Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1984, Az.: 2 StR 541/83
Angemessenheit einer Notwehrhandlung; Notwehrhandlung einer schwangeren Frau gegen eine Körperverletzungshandlung ihres Ehemannes; Rechtfertigungsgrund der Notwehr; Recht, sich gegen Schläge des Ehemannes tätlich zur Wehr zu setzen; Recht, sich gegen Schläge des Ehemannes mit einem Messer zur Wehr zu setzen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 541/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 13.04.1983
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JR 1985, 115
- JZ 1984, 529-530
- MDR 1984, 413-414 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 986-987 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1984, 200-201
- Streit 1984, 42-44
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Amtlicher Leitsatz
Greift ein Ehemann seine schwangere Frau widerrechtlich tätlich an und holt er trotz ihrer Warnung, sich gegen die Fortsetzung des Angriffs mit einem Messer zu verteidigen, erneut zu einem Schlag gegen ihren Kopf aus, so kann von der Ehefrau grundsätzlich nicht erwartet werden, daß sie auf die allein erfolgversprechende Verteidigung mit dem Messer deshalb verzichtet, weil diese zum Tode des Ehemannes führen kann.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Januar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. April 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Diese Entscheidung greifen die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen an. Während die Angeklagte die allgemeine Sachrüge erhebt, wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision vor allem gegen die gewährte Strafaussetzung. Das Rechtsmittel der Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht es abgelehnt hat, der Angeklagten den Rechtfertigungsgrund der Notwehr zuzubilligen, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Angeklagte tötete am 17. April 1982 ihren Ehemann mit einem Messerstich. Die Ehe war seit einiger Zeit "mit Schwierigkeiten der verschiedensten Art belastet". Der Ehemann hatte sich anderen Frauen zugewandt, es hatte "Rauschgift- und Alkoholprobleme sowie Geldschwierigkeiten" gegeben. Zwischen den Eheleuten war es zu "wiederholten Auseinandersetzungen" und "Tätlichkeiten" gekommen. Anfang des Jahres 1982 hatte die Angeklagte deshalb ihren Ehemann verlassen und einige Wochen mit dessen Freund Hall zusammengelebt, war dann jedoch zu ihrem Mann und ihrem Kind zurückgekehrt. Sie war in dieser Zeit schwanger. Wegen der weiterhin bestehenden Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen, bei denen es auch um die Verwendung des Familieneinkommens ging, hielt die Angeklagte Ersparnisse in Höhe von 300 DM vor ihrem Ehemann im Schlafzimmer versteckt. Am Spätnachmittag des 17. April 1982 gab es erneut Streit zwischen den Eheleuten, weil der Ehemann von diesem Geld 100 DM an sich nahm und damit die Wohnung verließ. Eine Stunde später kam er zurück und forderte die Angeklagte auf, den Rest ihrer Ersparnisse herauszugeben, durchwühlte verschiedene Behältnisse im Schlafzimmer, fand die restlichen 200 DM und wollte damit erneut die Wohnung verlassen. Die Angeklagte suchte das zu verhindern, schloß die Wohnungstür ab und steckte den Schlüssel in ihre Hosentasche. Sie glaubte, ihr Ehemann habe für die 100 DM Rauschgift gekauft und sich dieses injiziert, auch hielt sie ihn für angetrunken. Zwischen den Eheleuten entwickelte sich eine lautstarke Auseinandersetzung, die der gemeinsame Freund H. zunächst zu schlichten versuchte. Während dieser dann aber im Wohnzimmer einer Fernsehsendung zusah, stritten die Eheleute in der Küche weiter. Der Ehemann forderte wiederholt die Herausgabe des Schlüssels, schlug die Angeklagte und stieß sie gegen ein Möbelstück; sie "trat auf ihn ein". Schließlich ergriff sie ein auf der Spüle liegendes Küchenmesser und richtete es drohend gegen ihren Mann. Dieser rief ihr wiederholt zu, "Du tust es ja doch nicht, Du liebst mich ja" und holte erneut zu einem Schlag aus. Die Angeklagte hielt sich daraufhin die linke Hand zur Abwehr vor das Gesicht, stieß mit dem Messer zu und traf ihren Ehemann ins Herz.
II.
Das Landgericht billigt der Angeklagten zwar das Recht zu, sich gegen Schläge ihres Ehemannes ihrerseits "tätlich" zur Wehr zu setzen, wirft ihr aber vor, mit dem Einsatz des Messers "das erforderliche Maß und die Mittel ihrer Abwehr dabei bei weitem überschritten" zu haben. Es meint, der Angeklagten hätten andere Mittel zur Verfügung gestanden, um sich des Angriffs ihres Ehemannes zu erwehren. Sie hätte ihm den "Haustürschlüssel", auf den er Anspruch gehabt habe, aushändigen und ihren Freund H. zur Hilfe rufen können. Vorfälle dieser Art seien der Angeklagten bekannt gewesen. Der Angriff des Ehemannes sei nicht gefährlicher und stärker gewesen als frühere Tätlichkeiten. Die ihr zur Verfügung stehenden Mittel hätten ausgereicht, um die Gefahr abzuwenden, das gelte "um so mehr, da sich das Geschehen zwischen Personen mit enger persönlicher Beziehung abspielte".
Diese Begründung ist fehlerhaft, sie stützt sich auf unzutreffende oder unzureichende tatsächliche Grundlagen und geht von der falschen rechtlichen Vorstellung aus, die Angeklagte habe ihrem Ehemann den Schlüssel zu Unrecht vorenthalten.
Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte die Wohnungstür abgeschlossen und den Schlüssel abgezogen, um zu verhindern, daß ihr Ehemann mit dem entwendeten Geld das Haus verließ und damit den Diebstahl zu Ende führte (UA S. 5, 14 bis 16). Ein solches Vorgehen war durch Notwehr gerechtfertigt, da nicht ersichtlich ist, welches mildere Mittel ihr zur Verfügung stand, um den Verlust des Geldes zu verhindern. Aus diesem Grunde war sie - entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht - nicht verpflichtet, sich dein Angriff ihres Ehemannes dadurch zu entziehen, daß sie ihm den Wohnungsschlüssel aushändigte. Die Inanspruchnahme des zweiten vom Landgericht angeführten milderen Mittels, die Hilfe des Freundes H., war der Angeklagten möglicherweise zwar zuzumuten, war jedoch hier nicht geeignet, den Angriff des Ehemannes abzuwehren. H., der nicht nur mit der Angeklagten, sondern auch mit deren Ehemann befreundet war, hatte zunächst versucht, den Streit zu schlichten, sich dann aber zurückgezogen und im Wohnzimmer einer Fernsehsendung zugewandt, während die Eheleute in der Küche weiterstritten. Aus diesem Grunde steht nicht einmal fest, daß er überhaupt bereit war, die Angeklagte vor Tätlichkeiten ihres Ehemannes zu schützen. Jedenfalls hätte ein Hilferuf der Angeklagten zu der Zeit, als ihr Ehemann sie - trotz ihrer Drohung mit dem Messer - erneut angriff, diesen Angriff nicht mehr verhindern können. Der Angeklagten kann nicht vorgeworfen werden, daß sie, anstatt rechtzeitig auch um Hilfe zu rufen, nur das Messer ergriff, um ihren Ehemann abzuschrecken und damit den Einsatz dieser Waffe in Kauf nahm, falls ihr Mann sich durch die Drohung allein nicht von weiteren Angriffen abhalten ließ. Zum einen fehlen die zur Begründung eines solchen Vorwurfs erforderlichen Feststellungen. So bleibt offen, wieviel Zeit zwischen dem ersten tätlichen Angriff des Ehemannes in der Küche und dem Messerstich lag, und wie schnell H., der in einem anderen Raum vor dem eingeschalteten Fernsehgerät saß, auf einen Hilferuf der Angeklagten reagieren und ihr tatsächlich Hilfe leisten konnte. Zum anderen liegt es nahe, daß die Angeklagte darauf vertraute, ihr Mann werde sie nunmehr nicht weiter angreifen. Entscheidend kommt es darauf jedoch nicht an, denn die Drohung mit dem Messer war selbst dann nicht unangemessen, wenn die Angeklagte auf dessen abschreckende Wirkung nicht vollständig vertraute, sondern damit rechnete, es notfalls auch einsetzen zu müssen. Dabei kann offenbleiben, ob das Notwehrrecht im Rahmen enger persönlicher Beziehungen eingeschränkt ist oder nicht (vgl. dazu Spendel in LK 10. Aufl. StGB § 32 Rdn. 307 ff), denn eine so weitgehende Einschränkung des Notwehrrechts, daß das Opfer eines tätlichen Angriffs nicht einmal versuchen darf, den Angreifer durch Drohung mit einem Messer abzuwehren, wäre keinesfalls gerechtfertigt.
Der Angeklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, daß sie mit dem Messer "auf den Oberkörper" einstach, als ihr Mann sie - ungeachtet ihrer Drohung - erneut schlagen wollte. Der Hinweis des Landgerichtes darauf, daß sich das Geschehen zwischen Personen mit enger persönlicher Beziehung abgespielt habe und daß "der Angriff und die Gefährlichkeit desselben" nicht stärker gewesen seien als früher (UA S. 11/12), vermag den Ausschluß des Notwehrrechts nicht zu rechtfertigen. Es fehlen bereits Angaben darüber, welcher Art von Angriffen die Angeklagte früher ausgesetzt war, so daß durch die Bezugnahme auf diese Vorfälle jedenfalls nichts darüber ausgesagt ist, mit welchen Handlungen - Schlägen mit der flachen Hand, Faustschlägen gegen Kopf oder Körper - die Angeklagte nach Auffassung des Landgerichtes nunmehr rechnen mußte. Abgesehen davon darf der Angeklagten nicht etwa deshalb nur ein eingeschränktes Notwehrrecht zugestanden werden, weil sie durch die Schläge ihres Ehemannes bei früheren Vorfällen keine schwereren Schäden erlitten hatte.
Die Rechtsprechung hat allerdings einem Ehegatten bei Angriffen seines Lebensgefährten in bestimmten Fällen den Verzicht auf ein sicher wirkendes, aber möglicherweise tödliches Verteidigungsmittel zugemutet, wenn von dem Angriff nur leichte Körperverletzungen zu befürchten seien; in solchen Fällen müsse der Angegriffene sich unter Umständen mit einer milderen Art der Abwehr begnügen, auch wenn diese nur eine starke Wahrscheinlichkeit der Beendigung des Angriffs in sich schließe (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1974 - 3 StR 159/74 = NJW 1975, 62; BGH NJW 1969, 802 [BGH 26.02.1969 - 3 StR 322/68] und GA 1969, 117). Ob diese mit der "Verpflichtung zu verständnisvollem Eingehen und Rücksichtnehmen auf den anderen" begründete Einschränkung des Notwehrrechts berechtigt ist (vgl. dazu die Kritik von Spendel in LK a.a.O. § 32 Rdn. 310), muß nicht entschieden werden. Eine derartige Einschränkung käme hier ohnehin nicht in Frage. Einmal lassen die getroffenen Feststellungen keineswegs den Schluß zu, die Angeklagte habe nur leichtere Körperverletzungen zu befürchten gehabt. Sie war zur Zeit der Auseinandersetzung schwanger und dadurch bei tätlichen Angriffen besonders gefährdet - sie verlor das Kind denn auch einige Tage nach dem Vorfall. Ihr Ehemann hatte sie bereits geschlagen und gegen ein Möbelstück gestoßen, als er zu einem weiteren Schlag gegen ihren Kopf ausholte. Ob er dabei mit der Faust oder der flachen Hand zuschlagen wollte, und welche Folgen ein solcher Schlag haben konnte, war nicht abzusehen. Es ist auch nicht ersichtlich, welches mildere Mittel hier mit "starker Wahrscheinlichkeit" den Angriff des Ehemannes beendet hätte. Nachdem fremde Hilfe nicht mehr rechtzeitig zu erlangen war, käme als ein solches Mittel allenfalls ein ungefährlicherer Einsatz des Messers, etwa ein Stich ins Bein oder den Arm in Betracht. Der vorliegende Sachverhalt bietet jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß ein solcher Stich den Ehemann, der durch die Drohung mit dem Messer nicht von weiteren Angriffen abzuhalten war, daran gehindert hätte, die Angeklagte weiter zu schlagen. Es ist sogar nicht auszuschließen, daß sich sein Zorn nach einer derartigen Verletzung noch gesteigert und er die Angeklagte dann heftiger angegriffen und geschlagen hätte. Abgesehen davon bleibt offen, ob die Angeklagte einen gezielten Stich - etwa gegen den Oberarm - überhaupt führen konnte, nachdem sie zur Abwehr des drohenden Schlages die linke Hand vor ihr Gesicht gehalten hatte. Sie hatte jedoch das Recht, sich gleichzeitig zu schützen und zu wehren. Ein Ehemann, der seine schwangere Frau widerrechtlich tätlich angreift und sich durch die Drohung der Frau, sich notfalls mit einem Messer zu verteidigen, nicht von weiteren Angriffen abhalten läßt, kann grundsätzlich kein derartiges "verständnisvolles Eingehen,und Rücksichtnehmen" verlangen, daß die angegriffene Ehefrau auf die allein Erfolg versprechende Verteidigung verzichtet, weil diese zum Tode des angreifenden Ehemannes führen kann.
Nach allem ist das Urteil aufzuheben.
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Strafzumessung und die Strafaussetzung zur Bewährung wären auch bei Fortbestand des Schuldspruchs rechtlich nicht zu beanstanden.
Müller
Meyer
Maier
Theune