Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1984, Az.: I ZR 154/82
Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, der für die Anzeigenvermittlung zuständig war; Anwerben eines neuen Kundenstammes; Einstellen der Zeitung für die der Handelsvertreter tätig wurde; Unterschied zwischen der Übergabe eines Kundenstammes und der Verpachtung der Rechte an diesem
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1984
- Aktenzeichen
- I ZR 154/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 14.09.1982
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1985, 265 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Handelsvertreter Peter G., Alte S., W.,
Prozessgegner
H. Buchdruckerei und Verlagsanstalt Auerdruck GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Friedhelm E. Ha., A. allee ..., H.,
Amtlicher Leitsatz
Über die Voraussetzungen der Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs an einen ausgeschiedenen Handelsvertreter bei Weiterführung des Unternehmens durch einen anderen Betriebsinhaber.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Piper, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 14. September 1982 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger warb ab dem Jahre 1969 als Handelsvertreter Anzeigenkunden für die zunächst beklagte "Allgemeine Druck- und Presseverlags-Gesellschaft mbH" (im folgenden frühere Verlegerin), die die Zeitung "Hamburger Morgenpost" herausgab. Diese kündigte im Dezember 1979 das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zum 29. Februar 1980, da sie ihren Betrieb einstelle.
Alleinige Gesellschafterin der früheren Verlegerin war die Jetzt Beklagte, die diese im Laufe des Rechtsstreits im Wege der Verschmelzung übernommen hat. Gesellschafter der Beklagten waren die Konzentration GmbH & Co. KG zu 60 % und der Schatzmeister der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands als Treuhänder seiner Partei zu 40 %. Ab 1. März 1980 übernahm die Firma "M. Druck- und Verlagsanstalt GmbH & Co. KG" die Herausgabe der Zeitung, Persönlich haftende Gesellschafterin war eine Verwaltungsgesellschaft; Kommanditisten und Gesellschafter der Verwaltungsgesellschaft waren zu 60 % die Firma G.-Verlag und zu 40 % wiederum der Schatzmeister der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands als Treuhänder seiner Partei, Zum 30. September 1981 wurden zum symbolischen Preis von 1,- DM alle Anteile der "M. Druck- und Verlagsanstalt GmbH & Co. KG" und die Rechte am Titel der "H. M." auf die Firma G.-Verlag übertragen.
Der Kläger, der im Verlaufe seiner Tätigkeit Jahresumsätze in Höhe von etwa 1 Million DM erzielt hatte, auf die er eine Provision von 6 % erhielt, hat nach der Kündigung einen Ausgleichsanspruch geltend gemacht. Er hat zur Rechtfertigung des auf 67.000,- DM errechneten Betrages vorgetragen, er habe für die frühere Verlegerin durch seine Tätigkeit einen Stamm von 58 Kunden neu geworben. Die Vorteile hieraus kämen der "M. Druck- und Verlagsanstalt GmbH & Co. KG" und der Sozialdemokratischen Partei als wirtschaftlicher Eigentümerin der Neuherausgeberin zugute, da sie zunächst auch mit 40 % unmittelbar an der neuen Herausgeberin beteiligt gewesen sei. Die neue Herausgeberin habe nicht nur seine Tätigkeit für den Monat März 1980 vergütet, sondern sie habe die Anzeigenaufträge mit den von ihm geworbenen Kunden abgewickelt und die geschäftliche Verbindung mit ihnen fortgesetzt. Eine Fortführung der Zeitung - auch durch die neuen Gesellschafter der "M. Druck- und Verlagsanstalt GmbH & Co. KG" - sei wirtschaftlich nur wegen des Stammes von Anzeigenkunden sinnvoll und möglich gewesen. Die Sozialdemokratische Partei habe aus medienpolitischen Gründen die Zeitung weiter erscheinen lassen wollen, auch wenn sie bereits Zuschüsse in Höhe von 5,1 Millionen DM geleistet habe, die noch höher geworden wären, wenn nicht der von ihm geworbene Kundenstamm vorhanden gewesen wäre. Auch hätte sich ein neuer Verleger nicht gefunden, wenn nicht das Anzeigenaufkommen, das den einzig sicheren Vermögenswert einer Zeitung ausmache, vorhanden gewesen wäre. Wenn ein Umsatzrückgang im Anzeigengeschäft eingetreten sei, beruhe das darauf, daß die Kunden nicht mehr ordnungsgemäß betreut worden seien; es habe dann zur Geschäftspolitik der neuen Herausgeberin, der M. Druck- und Verlagsanstalt GmbH & Co. KG, gehört, den Wert der Zeitung gegenüber der Sozialdemokratischen Partei nicht unnötig heraufzusetzen.
Die Beklagte ist dem Verlangen auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages entgegengetreten und hat vorgetragen, sie habe einen Anzeigenkundenstamm nicht auf die neue Herausgeberin, die Fa. M. Druck- und Verlagsanstalt GmbH & Co. KG, übertragen. Sie habe ihre Rechte an dem Titel lediglich verpachtet. Die Gesellschafter der neuen Herausgeberin seien auch an einer Übernahme eines Kundenstammes nicht interessiert gewesen und hätten keinen Vorteil daraus, daß der Kläger ihn geschaffen habe, da sie die wichtigen gewerblichen Inserenten leicht selbst hätten feststellen können. Die neuen Gesellschafter der "M. Druck- und Verlagsanstalt GmbH & Co. KG" hätten dem Kundenstamm bei ihrer Entscheidung zur Übernahme des Verlages keine Bedeutung beigemessen, weil sich Kunden für Inserate immer nur dann finden ließen, wenn die Zeitung eine bestimmte Auflagenhöhe habe. Nur noch 14 der vom Kläger geworbenen Kunden seien Inserenten der "Hamburger Morgenpost".
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Ausgleichsanspruch weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB verneint und zur Begründung ausgeführt: Die frühere Verlegerin habe keinen Vorteil aus der Tätigkeit des Klägers erzielt, weil sie die Herausgabe der Zeitung eingestellt habe. Auch habe eine konzernmäßige Verflechtung zwischen ihr und der Sozialdemokratischen Partei nicht bestanden, so daß sie sich Vorteile, die bei, der Partei oder einem anderen Gesellschafter entstanden sein könnten, nicht anrechnen lassen müsse; es komme hinzu, daß die Partei keinen bestimmenden Einfluß auf die Herausgabe der Zeitung mehr habe. Es sei auch nicht festzustellen, daß die Partei überhaupt erhebliche geschäftliche Vorteile aus der Verwertung des vom Kläger geschaffenen Kundenstammes ziehe, weil nicht mit Sicherheit zu erwarten gewesen sei, daß sie noch höhere Verluste als 5,1 Millionen DM übernehmen werde, um ihre medienpolitischen Ziele zu erreichen. Die wirtschaftliche Situation der früheren Verlegerin habe die Einstellung des Betriebs und die damit verbundene Kündigung des Klägers als Handelsvertreter gerechtfertigt.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger als ausgeschiedenem Handelsvertreter nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB ein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit vom Kläger neu geworbenen Kunden auch noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. Vorteile der früheren Verlegerin oder der Beklagten selbst als übernehmender Gesellschafterin hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Dabei hat das Berufungsgericht auch zutreffend berücksichtigt, daß ein Vorteil auch darin bestehen kann, daß der Unternehmer bei einer Veräußerung seines Unternehmens mit Rücksicht auf den vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstamm ein höheres Entgelt erhält als es sonst der Fall gewesen wäre (BGH, Urt. v. 25.4.1960 - II ZR 130/58, NJW 1960, 1292; BGHZ 49, 39, 43; Urt. v. 12.11.1976 - I ZR 123/73, WM 1977, 115). Aber auch einen solchen durch die Veräußerung entstehenden Vorteil der früheren Verlegerin sowie der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Auch das sieht die Revision nicht anders.
2.
Die Revision meint indessen, gleichwohl sei bei der Mehrheitsgesellschafterin der früheren Verlegerin, der Sozialdemokratischen Partei, dadurch ein Vorteil entstanden, daß ihre Verluste bei einer eigenen Fortführung der "H. M." oder deren Einstellung erheblich höher gewesen wären als bei der - auf Grund des vorhandenen Kundenstamms ermöglichten - Übernahme und Fortführung der "H. M." durch die "M. Druck- und Verlagsanstalt GmbH & Co. KG".
Ob und in welchem Umfang eine solche wirtschaftliche Zurechnung der der damaligen Mehrheitsgesellschafterin nach Meinung der Revision zugute gekommenen Unternehmervorteile möglich ist, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat auch die "wirtschaftliche Eigentümerin" keine Vorteile aus der Tätigkeit des Klägers erlangt.
Die Sozialdemokratische Partei ist nicht mehr Gesellschafterin der neuen Herausgeberin, so daß sie auch mittelbar aus der Verwertung des Kundenstammes einen wirtschaftlichen Vorteil nicht mehr erzielen könnte. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei der Beweisaufnahme, insbesondere den Bekundungen des Zeugen Dr. Ha., entnommen, daß der Wert des Kundenstammes bei der Übertragung des Verlagsobjekts und bei dem Gesellschafterwechsel der Firma "M. Druck- und Verlagsanstalt GmbH & Co. KG" ohne Bedeutung war. Daß sich die Übertragung des Kundenstammes in sonstiger Weise vorteilhaft für die wirtschaftliche Eigentümerin ausgewirkt hätte, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt, sondern darauf verwiesen, daß es sich insoweit um Spekulationen handele, für die nach der Lebenserfahrung kein Hinweis auf eine mögliche Verwirklichung bestehe. Auch die Revision hat nicht aufzeigen können, daß sich bei der Möglichkeit der Verwertung des Kundenstammes die Verluste der wirtschaftlichen Eigentümerin mit Sicherheit vermindert hätten und sich bei der Veräußerung der Rechte an der Zeitung ausgewirkt hätten. Insbesondere kann auch die Revision nicht zwingend belegen, ob und in welcher Form die Verluste der wirtschaftlichen Eigentümerin, der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, bei der Herausgabe der "H. M." durch die Verwertung des vom Kläger geschaffenen Kundenstammes verändert worden wären.
III.
Die Revision erwies sich damit als erfolglos und war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen,
Merkel,
Piper,
Scholz-Hoppe,
Mees