Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1956, Az.: VI ZR 162/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 162/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13374
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg
- OLG Hamburg - 31.03.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1956, 1231 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 99-100 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der H. Hochbahn Aktiengesellschaft in H., S.straße, vertreten durch ihren Vorstand,
Prozessgegner
den Kaufmann Paul L. in D., S.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Bei der Abwägung nach § 17 StVG sind die für den Unfall ursächlichen Umstände heranzuziehen, soweit sie tatsächlich bewiesen sind. Bloß vermutetes Verschulden (§ 831 BGB) kann nicht berücksichtigt werden.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 31. März 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 21. August 1951 gegen 15.40 Uhr fuhren der Kläger, seine Ehefrau und ihre beiden Söhne mit dem Personenkraftwagen Mercedes 170 V der Firma L. & Co. über die Horner Landstraße in Hamburg in Richtung Billstedt. Der von Manfred L. gesteuerte Wagen fuhr etwa in Höhe des Hauses Nr. 409 über die Straßenmitte nach links auf das in seiner Fahrtrichtung linke Straßenbahngleis und stieß etwa 120 m weiter vor dem Hause Nr. 394 auf diesem Gleis mit einem Straßenbahnzug der Linie 31 frontal zusammen. Die Ehefrau des Klägers wurde erheblich, die übrigen Insassen des Personenkraftwagens wurden nur geringfügig verletzt.
Der Kläger hat vorgetragen, sein Sohn habe einen Lastzug überholen wollen. Als die Vorderräder des Personenwagens in der Höhe der Hinterräder des Lastzuges gewesen seien, sei der Lastzug plötzlich nach links ausgeschwenkt. Darauf habe sein Sohn davon abgesehen, den Lastzug zu überholen; er sei aber durch dessen Fahrweise gezwungen worden, auf die linken Schienen zu fahren. Der Wagen sei in den Schienen hängen geblieben, weil das Pflaster beiderseits der Schienen schadhaft gewesen sei. Die Pflastersteine seien bis zu 3, stellenweise bis zu 5 cm höher gewesen als die Schienen. Das habe sein Sohn nicht gewußt und als Ortsfremder auch nicht wissen können. Da es ihm trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen sei, von den Schienen herunterzukommen, habe er gebremst und den Wagen zum Stehen gebracht. Dagegen sei die Straßenbahn weitergefahren und habe erst so spät gebremst, daß sie noch mit voller Wucht gegen den Kraftwagen gefahren sei.
Der Kläger hat für den Schaden die Beklagte verantwortlich gemacht und von ihr mit der Klage als Teil des Schadens Zahlung von 500 DM an sich und Zahlung von 9.500 DM an seine Ehefrau verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm und seiner Ehefrau aus dem Unfall entstanden sei und noch entstehen werde.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat bestritten, daß das Pflaster neben den Schienen in einem verkehrswidrigen Zustand gewesen sei, und geltend gemacht, der Unfall sei nur auf das grobe Verschulden des Manfred Lomberg zurückzuführen. Dieser sei zu schnell (über 40 km/st) und ohne ersichtlichen Grund auf das linke Gleis gefahren. Dort sei er unzulässigerweise mit gleichbleibender Geschwindigkeit weitergefahren. Bei sofortigem Bremsen habe er ohne Schwierigkeiten nach links oder rechts ausweichen können.
Ferner hat die Beklagte behauptet, der Straßenbahnführer J. sei bei eingeschaltetem erstem Bremskontakt mit einer Geschwindigkeit von 15 km/st gefahren. Als er auf 60 m den Personenkraftwagen gesehen habe, habe er sofort gebremst und Sand gestreut. Beim Zusammenstoß habe die Strassenbahn fast gestanden. Für Jansen hat die Beklagte auch den Entlastungsbeweis des § 831 BGB angetreten.
Das Landgericht hat in einem Teilurteil die Zahlungsansprüche im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes zu 1/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die weitergehende Klage, insbesondere den Schmerzensgeldanspruch der Ehefrau abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Anspruch auf Zahlung von 9.500 DM an die Ehefrau des Klägers mit Ausnahme des Schmerzensgeldanspruchs in vollem Umfange und den Anspruch auf Zahlung von 500 DM an den Kläger zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, wobei die Quote auf den vom Kläger mit 3.679,19 DM bezifferten Schadensbetrag bezogen ist und hiervon nicht mehr als 500 DM zugesprochen werden sollen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Der Kläger hat seinen eigenen Schaden aus dem Unfall auf 3.679,19 DM und den Schaden seiner Ehefrau auf 11.235,40 DM errechnet und von diesem Gesamtschaden mit der Klage Teilbeträge geltend gemacht: 500 DM des eigenen Schadens und 9.500 DM des seiner Frau entstandenen Schadens. Ein Grundurteil über diese Teilansprüche hätte nicht ergehen dürfen, weil der Kläger nicht angegeben hat, wie die eingeklagten Teilbeträge auf die verschiedenen von ihm und seiner Ehefrau geltend gemachten Ansprüche zu verteilen sind. Bei den Einzelbeträgen in den Schadensaufstellungen des Klägers handelt es sich nicht nur um Teilposten eines einheitlichen Anspruchs, sondern um mehrere selbständige Ansprüche des Klägers und um mehrere selbständige Ansprüche seiner Ehefrau, denn die Eheleute verlangen neben den Heilungskosten u.a. Ersatz des Sachschadens und der durch die Familienbesuche im Krankenhaus entstandenen Kosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs muß der Kläger in einem solchen Falle die Klagesummen (hier 500 DM und 9.500 DM) ziffernmäßig auf die einzelnen in ihnen enthaltenen Ansprüche verteilen. Ohne eine solche Abgrenzung ist eine Teilklage unzulässig, weil Gegenstand und Grund der erhobenen Ansprüche nicht mit der Bestimmtheit bezeichnet sind, wie § 253 Abs. 2 ZPO sie fordert (BGHZ 11, 181 [183/84] und 192 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1955 - VI ZR 87/55 - JZ 1955, 503 = VRS 9, 21 Nr. 9 = VersR 1955, 403).
Dieser Mangel ist auch ohne entsprechende Rüge im Revisionsverfahren zu beachten; er ist in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen, weil er sich auf die unverrückbaren Grundlagen des Verfahrens überhaupt bezieht und das Verfahren als Ganzes unzulässig macht (BGHZ 11, 181 [184]). Wegen dieses Verfahrensmangels, der zur Folge hat, daß der Umfang der Rechtskraft und Bindung des Berufungsurteils nicht abgegrenzt ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger wird in der neuen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Gelegenheit haben, die bisher unterlassene Aufgliederung nachzuholen. Das ist zulässig, denn ein Mangel dieser Art macht die Klage nicht schlechthin abweisungsreif, sondern kann dadurch geheilt werden, daß die nähere Bestimmung des Klagebegehrens nachgeholt wird.
II.
Zur Sache selbst sei folgendes bemerkt:
A.
Zu den Ansprüchen der Ehefrau des Klägers:
1.
Zu Unrecht bezweifelt die Beklagte, daß der Kläger befugt sei, die Schadensersatzansprüche seiner Ehefrau geltend zu machen.
Nach anerkannter Rechtsprechung ist auf Grund einer Ermächtigung auch ein Dritter befugt, Ansprüche eines anderen gerichtlich geltend zu machen, wenn er ein eigenes Rechtsschutzinteresse besitzt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1955 - IV ZR 302/54 - JZ 1956, 62 = MDR 1956, 154). Daß der Kläger von seiner Frau zur Prozeßführung ermächtigt worden ist, war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der letzten mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien außer Streit. Aber auch sein eigenes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche seiner Frau kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht angezweifelt werden. Es ergibt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, schon daraus, daß es sich um Ansprüche der Ehefrau des Klägers handelt und daß er die bisher entstandenen Schäden ganz oder zum Teil selbst getragen hat.
2.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nach § 1 RHG für den Schaden der Ehefrau des Klägers einzustehen, weil der Unfall sich bei dem Betrieb ihrer Straßenbahn, also einer Eisenbahn im Sinne des § 1 RHG ereignet hat und nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision hat hiergegen keine Bedenken erhoben.
Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes für den Schaden der Ehefrau des Klägers voll aufzukommen, unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Da der Ehefrau des Klägers kein eigenes Verschulden zur Last fällt und ihr die Betriebsgefahr des Autos sowie ein Verschulden des Fahrers oder Halters nicht entgegengehalten werden kann, kommt ihr gegenüber ein Schadensausgleich nach §§ 17, 18, 9 StVG oder 254 BGB nicht in Betracht.
3.
Die Revision hat gegenüber den Ansprüchen der Ehefrau nur geltend gemacht, der Kläger hafte neben der Beklagten für die Schäden, die seine Ehefrau bei dem Unfall erlitten habe; er sei der Beklagten ausgleichspflichtig und handele arglistig, wenn er trotzdem von ihr den ganzen Betrag fordere. Bei Zugrundelegung des bisher festgestellten Sachverhalts ist schon zweifelhaft, ob Frau L. überhaupt Ersatzansprüche gegen ihren Ehemann zustehen. Eine Ersatzpflicht nach § 7 StVG scheidet aus, weil Frau L. als Insassin des Autos verletzt worden ist (§ 8 Abs. 2 StVG). Aber auch gegen die Annahme, der Kläger hafte seiner Frau aus § 831 BGB, bestehen erhebliche Bedenken. Manfred L. war auf der gemeinsamen Fahrt der Familie nicht nur für den Kläger, sondern auch für seine Mutter als Fahrer tätig und daher auch deren Verrichtungsgehilfe. Wenn bei dieser Sachlage überhaupt geldliche. Ansprüche des einen Ehegatten gegen den anderen aus einem etwaigen Auswahl- und Überwachungsverschulden in Betracht kommen, so liegt jedenfalls die Annahme nahe, daß die Ehegatten solche Ansprüche stillschweigend ausgeschlossen haben.
Wenn Schadensersatzansprüche der Ehefrau gegen den Kläger zu bejahen wären, könnten sie dem Klagebegehren des Klägers nicht entgegengehalten werden. Die Schadensersatzansprüche der Frau gegen die Beklagte sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder durch Abtretung noch auf sonstige Weise zu eigenen Ansprüchen des Klägers geworden; er macht sie vielmehr als fremde Ansprüche geltend. Die Sache ist also so zu beurteilen, als ob Frau L. selbst ihre Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen würde. Ihr gegenüber könnte die Beklagte sich aber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie Ersatzansprüche gegen den Kläger habe. Für die Annahme, daß das auf der Ermächtigung der Frau beruhende Zahlungsverlangen des Klägers aus besonderen Gründen arglistig sei, bietet der bisher festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.
Hiernach bestehen bei Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die Ansprüche der Ehefrau des Klägers gegen die Beklagte im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes dem Grunde nach bejaht hat.
B.
Zu den Ansprüchen des Klägers:
1.
Aus den gleichen Gründen, wie sie bei Prüfung der Ansprüche der Ehefrau des Klägers erörtert worden sind, ist die Beklagte auch dem Kläger nach § 1 RHG schadensersatzpflichtig. Das Berufungsgericht hat auch rechtsirrtumsfrei dargelegt, daß der Kläger sich gegenüber seinen eigenen Ansprüchen nach § 17 Abs. 2 StVG die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens entgegenhalten lassen muß, weil er als Gesellschafter der L. & Co. OHG zusammen mit seinem Bruder Halter dieses Fahrzeuges ist und den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht geführt hat (BGHZ 6, 319; 20, 259).
2.
Im Rahmen des § 17 StVG hat das Berufungsgericht die Betriebsgefahr der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge gegeneinander abgewogen und angenommen, der Schaden sei in gleichem Maße durch den verkehrswidrig auf seiner linken Straßenseite fahrenden Personenkraftwagen und durch den Straßenbahnzug verursacht worden. Wie es zutreffend annimmt, würde eine schuldhafte Handlungsweise des Kraftwagenführers die von dem Halter zu verantwortende Betriebsgefahr erhöhen; sie wäre bei dem Schadensausgleich ohne Rücksicht darauf zu berücksichtigen, ob der Kläger nach § 831 BGB für das Verhalten des Fahrers aufzukommen hat (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1952 - III ZR 338/51 - VRS 5, 35 Nr. 17 und vom 20. Januar 1954 = BGHZ 12, 124).
Soweit das Berufungsgericht ein Verschulden des Fahrers Manfred L. verneint, geben seine Ausführungen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Es hat, wie die Revision mit Recht rügt, die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht beachtet. Fährt ein Kraftfahrer wie im vorliegenden Fall der Sohn des Klägers eine größere Strecke auf der für ihn linken Seite einer verkehrsreichen Straße und stößt er dort mit einem Fahrzeug zusammen, das mit mäßiger Geschwindigkeit aus der entgegengesetzten Richtung kommt, so spricht nach der Erfahrung des Lebens der erste Anschein für ein Verschulden des auf seiner linken Straßenseite fahrenden Kraftfahrers, denn es handelt sich hier um einen typischen, in ähnlicher Weise immer wieder vorkommenden Geschehensablauf. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob der Kläger Umstände nachgewiesen hat, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergeben könnte (BGHZ 6, 169 und 8, 239).
3.
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht ein eigenes mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint.
Es hat auch mit Recht für unerheblich gehalten, ob der Kläger für seinen Fahrer Manfred L. den Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB führen kann, denn für die Schadensverteilung nach § 17 StVG kommt es hierauf nicht an. Diese Bestimmung setzt voraus, daß der verletzte Kraftfahrzeughalter, wenn nicht er selbst, sondern ein anderer verletzt worden wäre, diesem anderen kraft Gesetzes Schadensersatz zu leisten hätte. Als Haftungsgrund für den Kläger käme hier, da kein unabwendbares Ereignis bewiesen ist, schon § 7 StVG in Frage. Es bedarf daher zur Beantwortung der Frage, ob der Schaden des Klägers überhaupt nach § 17 StVG gemindert werden kann, keiner Prüfung, ob er auch nach § 831 BGB für den Schaden eines Dritten aufzukommen hätte. Das etwaige Auswahl- und Überwachungsverschulden des Klägers kann vielmehr in dem zur Entscheidung stehenden Fall nur bei der Prüfung des Umfangs der Schadensausgleichung von Bedeutung werden, die, wie Rauschert (NJW 1954, 704) zutreffend hervorhebt, von der Frage zu unterscheiden ist, ob der Schaden überhaupt nach § 17 StVG verteilt werden kann.
Steht wie hier die Ersatzpflicht mehrerer Fahrzeughalter fest, so hängt der Umfang dieser Ersatzpflicht nach § 17 StVG von den für den Schadenseintritt ursächlichen Umständen, vor allem davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei dieser Abwägung nicht nur die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens, sondern auch die objektiv verkehrswidrige Fahrweise des Fahrers Manfred L. zu Lasten des Klägers berücksichtigt. Darüber hinaus wäre ihm auch ein Verschulden bei der Auswahl oder Überwachung seines Fahrers anzurechnen, wenn dieses Verschulden feststände, denn auch ein solches Verschulden gehört, wenn es mitursächlich für den Unfall war, zu den Umständen, von denen § 17 StVG die Schadensverteilung abhängig macht. Ist dieses Verschulden aber wie im vorliegenden Falle bestritten, so erhebt sich die Frage, ob bei der Ausgleichung nach § 17 StVG die Beweisvermutung des § 831 BGB gilt, oder ob hier dem verletzten Kraftfahrzeughalter nachgewiesen werden muß, daß er die bei der Auswahl und Überwachung seines Fahrers erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat.
Die Vermutung des § 831 BGB gilt nach dem Gesetz nur bei Prüfung der Frage, ob der Geschäftsherr überhaupt nach § 831 BGB ersatzpflichtig ist. Nur dann wird, wenn der Verrichtungsgehilfe einem anderen widerrechtlich Schaden zugefügt hat, zu Lasten des Geschäftsherrn vermutet, daß er die bei der Auswahl und Überwachung der Hilfsperson erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen habe. Für diese Vermutung ist aber nach dem Sinn und Zweck des § 17 StVG kein Raum, wenn es sich bei feststehender Ausgleichungspflicht nur um die Frage handelt, ob und in welchem Umfang der verletzte Kraftfahrzeughalter einen Teil seines. Schadens selbst zu tragen hat. Diese Frage ist losgelöst von der rechtlichen Beurteilung der auf beiden Seiten in Betracht kommenden rechtlichen Haftungsgrundlagen zu beurteilen (BGHZ 20, 259 [263]). Daher können auch die für diese Haftungsgrundlagen bestehenden gesetzlichen Vermutungen (hier § 831 BGB) bei der Abwägung nach § 17 StVG keine Geltung haben. Grundlage dieser Abwägung können nur die feststehenden konkreten Unfallursachen sein. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, kommt es bei der Verteilung des Schadens nach § 17 StVG nicht darauf an, ob die Beteiligten aus einem oder aus mehreren rechtlichen Haftungsgründen zur Verantwortung gezogen werden können (Urteile vom 16. Januar 1953 - VI ZR 60/52 - VRS 5, 163 Nr. 101 und 23. März 1956 - VI ZR 242/54 - VersR 1956, 409). Ebensowenig darf die Abwägung aber auch von Gesichtspunkten beeinflußt werden, die den Rechtsgrund der Haftung der beteiligten Fahrzeughalter betreffen, auf die Schadensverteilung selbst aber keinen Einfluß haben, weil sie völlig losgelöst von dem Rechtsgrund der Haftung vorzunehmen ist.
Ist hiernach bei der Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände kein Raum für die Vermutung des § 831 BGB, so verbleibt es bei der anerkannten Beweislastregel, nach der ebenso wie im Bereiche des § 254 BGB auch im Rahmen des § 17 StVG der Haftpflichtige diejenigen Tatsachen zu beweisen hat, die den Einwand, ein Verschulden des Verletzten habe mitgewirkt, begründen (RGZ 162, 1 [4] und 5 [7]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1953 - VI ZR 319/52 - VRS 5, 424 Nr. 434 = DAR 1953, 156). Er muß also die Umstände, aus denen sich ein Verschulden des Verletzten ergeben soll, behaupten und beweisen. Das ist, soweit es sich um das hier in Betracht kommende Verschulden bei der Auswahl und Überwachung des Fahrers handelt, umsomehr gerechtfertigt, als auf diese Weise am besten eine dem Einzelfall gerecht werdende Schadensverteilung erreicht wird, wie sie § 17 StVG herbeiführen will. Der Tatrichter, dem die Abwägung obliegt, kann den Schaden nur billig und gerecht verteilen, wenn die Umstände feststehen, die zugunsten oder zu ungunsten der einen oder anderen Partei ins Gewicht fallen. Wird ein Verschulden nur vermutet, so fehlt jeder Anhalt für das Maß dieses Verschuldens, das auch bei der Auswahl und Leitung des Fahrers von der leichtesten Fahrlässigkeit bis zur gröbsten Sorgfaltsverletzung reichen kann. Nur wenn auch das Maß der Verantwortlichkeit beider Teile feststeht, ist eine sachgemäße Abwägung möglich. Wollte man sie auf Unterstellungen oder Vermutungen gründen, so würde man unzulässigerweise Gewißes mit Unbekanntem vergleichen und zu keinem gerechten Ergebnis gelangen.
Das Berufungsgericht hat daher zutreffend angenommen, daß es bei der Abwägung nach § 17 StVG keine Rolle spielt, ob der Kläger den Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB geführt hat. (Ebenso Gelhaar DAR 1954, 265 [272]). Ein Verschulden des Klägers bei der Auswahl und Überwachung seines Fahrers könnte daher zu Lasten des Klägers nur berücksichtigt werden, wenn es der Beklagten gelänge, für ein solches Verschulden den Beweis zu führen.
4.
Die Kosten für eine Haushaltshilfe (2.759,04 DM) kann der Kläger nicht ersetzt verlangen, denn ein Dritter kann aus der Entziehung von Diensten des Verletzten, hier der Ehefrau, nur im Falle der Haftung nach §§ 823 ff BGB Schadensersatzansprüche herleiten, nicht dagegen bei einer Haftung, die wie hier auf den Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes beschränkt ist. Dieses Gesetz gewährt nur dem Verletzten selbst Ersatzansprüche, nicht aber anderen, nur mittelbar geschädigten Personen. Auch in § 7 Abs. 2 RHG sind nur § 843 Abs. 2 bis 4 BGB für entsprechend anwendbar erklärt. § 845 BGB ist dagegen an keiner Stelle des Gesetzes angeführt. Da der Gesetzgeber zweifellos für die Fälle der Tötung und Körperverletzung die Schadensersatzansprüche im Reichshaftpflichtgesetz erschöpfend regeln wollte, kann der Kläger wegen eines Schadens der in § 845 BGB geregelten Art keine eigenen Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen (vgl. auch RGZ 139, 289 [295]). Ob das Berufungsgericht sich über diese Rechtslage im klaren war, ist den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht zu entnehmen, denn es hat den aus § 845 BGB hergeleiteten Anspruch des Klägers in sachlicher Hinsicht bisher nicht geprüft, sondern die Entscheidung hierüber ersichtlich dem Betragsverfahren überlassen wollen. Das wäre allerdings unzulässig, denn unbegründete Klageansprüche sind im allgemeinen schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs abzuweisen.
5.
Sollte das Oberlandesgericht wiederum die Berufung der Beklagten für unbegründet halten, so wird die Zurückweisung der Berufung auch in der Formel des Urteils auszusprechen sein. Im ersten Urteil ist das versehentlich nicht geschehen.