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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1996, Az.: 1 StR 338/96

Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ; Anforderungen an die Körperverletzung mit Todesfolge ; Voraussetzungen für den minder schweren Fall des Totschlags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1996
Aktenzeichen
1 StR 338/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 24.11.1995
LG Karlsruhe - 13.03.1996

Fundstelle

  • NStZ-RR 1997, 99-100 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Prozessführer

Ralf O. aus K.-O., geboren am ... 1967 in O.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Juli 1996 - zu II. einstimmig -
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. November 1995 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

    Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

    Damit ist der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 13. März 1996, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.

  2. II.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

(zu II.)

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafe verurteilt; Opfer der Tat war die Ehefrau des Angeklagten.

3

Seine auf die - zum Schuldspruch nicht näher ausgeführte - Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos.

4

Ebenso wie der Schuldspruch ist auch der Strafausspruch rechtsfehlerfrei.

5

1.

Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung von § 226 Abs. 2 StGB gegebenenfalls auch der seinem Wortlaut nach nur für den Totschlag geltende Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn i.S.d. § 213 1. Alt. StGB berücksichtigt werden muß (vgl. BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1, 2, 3 jew. m.w.Nachw.).

6

Es stellt hier jedoch keinen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht diese Möglichkeit nicht ausdrücklich erörtert hat.

7

a)

Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Nähere Umstände des der Tat vorangehenden Streits zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau konnten nicht festgestellt werden.

8

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf es dem Angeklagten allerdings nicht zum Nachteil gereichen, daß er wegen solch zulässigen Verteidigungsverhaltens nicht in der Lage ist, Umstände vorzutragen, die sich strafmildernd auswirken können. Deshalb ist in solchen Fällen von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den Umständen des Falles in Betracht kommt (BGHR StGB § 213 Beweiswürdigung 1 m.w.Nachw.).

9

b)

Vorliegend konnte das Landgericht jedoch konkrete Feststellungen zum Verlauf der Ehe bis zur Tat treffen. Danach gab es nach harmonischem Beginn später Streitigkeiten. Die Gründe hierfür hingen einerseits mit der Erziehung und Versorgung des "innig geliebten Kindes" und vor allem damit zusammen, daß das spätere Tatopfer es "gerne gesehen hätte, wenn sich der Angeklagte intensiver um eine Arbeitsstelle bemüht hätte", und sich über die "fortschreitende Aufzehrung des Sparguthabens ... Sorge machte". Auch zum Ablauf der Streitigkeiten konnten Feststellungen getroffen werden. So hat der Angeklagte der Geschädigten einmal deutlich sichtbare Würgemale am Hals zugefügt. Demgegenüber sind keine Feststellungen getroffen, wonach die Geschädigte den Angeklagten jemals angegriffen oder beleidigt hätte. So verließ sie vielmehr, nachdem sie gewürgt worden war, "völlig aufgelöst und weinend fluchtartig die eheliche Wohnung", kehrte aber nach kurzer Zeit zurück, obwohl der Angeklagte zwischenzeitlich keine Gesprächsbereitschaft gezeigt hatte. Hinsichtlich eines Streits über die Themen Arbeit und Geld ist festgestellt, daß die Geschädigte den Angeklagten "während der Streitigkeiten ... bat ..., sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen". Nachdem sie zwischenzeitlich eine Trennung vom Angeklagten erwogen und mit Angehörigen darüber gesprochen hatte, gleichwohl dann aber doch zurückkehrte, "bat sie ihre Mutter, gegenüber dem Angeklagten nichts zu erwähnen".

10

c)

In ihrer Gesamtschau legen all diese Umstände die Annahme nahe, daß die Geschädigte sich gegenüber dem Angeklagten - anders als dieser ihr gegenüber - nicht aggressiv, sondern ängstlich, besorgt und eher zurückweichend verhalten hat. Auch wenn Inhalt und Ablauf der der Tat unmittelbar vorangehenden Auseinandersetzung, bei der die Geschädigte dem Angeklagten ihre Trennungsabsicht letztlich doch eröffnete, nicht im einzelnen festgestellt werden konnten, legen die genannten Feststellungen auch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes die Annahme nicht nahe, daß die Geschädigte in grundlegender Veränderung ihres gesamten festgestellten bisherigen Verhaltens nunmehr den Angeklagten in schwerwiegender Weise beleidigt und dadurch zum Zorne gereizt haben könnte.

11

d)

Insoweit unterscheidet sich der Fall wesentlich von den Sachverhalten der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Revision (Schriftsätze vom 11. März und 24. Juni 1996) beruft (Beschluß vom 29. Oktober 1974 - 2 StR 473/74 - "nicht auszuschließen, daß in sexueller Hinsicht vielleicht beleidigt hat"; Beschluß vom 12. Juni 1981 - 3 StR 186/81 - "öfter aus ungeklärtem Anlaß Streit"; Urteil vom 12. Februar 1991 - 5 StR 590/90 - in den Tagen vor der Tat lautstarke Streitigkeiten "aufgrund von Eifersucht über die Anwesenheit des Angeklagten im Haus").

12

e)

Da hier die Möglichkeit einer Provokation i.S.d. § 213 1. Alt. StGB nach den konkreten Umständen fernliegend war, war die Strafkammer auch nicht aus Rechtsgründen gehalten, sich in den Urteilsgründen ausdrücklich mit einer solchen - theoretisch gleichwohl nicht undenkbaren - Möglichkeit auseinanderzusetzen (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei Hürxthal in KK 3. Aufl. § 267 Rdn. 13).

13

2.

Vergeblich wendet sich die Revisision auch dagegen, daß die Strafkammer einen Teil des Nachtatverhaltens des Angeklagten zu seinem Nachteil berücksichtigt hat.

14

Der Angeklagte hatte zunächst bei Angehörigen und Freunden nach seiner Frau "gesucht". Dies hat die Strafkammer nicht zu seinen Lasten gewertet, wohl aber, daß er in der Nacht die Leiche auf die Bahngleise gelegt hat, um einen Unfall oder einen Selbstmord vorzutäuschen. Sie wurde von einem mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h fahrenden Güterzug überfahren und in viele Teile zerstückelt. Durch das Überfahren der Leiche wurde im Ergebnis die Bremsleistungsfähigkeit des Zuges technisch beeinträchtigt, weshalb der Zugführer eine Notbremsung vornahm.

15

a)

Es kann dahinstehen, ob sich der Angeklagte durch dieses Verhalten - zumindest in der Form des Versuchs - eines gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in einem schweren Fall (§ 315 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2 StGB) schuldig gemacht hat (zur Gefährdung eines nur 30 km/h fahrenden Güterzugs durch eine Notbremsung vgl. OLG Celle DAR 1961, 313).

16

Wäre dies der Fall, könnte schon dieser Gesichtspunkt für die Zulässigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung des Nachtatverhaltens des Angeklagten sprechen, da der Gedanke einer sich nicht strafschärfend auswirkenden Selbstbegünstigung nicht mehr tragfähig ist, wenn hierdurch weitere strafbewehrte Gebote verletzt werden (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 188). Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, bringt "das Gesetz dem Bestreben eines Straffälligen, die Strafverfolgung gegen ihn zu vereiteln, nur begrenztes Verständnis entgegen" (BGHSt 17, 236, 237) [BGH 22.05.1962 - 1 StR 103/62].

17

Einer abschließenden Beurteilung der von der Strafkammer nicht angesprochenen Frage des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr bedarf es aber nicht, da auch die von ihr in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung rechtlicher Überprüfung standhält.

18

b)

Der Versuch, sich selbst (durch Spurenbeseitigung) der Strafverfolgung zu entziehen, ist "als solcher" (BGH StV 1995, 634) kein zulässiger Strafschärfungsgrund (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 16. Januar 1996 - 1 StR 660/95 - m.w.Nachw.). Anders ist es, wenn der Täter dadurch neues Unrecht schafft (vgl. oben 2 a) oder er mit seinem Verhalten weitere Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen. Eine scharfe Abgrenzung zwischen diesen Verhaltensweisen, zu deren Differenzierung häufig die Ausdrücke "einfache Spurenbeseitigung" und "qualifizierte Spurenbeseitigung" verwendet werden, ist nicht immer möglich (vgl. insgesamt Gribbohm a.a.O. Rdn. 188 ff.). Insbesondere kann die Abgrenzung nicht ohne weiteres anhand des äußeren Geschehens vorgenommen werden (vgl. auch BGH NStZ 1981, 300 zu § 168 StGB). Im Einzelfall hat der Tatrichter insoweit einen Beurteilungsspielraum, in den das Revisionsgericht dann nicht eingreifen kann, wenn - auf der Grundlage nicht zu beanstandender Feststellungen - ein zutreffender rechtlicher Maßstab zugrundegelegt ist (vgl. BGH StV 1995, 633, 634 m.w.Nachw. zu der vergleichbaren Frage der Bewertung von Prozeßverhalten).

19

c)

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Strafkammer gerecht.

20

Ihr Hinweis, das Verhalten des Angeklagten sei eine über bloße Spurenbeseitigung weit hinausgehende schimpfliche Behandlung der Leiche und offenbare eine rohe Gesinnung, belegt, daß sie die genannten, über eine - auch kaltblütig und energisch durchgeführte - "einfache Spurenbeseitigung" hinausgehenden subjektiven Umstände beim Angeklagten deshalb als gegeben ansieht, weil er gerade diese Form der Spurenbeseitigung gewählt hat. Dies ist eine mögliche und daher vom Revisionsgericht nicht zu beanstandende Würdigung des festgestellten Sachverhalts.

21

Die Strafkammer hat bei der Bewertung des Nachtatverhaltens auch keinen rechtlich unzutreffenden Maßstab angelegt. Sie hat nicht strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte nach der Tat als "besorgter Ehemann" nach seiner Frau gesucht hat. Dies zeigt, daß die Strafkammer nicht undifferenziert schon allein den Versuch, von der eigenen Täterschaft abzulenken, als strafschärfend ansieht.

22

3.

Die Ablehnung einer Strafrahmenmilderung gemäß § 21 StGB ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

23

Die Strafkammer ist nach sachverständiger Beratung zu der Überzeugung gelangt, beim Angeklagten seien Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung oder eine i.S.d. § 21 StGB bedeutsame sonstige Persönlichkeitsstörung "auch nicht ansatzweise" zu erkennen. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten, der, wie dargelegt, vor der Beseitigung der Leiche bei Angehörigen und Nachbarn "als besorgter ... Ehemann" nach dem Opfer gesucht hatte, spräche gegen die Annahme, beim Angeklagten hätten zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen.

24

Mit ihrem Hinweis, daß zwischen der Tat und den Verschleierungsbemühungen des Angeklagten einige Stunden gelegen haben, weshalb ein i.S.d. § 21 StGB relevanter Affekt zur Tatzeit gleichwohl vorgelegen haben könne, beanstandet die Revision im Ergebnis lediglich die unterbliebene Erörterung einer im Hinblick auf die Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten und zu seinem Nachtatverhalten fernliegenden theoretischen Möglichkeit (vgl. oben 1 e).

25

4.

Auch im übrigen ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei.

Maul
Granderath
Brüning
Wahl
Gerhardt