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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.01.1996, Az.: 1 StR 660/95

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1996
Aktenzeichen
1 StR 660/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hof - 14.07.1995

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Otto Adolf K. aus We., geboren am ... 1935 in Sch.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts -
zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Januar 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 14. Juli 1995 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat nur hinsichtlich des Strafausspruches Erfolg; hinsichtlich des Schuldspruches ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe ca. 2 stunden nach der Tat beschlossen, "um keine Scherereien zu bekommen, ... die Leiche zu verschaffen" und sie - "weil sie zu schwer war" - zu zerteilen. Im Rahmen der Strafzumessung wertet die Kammer zu Lasten des Angeklagten, er habe damit, durch das Wegschaffen der Leichenteile, deren Vergrabung und den dabei unternommenen Versuch, alle Grabespuren zu verwischen, "auch eine beträchtliche kriminelle Energie bewiesen". Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, laufen sie doch auf eine Strafverschärfung wegen Beseitigung von Tatspuren hinaus. Es ist einem Täter unbenommen, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Eine über die Spurenbeseitigung hinausgehende schuldhafte schimpfliche Behandlung der Leiche hat das Landgericht nicht festgestellt (vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen BGH NStZ 1985, 21; StV 1990, 259 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 11, 13, 17, 18).

3

Der Fehler führt zur Aufhebung des Strafausspruches, da der Senat nicht ausschließen kann, daß der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Würdigung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

Maul
Granderath
Brüning
Wahl
Schomburg