Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.1996, Az.: XI ZR 302/95
Beschwer; Zurückbehaltungsrecht; Hilfsweises Geltendmachen; Erfolglosigkeit neben Klagezuspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.04.1996
- Aktenzeichen
- XI ZR 302/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1996, 903 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1996, 636
- MDR 1996, 960 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1996, 828-829 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1997, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 1602 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Beklagte wird durch die Erfolglosigkeit eines hilfsweise von ihm geltendgemachten Zurückbehaltungsrechts nicht über den Betrag der zuerkannten Klageforderung hinaus beschwert.
Gründe
I. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 50.000 DM zu zahlen, jedoch Zug um Zug gegen Rechenschaftslegung über die in den Monaten April bis August 1989 getätigten Bruttoverkaufsumsätze. Die Berufung der Beklagten, mit der sie weitere Gegenansprüche geltend gemacht und Klageabweisung beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Beklagten auf 50.000 DM festgesetzt. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf 103.559,14 DM zu erhöhen und auch den Revisionsstreitwert auf diesen Betrag festzusetzen.
II. Der Erhöhungsantrag hat nur zum geringen Teil Erfolg.
1. In Höhe der Klageforderung von 50.000 DM ist die Beklagte beschwert, weil sie dieser - in ihrem Entstehungsgrund unstreitigen - Forderung primär die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch von 50.000 DM entgegengesetzt und deswegen volle Klageabweisung beantragt hat, damit aber nicht durchgedrungen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 1991 - VIII ZR 294/90 = NJW-RR 1992, 316 zu 1.; MünchKommZPO/Lappe § 5 Rdn. 35).
2. Die Beschwer erhöht sich auf 53.559,14 DM, weil die Beklagte sich nicht nur mit der - zu 1. erörterten - Primäraufrechnung verteidigt, sondern hilfsweise eine weitere Gegenforderung in Höhe von 3.559,14 DM (Aufwendungen aus der "Kommission S.") zur Aufrechnung gestellt hat, damit aber ebensowenig durchgedrungen ist; die auch insoweit rechtskraftfähige Entscheidung (§ 322 Abs. 2 ZPO) erhöht Beschwer und Streitwert gemäß § 19 Abs. 3 GKG (BGH, Beschluß vom 6. November 1991 aaO. zu 2.; Schneider, Streitwertkommentar 10. Aufl. Rdz. 462 f.).
3. Eine weitere Erhöhung der Beschwer wegen der übrigen mit der Berufung geltend gemachten Gegenansprüche ist nicht gerechtfertigt. Insoweit hat sich die Beklagte nur auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Dadurch, daß sie damit nicht durchgedrungen ist, wird sie nicht zusätzlich, über die Klageforderung hinaus, beschwert. Für die Beschwer ist nämlich der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend; darüber hinaus ist keine Beschwer vorhanden (BGH, Beschluß vom 29. November 1972 - VIII ZR 202/71 = NJW 1973, 146; Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90 = WM 1991, 1317, 1318). Einem Beklagten, der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, wird dadurch seine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (MünchKommZPO/Gottwald § 322 Rdn. 176; MünchKommZPO/Lappe § 3 Rdn. 55). § 322 Abs. 2 ZPO ist nicht etwa analog anzuwenden; die Regelung beschränkt sich auf die Aufrechnung (Zöller/Vollkommer 19. Aufl. § 322 ZPO Rdn. 15). Von dieser Ausnahme abgesehen ist es für die Beschwer des unterlegenen Beklagten grundsätzlich unerheblich, welche und wieviele Einwendungen er gegen den Klageanspruch ohne Erfolg erhoben hat (BGH, Beschluß vom 29. November 1972 aaO.).