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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.1996, Az.: 5 StR 158/96

Begriff des Hanges im Sinne einer Alkoholabhängigkeit; Erforderlichkeit einer physichen Anbhängigkeit zur Annahme einer Alkoholsucht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1996
Aktenzeichen
5 StR 158/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 08.12.1995

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessführer

Eckbert T. aus V. (A.), geboren am ... 1958 in L.,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 7. Mai 1996
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 8. Dezember 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet. Zu § 64 StGB hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Indes ist die Begründung nicht tragfähig, mit der das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB abgelehnt hat. Sie beschränkt sich darauf, der psychologische Sachverständige habe "dazu ausgeführt, daß der Angeklagte zwar Alkoholmißbrauch betrieben hat, ein Hang im Sinne einer Alkoholabhängigkeit bei ihm indessen nicht gegeben war, was angesichts der glaubhaft bekundeten - nunmehr längeren - Abstinenzphase des Angeklagten nachvollziehbar ist" (UA S. 21). Dies begründet schon die Besorgnis, der Tatrichter habe den Rechtsbegriff "Hang" (§ 64 StGB) verkannt.

"Hang" im Sinne von § 64 StGB ist nicht nur - wovon das Landgericht möglicherweise ausgeht - eine chronische, auf körperliche Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Neigung muß noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5, ebenso BGH, Beschluß vom 22. August 1995 - 4 StR 465/95 -; vgl. auch BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 64 Rdn. 3; aber auch BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1 und BGH NJW 1995, 3131, 3133). Die Feststellungen (UA S. 5, 6, 7, 11, 12, 13, 14) legen nahe, daß bei dem Angeklagten ein Hang in diesem Sinne besteht. Darüber hinaus wird die "längere Abstinenzphase" im Urteil nicht näher erläutert. Zur Tatzeit trank der Angeklagte jedenfalls am "Wochenende häufiger - nicht immer - Alkohol" (UA S. 12).

Es ist auszuschließen, daß die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB zur Herabsetzung der Strafe führen könnte. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende widerspruchsfreie Feststellungen im Zusammenhang mit der Maßregelfrage zu treffen (vgl. Senat, Beschluß vom 12. Mai 1995 - 5 StR 208/95 -).

2

Dem schließt sich der Senat an.

Laufhütte
Häger
Basdorf
Nack
Rothfuß