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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1986, Az.: X ZR 38/85

Schadensersatzanspruch eines Feuerversicherers aus übergegangenem Recht; Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Mangelhaftigkeit eines Werkes; Hemmung der Verjährung deliktischer Ansprüche; Geltendmachung eines Anspruchs als Voraussetzung für Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch); Aufklärungspflicht und Beratungsverpflichtung des Werkunternehmers aus Treu und Glauben; Gegenseitige Aufklärungspflichten bei Erstellung einer komplexen technischen Anlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1986
Aktenzeichen
X ZR 38/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 16.04.1985
LG Bückeburg - 23.12.1983

Fundstelle

  • NJW-RR 1987, 664-665 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Firma Staubtechnik Heinrich L., E. Straße ..., St.

Prozessgegner

C. Versicherung Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand, bestehend aus dem Dipl.-Kaufmann Dieter We. als Vorsitzendem und Dr. Axel B., Dr. Dieter G., Dr. Franz Kr., Günter K., Elmo Frhr. v. Sch., Artur S. und Dr. Jürgen Z., O. Straße ..., Kö.

Amtlicher Leitsatz

Zur gegenseitigen Aufklärungspflicht von Unternehmer und Besteller im Zusammenhang mit Lieferung und Montage einer komplexen technischen Anlage (hier: Entstaubungsanlage für Bleischmelzanlage).

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Brodeßer, Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn und Dr. Broß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das am 16. April 1985 verkündete Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Dezember 1983 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Feuerversicherin der Firma Vereinigte Kapselfabriken GmbH (nachfolgend: Kapselfabrik) in N.. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) wegen eines Brandes in der von der Beklagten bei der Kapselfabrik errichteten Entstaubungsanlage in Anspruch.

2

Die Kapselfabrik betreibt in N. eine Bleischmelzanlage, die aus zwei älteren, indirekt beheizten Tiegelöfen und einem in der Produktion ständig eingesetzten, mit einem Ölgebläsebrenner direkt beheizten, kontinuierlich arbeitenden neueren Bleischmelzofen besteht.

3

Nach Vorgesprächen und der Aus- und Überarbeitung eines detaillierten Angebots durch die Beklagte erteilte die Kapselfabrik der Beklagten am 23. Mai 1979 mündlich den Auftrag zur Lieferung und Montage einer Anlage zur Entstaubung der Rauchgase der gesamten Bleischmelzanlage. Unter dem 5. Juni 1979 bestätigte die Beklagte den Auftrag. Die Beklagte lieferte und montierte die eigens für die Kapselfabrik hergestellte Entstaubungsanlage. Am 14. Januar 1980 wurde die Entstaubungsanlage von der Kapselfabrik abgenommen und in Betrieb gesetzt. Am 12. März 1980 gerieten die Filter der Entstaubungsanlage während des Betriebs des kontinuierlich arbeitenden neueren Bleischmelzofens in Brand. Die Entstaubungsanlage wurde durch den Brand zu etwa 3/4 zerstört.

4

Die Klägerin beauftragte den technischen Sachverständigen Dr. T. mit der Erstattung eines Gutachtens zur Ursache und zum Umfang des Brandschadens. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, der Bleischmelzofen sei nicht nur mit Bleirückständen der Kapselproduktion einschließlich Buntblei, sondern unter anderem auch mit leicht brennbaren Materialien wie Textillappen, Schaumstofftüchern, Korken und Speiseresten beschickt worden. Diese brennbaren Materialien seien mit hoher Wahrscheinlichkeit von der über die Schmelze streichenden Brenner flamme entzündet und sodann von der Rauchgasführung glimmend oder brennend bis zu den Filtertüchern mitgesogen worden und hätten diese in Brand gesetzt. Die von der Beklagten errichtete Entstaubungsanlage sei wegen "erheblicher (brennbarer) Beimengungen mit der Folge von Flugfeuer und dem Fehlen wirksamer Maßnahmen gegen solches Flugfeuer" nicht brandsicher gewesen.

5

Das Gutachten des Sachverständigen Dr. T. ging bei der Klägerin am 28. März 1980 ein. Nach der Regulierung des ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen Schadens wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 14. und 19. September 1980 an die Beklagte und verlangte Regreß für ihre Aufwendungen, nämlich 171.636,- DM für den der Kapselfabrik ersetzten Brandschaden an der Entstaubungsanlage einschließlich Aufräumkosten und 11.760,22 DM für den der Kapselfabrik ersetzten Betriebsunterbrechungschaden sowie schließlich 12.656,- DM für der Klägerin entstandene Sachverständigenkosten zur Feststellung der Schadensursache und -höhe.

6

Mit Schreiben vom 19. Februar 1981 wies die Beklagte durch ihre Anwälte die geltend gemachten Regreßansprüche als unbegründet zurück. Die Entstaubungsanlage sei nach den anerkannten Regeln der Technik entworfen, hergestellt und montiert worden. Die alleinige Ursache des Brandes sei, daß Werksangehörige der Kapselfabrik den Bleischmelzofen bestimmungswidrig als "Müllverbrennungsanlage" benutzt hätten, indem sie in großem Umfang Korken, Papierreste, Putzlappen und andere Brennmaterialien in den Ofen geworfen hätten.

7

Mit der am 5. Juli 1983 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 196.054,22 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.

8

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls verjährt. Im übrigen beständen solche Ansprüche nicht, weil die von ihr errichtete Entstaubungsanlage mängelfrei gewesen sei. Auch bezüglich der Brandsicherheit habe die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 635 BGB und § 823 Abs. 1 BGB seien verjährt.

10

Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin erklärt, für den Fall, daß der deliktische Anspruch nicht durchdringe, mache sie sich hilfsweise die Behauptung der Beklagten zu eigen, daß die Filteranlage mängelfrei gewesen und entsprechend den allgemein anerkannten technischen Regeln errichtet worden sei. Die Wahrheit dieses Vorbringens der Beklagten unterstellt, hafte die Beklagte ihr jedenfalls aufgrund eines nicht verjährten Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung, weil sie die erforderlichen Hinweise auf die Brandgefahr der Anlage und entsprechende Beratung unterlassen habe. Sie wäre verpflichtet gewesen, die Kapselfabrik darüber aufzuklären, daß der Bleischmelze wegen der Entzündbarkeit der Filtertücher keinesfalls brennbare Abfälle beigemengt werden dürften. Die Mitarbeiter der Kapselfabrik hätten nicht damit rechnen können und müssen, daß durch die Beimengung brennbarer Abfälle eine Brandgefahr in der Entstaubungsanlage hervorgerufen werde.

11

Das Berufungsgericht ist dieser Ansicht der Klägerin gefolgt und hat die Beklagte zur Zahlung von 182.395,77 DM (170.614,55 DM Brandschaden an der Filteranlage, 1.021,- DM Aufräumkosten, 10.760,22 DM Sachverständigenkosten) nebst 4 % Zinsen seit dem 17. August 1983 verurteilt, die weitergehende Klage jedoch abgewiesen.

12

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

13

Die Klägerin hat zunächst die Zurückweisung der Revision insgesamt beantragt. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Klage mit Zustimmung der Beklagten hinsichtlich der Sachverständigenkosten zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

15

1.

Mit Recht haben das Landgericht wie das Berufungsgericht angenommen, daß von der Klägerin mit ihrem Hauptvorbringen geltend gemachte, aus einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Werks herrührende Schadensersatzansprüche verjährt sind. Dies trifft entgegen der Auffassung der Klägerin auch für etwa in Betracht kommende deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

16

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Kapselfabrik als Bestellerin der Entstaubungsanlage bereits am 14. März 1980, also zwei Tage nach dem Brand, über das Ergebnis der Untersuchung des von der Klägerin beauftragten Privatsachverständigen Dr. T. zu Schadensursache und Schadensumfang unterrichtet worden war. Die Kapselfabrik verfügte damit über alle zumindest zur Erhebung einer Feststellungsklage gegen die Beklagte nötigen Informationen, so daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB in Lauf gesetzt wurde (vgl. BGHZ 48, 181, 183 [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66]; BGH NJW 1979, 34, 35 re.Sp.).

17

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch festgestellt, daß der Lauf der Verjährung nicht gemäß § 852 Abs. 2 BGB gehemmt war, so daß die Frist des § 852 Abs. 1 BGB zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 5. Juli 1983 bereits abgelaufen war.

18

Für Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall, sofern der Berechtigte Ansprüche gegen den Verpflichteten erhebt und der Ersatzpflichtige nicht sofort und eindeutig erkennen läßt, daß er zur Schadensersatzleistung nicht bereit ist. Auch ohne Hervortreten einer Vergleichsbereitschaft auf seiten des Verpflichteten genügen alle Erklärungen, die den Geschädigten zu der Annahme berechtigen, der Verpflichtete werde hinsichtlich einer Befriedigung der Ersatzansprüche Entgegenkommen zeigen.

19

Verhandlungen in diesem Sinne setzen mithin voraus, daß von Seiten des Geschädigten gegenüber dem Verpflichteten überhaupt ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist jedoch in dem Schreiben der Kapselfabrik vom 16. April 1980 noch gar kein Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden. Vielmehr heißt es dort lediglich, die Kapselfabrik sowie ihre Versicherer müßten sich "etwaige aus Gesetz und Vertrag zustehende Ansprüche vorbehalten". Im Antwortschreiben der Beklagten vom 25. März 1980 wird lediglich der Eingang des Schreibens vom 16. April 1980 bestätigt und zusätzlich darauf hingewiesen, die Versicherung der Beklagten werde für den Schaden nicht eintreten.

20

Ansprüche gegenüber dem Versicherer der Beklagten hat erstmals die Klägerin mit Schreiben vom 1. September 1980 erhoben, nachdem sie den Schaden gegenüber der Kapselfabrik reguliert hatte und etwaige Regreßansprüche gemäß § 67 VVG auf sie übergegangen waren. Dieser lehnte es jedoch der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom 27. Oktober 1980 ab, sich mit dem Schadensfall zu befassen. Das folgende Anspruchsschreiben der Klägerin an die Beklagte selbst vom 24. November 1980 ist von dieser zunächst überhaupt nicht beantwortet worden. Nachdem die Klägerin im Februar 1981 bei der Beklagten eine Antwort angemahnt hatte, wiesen die Anwälte der Beklagten mit Schreiben vom 19. Februar 1981 die geltend gemachten Ansprüche ohne jede Einschränkung als unbegründet zurück.

21

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht dem wiedergegebenen Schriftwechsel entnehmen können, daß von seiten der Beklagten oder ihres Versicherers zu keinem Zeitpunkt Erklärungen abgegeben worden sind, die die Kapselfabrik oder die Klägerin zu der Annahme führen konnten, eine Regulierung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sei nicht von vornherein ausgeschlossen. Da Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB nicht stattgefunden haben, waren etwaige Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 5. Juli 1983 verjährt.

22

2.

Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, selbst bei einer mangelfreien Herstellung der Entstaubungsanlage sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Kapselfabrik darüber aufzuklären, daß durch eine (bestimmungswidrige) Beschickung der Bleischmelzanlage mit brennbarem Abfall ein Brand in der Rauchgasentstaubungsanlage verursacht werden könne. Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht beigetreten werden.

23

Richtig ist zwar, daß den Hersteller eines Werkes auch ohne eine ausdrückliche Abrede die vertragliche Nebenpflicht treffen kann, den Besteller auf das mit der Verwendung des hergestellten Werks verbundene Risiko hinzuweisen. Diese Aufklärungs- und Beratungsverpflichtung ergibt sich aus Treu und Glauben. Der meist sachunkundige Besteller verläßt sich in zahlreichen Fällen auf den fachkundigen Unternehmer. Deshalb gehört es z.B. zum Pflichtenkreis des sachkundigen Unternehmers, den nicht sachkundigen Besteller darüber aufzuklären, ob das bestellte Werk für den vorgesehenen Zweck tauglich ist und den Bedürfnissen des Bestellers entsprechen kann. Der Unternehmer hat den Besteller ferner auch über die Wartung und Bedienung des erstellten Werks zu unterrichten. Umgekehrt treffen aber auch den Besteller Aufklärungspflichten gegenüber dem Unternehmer. So hat der Besteller nicht nur für die Richtigkeit seiner dem Vertragsschluß zugrunde gelegten Vorgaben einzustehen (vgl. RGZ 95, 58, 60; Urt. d. VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs v. 9. Januar 1964 - VII ZR 171/62 - S. 7), der Besteller hat den Unternehmer vielmehr auch über Umstände zu unterrichten, aus denen Gefahren für das Gelingen des Werks hervorgehen können (vgl. Glanzmann in RGRK zum BGB, 12. Aufl. § 631 Anm. 37). Der Zweck dieser gegenseitigen Aufklärungsverpflichtungen ist, dem jeweils anderen Vertragspartner Klarheit über ihm unter Umständen drohende Risiken und Gefahren zu verschaffen, die er aufgrund seiner eigenen Sach- und Fachkunde allein nicht zu erkennen oder richtig einzuschätzen vermag (vgl. etwa BGHZ 64, 46, 49; BGHZ 88, 130, 134; BGH NJW 1972, 2217, 2219 ff.; BGH VersR 1966, 655 ff.; BGH LM § 276 (H) BGB Nr. 5). Gegenseitige Aufklärungsverpflichtungen können insbesondere dann bestehen, wenn es, wie im Streitfall, um die Erstellung einer komplexen technischen Anlage geht.

24

Bei der rechtlichen Beurteilung des Hilfsvorbringens der Klägerin mußte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der Beklagten von der Kapselfabrik mitgeteilt worden war, der Schmelzofen sei zur Einschmelzung von Bleiresten einschließlich Buntblei bestimmt, und daß die von der Beklagten errichtete Entstaubungsanlage für diesen nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch mangelfrei, insbesondere brandsicher war. Bei dieser Sachlage ist schon fraglich, ob eine Haftung der Beklagten nicht bereits deshalb ausscheidet, weil sie sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vorgabe der Kapselfabrik verlassen durfte, die Bleischmelzanlage diene der Einschmelzung von Bleiresten einschließlich Buntblei aus der Kapselproduktion, mindestens aber, weil die Beklagte damit rechnen konnte, daß die Kapselfabrik sie über die geplante, für eine Bleischmelzanlage ganz ungewöhnliche Beschickung mit erheblichen Mengen brennbaren Abfalls unterrichten würde.

25

Es kann der Beklagten nicht als Verletzung einer ihr gegenüber der Kapselfabrik obliegenden Aufklärungsverpflichtung angelastet werden, daß - wovon bei der Prüfung des Hilfsvorbringens der Klägerin auszugehen ist - Mitarbeiter der Kapselfabrik die Bleischmelzöfen als "Müllverbrennungsanlage" zur Beseitigung größerer Mengen brennbarer Abfälle benutzt haben sollen. Die dadurch heraufbeschworene Brandgefahr hat ihren Grund nicht in der in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallenden Gestaltung der Entstaubungsanlage und einer sich hieraus ergebenden Gefährdung, sondern liegt allein in der bestimmungswidrigen Benutzung des Bleischmelzofens durch Mitarbeiter der Kapselfabrik.

26

Derjenige, der sich ein technisches Gerät oder eine technische Anlage anschafft, muß sich grundsätzlich selbst darum kümmern, daß er damit umzugehen lernt (vgl. BGH VersR 1959, 523, 524 re.Sp.). Das gilt insbesondere für den Bereich des industriellen Anlagenbaus. Ein Hersteller, der eine komplexe technische Anlage auf den Markt bringt, braucht seine Abnehmer nicht vor einem unsachgemäßen und bestimmungswidrigen Gebrauch der Anlage zu warnen, ganz abgesehen davon, daß sich die denkbaren Möglichkeiten unsachgemäßer Anwendung in ihrer Vielfalt nicht übersehen lassen.

27

Daß die Beschickung von Bleischmelzöfen, deren Entstaubungsanlage lediglich für die Rauchgasentstaubung einer Bleischmelze ausgelegt worden ist, mit erheblichen Mengen brennbarer Abfälle die Gefahr einer Entzündung der aus Kunststoffmaterial bestehenden Filter der bestellten Rauchgasentstaubungsanlage heraufbeschwören würde, mußte die als Betreiber einer Bleischmelzanlage über derartige technische Zusammenhänge nicht unkundige Kapselfabrik erkennen.

28

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Bruchhausen
Brodeßer
Rogge
Maltzahn
Broß