Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1996, Az.: LwZR 9/95
Berufung; Beendigung eines Pachtverhältnisses; Zulässigkeit eines Herausgabeantrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1996
- Aktenzeichen
- LwZR 9/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1997, 281 (Kurzinformation)
- MDR 1996, 960 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1996, 1020-1021 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1996, 1295-1296 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 1798-1799 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Dient der in erster Instanz abgewiesene Antrag auf Feststellung der Beendigung eines Pachtverhältnisses auch der Vorbereitung eines Herausgabebegehrens, so ist der Übergang zum Herausgabeantrag in der Berufung zulässig.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, den sein Vater durch schriftlichen Vertrag vom 10. August 1981 ab 1. Oktober 1981 dem Beklagten für die Dauer von 12 Jahren zu einem jährlichen Pachtzins von 410 DM verpachtet hatte. Über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses über das Vertragsende hinaus kam es im Jahre 1993 zu einem Schriftwechsel zwischen den Parteien.
Der Kläger hat die Feststellung beantragt, daß das Pachtverhältnis zum 30. September 1993 geendet habe und der Beklagte ihm zum Schadensersatz verpflichtet sei. Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger zunächst die Anträge erster Instanz weiterverfolgt und dann anstelle des Feststellungsantrags zu 1 die Herausgabe verlangt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Berufungssumme sei nicht erreicht. Der Wert der Beschwer aus der Abweisung des Feststellungsantrags zu 1 belaufe sich nach § 8 ZPO auf 656 DM, nämlich auf den für die streitige Zeit von zwei Jahren geschuldeten Pachtzins von 820 DM abzüglich des für positive Feststellungsklagen üblicherweise vorzunehmenden Abschlags von 20 %. Die Beschwer aus der Abweisung des Feststellungsantrags zu 2 sei nach § 3 ZPO auf 784 DM zu beziffern. Dieser Betrag ergebe sich aus der Differenz zwischen dem vom Kläger für die streitige Zeit als angemessen erachteten Pachtzins von 900 DM und dem bisherigen Pachtzins von 410 DM abzüglich des Feststellungsabschlags. Soweit der Kläger einen höheren entgangenen Gewinn behaupte, stehe dem § 254 BGB entgegen.
Dies hält der Revision nicht stand.
II. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß sich für den bei Berufungseinlegung maßgeblichen (§ 4 Abs. 1 ZPO) ursprünglichen Feststellungsantrag zu 1 der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 a Abs. 1 ZPO gemäß § 2 ZPO nach § 8 ZPO bestimmt (Senatsbeschl. v. 14. Oktober 1993, LwZB 6/93, NJW-RR 1994, 256). Nach dieser Bestimmung kommt es auf den Pachtzins an, der auf die gesamte streitige Zeit entfällt. Ist, wie im vorliegenden Fall, die vereinbarte Pachtzeit abgelaufen und streiten die Parteien darum, ob das Pachtverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, so ist im Sinne des § 8 ZPO der Zeitraum streitig, um den sich das Pachtverhältnis nach dem Vortrag desjenigen verlängert, der die längere Bestehenszeit behauptet. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt der Verlängerung und endet mit demjenigen, zu dem frühestens hätte gekündigt werden können oder bereits gekündigt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 1. April 1992, XII ZR 200/91, MDR 1992, 913; MünchKomm-ZPO/Lappe, § 8 Rdn. 15). Dieser Zeitpunkt war hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, gemäß § 594 a Abs. 1 BGB der 30. September 1995 und nicht, wie der Revisionsbeklagte geltend macht, schon der 30. September 1994. Denn die in § 2 Abs. 2 des Pachtvertrages in Abweichung von § 594 S. 4 BGB erfolgte Regelung, daß die Verlängerungsanfrage nicht früher als ein Jahr, jedoch nicht später als sechs Monate vor Beendigung des Pachtverhältnisses gestellt werden darf, führt nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist des § 594 a Abs. 1 BGB. Hierzu hätte es nach § 594 a Abs. 1 S. 3 BGB einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft, die in dem Pachtvertrag nicht enthalten ist. Der Verlängerung um zwei Jahre hätte der Kläger dadurch entgehen können, daß er selbst eine Anfrage nicht stellte und auf eine Anfrage des Beklagten die Fortsetzung des Pachtverhältnisses fristgerecht ablehnte.
Die Bemessung des Beschwerdegegenstandes ist gleichwohl fehlerhaft. § 8 ZPO ist eine Sondervorschrift zu §§ 3 ff ZPO und bezieht sich auf alle Streitigkeiten, die das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses zum Gegenstand haben. Die Bestimmung gilt daher auch für positive Feststellungsklagen. Sie läßt hier für den im Rahmen von § 3 ZPO sonst üblichen Abschlag keinen Raum (BGH, Beschl. v. 13. Mai 1958, VIII ZR 16/58, MDR 1958, 601, 602; MünchKomm-ZPO/Lappe, § 3 Rdn. 40, § 8 Rdn. 5). Der aus der Abweisung des ursprünglichen Feststellungsantrags zu 1 folgende Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich demnach auf 820 DM. Nimmt man den von dem Berufungsgericht für den Antrag zu 2 ermittelten Wert von 784 DM hinzu, ist die Berufungssumme in jedem Fall erreicht. Darauf, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes aus der Abweisung des Antrags zu 2 nicht höher anzusetzen ist, kommt es nicht mehr an.
Die Entscheidung ist im Ergebnis auch nicht deswegen richtig, weil der Kläger zuletzt in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr den ursprünglichen Feststellungsantrag zu 1, sondern einen Herausgabeantrag verfolgt hat. Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Berufung unzulässig, wenn mit ihr nicht zumindest teilweise die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer, sondern ausschließlich ein neuer, bisher noch nicht geltend gemachter Anspruch verfolgt wird. Ohne Weiterverfolgung wenigstens eines Teils des erfolglos gebliebenen Klageanspruchs kommt grundsätzlich auch eine Klageänderung oder eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht in Betracht, weil das eine wie das andere eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. Urt. v. 25. November 1992, XII ZR 116/91, NJW 1993, 597, 598; Urt. v. 14. Februar 1996, VIII ZR 68/95, zur Veröffentlichung bestimmt, jew. m.w.N.). Die Rechtsprechung hat es aber für zulässig erachtet, wenn der Kläger aufgrund desselben Lebenssachverhalts von einem Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag übergeht (BGH, Beschl. v. 26. Mai 1994, III ZB 17/94, NJW 1994, 2098, 2099; Urt. v. 8. Juni 1994, VIII ZR 178/93, WM 1994, 1997, 1998 [BGH 08.06.1994 - VIII ZR 178/93] jew. m.w.N.). Wenngleich vorliegend der Leistungsantrag anders als in den von dieser Rechtsprechung entschiedenen Fällen nicht schon unmittelbar Gegenstand des Feststellungsantrags war, wird mit ihm doch ein Rechtsschutzziel erstrebt, das der Kläger bisher bereits mittelbar zu erreichen versucht hat. Dient aber ein Feststellungsantrag auch der Vorbereitung eines Herausgabebegehrens, will der Kläger also aus demselben Klagegrund nur eine bestimmte weitergehende Rechtsfolge herleiten, so kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht davon abhängen, daß er den ursprünglichen Feststellungsantrag ausdrücklich inzident gemäß § 256 Abs. 2 ZPO weiterverfolgt. Erst recht wäre es nicht prozeßökonomisch, den Kläger wegen des auf denselben Sachverhalt gestützten Herausgabeanspruchs auf eine neue Klage zu verweisen. Vielmehr ist der Übergang in der Berufung wie ein - auch außerhalb der Stufenklage zulässiger - Wechsel von der Auskunfts- zur Leistungsklage (BGHZ 52, 169, 171) zulässig.
Erst recht wird vorliegend die Zulässigkeit der Berufung nicht von der Änderung des sich auf dasselbe Rechtsverhältnis beziehenden Feststellungsantrags zu 2 berührt, weil insoweit der ursprüngliche Anspruch zumindest teilweise weiterverfolgt wird.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 48 LwVG, § 3 ZPO, § 16 Abs. 2 GKG.