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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.1995, Az.: 5 StR 208/95

Finanzierung des Drogenerwerbs durch Straftaten; Konsequenzen einer unterlassenen Maßregelanordnung auf das Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1995
Aktenzeichen
5 StR 208/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 17717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 01.08.1994

Verfahrensgegenstand

Raub mit Todesfolge u.a.

Prozessführer

Andrew Reginald S., aus B., dort geboren am ... 1969,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Mai 1995
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. August 1994 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet. Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel führt indes zur Urteilsaufhebung, soweit eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB unterblieben ist (vgl. BGHSt 37, 5;  38, 362).

2

Der Angeklagte ist heroinabhängig. Er hat die Taten - den zweiten Diebstahl und den Raub mit Todesfolge nicht ausschließbar unter erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit - zur Finanzierung des aufgrund seiner Sucht erstrebten Drogenerwerbs begangen. Die Taten gehen daher auf seinen Hang zurück, berauschende Mittel im Obermaß zu sich zu nehmen. Daß es im übrigen an den Voraussetzungen des § 64 StGB, dessen Anwendung das Schwurgericht unerörtert läßt, fehlen würde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß es an der erforderlichen hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (BVerfG NStZ 1994, 578) bei dem bislang überhaupt noch nicht behandelten Angeklagten fehlen würde. Daß der Angeklagte keinerlei Therapie mehr bedürfte, die von § 64 StGB vorausgesetzte Gefahr mithin zu verneinen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich.

3

Der Senat schließt aus, daß die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB zur Herabsetzung der Strafe führen könnte. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende widerspruchsfreie Feststellungen im Zusammenhang mit der Maßregelfrage zu treffen. Angesichts der Länge der verhängten Freiheitsstrafe wird er zur Frage der konkreten Behandlungsaussicht; naheliegend mit Hilfe des medizinischen Sachverständigen, unter Berücksichtigung der Regelung des § 67 Abs. 5 StGB auch die Möglichkeit eines Teilvorwegvollzuges der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB zu bedenken haben.

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