Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1991, Az.: VIII ZR 294/90

Aufrechnung mit unstreitiger Klageforderung; Anwendung des § 19 GKG; Aufrechung mit hilfweise gestaffelter Gegenforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1991
Aktenzeichen
VIII ZR 294/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1993, 291 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1992, 206 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1992, 563-564 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1992, 307 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 656-657 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 912-914 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 316 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1992, 225 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 381-382 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1992, 68-71 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1991, A149 (Kurzinformation)
  • ZIP 1991, 1574-1577 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Rechnet der Beklagte gegen die in ihrem Entstehungsgrund unstreitige Klageforderung mit mehreren, untereinander hilfsweise gestaffelten Gegenforderungen auf, so findet die Vorschrift des § 19 Abs. 3 GKG Anwendung, soweit über alle Gegenforderungen eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht.

Gründe

1

Die Beklagte hat sich gegen die in ihrem Entstehungsgrund unstreitige Klageforderung von 49.764,54 DM nebst Zinsen in erster Linie mit einer zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung in gleicher Höhe, hilfsweise - wiederum im Wege der Aufrechnung - mit einem Erstattungsanspruch in Höhe von 26.856,74 DM verteidigt. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben und dabei das Bestehen beider Gegenforderungen der Beklagten verneint. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und den Streit- und Beschwerdewert auf 49.764,54 DM festgesetzt. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Aberkennung der ersten Aufrechnungsforderung von der Begründung des angefochtenen Urteils nicht getragen werde und für eine Entscheidung in der Sache noch weitere Feststellungen zu treffen seien; über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Beklagten dürfe erst entschieden werden, wenn der Eintritt der Rechtsbedingung, unter der die Beklagte sie zur Entscheidung des Gerichts gestellt habe (Unbegründetheit der ersten Aufrechnungsforderung), feststehe. Daraus ergibt sich folgendes für die Streitwerte in dem Berufungs- und Revisionsrechtszug:

2

1. In der Revisionsinstanz verbleibt es bei dem einfachen Wert der Klageforderung, weil sich die Beklagte mit ihrer ersten Gegenforderung im Wege der nicht streitwerterhöhenden Primäraufrechnung verteidigt hat und über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte zweite Gegenforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung des erkennenden Senats nicht ergangen ist.

3

2. Dagegen war die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG zu ändern. Denn das Berufungsgericht hat über die erste und die zweite Gegenforderung der Beklagten in der Sache entschieden. Nach ganz überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Meinung findet die Vorschrift des § 19 Abs. 3 GKG auch dann Anwendung, wenn sich der Beklagte zwar mit einer Primäraufrechnung verteidigt, dies aber in der Form, daß er mehrere Gegenansprüche, untereinander hilfsweise gestaffelt, zur Aufrechnung stellt, und wenn über alle Gegenforderungen eine rechtskraftfähige Entscheidung ergeht (z.B. OLG Hamburg KostRsp. § 19 GKG Nr. 60; OLG Celle KostRsp. § 19 GKG Nr. 108; OLG Hamm KostRsp. § 19 GKG Nr. 112; OLG Bremen KostRsp. § 19 GKG Nr. 113; OLG Frankfurt KostRsp. § 19 GKG Nr. 117; OLG Schleswig KostRsp. § 19 GKG Nr. 121; OLG Saarbrücken KostRsp. § 19 GKG Nr. 125; OLG Karlsruhe KostRsp. § 19 GKG Nr. 148; Schneider, Streitwert-Kommentar, 9. Aufl., Rdnr. 400,. 462-464; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 7. Aufl., S. 14; Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 19 GKG Anm. 4 A b). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Sie kann sich unmittelbar auf den Wortlaut des § 19 Abs. 3 GKG stützen. Bei der Verteidigung mit mehreren zueinander in einem Eventualverhältnis stehenden Gegenforderungen handelt es sich nur hinsichtlich der ersten Gegenforderung um eine Primäraufrechnung. Im Verhältnis zu allen weiteren Gegenansprüchen ist die Klageforderung als mit dem Tilgungseinwand der Primäraufrechnung bestritten anzusehen. Nur diese Ansicht wird dem Gesetzeszweck, mit der Neufassung des jetzigen § 19 Abs. 3 GKG dem erhöhten Tätigkeitsaufwand von Gerichten und Beteiligten bei der Befassung mit mehreren Ansprüchen Rechnung zu tragen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/3243 S. 5), und dem Umstand gerecht, daß bei einer Entscheidung nach Klageantrag zugleich über alle zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen - jeweils begrenzt durch die Höhe der Klageforderung - mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 2 ZPO) entschieden wird. Dies alles verkennt die auch vom Berufungsgericht vertretene Gegenmeinung (ebenso z.B. Drischler/Oestreich/Hein/Haupt, GKG, 4. Aufl., 3. Bd., Streitwert Kommentar, VIII A Stichwort "Aufrechnung" Anm. II 2), die zudem in Wertungswidersprüche.gerät, wenn sie bei bestrittener Klageforderung und Hilfsaufrechnung mit mehreren gestaffelten Gegenansprüchen die Klageforderung und alle Gegenansprüche addiert (Drischler/Oestreich/Hein/Haupt aaO. Anm. II 9).