Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1991, Az.: 5 StR 590/90
Versagung der Strafmilderung bei Herbeiführung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuss des Täters und dessen Neigung zur Begehung von Straftaten nach Alkoholgenuss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1991
- Aktenzeichen
- 5 StR 590/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 16681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 07.08.1990
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessgegner
Seemann Karsten D., geboren am ... 1950 in A., zur Zeit in Haft.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Februar 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann Horstkotte Häger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizamtsinspektor v. ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 7. August 1990 wird verworfen.
Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
Der Rentner K. nahm den wohnungslosen Angeklagten in sein Reihenhaus auf. Dort teilte der Angeklagte ein Zimmer mit der Zeugin K., die ebenfalls bei K. Aufnahme gefunden hatte. Dieser hing sehr an der Zeugin und bezeichnete sie Dritten gegenüber als seine Verlobte. Er wurde eifersüchtig auf den Angeklagten und erklärte diesem mehrfach, er solle das Haus verlassen. Der Angeklagte erwiderte, daß dann die Zeugin K. mit ihm zusammen ausziehen müsse. So kam es mehrfach zu Streitigkeiten zwischen den beiden Männern, zuletzt unmittelbar vor der Tat. Der Angeklagte würgte K. mit seinen Händen und strangulierte ihn durch Zusammenziehen eines um den Hals des Opfers gelegten Handtuches insgesamt mindestens zwei Minuten lang, wobei er wenigstens bedingten Tötungsvorsatz hatte. K. verstarb hieran alsbald.
1.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler die Vorschrift des § 213, 1. Alt. StGB angewendet. Es hat nicht ausschließen können und deshalb zugunsten des Angeklagten angenommen, daß "K. dem Angeklagten Bemerkungen an den Kopf warf, die eine schwere Kränkung" enthielten, und daß der Angeklagte "durch solche Bemerkungen des Geschädigten K. zum Zorn gereizt worden ist und als unmittelbare Reaktion darauf sowie infolge seiner Alkoholisierung begann, den Geschädigten K. körperlich anzugreifen" (UA S. 24). Diese Annahme hat der Tatrichter nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - auf eine bloße Vermutung gestützt, sondern daraus hergeleitet, daß es in den Tagen vor der Tat aufgrund der Eifersucht des K. "mehrfach zu verbalen Streitigkeiten über die Anwesenheit des Angeklagten in dem Haus" und unmittelbar vor der Tat "erneut zu einem verbalen Streit" zwischen beiden Männern kam, wobei die Zeugin K. im darüber liegenden Geschoß laute Stimmen vernahm (UA S. 22-24, 43 f.). Den Gegenstand dieser Auseinandersetzung und die gewechselten Worte hat das Schwurgericht nicht festzustellen vermocht. Konnte angesichts dieser Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte von dem später Getöteten beleidigt worden ist, so war zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß es sich um eine Beleidigung im Sinne des § 213, 1. Alt. StGB gehandelt hat (BGH bei Dallinger MDR 1975, 196).
Bei dieser Sachlage stellt es auch keinen Rechtsfehler dar, daß das Schwurgericht nicht ausdrücklich erörtert hat, ob der Angeklagte "ohne eigene Schuld" im Sinne des § 213, 1. Alt. StGB zu seiner Tat veranlaßt worden ist; denn es liegt auf der Hand, daß der Tatrichter auch insoweit - mangels Anhaltspunkten für eine vom Angeklagten verschuldete Provokation - den Zweifelsgrundsatz angewendet hat.
Die Beschwerdeführerin vermißt im angefochtenen Urteil eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich etwa aus den Persönlichkeitsmerkmalen des Angeklagten hätte ergeben können, daß etwas anderes als eine Beleidigung tatauslösend gewirkt haben könnte. Ein solcher Schluß wäre so fernliegend, daß er keiner Erörterung bedurfte.
2.
Auch die Herabsetzung des Strafrahmens des § 213 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei begründet. Es hat insbesondere nicht verkannt, daß diese Strafmilderung versagt werden kann, wenn der Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt hat und die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder hätte bewußt sein können (BGH bei Dallinger MDR 1972, 16 und 570; NStZ 1986, 114 f; Senatsbeschluß vom 25. Januar 1991 - 5 StR 600/90 -). Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter seine Ermessensentscheidung damit begründet, daß der Angeklagte aus eigenem Antrieb Schritte unternommen hatte, seiner Alkoholabhängigkeit und damit der ihm bekannten Gefahr zu begegnen, und daß für den Angeklagten aufgrund seines in jahrelangem Alkoholmißbrauch entwickelten Hanges zum Alkohol die Möglichkeit, zwischen Trinken und Abstinenz zu wählen, erheblich eingeschränkt war (UA S. 49 f.).
3.
Die Überprüfung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung deckt auch sonst keinen Rechtsfehler auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Häger