Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1996, Az.: VI ZR 126/95
Ampel; Grüner Pfeil (links); Zusammenstoß; Beweiserleichterung des Linksabbiegers; Quote bei Unbeweisbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1996
- Aktenzeichen
- VI ZR 126/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1996, 240 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1996, 907-908 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 390 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1996, 1405-1407 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1996, 231-232 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1996, 271
- VersR 1996, 513-515 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1996, 206-208 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Kommt es auf einer ampelgeregelten und mit einem grünen Pfeil versehenen Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, so muß der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer, wenn er daraus für ihn günstige Rechtsfolgen herleiten will, beweisen, daß der grüne Pfeil für den Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat. Der Beweis des ersten Anscheins spricht in einem solchen Fall nicht für ein Verschulden des Linksabbiegers.
2. Bleibt ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen freigab, so kann der Geradeausfahrende von dem Unfallgegner bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen.
Tatbestand:
Die Klägerin fuhr am 13. Oktober 1992 in B. auf der L. -Straße in östlicher Richtung und wollte geradeaus die ampelgeregelte Kreuzung L./F.-Straße durchfahren. Die Beklagte zu 1) kam mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw aus der Gegenrichtung und wollte in der Kreuzung nach links in die F.-Straße abbiegen. Dabei stieß sie mit dem Pkw der Klägerin zusammen. Zeugen für den Unfall sind nicht vorhanden.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten den vollen Ersatz ihres Unfallschadens, den sie auf insgesamt 9.851, 13 DM beziffert hat. Sie hat vorgetragen, sie sei bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren; die Beklagte zu 1) sei vor Aufleuchten des für sie maßgeblichen grünen Abbiegepfeils losgefahren; offensichtlich habe sie sich durch vor ihr fahrende Fahrzeuge mitziehen lassen.
Die Beklagten haben dagegen behauptet, die Beklagte zu 1) sei bei grünem Ampellicht in den Kreuzungsbereich eingefahren; dort habe sie ihr Fahrzeug hinter zwei weiteren Linksabbiegern anhalten müssen. Nach Aufleuchten des grünen Pfeils seien die vor ihr befindlichen Fahrzeuge losgefahren und hätten die Kreuzung verlassen. Die Beklagte zu 1) sei ebenfalls angefahren, habe aber wieder angehalten, als sie das aus der Gegenrichtung kommende Fahrzeug der Klägerin bemerkt habe. Dennoch habe sie einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden können. Die Beklagten sind der Auffassung, daß sie nur zur Hälfte für den Schaden aufkommen müßten; dafür reiche ihre Zahlung von 3.411, 38 DM aus.
Das Landgericht hat die volle Haftung der Beklagten bejaht und der Klage unter Kürzung der Mietwagenkosten und Verneinung einer Wertminderung in Höhe von 4.494, 28 DM stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin die Beklagten zur Zahlung weiterer 1.472, 95 DM verurteilt. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht, das insgesamt seine Rechtsprechung zur Haftung des Linksabbiegers nach einem abgestuften System für unterschiedliche Fallkonstellationen darstellt, ist der Auffassung, der Linksabbieger müsse beweisen, daß er erst bei Aufleuchten des Grünpfeils abgebogen sei. Bleibe ungewiß und ungeklärt, ob der Grünpfeil angezeigt worden sei, dann hafte der Linksabbieger zu 2/3, allerdings nur, wenn erhebliche Umstände für die Richtigkeit seiner Behauptung sprächen. Ließen sich dagegen solche Umstände nicht feststellen, gelte diese Schadensteilung nicht ohne weiteres; insbesondere dann nicht, wenn ungeklärt bleibe, in welcher Ampelphase der Geradeausverkehr vor Aufleuchten des grünen Pfeils in die Kreuzung eingefahren sei (bei grün/frühem gelb oder bei spätem gelb/frühem rot), denn in keinem dieser Fälle sei die Wartepflicht für den Linksabbieger entfallen.
Im Streitfall lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte zu 1) erst bei Aufleuchten des grünen Pfeiles den Abbiegevorgang fortgesetzt habe, ebensowenig könne festgestellt werden, daß die Klägerin etwa in später Gelb- oder früher Rotphase oder gar in später Rotphase in die Kreuzung eingefahren sei. Da die Beklagten für ihre Behauptung, die Erstbeklagte habe erst nach Aufleuchten des grünen Pfeiles ihren Abbiegevorgang fortgesetzt, beweisfällig geblieben seien und für einen Rotlichtverstoß der Klägerin nichts spreche, hafteten sie für den Schaden der Klägerin dem Grunde nach in vollem Umfang.
Hinsichtlich der Mietwagenkosten könnten die Beklagten der Klägerin hier nach Treu und Glauben keinen Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht entgegenhalten. Dagegen habe die Klägerin Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts von 1.000, 00 DM.
II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allem stand.
1. Die Revision rügt zu Recht, daß die Beklagten nach Auffassung des Berufungsgerichts für den Schaden der Klägerin dem Grunde nach in vollem Umfang haften sollen. Die Klägerin kann vielmehr nur die Hälfte ihres unfallbedingten Schadens von den Beklagten ersetzt verlangen.
Der Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hafteten in vollem Umfang, liegt die Auffassung zugrunde, der Linksabbieger trage die Beweislast dafür, daß und in welchem Umfang er seinen besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm § 9 Abs. 1 und 3 StVO auferlegt, nachgekommen sei. Dieser vom Berufungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht (KG VerkMitt 1986, 61; 1987, 37; 1994, 28; KG DAR 1991, 336, 337) vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Er hält vielmehr an seiner im Urteil vom 3. Dezember 1991 (VI ZR 98/91 - VersR 1992, 203) zum Ausdruck gebrachten Auffassung fest, daß der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer beweisen muß, daß der grüne Pfeil für den ihm entgegenkommenden Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat. Das gilt allerdings nur dann, wenn er daraus ihm günstige Rechtsfolgen herleiten will. Kann er diesen Beweis nicht führen, bleibt also ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen freigab, so kann er von dem Unfallgegner bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats dürfen bei der Ausgleichspflicht mehrerer Unfallbeteiligter gemäß § 17 StVG nur tatsächlich bewiesene Umstände herangezogen werden; für Verschuldensvermutungen ist dabei kein Raum (Urteil vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 162/55 - VersR 1956, 732; vom 22. November 1960 - VI ZR 23/60 - VersR 1961, 69; vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - VersR 1995, 357 m.w.N.). Daraus folgt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, daß im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden gereichen (OLG Oldenburg i.V.m. NA-Beschluß des Senats vom 3. Juli 1990 - VI ZR 319/89 - VersR 1990, 1406, 1407; OLG Frankfurt VersR 1981, 841).
Mit diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Linksabbieger müsse sich bei einem Zusammenstoß in der Kreuzung kraft der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast entlasten, nicht vereinbar. Sein Standpunkt läuft, worauf die Revision zu Recht hinweist, darauf hin, daß den Beklagten ein ungeklärter Unfallhergang, nämlich das unterstellte sorgfaltswidrige Abbiegen ohne Grünpfeil angelastet wird. Das ist nicht zulässig. Bei einem Zusammenstoß in einer Kreuzung kann ein solches Verhalten zu Lasten des Linksabbiegers nur dann verwertet werden, wenn es bewiesen ist.
b) Sollten die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein, daß die (an sich beweispflichtige) Klägerin den Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden der Erstbeklagten für sich in Anspruch nehmen könne mit der Folge, daß sich insoweit die Beklagten entlasten müßten (vgl. KG DAR 1994, 153, 154), so könnte dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
Der Anscheinsbeweis kommt nur in Betracht, wenn ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf eine bestimmte Ursache oder ein Verschulden hinweist. Es muß also ein typischer Geschehensablauf feststehen, der nach der Erfahrung des Lebens den Schluß auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten rechtfertigt. Diese Voraussetzung liegt beim Zusammenstoß eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug in einer ampelgeregelten und mit einem Grünpfeil versehenen Kreuzung nicht vor. Insbesondere spricht in einer solchen Situation nach der Erfahrung des Lebens nichts dafür, daß der Abbiegende zu einer Zeit die Fahrbahn des entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers gekreuzt hat, als der grüne Pfeil für ihn noch nicht aufleuchtete. Ebensowenig gibt es einen Erfahrungssatz dahin, daß der Unfallgegner seinerseits erlaubter Weise bei grün oder gelb, also zu einer Zeit, in der bei intakter Ampelanlage der grüne Pfeil für den entgegenkommenden Linksabbieger noch nicht aufgeleuchtet haben kann, in die Kreuzung eingefahren ist. Das gilt auch dann, wenn, wie die Beklagten behaupten, zwei weitere, vor der Erstbeklagten befindliche Fahrzeuge nach links eingebogen sind. Selbst eine größere Wahrscheinlichkeit für die Unfalldarstellung der Klägerin, die das Berufungsgericht anzunehmen scheint, würde den Anscheinsbeweis allein nicht rechtfertigen (BGHZ 24, 309, 313 [BGH 27.05.1957 - II ZR 132/56]; Senatsurteil vom 20. Juni 1978 - VI ZR 15/77 - VersR 1978, 945; BGH, Urt. vom 17. Februar 1988 - IVa ZR 277/86 - NJW-RR 1988, 789, 790), weil die Lebenserfahrung nicht zwingend auf den von der Klägerin geschilderten Unfallhergang hinweist.
c) Das bedeutet, daß die Klägerin für ihre Behauptung, die Erstbeklagte sei, ohne daß der Grünpfeil für sie aufgeleuchtet habe, unter Mißachtung des Gegenverkehrs in unfallursächlicher Weise nach links abgebogen, den vollen Beweis erbringen muß. Kann sie diesen Beweis nicht führen, bleibt also ungeklärt, bei welcher Ampelstellung sie in die Kreuzung eingefahren oder die Erstbeklagte nach links abgebogen ist, so kann den Beklagten im Rahmen der Ausgleichspflicht nach § 17 StVG kein Verschulden angelastet werden.
d) Das hat zur Folge, daß jeder der Unfallbeteiligten dem anderen nur nach dem Maß der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr ausgleichspflichtig ist.
Das Berufungsgericht ist demgegenüber der Auffassung, wie es seiner ständigen Rechtsprechung entspricht, daß der Linksabbieger wegen der ihm obliegenden erhöhten Sorgfaltspflicht und der von dem kreuzenden Verkehr ausgehenden erhöhten Betriebsgefahr je nach den Umständen entweder zu 2/3 oder, wenn es wie hier an erheblichen Umständen fehlt, die für die Richtigkeit der Behauptung des Linksabbiegers sprechen, voll haftet (vgl. ebenso KG VerkMitt 1987, 37; 1990, 51; DAR 1991, 336, 337). Auch dem vermag sich der Senat - jedenfalls für den Fall einer mit einem grünen Abbiegepfeil versehenen Kreuzung - nicht anzuschließen.
aa) Den dem grünen Pfeil folgenden Verkehrsteilnehmer treffen nicht die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Gegenverkehr, die § 9 Abs. 3 StVO dem Linksabbieger im allgemeinen aufbürdet. Leuchtet der grüne Pfeil auf, dann wird die den Vorrang des Gegenverkehrs betreffende Regelung des § 9 Abs. 3 StVO durch § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO verdrängt, wonach der Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen darf. Dieser kann aufgrund des grünen Pfeils darauf vertrauen, daß der Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist und er dieses Rotlicht auch beachtet (Senatsurteil vom 3. Dezember 1991 aaO.). Die Sorgfaltspflichten, die dem Linksabbieger bei Aufleuchten des grünen Pfeils obliegen, sind jedenfalls nicht von vornherein höher zu bewerten, als diejenigen, die den entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, der bei grünem Ampellicht in die Kreuzung einfährt, treffen (ebenso OLG Schleswig VersR 1984, 1098; OLG München DAR 1985, 382; OLG Hamm VersR 1992, 67 [OLG Hamm 28.08.1989 - 6 U 116/89]).
bb) Ebensowenig geht von dem nach links abbiegenden Kraftfahrzeug deswegen eine erhöhte Betriebsgefahr aus, weil es den entgegenkommenden Verkehr kreuzt. Bleibt wie im Streitfall die Ampelstellung ungeklärt, dann besteht die Möglichkeit, daß die Erstbeklagte nach Aufleuchten des grünen Pfeils nach links abgebogen ist. Die Annahme einer erhöhten Betriebsgefahr in einem solchem Fall liefe, wie das OLG Hamm zu Recht bemerkt hat (VersR 1992, 67), darauf hinaus, auf einem Umweg doch wieder die Sorgfaltsregelung des § 9 Abs. 3 StVO für den dem grünen Pfeil folgenden Linksabbieger einzuführen. Es trifft auch nicht zu, daß bei ungeklärter Ampelstellung die Tatsache, daß der Kreuzungsverkehr durch unterschiedliche Ampelphasen geregelt ist, hinwegzudenken und deswegen von einem ungeregelten Kreuzungsbereich auszugehen sei (so Klimke DAR 1987, 321, 322). Denn dadurch wird dem Linksabbieger letztlich betriebsgefahrerhöhend eine Sorgfaltsverletzung angelastet, deren tatsächliche Voraussetzungen nicht feststehen.
Nach alledem ist es im Rahmen des § 17 StVG nicht gerechtfertigt, den Beklagten hier einen höheren Verantwortungsanteil zuzuweisen als der Klägerin; deshalb ist eine hälftige Schadensteilung geboten.
2. a) Keinen Erfolg hat die - unbeschränkt zugelassene und auf den Haftungsanteil auch nicht beschränkbare - Revision, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht der Zweitbeklagten ein widersprüchliches Verhalten bei der Berufung auf einen Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht vorgeworfen hat. Das Berufungsgericht stellt fest, die Zweitbeklagte habe von den Mietverträgen noch am Tage ihres Abschlusses Kenntnis erhalten, gleichwohl habe diese erst über zwei Monate später auf eine Überteuerung des Tarifs hingewiesen. Entgegen der Revision liegt dem ein ausreichend substantiierter Vortrag der Klägerin zugrunde, denn diese hat vorgetragen, der Zweitbeklagten sei unmittelbar nach der Anmietung des Wagens "der Mietvertrag samt Bedingungen mitgeteilt" worden. Damit war ersichtlich gemeint, daß der Zweitbeklagten, wie festgestellt, die Vertragsunterlagen zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Revision behauptet auch nicht, daß die Zweitbeklagte diese Unterlagen nicht erhalten hat.
b) Auch die Angriffe der Revision gegen die zuerkannte Wertminderung sind nicht begründet. Das Berufungsgericht war auch ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen berechtigt, den merkantilen Minderwert des Unfallfahrzeuges kraft eigener Sachkunde gemäß § 287 ZPO auf 1.000, 00 DM zu schätzen. Sachliche Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Schätzung macht die Revision nicht geltend.
III. Nach alledem sind auf die Rechtsmittel der Beklagten die Urteile des Berufungsgerichts und des Landgerichts in dem sich aus der Urteilsformel ergebenden Umfang aufzuheben. Da eine weitere Sachaufklärung nicht geboten ist, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Die Beklagten bleiben danach lediglich zur Zahlung der Hälfte des vom Berufungsgericht mit 9.378, 61 DM festgestellten Schadens (4.689, 30 DM) abzüglich gezahlter 3.411, 38 DM, also zur Zahlung von 1.277, 92 DM nebst Zinsen verpflichtet.