Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1995, Az.: X ZR 66/93
Mängelgewährleistungsansprüche aus einem Werklieferungsvertrag über eine nicht-vertretbare Sache; Unzureichende Zuladungsmöglichkeit eines Wohnmobils; Erhebliche Abweichung vom vertragsgemäßen Zustand; Erfordernis einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung; Zumutbarkeit der Nachbesserung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1995
- Aktenzeichen
- X ZR 66/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 16924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 286 Abs. 1 BGB
- § 633 BGB
- § 635 BGB
- § 651 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 634 Abs. 2 BGB
Prozessführer
S.-Fahrzeugbau GmbH, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Eberhard T., H.-U.-Ring ..., W.,
Prozessgegner
Martin R., M., P.,
In dem Rechtsstreit
hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Rogge und
die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 1993 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Zug um Zug gegen Rückgabe eines für ihn hergestellten Wohnmobils Erstattung der dafür gezahlten Vergütung von 384.178,00 DM abzüglich einer Nutzungsentschädigung.
Das Wohnmobil hat der Kläger anläßlich eines Messebesuches bei der Beklagten Anfang 1990 bestellt. Es sollte auf der Grundlage eines Katalogs der Herstellerfirma N., modifiziert durch Sonderwünsche des Klägers, erstellt werden. Bei der Bestellung hatte der Kläger darauf bestanden, daß das Fahrzeug von Personen mit einem Führerschein der Klasse 3 gefahren werden konnte. Dazu durfte ein zulässiges Gesamtgewicht von 7.500 kg nicht überschritten werden. Die Beklagte hat nach ihrer Darstellung bezweifelt, ob sich dieses Gewicht einhalten ließ und statt dessen die volle Auslastung des von dem Kläger gewählten Fahrgestells mit einer Tragfähigkeit von 8.500 kg angeregt, das der Kläger mit seiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 hätte lenken können. Der Kläger hat dem nicht zugestimmt.
Das Angebot des Klägers nahm die Beklagte mit Schreiben vom 13. März 1990 an und übersandte eine Bestätigung für die Sonderwünsche.
Während der Fertigung des Fahrzeugs haben die Beklagte und der von ihr eingeschaltete Hersteller - wie sie geltend macht - den Kläger mehrfach erneut darauf hingewiesen, daß hinsichtlich der Einhaltung des Leergewichts Schwierigkeiten bestünden und diese durch die Sonderwünsche des Klägers noch verstärkt würden.
In dem nach Fertigstellung des Wohnmobils und nach Erteilung der Betriebserlaubnis ausgestellten Kraftfahrzeugbrief sind ein zulässiges Gesamtgewicht von 7.490 kg, ein Leergewicht von 7.210 kg und bis zu sechs Sitzplätze ausgewiesen. Anläßlich der Übernahme des Fahrzeugs, bei der der Kläger verschiedene Mängel gerügt hatte, einigten sich die Parteien über deren Beseitigung und die Ausführung weiterer Arbeiten. Weiter heißt es unter Ziffer 7 dieser Vereinbarung:
"Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche der Firma R. gegen die Firma S."
Mit Rücksicht vor allem auf die aus seiner Sicht unzureichende Zuladung, für die insgesamt 280 kg verblieben, trat der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 23. Oktober 1990 von dem Vertrag über das Wohnmobil zurück und setzte der Beklagten eine Frist zur Abholung des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises bis zum 26. Oktober 1990. Nachdem die Beklagte dies zurückgewiesen hatte, ließ er durch einen Sachverständigen das Gewicht des Fahrzeugs feststellen. Diese Messung ergab ein Leergewicht von 7.353 kg.
Unter anderem gestützt hierauf hat der Kläger erneut Rückzahlung des Kaufpreises verlangt. Die Beklagte ist dem mit dem Hinweis entgegengetreten, daß die Gewichtsprobleme auf die Ausstattungswünsche des Klägers zurückzuführen seien, was sie und der Hersteller mehrfach mit ihm erörtert hätten. Gleichwohl habe er einerseits auf der gewünschten Ausstattung, andererseits aber auch auf der durch die Zulassung in der Führerscheinklasse 3 bestimmten niedrigen Obergrenze des Gesamtgewichts bestanden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte im wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Kläger lediglich 4.000,00 DM als Nutzungsentschädigung auf der Grundlage der zurückgelegten Wegstrecke abgesprochen. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug ist.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte nach den §§ 635, 286 Abs. 1 BGB zur Erstattung der Zahlungen für das Wohnmobil - abzüglich einer Nutzungsentschädigung - für verpflichtet. Zwischen den Parteien sei ein Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache geschlossen worden. Das von der Beklagten abgelieferte Werk leide an einem Mangel deshalb, weil es weder die von den Parteien als genügend angesehene noch die aus dem KFZ-Brief ersichtliche Zuladung und damit eine zweckentsprechende und bestimmungsgemäße Nutzung des Wohnmobils erlaube. Das stehe aufgrund der Begutachtung des Fahrzeugs durch den gerichtlichen Sachverständigen zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest. Diesen Mangel ihrer Leistung habe die Beklagte zu vertreten, so daß der Kläger Rückzahlung des Lohnes für das Werk der Beklagten verlangen könne. Einer vorherigen Ablehnungandrohung habe es nicht bedurft, da die von der Beklagten angebotene Nachbesserung weder einen vertragsgemäßen Zustand herbeiführen könne noch dem Kläger zuzumuten sei. Für andere Möglichkeiten der Mangelbeseitigung sei nichts ersichtlich.
II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht vollen Umfangs stand.
Zwar begegnet die Annahme, die Leistung der Beklagten weise einen Fehler auf und habe zugunsten des Klägers Mängelgewährleistungsansprüche ausgelöst, im Ergebnis keinen Bedenken. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es nach dem festgestellten Sachverhalt eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung für entbehrlich hält. Damit fehlt auch der Feststellung eines Annahmeverzuges auf Seiten der Beklagten die Grundlage.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung die §§ 633 f. BGB zugrunde gelegt. Seiner Würdigung, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei ein Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 BGB, ist die Revision nicht entgegengetreten; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Auf eine solche Vereinbarung ist gemäß § 651 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BGB - insbesondere hinsichtlich der Mängelgewährleistung - Werkvertragsrecht anzuwenden.
2.
a)
Nach Auffassung des Berufungsgerichts leidet das von der Beklagten hergestellte Werk, das Wohnmobil, deshalb an einem Mangel, weil es nur mit einer Zuladung in Betrieb genommen werden könne, die eine zweckentsprechende und bestimmungsgemäße Nutzung nicht zulasse. Gegenüber dem im Kraftfahrzeugschein ausgewiesenen zulässigen Gesamtgewicht von 7.490 kg, dessen Einhaltung mit Rücksicht auf die Ordnungsmittelbewehrung des dahinterstehenden Verbotes und die weiteren, vor allem versicherungsrechtlichen, Folgen geboten sei, könnten bei dem tatsächlich erreichten Zustand maximal 147 kg zugeladen werden, wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergebe, der ein Leergewicht von 7.343 kg mit einer Wiegegenauigkeit von plus/minus 20 kg festgestellt habe.
Dieser tatsächlich erreichte Wert bleibe erheblich hinter der idealen Zuladung von 1.000 kg, aber auch hinter der nach dem Vortrag der Beklagten vereinbarten, zumindest aber dem Kläger bekannten zulässigen Zuladung von 280 kg zurück. Daß der Kläger auf eine angemessene Zuladung habe verzichten wollen, sei nicht anzunehmen und folge insbesondere nicht daraus, daß das Fahrzeug nach seinen Wünschen zusammengebaut worden sei. Demgemäß liege in der verminderten Zuladungsmöglichkeit auch dann ein Mangel im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB, wenn der Kläger sich mit einer Nutzlast von 280 kg einverstanden erklärt habe.
Daß das zulässige Gesamtgewicht bei Zulassung für eine andere Führerscheinklasse jederzeit auf 8.500 kg angehoben werden könne, schließe einen Fehler nicht aus. Dem Kläger sei es für die Beklagte erkennbar entscheidend darauf angekommen, daß das Fahrzeug auch von einem Fahrer mit Führerschein der Klasse 3 gefahren werden könne. Diese Form der Nutzungsmöglichkeit sei Gegenstand des Vertrages geworden.
b)
Diese Würdigung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
aa)
Ohne Erfolg macht diese geltend, das Berufungsgericht habe den werkvertraglichen Fehlerbegriff verkannt. Ob ein Mangel vorliegt, hat das Berufungsgericht danach geprüft, welches Werk die Beklagte nach dem mit dem Kläger geschlossenen Vertrag zu erbringen hatte, und ob der tatsächlich erreichte Zustand hiervon zum Nachteil des Klägers in einer Weise abweicht, die den Gebrauch des Fahrzeugs beeinträchtigt. Das entspricht der Regelung in § 633 Abs. 1 BGB.
Eine erhebliche Abweichung von dem vertragsgemäßen Zustand hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits daraus abgeleitet, daß die von beiden Parteien als ideal angesehene Zuladung von 1.000 kg nicht erreicht werde, sondern sich insoweit darauf gestützt, daß das tatsächliche Leergewicht auch die nach den Angaben im Fahrzeugschein zulässige Zuladung nicht ermögliche. Diese Würdigung ist frei von Rechtsfehlern.
bb)
Daß jedenfalls eine Zuladungsmöglichkeit auf der Grundlage des im Kraftfahrzeugbrief ausgewiesenen Leergewichts geschuldet war, hat das Berufungsgericht dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag im Wege der Auslegung entnommen. Diese ist als dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung im Revisionsverfahren nur begrenzt darauf zu überprüfen, ob er gegen gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen hat, oder ob er verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist, indem er etwa wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr., vgl. u.a. Sen. Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 88/90, MDR 1992, 804 = NJW 1992, 1967 m.w.N.). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf.
cc)
Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht unberücksichtigt gelassen, daß es dem Kläger nach der Behauptung der Beklagten in erster Linie darum gegangen sei, das Fahrzeug mit einem Führerschein der Klasse 3 fahren zu können, und daß dieser Zweck nach dem tatsächlichen Leergewicht des Fahrzeugs erreicht worden sei, sondern dies seiner Würdigung ebenso zugrunde gelegt wie die weitere Behauptung der Beklagten, der Kläger habe aus diesem Grunde eine geringere als die von den Parteien als ideal angesehene Zuladung in Kauf genommen. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß dieser Gesichtspunkt die Nutzbarkeit des Fahrzeugs entsprechend seiner Zweckbestimmung nicht aufhob. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger das Wohnmobil nicht als solches nutzen wollte und dies der Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte, sind von dieser weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Zu einer bestimmungsgemäßen Nutzung aber gehört auch das Mitführen des für Übernachtungen in einem solchen Fahrzeug erforderlichen Hausrates und der für Reisende nötigen Bekleidung. Seinen weiteren Sonderwünschen konnte die Beklagte daher nur entnehmen, daß der Kläger zwar bereit war, die mit diesen Wünschen notwendigerweise verbundenen Beschränkungen auch in der Zuladung hinzunehmen, im übrigen jedoch ein Fahrzeug erhalten wollte, das im größtmöglichen Umfang eine bestimmungsgemäße Nutzung in der gewünschten Führerscheinklasse ermöglichte. Dabei kommt es auf die von der Revision angesprochene Frage nicht an, ob der Vertrag bereits ursprünglich eine Begrenzung auf 280 kg vorgesehen hat. Daß der Kläger sich mit einer niedrigeren Zuladung zufrieden geben wollte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ausweislich der Angaben im Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU S. 7 und 10) hat die Beklagte selbst lediglich geltend gemacht, der Kläger sei mit einer Reduzierung der Zuladung auf 280 kg einverstanden gewesen. Für weitergehende Feststellungen ist auch unter Berücksichtigung der von der Revision erhobenen Rügen ein Anhaltspunkt nicht zu erkennen, insbesondere kann nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt nicht zugrunde gelegt werden, daß ein solcher Wert nicht zu erreichen wäre. Das folgt schon daraus, daß die Beklagte in den Vorinstanzen im Wege der Nachbesserung angeboten hat, das Fahrzeug ohne Qualitätsverlust so umzubauen, daß eine solche Zuladung erreicht wird.
dd)
Daß bei der Übergabe das hierfür erforderliche Leergewicht überschritten worden ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei dieser Beweiswürdigung ist es auf die von der Beklagten gegenüber der Sachkunde des Gutachters und der Art und Weise seiner Begutachtung erhobenen Bedenken eingegangen und hat diese ohne Rechtsfehler als nicht stichhaltig bewertet.
Die Feststellungen des Sachverständigen zum Leergewicht mußte das Berufungsgericht nicht deshalb in Zweifel ziehen, weil diesem - wie die Revision geltend macht - der Mechanismus der Tankventile an dem Frischwasser und dem Fäkalientank nicht bekannt gewesen sein soll. Unter anderem zum Leeren des Tanks war von selten des Herstellers ein kundiger Mitarbeiter entstandt worden, der diese Arbeiten auch ausgeführt hat. Bei dieser Ausgangslage konnte der Sachverständige daher erwarten, daß die Tanks vollständig leer waren; mit den Ventilen mußte er sich nicht näher befassen.
Ebensowenig bedurfte es mit Rücksicht auf die Anwesenheit dieses Mitarbeiters des Herstellers einer weiteren eingehenden Beschreibung des Fahrzeugs und seiner Ausstattung in dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen. Da das Wohnmobil gemeinsam besichtigt wurde, hätte sich die Notwendigkeit einer solchen Beschreibung allenfalls dann stellen können, wenn der Mitarbeiter des Herstellers auf Veränderungen aufmerksam gemacht hätte, zumal diese in den Schriftsätzen der Parteien bis zur Begutachtung breiten Raum eingenommen hatten und deshalb zu erwarten war, daß der von dem Hersteller entsandte Mitarbeiter auch hierauf sein Augenmerk richten würde. Im übrigen hat der Sachverständige alle zugänglichen Teile auf eine nachträgliche Veränderung überprüft und die übrigen darauf untersucht, ob sie außen Spuren nachträglicher Eingriffe aufwiesen und dies verneint. Auch insoweit macht die Revision nicht geltend, daß der anwesende Mitarbeiter des Herstellers Versäumnisse des Sachverständigen bemerkt habe oder zeigt solche sonst auf.
Der Übernahme der Ergebnisse des gerichtlichen Gutachters durch das Berufungsgericht kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß dieser die Reifenmarke nicht festgehalten hat. Daß die Reifen im Sinne einer Gewichtserhöhung verändert oder ausgetauscht worden sind, hat die Beklagte nicht behauptet, obwohl ihr und dem Hersteller die ursprüngliche Ausstattung bekannt gewesen sein mußte und auch der zur Besichtigung entsandte Mitarbeiter des Herstellers bei dieser Gelegenheit keinerlei Beanstandungen erhoben hat. Daß ein solcher Austausch stattgefunden hatte, mußte sich zudem um so weniger aufdrängen, als die Beklagte nach der Besichtigung ihrerseits einen Reifenaustausch zur Gewichtsverringerung angeboten hat, also davon ausging, daß hierdurch gegenüber den zunächst verwendeten Reifen eine solche Verringerung zu erzielen war.
Aus den gleichen Gründen fehl geht auch die gegen die Beweiswürdigung erhobene Rüge, der Sachverständige habe eine zwischenzeitlich durchgeführte Gewichtserhöhung durch das Auffüllen von Leerräumen des Fahrzeugs nicht feststellen können. In seinem Gutachten hat der Sachverständige dargelegt, daß die ihm zugänglichen Leerräume bei der Untersuchung keine Anhaltspunkte für Manipulationen ergeben hätten. Demgegenüber hat sich die Beklagte in ihrer Stellungnahme zum Gutachten auf den abstrakten Hinweis auf Manipulationsmöglichkeiten beschränkt, ohne eine Stelle zu bezeichnen, an der der Sachverständige es an der gebotenen Sorgfalt habe mangeln lassen.
ee)
Da mithin die Leistung der Beklagten schon deshalb an einem Mangel leidet, weil das tatsächliche Leergewicht die vertragsgemäße Zuladung nicht ermöglicht, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob sich ein Fehler des Werkes auch daraus ergibt, daß die fachkundige Beklagte es unterlassen hat, den Kläger auf die Möglichkeiten einer Gewichtsersparnis durch den Austausch von Kunststoffteilen gegen solche aus Karbon hinzuweisen und im übrigen nach alternativen Lösungsmöglichkeiten zu suchen (vgl. zur Frage der Mangelhaftigkeit von Leistungen bei Verletzung von Beratungspflichten BGH, Urt. v. 25.11.1986 - X ZR 38/85, WM 1987, 263).
3.
a)
Ein solcher Mangel hat, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, im Werkvertragsrecht grundsätzlich zunächst nur einen Nachbesserungsanspruch des Bestellers zur Folge. Wandelung und Schadensersatz und damit ein auf diese Institute zu stützender Rückabwicklungsanspruch setzen demgegenüber nach den §§ 635, 634 Abs. 1 BGB darüber hinaus grundsätzlich voraus, daß der Besteller den Unternehmer fruchtlos unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Nachbesserung aufgefordert hat. Eine solche Fristsetzung hält das Berufungsgericht hier für entbehrlich, weil eine Nachbesserung unmöglich, jedenfalls aber dem Kläger nicht zuzumuten gewesen sei. Sowohl die von der Beklagten angebotene Änderung der Fahrzeugzulassung als auch der Einbau leichterer Werkstoffe liefen den Vereinbarungen der Parteien über die Beschaffenheit des Wohnmobils zuwider und stellten daher ohne die durch den Kläger verweigerte Zustimmung keine Mängelbeseitigung dar, zumal die Bedenken des Klägers gegen den Austausch nicht von der Hand zu weisen seien. Im übrigen sei für die Zumutbarkeit einer Nachbesserung auch die von der Beklagten angegebene Umbauzeit von vier Wochen bis zwei Monaten von Bedeutung, so daß deren Ablehnung durch den Kläger nicht als rechtsmißbräuchlich beurteilt werden könne. Konkrete Vorschläge zur Gewichtsverminderung durch den Austausch der Reifen habe die Beklagte nicht gemacht.
b)
Das greift die Revision zu Recht an. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, daß es nach § 634 Abs. 2 BGB einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht bedarf, wenn die Nachbesserung unmöglich, die sofortige Geltendmachung von Wandelung oder Schadensersatz durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt oder - über den Wortlaut des § 634 Abs. 2 BGB hinaus - die Mangelbeseitigung für den Besteller unzumutbar ist.
aa)
Die Annahme, einer Fristsetzung habe es nicht bedurft, weil der Mangel durch technisch und rechtlich mögliche Maßnahmen nicht beseitigt werden könne, wird durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen. Zwar hat es eine Änderung der Fahrzeugzulassung zu Recht nicht als eine Form der Mangelbeseitigung angesehen, da nach einer solchen das Fahrzeug von Personen mit einem Führerschein der Klasse 3 nicht mehr gefahren werden könnte und damit den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht mehr zuläßt. Bei dieser Änderung verbliebe daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weiterhin ein - wenn auch anderer - Mangel.
bb)
Der aus dem angefochtenen Urteil ersichtliche Sachverhalt rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, der Kläger habe sich auf die von der Beklagten zur Nachbesserung angebotenen Maßnahmen nicht einlassen müssen. Warum der Austausch der eingebauten Teile gegen solche aus leichteren Werkstoffen, insbesondere aus Karbon, den Vereinbarungen der Parteien über die Beschaffenheit des Wohnmobils zuwiderläuft, hat das Berufungsgericht nicht erläutert. Ein derartiger Widerspruch ist nach dem bisherigen Sachstand auch sonst nicht zu erkennen.
Daß die Parteien bestimmte Materialien für die von der Beklagten zum Austausch angebotenen Teile vereinbart haben, ist durch das Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Hierfür bietet auch der sonstige Akteninhalt keine tragfähige Grundlage. Aus den von der Beklagten eingereichten Materiallisten ergibt sich insoweit keine Festschreibung. Ebenso hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß durch den von der Beklagten angebotenen Austausch eine technische Verschlechterung des Werkes eintritt. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Austauschteile seien in jeder Hinsicht gleichwertig und gleich geeignet. Das Berufungsgericht ist dem nicht näher nachgegangen, so daß diese Darstellung für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist.
cc)
Nach dem derzeitigen Sachstand ist auch nicht zu erkennen, daß ein solcher Austausch für den Kläger aus anderen Gründen unzumutbar wäre. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit darf nicht aus dem Blick verloren werden, daß der Kläger durch seine Sonderwünsche eine vertragsgemäße Herstellung außerordentlich erschwert hat, weil der Beklagten und dem Hersteller nur eingeschränkte Möglichkeiten verblieben, auf dieser Grundlage ein funktionsfähiges und nutzbares Wohnmobil zu erstellen. Das beeinflußt auch das Maß dessen, was der Kläger an Umgestaltungen zu dem Zweck, ein seinen Wünschen entsprechendes Fahrzeug herzustellen, hinzunehmen hat. Vor diesem Hintergrund ist von ihm auch die Hinnahme etwas längerer Wartezeiten und geringfügig erhöhter Kosten bei eventuellen Reparaturarbeiten zu erwarten. Daß mit dem Austausch weitergehende Nachteile verbunden sind, hat weder der Kläger substantiiert dargelegt noch finden sich hierfür in dem angefochtenen Urteil sonst nachvollziehbare Feststellungen.
Die Auffassung des Klägers, daß bei Beschädigungen des Fahrzeugs nicht mehr vorgefertigte Teile zur Verfügung stünden, sondern Ersatzstücke von Hand gefertigt werden müßten, steht im Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten, zu dem das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen hat und der mithin im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist. Diese hatte geltend gemacht, daß auch die bei dem an den Kläger veräußerten Wohnmobil verwendeten Bauteile Einzelanfertigungen seien, die bei einer Zerstörung neu angefertigt werden müßten. Ein zeitlicher Unterschied ergebe sich bei Reparaturarbeiten daher nicht. Traf das zu, hatte der Austausch die von dem Kläger befürchteten Nachteile nicht zur Folge.
dd)
Ausreichende tatsächliche Feststellungen fehlen auch für die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei mit Blick auf die von der Beklagten veranschlagten Zeiträume der Umbau nicht zuzumuten. Insoweit ist schon nicht zu erkennen, ob ein solcher Umbau überhaupt eine Belastung des Klägers darstellt. Das wird vor allem auch dadurch beeinflußt, in welchem Umfang er die beabsichtigte Nutzung des Fahrzeugs einschränkt. Das hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt; die insoweit fehlenden Feststellungen lassen sich auch durch die Lebenserfahrung nicht ersetzen. Diese gibt insbesondere nichts für die Annahme her, der Kläger habe das Fahrzeug ohne jede Unterbrechung nutzen wollen.
Darüber hinaus betrafen die von der Beklagten genannten Zeiträume lediglich eine der mehreren Alternativen für eine Nachbesserung. Da zur Beseitigung des Mangels lediglich eine Verringerung des Leergewichts von ca. 140 kg erforderlich war, kamen nach ihrer Darstellung, der das Berufungsgericht nicht weiter nachgegangen ist, neben dem Austausch von Bauteilen aus Kunststoff noch andere Formen der Gewichtsreduzierung in Betracht.
c)
Die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung läßt sich nach dem durch das Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt derzeit auch nicht auf eine Erfüllungsverweigerung der Beklagten stützen. Zwar kann die ernstliche Weigerung, einem berechtigten Nachbesserungsverlangen zu entsprechen, eine Vertragsverletzung darstellen, nach der sich das Verlangen nach einer Nachfrist als unnötige Förmelei darstellt, die dem Berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.03.1993 - V ZR 69/92, NJW 1993, 2232, 2233 [BGH 12.03.1993 - V ZR 69/92]; Urt. v. 29.06.1989 - VII ZR 330/87, WM 1989, 1732; Sen. Urt. v. 14.05.1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269). Hierfür ist im Berufungsurteil eine tragfähige Grundlage nicht zu entnehmen. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß der Kläger seinen Rücktritt ursprünglich damit begründet hat, daß nicht die für ein solches Fahrzeug übliche Zuladungsmöglichkeit erreicht wird und damit deutlich über das hinausgegangen ist, was er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach seiner Abnahmeerklärung noch verlangen konnte. Unbeschadet der Frage, ob die Vereinbarung der Parteien ursprünglich eine weitere Zuladungsmöglichkeit zum Gegenstand hatte, beschränkte sich diese jedenfalls mit der anläßlich der Übernahme des Fahrzeugs durch den Kläger von ihm unterzeichneten Erklärung auf den Wert von 280 kg. In dieser hat der Kläger bestätigt, weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu besitzen, obwohl er damals aus dem ihm gleichzeitig überreichten Fahrzeugschein hätte erkennen können, daß sich die Zuladungsmöglichkeit bei dem Fahrzeug auf diesen Wert beschränkte.
Vor diesem Hintergrund kann in dem Verhalten der Beklagten eine Vertragsverletzung in Form der Erfüllungsverweigerung nicht gesehen werden. Da die ursprüngliche Rüge deutlich über das hinausging, was der Kläger hätte beanstanden können, mußte die Beklagte ihr nicht entsprechen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Sachverhalts hatte sie auch keine Veranlassung, von sich aus in eine weitere Prüfung des Begehrens des Klägers einzutreten. Daß das tatsächliche Leergewicht über dem lag, was nach der Bestätigung durch den Kläger geschuldet war, mußte sie angesichts der gegenteiligen Feststellungen des TÜV K. nicht erkennen.
4.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Auf § 812 BGB läßt sich das Rückzahlungsbegehren des Klägers nicht stützen. Der angefochtene Vertrag ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht unwirksam oder nichtig.
Eine solche Unwirksamkeit folgt insbesondere nicht aus § 306 BGB. Diese Vorschrift setzt eine anfängliche objektive Unmöglichkeit voraus, die hier nicht gegeben ist. Daß ein Wohnmobil der von dem Kläger gewünschten Ausstattung mit einer angemessenen Zuladung und Zulassung zur Führerscheinklasse 3 überhaupt nicht hergestellt werden konnte, wird nicht geltend gemacht und stünde zudem im Widerspruch zu dem Angebot der Beklagten, im Wege der Nachbesserung das Gewicht des Fahrzeugs durch den Austausch einzelner Teile zu verringern. Daß diese Möglichkeit besteht, hat auch der Kläger nicht in Zweifel gezogen.
Sonstige Anspruchsgrundlagen, auf die sich das Begehren des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises stützen ließe, sind nicht ersichtlich.
III.
Im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht vor allem der Frage nachzugehen haben, ob die durch die Beklagte angebotenen Austauschteile tatsächlich - wie sie geltend macht - technisch und funktionell gleichwertig waren und in welchem Umfang bei der durch den Kläger beabsichtigten Nutzung des Fahrzeugs der jeweilige Zeitaufwand eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen konnte. Dabei wird auch zu beachten sein, daß zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes das Leergewicht nur in geringem Umfang verringert werden muß. Sollte danach dem Kläger eine Nachbesserung zuzumuten sein, wird weiter zu klären sein, in welchem Umfang dies noch möglich ist und welche Folgen sich gegebenenfalls aus einer Unmöglichkeit der Nachbesserung ergeben. Kann von dem Kläger hingegen eine Nachbesserung nicht verlangt werden, wird davon auszugehen sein, daß es einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht bedurfte. In diesem Fall kann sich das von ihm geltend gemachte Rückzahlungsverlangen bereits aus § 634 BGB ergeben, so daß es auf ein Verschulden der Beklagten nicht ankäme. Einem solchen Wandlungsbegehren wird § 242 BGB nicht deshalb entgegengehalten werden können, weil das Leergewicht nur in geringem Umfang herabgesetzt werden muß. Auch vor diesem Hintergrund wäre das Verhandlungsverlangen des Klägers nicht unverhältnismäßig, da angesichts der Verhältnisse bei dem hier in Frage stehenden Fahrzeug auch geringfügige Verbesserungen deutliche Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Fahrzeugs haben.
Maltzahn,
Broß,
Melullis,
Greiner