Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.02.1996, Az.: III ZB 2/96
Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Fehler des Prozessbevollmächtigten nicht auszuschließen ist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.02.1996
- Aktenzeichen
- III ZB 2/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 15498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 12.12.1995 - AZ: 7 U (Baul) 7/95
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
das Umlegungsverfahren Nr. 1 "B. A" in der Gemeinde H.
Sonstige Beteiligte
1. Bernhard H., D. Straße 19, H.,
2. Umlegungsausschuß der Gemeinde H.,
vertreten durch den Vorsitzenden, Geschäftsstelle bei der Gemeinde H., G. Straße 19, H.,
In der Baulandsache
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Wurm,
Dr. Deppert, Streck und Schlick
am 29. Februar 1996
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 1995 - 7 U (Baul) 7/95 - wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 77.276,00 DM
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 hat gegen das ihm am 4. September 1995 zugestellte Urteil des Landgerichts O. vom 21. August 1995 am 5. Oktober 1995 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat seinen am 18. Oktober 1995 eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO, § 221 Abs. 1 BauGB), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht den rechtzeitig gestellten (§ 234 ZPO) Wiedereinsetzungsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen, weil nicht auszuschließen ist, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem diesem zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seines Bevollmächtigten beruht (§ 233 ZPO).
1.
In der Beschwerdeinstanz geht der Beteiligte zu 1 mit dem Berufungsgericht davon aus, daß heute nicht mehr feststellbar ist, ob der Rechtsmittelauftrag seines Korrespondenzanwalts, der am 4. Oktober 1995 in der Kanzlei des Berufungsanwalts eingegangen war, noch an diesem Tage zu den Akten gelangte und bei der Fristenkontrolle von der stellvertretenden Bürovorsteherin des Berufungsanwalts übersehen wurde oder ob die Auszubildenden, denen diese die gesamten Posteingänge zur Ablage in die Akten ausgehändigt hatte, vergessen hatten, das Schreiben in die Akten zu geben.
2.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist für den Fall, daß das Schreiben nicht noch am 4. Oktober 1995 zu den Akten gekommen ist und aus diesem Grunde der Rechtsmittelauftrag übersehen wurde, ein Verschulden des Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1 an der Fristversäumung nicht ausgeräumt. Der Rechtsanwalt muß dafür Sorge tragen, daß die Bearbeitung des Posteingangs in Rechtsmittelsachen durch zuverlässiges und erprobtes Büropersonal vorgenommen wird. In der Kanzlei des Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1 hätte daher durch entsprechende organisatorische Anordnungen sichergestellt sein müssen, daß nur eine erfahrene Bürokraft die Eingangspost daraufhin überprüfte, ob sich darunter ein Sofortauftrag befand oder ob sonst sofort etwas veranlaßt werden mußte (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 54. Aufl. § 233 Rn. 160). Bei Einhaltung einer derartigen allgemeinen Anweisung hätte die stellvertretende Bürovorsteherin des Berufungsanwalts, als sie am 4. Oktober 1995 die gesamte eingehende Post vorliegen hatte und mit einem Stempel versah, entweder selbst die Schriftstücke durchsehen, den Rechtsmittelauftrag des Korrespondenzanwalts des Beteiligten zu 1 aussondern und an den Rechtsanwalt weiterleiten müssen, oder sie wäre gehalten gewesen, eine gut geschulte Bürokraft mit dieser Aufgabe zu betrauen (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Februar 1974 - II ZB 13/73 - LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 27). Ob die Auszubildenden in der Kanzlei des Berufungsanwalts, die regelmäßig und auch an diesem Tage mit der selbständigen Unterbringung des Posteingangs in die einzelnen Akten beauftragt waren, ausreichend eingewiesen und schon erprobt genug waren, um die gerade in Rechtsmittelsachen erforderliche Sorgfalt walten zu lassen, hat der Beteiligte zu 1 nicht dargetan. Er hat auch nicht vorgetragen, inwieweit in dem Büro seines Bevollmächtigten durch eine entsprechende Anordnung dagegen Vorsorge getroffen war, daß ein noch unerfahrener Auszubildender selbständig in Rechtsmittelsachen tätig werden konnte. Obwohl es sich bei der Bearbeitung der Post, wozu es gehört, daß die eingehenden Schriftstücke zu den richtigen Akten gebracht und dem Rechtsanwalt vorgelegt werden, um verhältnismäßig einfache technische Verrichtungen handelt, so erfordern sie doch gerade in Rechtsmittelsachen eine große Sorgfalt und vor allem die Erkenntnis von der Bedeutung der einzelnen Vorgänge (Senatsbeschluß vom 7. Mai 1956 - III ZR 52/56 - LM ZPO § 233 Nr. 64; vgl. BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 - NJW 1996, 319).
Da somit nach der eigenen Sachdarstellung des Beteiligten zu 1 die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung gegeben ist, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1995 m.w.N.).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 77.276,00 DM
Wurm,
Deppert,
Streck,
Schlick