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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1996, Az.: X ZR 75/94

Handelskauf; Mängelrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1996
Aktenzeichen
X ZR 75/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14383
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1996, 2011 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1996, 1561 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1996, 807 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • IBR 1997, 56 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • JurBüro 1996, 667 (Kurzinformation)
  • MDR 1996, 918-919 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 558 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 2228-2229 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 1917-1918 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, 1379-1380 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu der Anzeige des Käufers gem. § 377 I HGB an den Verkäufer wegen eines Mangels der Ware gehört nicht, daß der Käufer auch mitteilt, welche Rechte er wegen des Mangels geltend machen will.

Tatbestand:

1

I. Die Kläger unterhalten ein Kühltransportunternehmen. Sie bestellten am 2. November 1991 bei der Beklagten einen Frischdienstkoffer mit Kühlaggregat und Ladebordwand zum Gesamtpreis von 93.111, 92 DM. Die Vertragsurkunde enthält die Angabe "Koffergewicht ca. 1.150 kg". Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises für den LKW-Kofferaufbau in Anspruch, weil dessen zu hohes Gewicht dazu führe, daß die geforderte Zulademöglichkeit nicht mehr gegeben sei.

2

Der LKW mit Aufbau wurde den Klägern am 22. Mai 1992 übergeben. Das Übernahmeprotokoll besagt:

3

"Übernahme erfolgte am 22.05.1992 unter Vorbehalt der Klärung der Differenz effektiver Nutzlast und vereinbarter Nutzlast.

4

Weiterhin fehlte bei Übernahme 1 bestellter Sperrbalken. Des weiteren wurde eine andere Kühlanlage geliefert, als auf Rechnung aufgeführt."

5

Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger vor dem Landgericht unbestritten vorgetragen, sie hätten die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen, daß der LKW mit Aufbau unbedingt eine Nutzlast von 7 t erreichen müsse. Das sei nicht möglich. Um eine Nutzlast von 7 t zu erreichen, müsse eine zusätzliche Auffederung vorgenommen werden. Diese koste rund 2.800, -- DM.

6

II. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, der Kofferaufbau sei zu schwer und deshalb mangelhaft.

7

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abgewiesen. Die Kläger begehren mit ihrer Revision, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

I. Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob die Beklagte den Klägern bei den Vertragsverhandlungen eine bestimmte Zulademöglichkeit zugesichert habe und ob der Kofferaufbau mangelhaft gewesen sei. Die Kläger hätten diesen Mangel jedenfalls nicht unverzüglich der Beklagten angezeigt, so daß der Aufbau gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt gelte und Gewährleistungsansprüche wegen dieses Fehlers nicht mehr geltend gemacht werden könnten.

10

Die Kläger seien der in § 377 Abs. 1 HGB bestimmten Anzeigepflicht nicht nachgekommen. Sie hätten zwar sogleich bei der Übergabe auf dem vorgedruckten Protokoll vermerkt, daß die Übergabe vorbehaltlich "der Klärung der Differenz effektiver Nutzlast und vereinbarter Nutzlast" erfolge. Dieser Hinweis sei jedoch zu unbestimmt, so daß er nicht als ordnungsgemäße Mängelanzeige angesehen werden könne. Zwar brauche der Empfänger der Ware nicht eine in alle Einzelheiten gehende, genaue und fachlich richtig bezeichnete Rüge zu erheben. Es genüge vielmehr, wenn ihr der Verkäufer aus seiner Sicht entnehmen könne, in welchem Punkt und in welchem Umfang der Empfänger mit der gelieferten Ware als nicht vertragsgemäß nicht einverstanden sei. Diesen Zweck erfülle der Vermerk auf dem Übergabeprotokoll hier nicht.

11

II. Diese Auffassung bekämpft die Revision mit Erfolg.

12

1. Die Revision nimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein Werklieferungsvertrag gemäß § 651 Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz BGB zustande gekommen, hin. Rechtsfehler treten insoweit auch nicht hervor. Gemäß § 381 Abs. 2 HGB sind die Vorschriften über den Handelskauf nach § 373 ff. HGB auf Werklieferungsverträge über nicht vertretbare bewegliche Sachen anzuwenden.

13

2. Nicht zu billigen ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger seien ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Mängelanzeige nach § 377 Abs. 1 HGB nicht nachgekommen. In dem Übergabeprotokoll könne keine ordnungsgemäße Mängelanzeige gesehen werden.

14

Die Mängelanzeige gemäß § 377 Abs. 1 HGB muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. Urt. v. 22.05.1985 - VIII ZR 140/84, WM 1985, 975, 977; Urt. v. 18.06.1986 - VIII ZR 195/85, NJW 1986, 3136, 3137; Urt. v. 21.10.1987 - VIII ZR 324/86, BGHR HGB § 377 Abs. 1 - Mängelrüge 1 Konkretisierung; s.a. Urt. v. 30.05.1984 - VIII ZR 20/83, BGHZ 91, 293, 299 f.) den Verkäufer in die Lage versetzen, aus seiner Sicht und Kenntnis der Dinge zu erkennen, in welchen Punkten und in welchem Umfang der Käufer die gelieferte Ware als nicht vertragsgemäß beanstandet. Ferner soll sie dem Verkäufer ermöglichen, die Beanstandungen zu prüfen und gegebenenfalls abzustellen, und ihn gleichzeitig gegen ein Nachschieben anderer Beanstandungen durch den Käufer schützen. Aus diesen Gründen muß die Mängelanzeige Art und Umfang der Beanstandungen zumindest in allgemeiner Form benennen. Sinn der dem Käufer vom Gesetzgeber auferlegten Obliegenheit zur Mängelanzeige ist auch, den Verkäufer angesichts der Beweisnot, in die er mit zunehmendem Zeitablauf zu geraten droht, in die Lage zu versetzen, möglichst bald den Beanstandungen durch den Käufer nachzugehen, gegebenenfalls Beweise sicherzustellen und zudem zu prüfen, ob er - vor allem, wenn die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zugunsten eines Nachlieferungs- und Nachbesserungsrechts abbedungen sind - den als sicher oder möglicherweise berechtigt erkannten Beanstandungen nachzukommen und damit einen etwaigen Rechtsstreit zu vermeiden. Es bedarf aus diesem Grunde nicht so sehr der Aufdeckung der Ursachen des Fehlers als vielmehr seiner Beschreibung.

15

Diesen Anforderungen wird, wie die Revision zu Recht geltend macht, der handschriftliche Vermerk auf dem Übergabeprotokoll vom 22. Mai 1992 gerecht. Die Anforderungen des Berufungsgerichts an den Inhalt einer Anzeige nach § 377 Abs. 1 HGB sind überzogen.

16

Es nimmt BU 6 unten an, aus dem Vermerk auf dem Übergabeprotokoll werde zwar eine Nutzlastabweichung deutlich; der Vermerk enthalte aber keinerlei Angaben zu der Nutzlastvereinbarung und der tatsächlich vorgefundenen Nutzlast und damit zu der Nutzlastabweichung, womit offenbar nähere Angaben zum Umfang derselben gemeint sind. Solche Einzelangaben waren jedoch vorliegend entbehrlich; denn der Beklagten war der einschlägige Sachverhalt bekannt. Nach ihrem in erster Instanz unbestrittenen Vortrag haben die Kläger die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen, daß der Lastkraftwagen mit dem Aufbau unbedingt eine Nutzlast von 7 t erreichen muß. Die vom Berufungsgericht vermißte Angabe über die Nutzlastabweichung war ebenfalls entbehrlich. Die Revision verweist zu Recht darauf, daß die Beklagte ausweislich GA 16 am 21. Mai 1992, sonach am Tag vor der Übergabe des LKW an die Kläger, eine eigene Wiegung des Fahrzeugs vorgenommen und dabei ein Gesamtgewicht einschließlich Aufbau in Höhe von 6.760 kg ermittelt hat. Damit konnte eine Nutzlast von 7 t nicht mehr erreicht werden; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betrug das zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens 13 t. Im Hinblick darauf stellte sich eher die Frage, ob die Beklagte insoweit bei Übergabe des Lastkraftwagens nicht Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern verletzt und einen möglicherweise für deren Abnahmeentscheidung wesentlichen Umstand verschwiegen hat.

17

3. Im übrigen gehen die rechtlichen Folgerungen des Berufungsgerichts, wenn man den Sinn der Mängelanzeige gemäß § 377 Abs. 1 HGB und die ihm zugrundeliegende Schutzfunktion des Verkäufers in Erwägung zieht, einseitig zu Lasten der Kläger. Bei objektiver und an dem in § 377 Abs. 1 HGB zum Ausdruck kommenden Wertungsgehalt der Untersuchungs- und Rügepflicht orientierten rechtlichen Beurteilung gehört zu de Anzeige nicht, daß der Besteller auch mitteilt, welche Rechte er wegen des Mangels geltend machen will. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGH LM § 377 HGB Nr. 4). Insoweit besteht ein erheblicher Unterschied zum Regelungsgehalt des § 640 Abs. 2 BGB; denn dort hat der Besteller nach der Abnahme eines von ihm als mangelhaft erkannten Werks die Gewährleistungsrechte der §§ 633 und 634 BGB nur, wenn er sic diese vorbehalten hat. Demgegenüber verlangt § 377 Abs. 1 HGB dergleichen nicht, sondern legt das Schwergewicht auf die Unverzüglichkeit einer Mängelanzeige.

18

Der handschriftliche Vermerk auf dem Übergabeprotokoll genügt den Anforderungen, die sich aus § 377 Abs. 1 HGB in seiner Auslegung durch die erwähnte Rechtsprechung ergeben. Die Kläger haben deutlich gemacht, daß die Differenz effektiver Nutzlast und vereinbarter Nutzlast geklärt werden müsse. Aus diesem Grunde war die Beklagte in die Lage versetzt, eigene Maßnahmen zur Abklärung des Mangels zu ergreifen. Von den Klägern konnte nicht erwartet werden und das oblag ihnen auch nicht, den Ursachen für die Gewichtsdifferenz nachzugehen oder diese Ursachen zu bezeichnen; denn sie konnten nicht wissen, auf welchen von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen die Gewichtserhöhung des Lastkraftwagens und damit die Verringerung der Nutzlast beruhte. Die Beklagte war durch die Bezeichnung des möglichen Mangels als Gewichtsdifferenz davor geschützt, daß die Kläger andere, hiermit nicht in Zusammenhang stehende Mängel nachschieben konnten. Der mögliche Mangel war im Sinne der genannten Rechtsprechung ausreichend umschrieben. Mehr war nicht geboten.

19

4. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

20

III. Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache nicht möglich, weil die Voraussetzungen des § 565 Abs. 3 ZPO nicht vorliegen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Wandelung gemäß § 634 BGB in Verbindung mit § 633 BGB vorliegen. Das Berufungsgericht wird zunächst zu klären haben, ob eine Nutzlast von 7 t vereinbart worden ist. In diesem Fall wäre die vom Landgericht angenommene Differenz zwischen der vereinbarten und der nun noch erreichbaren Nutzlast von mehr als 10 % (760 kg) nicht als lediglich geringfügig anzusehen. Was die gemäß § 634 Abs. 2 BGB entbehrliche Fristbestimmung zur Beseitigung des Mangels betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß die ernstliche Weigerung des Unternehmers, einem berechtigten Nachbesserungsverlangen zu entsprechen, eine Vertragsverletzung bedeutet, nach der sich das Verlangen nach einer Nachfrist als unnötige Förmelei darstellt, die dem Berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann (hierzu BGH, Urt. v. 12.03.1993 - V ZR 69/92, NJW 1993, 2232, 2233 [BGH 12.03.1993 - V ZR 69/92]; s.a. Urt. v. 14.05.1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269; zuletzt Urt. v. 30.05.1995 - X ZR 66/93, noch n.v., Umdr. 17 u. 18). Hierzu hat das Landgericht im Urteil vom 20. Januar 1994 (GA 40) festgestellt, ein Angebot der Nachbesserung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung gemäß § 634 Abs. 2 BGB sei entbehrlich gewesen, weil die Beklagte die Nachbesserung verweigert habe (LGU 5, GA 44).

21

Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.