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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1992, Az.: XII ZR 200/91

Mieterschutz; Mieterschutzregelung; Eingeschränktes Kündigungsrecht des Vermieters; Fortsetzung des Mietverhältnisses; Kündigung; Mietvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.04.1992
Aktenzeichen
XII ZR 200/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14310
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 254-256
  • LM H. 3 / 1993 Art. 232 EGBGB 1986 Nr. 1
  • MDR 1992, 913 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 408-409 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 1359-1360 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1992, 1049-1051 (Volltext mit red. LS)
  • WuM 1992, 465-466 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist aufgrund einer Mieterschutzregelung, die das Kündigungsrecht des Vermieters einschränkt und dem Mieter ein Recht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses gibt, ungewiß, ob und wann das Mietverhältnis endet, so kann die streitige Zeit i. S. des § 8 ZPO nicht von vornherein nach dem vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen, frühest möglichen Kündigungszeitpunkt als dem maßgebenden Endzeitpunkt bemessen werden.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks in C. (Sachsen), A.-Straße 304. Sie hat dem Beklagten hierin gelegene Gewerberäume auf unbestimmte Zeit zu einem monatlichen Mietzins von 64,69 DM vermietet. Nachdem der Beklagte auf ihre Forderung, die Miete auf 1.330 DM zu erhöhen, nicht eingegangen war, sondern nur 200 DM geboten hatte, hat sie mit Schreiben vom 12. September 1990 zum 31. Oktober 1990 wegen Eigenbedarfs gekündigt und am 16. Januar 1991 Klage auf Räumung und Herausgabe erhoben. Der Beklagte hat dem unter Berufung auf eine wirtschaftliche Härte widersprochen. Das Kreisgericht hat den Beklagten am 2. April 1991 zur Räumung bis zum 31. Dezember 1991 verurteilt. Seine dagegen gerichtete Berufung hat das Bezirksgericht durch Urteil als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Das gemäß § 547 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg.

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1. Mit dem Wirksamwerden des Beitritts gelten in den neuen Bundesländern die Vorschriften der ZPO. Einschränkungen nach dem Einigungsvertrag ergeben sich nicht (Einigungsvertrag Anl. 1 Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5). Das Bezirksgericht geht insoweit zutreffend davon aus, daß für Berufungen gegen Entscheidungen, die seit dem 1. April 1991 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl I 1990 S. 2847) - verkündet werden, die Berufungssumme erreicht ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200 DM übersteigt (§ 511 a ZPO i.d.F. des Art. 1 Nr. 36 i. V. mit Art. 10 Abs. 3 des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes). Das gilt somit auch hier, da das Urteil des Kreisgerichts am 2. April 1991 verkündet worden ist.

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Das Bezirksgericht hat der Berechnung des Berufungsstreitwerts die Vorschriften des § 8 ZPO zugrunde gelegt, wonach bei Mietverhältnisse, deren Bestand oder Dauer streitig ist, der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Mietzinses, höchstens jedoch der 25fache Jahresbetrag, maßgebend ist. Als streitige Zeit hat es die Zeit ab Klagerhebung bis zu dem Tag angenommen, für den bei Verträgen von unbestimmter Dauer frühestens gekündigt werden kann. Da gemäß § 565 Abs. 1 Ziff. 3 BGB Mietverhältnisse über Geschäftsräume nur für den Ablauf des Kalendervierteljahres gekündigt werden könnten und diese Frist durch Art. 232 EGBGB§ 2 Abs. 7 der Anl. 1 Kap. III Sachgeb. B des Einigungsvertrages um drei Monate verlängert werde, ergebe sich insgesamt eine sechsmonatige Kündigungszeit. Damit werde bei dem hier vorliegenden Mietzins von 64,69 DM die Berufungssumme nicht erreicht.

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Die Revision wendet dagegen ein, wenn streitig sei, ob und wann das auf unbestimmte Zeit eingegangene Mietverhältnis aufgrund einer Kündigung des Vermieters beendet werde, könne die Beschwer nicht nach einer Dauer bemessen werden, die sich aus der umstrittenen Kündigung ergebe. Vielmehr sei das Mietverhältnis für die Beschwer der auf Räumung verklagten Partei als fortbestehend anzusehen und die Beschwer im Regelfall nach dem 25fachen Jahreszins zu berechnen. Jedenfalls aber richte sie sich wegen des dem Beklagten durch die Sonderregelung des Art. 232 EGBGB§ 2 Abs. 5 eingeräumten Widerspruchsrechts nach der Zeitspanne, um die das Mietverhältnis nach seinem Begehren fortzusetzen sei. Damit hat sie im Ergebnis Erfolg.

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2. In Verfahren, in denen Bestand oder Dauer eines Mietverhältnisses streitig sind, wozu auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung zählen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 50. Aufl. § 8 Anm. 2 B; Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 8 Anm. I 1; Hillach-Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 7. Aufl. S. 141), folgt der Rechtsmittelstreitwert grundsätzlich aus § 8 ZPO. Der auf die streitige Zeit entfallende Betrag, der danach in erster Linie maßgebend ist, richtet sich bei Verträgen von bestimmter Dauer nach dem Zeitraum zwischen Klagerhebung und dem vertraglichen Ablauf der Mietzeit. Bei Verträgen von unbestimmter Dauer endet der Zeitraum mit dem Tag, auf den derjenige hätte kündigen können, der die längere Bestehenszeit behauptet (RGZ 164, 325, 329; BGH Beschluß vom 21. Juni 1955 - V ZR 99/55 - MDR 1955, 731 [BGH 21.06.1955 - V ZR 99/55]; Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO. Anm. 3 A; Stein/Jonas aaO. Anm. II 2; Zöller/Schneider ZPO 17. Aufl. § 8 Rdn. 5; Hillach-Rohs aaO. S. 146, 147). § 8 ZPO ist nach seinem Wortlaut und Sinn damit in erster Linie auf Fälle zugeschnitten, in denen sich die Dauer der streitigen Zeit entweder unzweifelhaft von vornherein bestimmen läßt oder in denen - bei Mietverhältnissen von unbestimmter Dauer - feststeht, daß und wann das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung jedenfalls endet.

7

Ist dagegen aufgrund einer Mieterschutzregelung, die das Kündigungsrecht des Vormieters einschränkt und dem Mieter ein Recht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses gibt, ungewiß, ob und wann das Mietverhältnis endet, so kann die "streitige Zeit" i. S. des § 8 ZPO nicht von vornherein nach dem vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen, frühest möglichen Kündigungszeitpunkt als dem maßgebenden Endzeitpunkt bemessen werden. Denn der Mieter nimmt für sich in Anspruch, das Mietverhältnis darüber hinaus fortsetzen zu dürfen. Das gilt auch in vorliegendem Fall. Denn gemäß Art. 232 EGBGB§ 2 Abs. 5 kann auch der Mieter von Gewerberaum einer bis zum 31. Dezember 1992 erklärten Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung für ihn eine erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage mit sich bringt. Durch die in Absatz 6 der Vorschrift enthaltene Verweisung auf § 556 a Abs. 2, 3, 5 bis 7 BGB ist er in ähnlicher Weise geschützt wie ein Mieter von Wohnraum (Palandt/Putzo BGB 51. Aufl. Art. 232 EGBGB § 2 Rdn. 11, 12). Soweit nicht überwiegende Interessen des Vermieters entgegenstehen (Art. 232 EGBGB§ 2 Abs. 5 Satz 2), kann er das Mietverhältnis so lange fortsetzen, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Damit ist aber zwischen den Parteien jedenfalls eine längere Zeit als diejenige im Streit, die sich bei Anwendung der nach dem Gesetz gemäß § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit Art. 232 EGBGB§ 2 Abs. 1 und Abs. 7 gegebenen Kündigungsfristen errechnen würde. Die dem Beklagten vom Kreisgericht eingeräumte Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 1991 zugrunde zu legen, wie die Klägerin in der Revisionserwiderung meint, verbietet sich zum einen schon deshalb, weil das Kreisgericht damit keine Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgesprochen, sondern dem Beklagten analog § 721 ZPO nur eine Räumungsfrist im Rahmen des Vollstreckungsschutzes gewährt hat, zum anderen, weil gerade im Streit ist, ob der Beklagte Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über den vom Kreisgericht gesetzten Endzeitpunkt hinaus hat.

8

Eine andere Auslegung ließe sich auch schwerlich mit dem Grundsatz der materiellen Beschwer vereinbaren. Denn da es für den Rechtsmittelstreitwert auf die materielle Beschwer des Rechtsmittelführers ankommt, kann als Endtermin allenfalls der Zeitpunkt in Betracht kommen, den der Rechtsmittelführer als den für sich günstigsten in Anspruch nimmt. Sofern er also eine Bestehenszeit bis zu einem bestimmten Endzeitpunkt behauptet, kommt es auf diesen Zeitpunkt an (vgl. Zöller/Schneider aaO.).

9

Freilich muß er das schon in der ersten Instanz deutlich gemacht haben, da er sich den Zutritt zur Rechtsmittelinstanz nicht durch eine Erweiterung der Beschwer aufgrund neuen Vorbringens verschaffen kann.

10

Hat er dagegen - wie hier der Beklagte - keinen festen Zeitpunkt genannt, ist sein Begehren auszulegen, wobei sich auch hier die Auslegung im Rahmen des bereits in erster Instanz mutmaßlich Gewollten halten muß. Hier ist davon auszugehen, daß der Beklagte jedenfalls die Rechte ausnutzen will, die ihm die Mieterschutzregelung des Art. 232 § 2 Abs. 5 EGBGB gewährt. Das bedeutet, daß er auch noch einer am 31. Dezember 1992 ausgesprochenen Kündigung widersprechen könnte. Bereits die ab Klageerhebung bis zu diesem Zeitpunkt laufende Zeit von 23 Monaten reicht aus, damit die Berufungssumme erreicht ist (23 x 64,89 = 1.492,47). Auf die in der Literatur (vgl. Schultz MDR 1990, 441, 442; Seitz DtZ 1991, 285, 188) erörterte Frage einer Gesamtdauer des Mieterschutzes kommt es daher nicht an.