher das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt (BGHZ 36, 171, 176 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer, zu § 11 Abs. 2 LitUrhG; BGHZ 123, 149, 152[BGH 08.07.1993 - I ZR 124/91] - Verteileranlagen; BGH, Urt. v. 9. 6. 1994 - I ZR 23/92, GRUR 1994, 797 - Verteileranlage im Krankenhaus). Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.

13

b) Das Berufungsgericht ist des weiteren rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die dem Urheber vorbehaltene öffentliche Wiedergabe für eine Mehrzahl von Personen bestimmt sein muß (BGHZ 36, 171, 177 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer). Das Berufungsgericht hat die nach § 15 Abs. 3 UrhG für den Begriff der Öffentlichkeit erforderliche Mehrzahl von Personen schon dann für gegeben erachtet, wenn zwei Personen an einem Ort, wie hier im Zweibettzimmer, versammelt sind (vgl. hierzu auch Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, § 22 Rdn. 2, 6). Dieses Verständnis des Begriffs der Öffentlichkeit wird der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Die Entscheidung des Streitfalls gebietet es nicht, hierzu abschließend Stellung zu nehmen (vgl. u. 3.).

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c) Das Berufungsgericht hat das dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 22 UrhG innewohnende Element, daß die Funksendung für eine Mehrzahl von Personen gemeinsam wahrnehmbar ist, im Streitfall für gegeben erachtet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Verwendung von Kopfhörern, also der getrennte Zugang der Patienten zur Tonquelle der Fernsehsendung, der Beurteilung eines gemeinsamen Empfangs im Streitfall nicht entgegensteht. Bei den Kopfhörern handelt es sich um eine dem Lautsprecher "ähnliche technische Einrichtung" im Sinne des § 22 UrhG, welche es dem einzelnen Hörer im Vergleich zum Empfang über Lautsprecher lediglich erleichtern soll, wegzuhören. Dabei kann für die hier gebotene rechtliche Beurteilung dahinstehen, ob in jedem Fall in der Wiedergabe derselben Funksendung über Kopfhörer (und/oder über individuelle Bildschirme) an einen an einem Ort versammelten Personenkreis eine Wiedergabe zu einem gemeinsamen Empfang zu sehen ist. Für die Gemeinsamkeit des Empfangs der Funksendung spricht im Streitfall auch die Tatsache, daß der übermittelte Ton zu dem über das einzige Fernsehgerät im Raum ausgestrahlten Programm gehört, mit dessen Wahrnehmung der empfangene Ton in der Regel erst seinen Sinn bekommt. Die für jeden einzelnen Bewohner des Zweibettzimmers über den Kopfhörer geschaffene technische Möglichkeit, sich des Tons zur Fernsehsendung zu bedienen oder nicht, steht der Gemeinsamkeit des Empfangs nicht entgegen.

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3. Eine öffentliche Wiedergabe der Funksendung scheidet im Streitfall indessen aus, weil entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts die Patienten des Zweibettzimmers eines Krankenhauses durch gegenseitige Beziehungen persönlich untereinander verbunden sind (§ 15 Abs. 3 Halbs. 2 UrhG). Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung dieses den Begriff der Öffentlichkeit ausschließenden Tatbestandsmerkmals einen zu engen Maßstab angelegt.

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Die Beurteilung der Frage, ob die Mitglieder eines (bestimmt abgegrenzten) Personenkreises durch gegenseitige Beziehungen persönlich untereinander verbunden sind, hängt sowohl von der Zahl der Personen als auch der Art ihrer durch die jeweiligen Umstände geprägten Beziehungen ab (vgl. BGHZ 17, 376, 380 - Betriebsfeiern; BGHZ aaO - Rundfunkempfang im Hotelzimmer; BGH, Urt. v. 12. 7. 1974 - I ZR 68/73, GRUR 1975, 33, 34 - Alters-Wohnheim; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 15 Rdn. 33). Da der Begriff der persönlichen Verbundenheit gemäß § 15 Abs. 3 UrhG nicht nur im Sinne familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu verstehen ist, vielmehr entscheidend dadurch beeinflußt wird, ob ein enger gegenseitiger Kontakt besteht, der bei den Beteiligten das Bewußtsein hervorruft, persönlich untereinander verbunden zu sein (BGH aaO - Alters-Wohnheim), fällt bei der Beurteilung des Streitfalls neben der Tatsache, daß mit zwei Personen der denkbar kleinste Personenkreis angesprochen ist, entscheidend ins Gewicht, daß der gebotene gemeinsame Aufenthalt der Patienten in einem relativ kleinen Raum in einem hohen Maß gegenseitige Rücksichtnahme und Vertrauen erfordert.

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Bei einer großen Zahl von Personen, die sich nicht gezwungenermaßen in einem gemeinschaftlichen) (Aufenthalts-Raum aufhalten, läßt sich nur selten von einem gegenseitigen Kontakt mit persönlicher Verbundenheit der Personen sprechen (BGH aaO - Alters-Wohnheim; Urt. v. 7. 6. 1984 - I ZR 57/82, GRUR 1984, 734, 735 - Vollzugsanstalten; vgl. auch BGHZ 123, 149, 155 f.[BGH 08.07.1993 - I ZR 124/91] - Verteileranlagen). Anders stellt sich die Sachlage aber dar, wenn einander fremde Menschen - wie hier die Bewohner eines Zweibettzimmers eines Krankenhauses - gehalten sind, den anderen an ihrem privaten Bereich teilnehmen zu lassen. Sie öffnen damit (notgedrungen) einen Teil ihres persönlichen Lebensbereichs dem Zimmergenossen, ohne daß damit die private Sphäre, die auch insoweit im Krankenzimmer herrscht, aufgegeben wird. Der Aufenthalt der Kranken in einem Zweibettzimmer bringt vielmehr eine gemeinsame private Sphäre mit sich, deren Achtung die Zimmerbewohner auch von Dritten verlangen können, die sich nicht um ihre Behandlung zu kümmern haben. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß gerade wegen der Behandlungsbedürftigkeit, des Ruhe- und Schonungsbedürfnisses von Kranken für den Bereich eines Krankenzimmers eine Privatheit unter Ausschluß der Öffentlichkeit anzunehmen ist.

18

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung setzt sich der Senat mit dieser Beurteilung nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung "Verteileranlagen" (BGHZ 123, 149, 156) [BGH 08.07.1993 - I ZR 124/91]. In dem genannten Fall stand das Recht zur Wiedergabe von Funksendungen im Sinne des § 22 UrhG allein bezüglich des Empfangs in Gemeinschaftsräumen zur Entscheidung, während die Vergütung für den Empfang über Vermittlungsanlagen in den Zellen lediglich unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Senderecht gemäß § 20 UrhG zu erörtern war.

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III. Da die Wiedergabe einer Funksendung in einem Zweibettzimmer einer Krankenanstalt den Verwertungstatbestand des § 22 UrhG nicht erfüllt, erweist sich das Verlangen der Beklagten auf Abschluß eines Gestattungsvertrages als unbegründet.

20

Auf die Revision der Klägerin ist sonach deren Feststellungsbegehren stattzugeben.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.