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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1996, Az.: 3 StR 113/96

Rechtswidrige Handlung; Rechtfertigungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1996
Aktenzeichen
3 StR 113/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1996, 433-434 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine rechtswidrige Handlung i. S. von § 63 StGb liegt nicht vor, wenn sich der Täter auf einen Rechtfertigungsgrund - wie etwa § 32 StGB - berufen kann.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen und nach § 63 StGB ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2

Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

3

1. Nach den Feststellungen tötete die aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung erheblich vermindert schuldfähige Angeklagte ihren Freund M. K., mit dem sie seit einiger Zeit in derselben Wohnung zusammengelebt hatte, durch zwei unmittelbar nacheinander mit großer Kraft geführte Messerstiche in die linke Achselhöhle und den linken Brustkorb. Dem war ein zunächst verbal geführter Streit mit dem erheblich alkoholisierten M. K. vorausgegangen, in dessen Verlauf er die Angeklagte auch an der Brust über der Kleidung packte und festhielt, so daß sie Schmerzen empfand; als es ihr gelang, sich mit einem Fußtritt zu befreien, setzte er ihr nach und schlug ihr mit einer leeren Sprudelflasche gegen den Kopf, so daß die Angeklagte an der linken Stirnseite eine Schwellung von etwa 6 cm Durchmesser davontrug. Danach folgte M. K. der in Richtung Wohnzimmer und Küche zurückweichenden Angeklagten weiter mit der Sprudelflasche in der Hand. Schließlich bewaffnete sich die Angeklagte in der Küche mit einem Haushaltsmesser mit einer etwa 30 cm langen und spitzen Klinge und drohte, "ein weiteres Mal schlägst du mich nicht mehr". Trotz der Drohung "gab M. den Weg nicht frei und ließ auch nicht von ihr ab" (UA S. 11).

4

Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, daß die Angeklagte zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs gehandelt hat, hat aber angenommen, daß sie dabei das Maß der erforderlichen und zulässigen Notwehr überschritten habe. Diese Notwehrüberschreitung beruht nach Ansicht des Landgerichts auf einer "übergroßen", in der hysterisch-phobischen Persönlichkeitsstörung der Angeklagten mitbegründeten Furcht, so daß sie zwar nicht durch Notwehr gerechtfertigt, wohl aber gemäß § 33 StGB entschuldigt sei. Allein deshalb hat das Landgericht die Angeklagte vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Gleichwohl hat es ihre Unterbringung gemäß § 63 StGB angeordnet, weil sie "die rechtswidrige Tötung des M. K. aufgrund einer anderen schweren seelischen Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB begangen (hat) ... deretwegen sie in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21)" (UA S. 16). Auch die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit hat das Landgericht bejaht, weil weitere schwerwiegende rechtswidrige Taten ähnlicher Art wie hier geschehen infolge des Fortdauerns ihrer Störung zu erwarten seien. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5

2. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt u.a. neben einer auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruhenden Schuldunfähigkeit oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit voraus, daß die unterzubringende Person eine rechtswidrige Tat begeht, in der sich die Störung manifestiert hat; auch muß die Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergeben, daß aufgrund des zur Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (BGHSt 34, 22, 27;  27, 246, 249;  BGH NStZ 1986, 572;  1994, 528) [BGH 23.02.1994 - 2 StR 725/93]. Solche die Maßregelanordnung nach § 63 StGB rechtfertigende Umstände lassen sich dem Urteil jedoch nicht entnehmen.

6

a) Rechtlichen Bedenken begegnet es bereits, daß das Urteil keine konkrete Begründung für die Annahme des Landgerichts enthält, die Angeklagte habe infolge "übergroßer Furcht", die in ihrer "hysterisch-phobischen Persönlichkeitsstörung mitbegründet" war, einen weiteren Schlag mit der Flasche befürchtet (vgl. UA S. 12); auch werden, außer der Tatsache, daß die Angeklagte im November 1993 in einem Verstimmungszustand ihre Katze mit einem Messer getötet und später erklärt hat, sie habe eigentlich nicht die Katze, sondern M. K. gemeint, keine konkreten Umstände mitgeteilt, auf die das sachverständig beratene Landgericht die Gefährlichkeitsprognose stützt. Vor allem aber tragen die Feststellungen die Wertung der beiden tödlichen, von der Angeklagten gegen die Achselhöhle und den linken Brustkorb des Tatopfers geführten Stiche als nicht mehr zulässige, weil nicht erforderliche Verteidigungshandlung nicht, so daß es bereits an einer rechtswidrigen Handlung im Sinne des § 63 StGB fehlen könnte; eine solche, für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzte rechtswidrige Tat liegt namentlich dann nicht vor, wenn sich der Täter auf einen Rechtfertigungsgrund - wie etwa § 32 StGB - berufen kann (Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 31; Stree in Schönke/Schröder 24. Aufl. § 63 Rdn. 4 jeweils m.w.Nachw.; vgl. auch BGH NStZ 1994, 528 [BGH 23.02.1994 - 2 StR 725/93]).

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b) Das Maß der im konkreten Fall erforderlichen Abwehr eines rechtswidrigen und gegenwärtigen Angriffs richtet sich nach den gesamten Umständen, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere auch nach der Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGH NStZ 1981, 138). Wenn auch dem lebensgefährlichen Einsatz einer Waffe Grenzen gesetzt sind, so darf der Angegriffene grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt (BGH NJW 1980, 2263;  1984, 986 [BGH 11.01.1984 - 2 StR 541/83];  NStZ 1982, 285;  1984, 581, 582;  BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1). Das Landgericht führt im Rahmen der rechtlichen Würdigung hierzu aus, die Angeklagte habe bei der Abwehr der von ihr befürchteten weiteren Körperverletzungen mit der Verwendung eines Messers, das über eine 30 cm lange, spitz zulaufende Klinge verfügte, sowie durch Art und Weise des Messereinsatzes das Maß der erforderlichen Verteidigung auch unter Berücksichtigung der erregten Stimmung und Alkoholisierung K.'s, seiner körperlichen Überlegenheit und der von ihm als Waffe benutzten Sprudelflasche deshalb überschritten, weil der von K. drohende Angriff offenkundig nicht lebensbedrohlich gewesen sei. Eine mildere Form der Abwehr durch bloße Drohung oder durch weniger wuchtige und kraftvoll geführte Stiche sei der Angeklagten deshalb möglich und auch geboten gewesen (vgl. UA S. 15). Das Landgericht läßt bei diesen Ausführungen zur mangelnden Erforderlichkeit der konkreten Verteidigungshandlung außer acht, daß, wie bereits der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, die Angeklagte zwar mit dem aus der Küche geholten Messer tatsächlich M. K. gedroht hat, dieser jedoch - offensichtlich dessen ungeachtet - in drohender Haltung an der Wohnungstür stand (UA S. 15); wie die 1,60 m große, zierlich gebaute Angeklagte es konkret bewerkstelligen sollte, die von ihr befürchteten weiteren Körperverletzungen durch weniger kräftige Stiche zu unterbinden oder welche andere Körperstellen des Angreifers gegebenenfalls als Ziele der Abwehrhandlungen nach Auffassung des Landgerichts in Betracht gekommen wären, legt das Urteil nicht dar. Angesichts des Kräfteverhältnisses zwischen dem 1,85 m großen M. K., der von kräftigem Körperbau und zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit 1,99 %o nicht unerheblich alkoholisiert war, und der körperlich kleineren, zierlichen Angeklagten, liegt es nahe, daß ein weniger gefährlicher Einsatz des Messers die der Angeklagten drohende Gefahr nicht endgültig beseitigt hätte.

8

c) Unter diesen den Urteilsgründen zu entnehmenden Umständen ist - jedenfalls zugunsten der Angeklagten - von der Erforderlichkeit ihrer Verteidigungshandlung auszugehen, so daß die Tat - nicht ausschließbar - nach Notwehrgrundsätzen gerechtfertigt wäre. Schon aus diesem Grunde käme eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht in Betracht, zumal einer solchen, nach allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigten, Tat auch der Charakter als Symptomtat fehlt (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 31 f.; Stree in Schönke/Schröder 24. Aufl. § 63 Rdn. 7; BGH NStZ 1994, 528 f. [BGH 23.02.1994 - 2 StR 725/93]).

9

3. Der Senat hat von einer Zurückverweisung der Sache abgesehen, da er ausschließt, daß aufgrund einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Unterbringungsanordnung der Angeklagten nach § 63 StGB tragen. Er braucht deshalb auch nicht zu entscheiden, ob schon der Umstand, daß der Freispruch eines lediglich vermindert schuldfähigen Angeklagten all in aus den Gründen des § 33 StGB erfolgt ist, einer Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB entgegensteht (vgl. BGHSt 31, 132 [BGH 28.10.1982 - 4 StR 472/82]).

10

Da eine Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr in Betracht kommt, hat der Senat den auf § 126 a StPO gestützten einstweiligen Unterbringungsbefehl nach § 126 Abs. 3 i.V.m. § 126 a Abs. 3, § 120 StPO aufgehoben.