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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1969, Az.: 3 StR 322/68

Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ; Rüge von Verfahrensfehlern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1969
Aktenzeichen
3 StR 322/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12769
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 07.08.1968

Fundstellen

  • NJW 1969, 802-803 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1184 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Februar 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer,
Bundesrichter Mayer,
Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Duisburg vom 7. August 1968 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleidenden Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Angeklagten erhebt eine Aufklärungsrüge und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

2

Auf die Verfahrensrüge wird im Rahmen der Behandlung der Sachbeschwerde einzugehen sein. Die Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht deckt keinen Mangel auf, der zu durchgreifenden Bedenken Anlaß gäbe.

3

1.

Das Schwurgericht führt aus, die Angeklagte hätte, wenn die Abwehr mit der Schirmkrücke nicht ausreichte, die Spitze des Schirms gegen die Hände, die Arme oder die äußeren Schulterpartieen oder mit einem weniger wuchtigen Stoß gegen den Kopf ihres Ehemannes führen können, um diesen so zur Aufgabe des Kampfes zu veranlassen. "Es liegt nahe", so fährt das Urteil fort, "daß der Ehemann beispielsweise nach Erhalt empfindlicher Stichverletzungen an Händen und Armen das Schlagen eingestellt ... hätte" (UA S. 14). Nach der Schilderung der Zeugen und der Angeklagten sei er kein hemmungsloser Wüterich gewesen.

4

Nun ist freilich der Angegriffene grundsätzlich berechtigt, solche Verteidigungshandlungen vorzunehmen, welche die Beseitigung der Gefahr mit Gewißheit erwarten lassen (BGH GA 1956, 49;  1965, 147). Ob diese Erwartung begründet war, ist aber vom zeitlichen Standort des Angegriffenen aus im Wege der "nachträglichen objektiven Prognose", einer Vorausschau, zu ermitteln, mit den einer solchen - wenn man von der Tötung des Angreifers als Verteidigungsmittel absieht - in aller Regel anhaftenden letzten Unsicherheitsfaktoren. Diese hat auch der 5. Strafsenat im Auge, wenn er in BGH 5 StR 185/61 vom 18. Juli 1961 ausführt, gerechtfertigt sei jede Abwehr, die notwendig war, "um den Angriff nach menschlichem Ermessen mit Sicherheit ... zu beenden". Ob nur sie es waren, die das Schwurgericht meint, wenn es bloß von "naheliegen" spricht, kann indes dahinstehen.

5

Der erkennende Senat hat in seinem in derselben Sache am 20. März 1968 ergangenen Urteil bereits des näheren dargelegt, daß im vorliegenden Falle im Blick auf das Ehegattenverhältnis zwischen Angreifer und Angegriffenem ein strenger Maßstab an die Erforderlichkeit des Verteidigungsmittels anzulegen ist. Soll diesem Gesichtspunkt überhaupt Bedeutung zukommen, so muß er zu der Folgerung führen, daß die Angeklagte sich mit der vom Schwurgericht bezeichneten Art der Abwehr hätte begnügen müssen, auch wenn diese nur eine starke Wahrscheinlichkeit der Beendigung des Angriffs in sich schloß. Anderes könnte nur gelten, wenn der Ehemann ihr nach dem Leben getrachtet hätte. Solches anzunehmen, hatte sie aber nach den Feststellungen keinerlei Anlaß. Es handelte sich um eine tätliche Auseinandersetzung ohne tieferen Hintergrund, von dem Manne waffenlos geführt; die Ehegatten waren sich im Grunde nicht feindlich gesinnt, hatten schon einigemale solche Auseinandersetzungen gehabt, sich aber immer wieder vertragen und danach in einem "häufig sogar sehr guten Verhältnis weitergelebt" (UA S. 3). Nach alledem durfte die Angeklagte ein möglicherweise tödliches Abwehrmittel nicht wählen, auch wenn die Anwendung des milderen eine Beseitigung der Gefahr nicht mit Sicherheit erwarten ließ. Nur so betätigte sie ihre Abwehr "in einer im ganzen den Umständen angemessenen Weise" (Schönke/Schröder, StGB, 14. Aufl., § 53 Rdn. 18, 22 in Anlehnung an Art. 33 des schweizerischen StGB; BayObLG NJW 1963, 824, 825).

6

Die Angeklagte hat auch nicht über das Maß der erforderlichen Verteidigung geirrt. Die dahingehende Feststellung im Urteil (S. 15) ist zwar knapp, aber angesichts der oben geschilderten, der Angeklagten bekannten Umstände ausreichend.

7

2.

Die Eignung der Schirmspitze, Stichverletzungen auch bei einem Einsatz gegen Schultern, Arme oder Hände herbeizuführen, hat das Schwurgericht bejaht, ohne damit gegen einen Erfahrungssatz zu verstoßen. Wenn es der Angeklagten gelungen war, die 9 mm dicke Schädeldecke ihres Mannes zu durchdringen, so konnte das Schwurgericht daraus schliessen, daß ein gleich wuchtiger Stoß gegen andere Körperteile auch dort, durch Kleidungsstücke hindurch, zu Verletzungen geführt hätte. Dazu bedurfte es nicht, wie die Revision meint, der Heranziehung eines Sachverständigen.

8

Danach kommt es nicht darauf an, ob das vom Schwurgericht für ausreichend erachtete Abwehrmittel unbedingt Verletzungen zur Folge haben mußte, um die Wahrscheinlichkeit einer Aufgabe des Kampfes seitens des Ehemannes zu begründen, und ob der Tatrichter - worauf die Verwendung des Wortes "beispielsweise" hindeuten könnte - diese Wahrscheinlichkeit nicht schon in einem Einsatz der Schirmspitze ohne Verletzungsfolgen begründet sah.

9

3.

Daß ein "mit größter Wucht" (UA S. 6) geführter Stoß mit einem spitzen metallischen Gegenstand dieser Beschaffenheit gegen den Kopf eines Menschen dessen Tod jedenfalls dann herbeiführen kann, wenn der Kopf alsbald Widerstand findet, eine solche Folge also noch im Rahmen der Erfahrung des täglichen Lebens liegt, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. März 1968 dargelegt. Eine tödliche Verletzung lag nicht nur dann sogar nahe, wenn die Schirmspitze durch das Auge in den Kopf eindrang (vgl. UA S. 12), sondern auch dann, wenn sie in der Schläfengegend auftraf. Das Schwurgericht stellt auch fest, daß die Todesgefahr für die Angeklagte erkennbar war. Daß es dabei die wenige Seiten später (UA S. 16) erörterte Bewußtseinstrübung übersehen hätte, erscheint ausgeschlossen.

10

4.

Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB hat das Schwurgericht rechtlich bedenkenfrei verneint. Im Urteil (S. 14) ist dargetan, daß die Angeklagte nicht aus den dort genannten Affekten gehandelt hat. Wenn es dann weiter heißt, sie habe "ganz überwiegend" aus Zorn zu dem beanstandeten Abwehrmittel gegriffen, so bleibt danach für das Vorhandensein eines Verteidigungswillens freilich noch Raum. Auf dessen Verhältnis zu dem Zornesaffekt kommt es aber wegen des Fehlens der Entschuldigungsgründe des § 53 Abs. 3 StGB hier nicht an. Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem in BGHSt 3, 194 entschiedenen Fall.

Scharpenseel
Faller
Pfeiffer
Mayer
Neifer