Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1996, Az.: VIII ZR 116/95
Erhebliche Unternehmervorteile; Beendigung des Händlervertrags; Unternehmensveräußerung; Weiterführung durch Erwerber; Generalimporteur; Veräußerung des werbenden Unternehmens; Entgelt für Kundenstamm
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1996
- Aktenzeichen
- VIII ZR 116/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1996, 1026-1027
- DB 1996, 1278-1279 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1996, 1096-1097 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1996, 561-562 (Volltext mit red. LS u. Anm.) "Daihatsu"
- MDR 1996, 1136 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 1752-1753 (Volltext mit amtl. LS) "Vermutung für Unternehmervorteil bei Betriebsveräußerung"
- VersR 1996, 887-888 (Volltext mit red./amtl. LS)
- WM 1996, 1548-1550 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 873-875
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage der erheblichen Unternehmervorteile (§ 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB), wenn der Vertragspartner des Eigenhändlers nach Beendigung des Händlervertrags sein Unternehmen veräußert und der Erwerber dieses fortführt.
2. Wenn ein Generalimporteur von Kfz sein werbendes Unternehmen veräußert und der Erwerber dieses - sei es auch unter anderer Firmierung - unter Übernahme der bestehenden Vertriebsstrukturen fortführt, ist im Regelfall davon auszugehen, daß in dem Übernahmepreis auch ein Entgelt für den Kundenstamm enthalten ist.
Tatbestand:
Die Beklagte war die deutsche Generalimporteurin des japanischen Automobilherstellers Daihatsu. Die Klägerin war auf der Grundlage eines Händlervertrages ab 1. Juli 1979 für die Beklagte als Daihatsu-Vertragshändlerin tätig. Die Beklagte kündigte den Händlervertrag zum 31. Dezember 1988.
Zum gleichen Zeitpunkt endete ihr Importvertrag mit Daihatsu. Ab 1. Januar 1989 übernahm die neu gegründete Daihatsu Deutschland GmbH, ein Tochterunternehmen des japanischen Herstellers, den Import von Daihatsu-Fahrzeugen. Für deren Vertrieb nutzt sie - mit einigen Ausnahmen - das bisherige Händlernetz.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Ausgleichs analog § 89 b HGB. Sie hält sich für ausgleichsberechtigt, weil sie einem Handelsvertreter vergleichbar in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen sei und dieser während der gesamten Vertragslaufzeit pflichtgemäß Namen und Anschriften ihrer Kunden bekanntgegeben habe. Die Beklagte habe aus dem übernommenen Kundenstamm auch erhebliche Vorteile erzielt. Sie habe ihren Geschäftszweig Daihatsu-Import an die Daihatsu Deutschland GmbH veräußert. Diese habe für die Übernahme des mit dem Daihatsu-Vertrieb betrauten Personals, von Teilen des Betriebsgeländes sowie der Geschäftsunterlagen und Händlerverträge eine Vergütung von 10 Mio. DM an die Beklagte gezahlt. Mit diesem nicht naher aufgegliederten Betrag habe die Daihatsu Deutschland GmbH im Verhältnis zur Beklagten auch den Vorteil abgegolten, den sie aus der fortbestehenden Geschäftsverbindung zu den von ihr, der Klägerin, geworbenen Stammkunden ziehe.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, schon seit dem Jahre 1983 seien ihr von den Händlern keine Kundendaten mehr bekanntgegeben worden. Die Daihatsu Deutschland GmbH habe auf Kundendaten auch keinen Wert gelegt und hierfür ein Entgelt weder gezahlt noch angeboten.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Ausgleichsbegehren in der zuletzt noch geltend gemachten Höhe von 112.539,32 DM weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat das Ausgleichsbegehren der Klägerin an § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB scheitern lassen und dazu ausgeführt. Es könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte aus der Geschäftsverbindung mit von der Klägerin neu geworbenen Stammkunden nach Beendigung des Händlervertrages erhebliche Vorteile gezogen habe. Da ihr der Vertrieb von Daihatsu-Fahrzeugen nach der Beendigung des Importvertrages nicht mehr gestattet gewesen sei, könnten sich Unternehmervorteile für die Beklagte nur aus der Neuorganisation des Daihatsu-Vertriebs ergeben haben. Die Klägerin habe aber nicht beweisen können, daß die Daihatsu Deutschland GmbH der Beklagten für die Übergabe von Kundendaten eine Vergütung gezahlt oder angeboten habe. Eine umfassende Kundenkartei sei für die Daihatsu Deutschland GmbH nur von geringem Interesse gewesen, weil sie die Geschäftsbeziehung zu Daihatsu-Kunden über das übernommene Händlernetz auch ohne namentliche Kenntnis der Händlerkunden habe fortführen können. Ob diese Möglichkeit mit einem Teil des an die Beklagte gezahlten Übernahmepreises habe abgegolten werden sollen, könne offenbleiben, denn mit einer solchen Feststellung wäre für das Ausgleichsbegehren der Klägerin nichts gewonnen. Da die Klägerin dem von der Daihatsu Deutschland GmbH übernommenen Händlernetz nicht mehr angehört habe, habe für diese keine Veranlassung bestanden, der Beklagten für die Möglichkeit des mittelbaren Zugangs zu Stammkunden über die Klägerin eine Vergütung zu zahlen.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 89 b HGB auf die Klägerin als ehemalige Vertragshändlerin (dazu zuletzt Senatsurteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - WM 1994, 548) erfüllt sind und daß die Klägerin den Ausgleichsanspruch fristgerecht geltend gemacht hat.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB - auch im Falle der analogen Anwendung auf den Vertragshändler - nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Bestimmung voraussetzt, daß der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter (Vertragshändler) geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. Dagegen kann ihm nicht gefolgt werden, soweit es auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen das Bestehen erheblicher Vorteile der Beklagten verneint.
a) Richtig ist allerdings, daß der bei der Beendigung eines Absatzmittlungsverhältnisses in aller Regel in Betracht kommende Unternehmervorteil im Streitfall ausscheidet, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagten der weitere Vertrieb von Daihatsu-Fahrzeugen seit dem 1. Januar 1989 nicht mehr erlaubt ist und sie seither nicht mehr mit Daihatsu-Fahrzeugen handelt.
b) Nach der Darstellung der Klägerin, von der mangels abweichender Feststellungen der Vorinstanz für das Revisionsverfahren auszugehen ist, hat die Beklagte aber nicht lediglich den Import und den Vertrieb von Daihatsu-Fahrzeugen eingestellt, sondern den hiermit befaßten Teil ihres Unternehmens an die Daihatsu Deutschland GmbH zum Preis von 10 Mio. DM veräußert. In einem solchen Falle kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein erheblicher Vorteil des veräußernden Unternehmers darin bestehen, daß dieser bei der Veräußerung seines Betriebes mit Rücksicht auf das Vorhandensein des von dem Handelsvertreter geworbenen Kundenstammes einen entsprechend höheren Übernahmepreis erzielt (Urteil vom 25. April 1960 - II ZR 130/58 - NJW 1960, 1292, Urteil vom 9. November 1967 - VII ZR 40/65 - BGHZ 49, 39 - NJW 1968, 394 unter I 2, Urteil vom 8. November 1984 - I ZR 154/82 - VersR 1985, 265). Für den hier gegebenen Fall, daß§ 89 b HGB auf einen Vertragshändler entsprechende Anwendung findet, kann nichts anderes gelten. Hiervon geht zutreffend auch das Berufungsgericht aus.
aa) Zu Unrecht will es die Anerkennung eines erheblichen Unternehmervorteils im Falle einer Betriebsveräußerung aber davon abhängig machen, daß als Gegenleistung für die Überlassung des Kundenstamms oder für die Weitergabe von Kundendaten ein bestimmter Teil des Übergabepreises oder eine gesonderte Vergütung vereinbart und vom Erwerber gezahlt wird. Der Kundenstamm eines zur Veräußerung stehenden Unternehmens ist zwar in aller Regel einer der maßgeblichen Faktoren für die Bemessung des Kaufpreises. Als gesondert bezifferter Kaufpreisanteil oder gar als zusätzliche, vom Erwerber zu zahlende Vergütung pflegt er indessen in Unternehmenskaufverträgen nicht ausgewiesen zu werden. Wollte man der Auffassung des Berufungsgerichts folgen, so wären Ausgleichsansprüche in Fallen der Unternehmensveräußerung im allgemeinen ausgeschlossen, jedenfalls durch entsprechende Gestaltung des Veräußerungsvertrages leicht zu umgehen. Damit wäre entgegen der Intention des Gesetzes nicht mehr entscheidend, ob der veräußernde Unternehmer aus der Mitveräußerung des Kundenstammes einen erheblichen Vorteil erzielt, sondern ob dieser Vorteil von den Parteien des Veräußerungsvertrages gesondert ausgewiesen und für ihn eine spezielle Vergütung vereinbart wird.
bb) Allerdings hat auch der Bundesgerichtshof in den oben zitierten Entscheidungen den Vorteil des veräußernden Unternehmers darin gesehen, daß dieser einen "entsprechend höheren Übernahmepreis", oder ein "höheres Entgelt, als es sonst der Fall gewesen wäre" erzielt, ohne deutlich zu machen, worin der Vergleichsmaßstab für eine solche Feststellung gefunden werden kann. Schon in der Entscheidung vom 9. November 1967 (aaO.) ist indessen ausgeführt, der Erwerber werde "ein zusätzliches Entgelt für die Übernahme eines Kundenstammes" regelmäßig nur zahlen, wenn er beabsichtige, die Geschäftsbeziehungen zu den Kunden fortzusetzen, nicht dagegen, wenn er nur daran interessiert sei, den übernommenen Betrieb und dessen Produktionskapazität für sich zu erwerben. Stellt man diese beiden Fälle gegenüber, so ergibt sich, daß Vergleichsmaßstab der hypothetische geringere Übernahmepreis allein für das Anlagevermögen des übernommenen Betriebes ist. Hat der Übernehmer hingegen - wie im Streitfall die Daihatsu Deutschland GmbH - die Absicht, den von dem veräußernden Unternehmer bisher praktizierten Vertrieb über dieselben Vertriebskanäle bei dem gleichen Kundenkreis fortzusetzen, so wird der Übernahmepreis regelmäßig höher ausfallen als es ohne diese Absicht auf seiten des Übernehmers der Fall wäre. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist deshalb mit Recht anerkannt, daß im Falle der Beibehaltung des Firmennamens und des Vertriebsnetzes durch den Übernehmer im Regelfall davon auszugehen ist, daß in dem Übernahmepreis auch ein Entgelt für den Kundenstamm enthalten ist, und daß deshalb dem Veräußerer ein erheblicher Vorteil im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB zufließt (OLG Karlsruhe ZIP 1985, 235, 236 f, OLG Hamm HVR Nr. 511, zustimmend Küstner/von Manteuffel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 2, 6. Aufl., Rdnrn. 445 ff, Schröder, DB 1973, 217, 220).
cc) Dem schließt sich der erkennende Senat auch für den hier zu beurteilenden Fall an, daß ein Generalimporteur sein werbendes Unternehmen veräußert und der Übernehmer dieses - sei es auch unter anderer Firmierung - unter Übernahme der bestehenden Vertriebsstrukturen fortführt. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß bei der Veräußerung eines Unternehmens mit dem vereinbarten Kaufpreis auch die bestehenden Kundenbeziehungen abgegolten werden sollen, wenn der Erwerber - wie im Streitfall die Daihatsu Deutschland GmbH - ein werbendes Unternehmen übernimmt, um den Vertrieb der bislang von diesem vertriebenen Produkte bei dem gleichen Kundenkreis fortzuführen. So verhält es sich regelmäßig auch dann, wenn als Kaufpreis ein nicht aufgeschlüsselter Betrag vereinbart wird und für die Abgeltung des übernommenen Kundenstammes keine gesonderte Vergütung vorgesehen ist.
c) Einer Bezifferung des auf die Überlassung des Kundenstamms entfallenden Teils des Unternehmenskaufpreises bedarf es für die Feststellung erheblicher Unternehmervorteile im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB nicht. Der Handelsvertreter (Vertragshändler) genügt seiner Darlegungslast mit der Darstellung der hypothetischen Vorteile, die dem veräußernden Unternehmer aus der fortbestehenden Geschäftsverbindung mit den von ihm geworbenen Stammkunden erwachsen waren, falls dieser selbst anstelle des Übernehmers den bislang praktizierten Vertrieb fortgeführt hatte. Nach der Lebenserfahrung werden der veräußernde wie der erwerbende Unternehmer bei der Bewertung des vorhandenen Kundenstamms von denselben Überlegungen ausgehen. Es spricht deshalb eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Unternehmer im Falle der Veräußerung seines Betriebes zur Abgeltung des Kundenstammes einen diesem hypothetischen Vorteil entsprechenden Betrag als Bestandteil des Unternehmenskaufpreises erlangt. In Ermangelung abweichender Umstände, die die Beklagte darzulegen und zu beweisen hatte, ist hiervon auch im Streitfall auszugehen.
Die tatsächliche Vermutung für den durch Betriebsveräußerung erzielten Unternehmervorteil besteht jedenfalls dann, wenn dem Erwerber mit der Übertragung des Kundenstamms auch die Namen und Anschriften der Stammkunden übergeben werden. Darauf, daß dies hier nicht geschehen sei, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte nach dem mit der Klägerin geschlossenen Händlervertrag die Möglichkeit, sich Namen und Anschriften der Kunden der Klägerin von dieser mitteilen zu lassen. Sie war auch nicht gehindert, diese Daten an die Daihatsu Deutschland GmbH weiterzugeben. Ob sie von dieser ihr tatsächlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist für den Ausgleichsanspruch der Klägerin unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - I ZR 188/85 - WM 1987, 1462 unter II A 2).
III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Da es zur Entscheidung über den eingeklagten Ausgleichsanspruch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, war die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).