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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1996, Az.: I ZR 65/94
„Salome II“

Schutzfristverlängerung; Urheberrecht; Vergütungsregelung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1996
Aktenzeichen
I ZR 65/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14457
Entscheidungsname
Salome II
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1997, 585
  • GRUR 1996, 763-767 (Volltext mit amtl. LS) "Salome II"
  • MDR 1996, 1146-1147 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 942-944 (Volltext mit amtl. LS) "Salome II"

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Auswirkungen der beiden Schutzfristverlängerungen von 1934 (von 30 auf 50 Jahre) und von 1965 (von 50 auf 70 Jahre) auf bestehende Vergütungsregelungen in urheberrechtlichen Altverträgen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, ein Musikverlag, nimmt die Aufführungsrechte an der Oper "Salomé" des 1949 verstorbenen Komponisten Dr. Richard Strauss in Anspruch. Sie verlangt vom beklagten Freistaat Bayern, der Rechtsträger der Bayerischen Staatsoper in München ist, eine Anhebung der im Jahre 1906 vereinbarten Urhebervergütung.

2

Der Beklagte leitet seine Berechtigung zur Aufführung der Oper aus einem zwischen der Hohen General-Intendantur der Königlichen Hoftheater in München einerseits und dem Komponisten Dr. Richard Strauss und dem Musikverleger A. F. andererseits geschlossenen Vertrag vom 18./29. Januar 1906 her. Dieser Vertrag sieht eine Tantieme in Höhe von 6 % der Bruttoeinnahmen für jede abendfüllende Aufführung vor. Auf dieser Grundlage haben die Parteien bis heute abgerechnet.

3

Mit der Klage hat die Klägerin Feststellung begehrt, daß der Beklagte weder aufgrund des Vertrages aus dem Jahre 1906 noch aufgrund einer späteren Vereinbarung zur Aufführung der Oper "Salomé" berechtigt sei; hilfsweise, daß er die Oper nur gegen Zahlung der angemessenen und allgemein üblichen Urhebervergütung gemäß der Regelsammlung Verlage (Vertriebe)/Bühnen aufführen dürfe und weiter hilfsweise, nur gegen Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Urhebervergütung.

4

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte könne sich nicht auf den Vertrag aus dem Jahre 1906 stützen, weil dieser 1918 mit dem Ende des Königreichs Bayern seine Gültigkeit verloren habe, und seitdem ein vertragsloser Zustand bestehe. Zumindest sei jedoch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Anpassung an die heute üblichen Vergütungssätze gerechtfertigt. Die Relation zwischen Einnahmen und Subventionen habe sich inzwischen völlig verändert; während der Opernbetrieb noch im Jahre 1906 nahezu vollständig aus verkauften Eintrittskarten finanziert worden sei, werde er inzwischen nur noch zu 10 % aus Einnahmen und zu 90 % aus Subventionen finanziert. Außerdem hätten im Laufe der Entwicklung alle anderen Beteiligten von der ganz erheblichen Ausweitung des Gesamtetats der Oper profitiert, nicht jedoch der Urheber.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage mit dem Haupt-Feststellungsantrag stattgegeben (OLG München ZUM 1988, 581 ff. m. Anm. Dietz, S. 566). Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof im ersten Revisionsurteil das Berufungsurteil aufgehoben und hinsichtlich des Hauptantrags - insoweit rechtskräftig - das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt und hinsichtlich der Hilfsanträge die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005 ff. - Salomé I). Dabei hat der Senat ausgeführt, die Annahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsgrundlage des Vertrages sei entfallen, werde von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen. Es bedürfe insbesondere einer weiteren Aufklärung, ob bei Vertragsabschluß - für die Bemessung der Vergütung maßgebende - Vorstellungen zu einem bestimmten Verhältnis der Einnahmen, Subventionen und Gesamtkosten zueinander bestanden hätten. Außerdem müsse eine Gegenüberstellung vorgenommen werden, welche Einnahmen die Klägerin auf der Grundlage der alten Vergütungsregelung für die einzelnen Aufführungen in den letzten Jahren tatsächlich erhalten habe und welche sie bei Zugrundelegung der heute üblichen Sätze erhalten hätte.

6

Das Berufungsgericht hat nach weiterer Sachaufklärung den ursprünglich als Hilfsantrag auf eine fortschreitende Anpassung der Urhebervergütung nach der Regelsammlung gerichteten und nunmehr als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag einschließlich weiterer Hilfsanträge abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat eine Anpassung der Vergütungsregelung des Altvertrages an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint und dazu ausgeführt: Bei einem Vergleich der ursprünglich vereinbarten mit der heute üblichen Vergütung sei von den Verhältnissen der Jahre 1919/1920 auszugehen; denn zu diesem Zeitpunkt sei aufgrund stillschweigender Einigung der Parteien der durch die politische Entwicklung 1918 beendete Vertrag fortgesetzt worden. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Parteien beim konkludenten Neuabschluß des Vertrages Vorstellungen zu einem bestimmten Verhältnis der Einnahmen, Subventionen und Gesamtkosten gehabt hätten. Das im Vertrag zum Ausdruck gekommene Bemessungskriterium für die Berechnung der 6 %-igen Vergütung seien die Einnahmen aus dem Kartenverkauf gewesen. Dabei sei es auch bei späteren Verträgen der Parteien geblieben.

8

Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die beiderseitigen Vertragspflichten bei einem Vergleich der vereinbarten Vergütung mit der heute üblichen Vergütung in ein so grobes Mißverhältnis geraten seien, daß eine die "Opfergrenze" überschreitende Äquivalenzstörung anzunehmen sei. Welche Sätze heute üblich seien, sei der Regelsammlung Verlage (Vertriebe)/Bühnen zu entnehmen, in der die Urheberabgabe pro Besucher und Vorstellung im Musiktheater der hier maßgebenden Gruppe I für die Spielzeit 1988/1989 mit 3,92 DM und für die Spielzeiten 1989/1990 und 1990/1991 mit 4,08 DM angegeben werde. Nach der von der Klägerin vorgelegten Zusammenstellung (Anl. K 98) hätte die Klägerin für 16 Vorstellungen in der Zeit von April 1989 bis September 1990 - dieser Zeitraum von 1 1/2 Jahren könne als repräsentativ angesehen werden - auf der Grundlage der 6 %-igen Vergütungsregelung Einnahmen in Höhe von tatsächlich 72.490,66 DM erzielt. Bei Anwendung der Regelsammlung wären ihr demgegenüber 116.486,40 DM zugeflossen, d.h. 60 % mehr. Daraus könne noch nicht auf ein grobes, die "Opfergrenze" überschreitendes Mißverhältnis geschlossen werden.

9

Dafür seien auch keine sonstigen Umstände ersichtlich. So lasse sich nicht feststellen, daß die Parteien bei Vertragsabschluß von einem gleichbleibenden Verhältnis der Tantiemen der Urheber einerseits und der übrigen an der Aufführung der Oper Beteiligten andererseits ausgegangen seien. Auch aus der Steigerung der Lebenshaltungskosten lasse sich nichts herleiten, diese seien nach dem Vortrag der Klägerin um das 5-fache, nach dem des Beklagten um das 6,7-fache gestiegen, während die Einspielergebnisse von 1906 bis 1984 auf das 20-fache angewachsen seien. Weiter habe die vorgetragene Änderung der Subventionspraxis unberücksichtigt zu bleiben. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte den Rahmen erzielbarer Eintrittspreise nicht hinreichend ausgeschöpft habe.

10

II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

11

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Anpassung der ursprünglich vereinbarten an die heute übliche und angemessene Urhebervergütung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenzstörung seien nicht gegeben, wird von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen.

12

Im Ansatz ist das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandet von der rechtlichen Beurteilung ausgegangen, die der Senat seinem ersten Revisionsurteil zugrunde gelegt hat. Danach kann in Fällen der vorliegenden Art eine Äquivalenzstörung ein Anpassungsverlangen nur dann rechtfertigen, wenn das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung so stark gestört ist, daß die Grenze des übernommenen Risikos überschritten wird und die benachteiligte Vertragspartei in der getroffenen Vereinbarung ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann. Eine die "Opfergrenze" überschreitende Äquivalenzstörung mit der Folge einer Anpassung an die heutigen Verhältnisse ist anzunehmen, wenn dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbarer und damit der betroffenen Vertragspartei nicht zumutbarer Folgen unabweislich erscheint. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH GRUR 1990, 1005, 1007 [BGH 31.05.1990 - I ZR 233/88] - Salomé I).

13

Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht beachtet. Die tatsächlichen Feststellungen sind jedoch nicht in allen Punkten verfahrensfehlerfrei getroffen.

14

a) Der Senat hat in seinem ersten Revisionsurteil weitere Feststellungen insbesondere zu der Frage für erforderlich gehalten, ob sich - wie von der Klägerin behauptet - das Verhältnis der durch Eintrittskartenverkauf erzielten Einnahmen zu den Subventionen einerseits und das Verhältnis von Einnahmen und Subventionen zu den Gesamtkosten andererseits erheblich geändert habe. Insoweit kam es maßgebend darauf an, ob beim Vertragsabschluß entsprechende Vorstellungen zu einem bestimmten Verhältnis der Einnahmen, Subventionen und Gesamtkosten zueinander entweder bei beiden Parteien oder nur bei einer Partei - dann aber für die andere erkennbar - bestanden haben, auf denen sie die Bemessung der Vergütung aufgebaut haben. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Festlegung des 6 %-igen Vergütungssatzes eine bestimmte Vorstellung von der Gesamthöhe und der gesamten Finanzierung des Opernbetriebes zugrunde lag. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

15

aa) Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für den erforderlichen Vergleich von den Verhältnissen der Jahre 1919/1920 auszugehen ist. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß der ursprüngliche Vertrag aus dem Jahre 1906 mit dem Ende der königlichen Verwaltung der Hoftheater im Jahre 1918 an sich beendet gewesen sei. Er sei danach jedoch in den Jahren 1919/1920 aufgrund stillschweigender Einigung der Parteien fortgesetzt worden; denn schon im Jahre 1920 habe wieder eine Aufführung der Oper "Salomé" in der Bayerischen Staatsoper stattgefunden, und zwar zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen.

16

Dies wird von der Revision nicht beanstandet. Die Revisionserwiderung weist demgegenüber darauf hin, der Beklagte halte an seiner von ihm stets vertretenen Auffassung fest, daß die Rechtsbeziehungen der Parteien sich unverändert nach dem ursprünglichen Vertrag aus dem Jahre 1906 richteten und folglich die Verhältnisse des Jahres 1906 maßgebend seien. Die Frage könne für die weitere Beurteilung aus der derzeitigen Sicht des Beklagten aber dahinstehen, weil sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ergebe, daß die unterschiedliche zeitliche Anknüpfung hier bedeutsam sein könnte. Das ist zutreffend. Denn es ist nicht ersichtlich, daß sich zum Zeitpunkt der unveränderten Fortsetzung des Vertrages durch konkludente Einigung die ursprünglichen Vorstellungen über die Bemessungsgrundlage für die Vergütung geändert haben könnten.

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bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Festlegung des 6 %-igen Urheberanteils bestimmte Vorstellungen der Parteien von den Gesamtkosten und der Gesamtfinanzierung des Opernbetriebs zugrunde gelegen hätten. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe insoweit nur subjektive und nicht auch objektive Umstände berücksichtigt. Als ein solcher Umstand sei es vor allem anzusehen, daß die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses übliche Selbstfinanzierung der Theater allein aus den Einnahmen durch die ab 1921/1922 eingetretene Entwicklung des Subventionswesens abgelöst worden sei. Damit habe sich auch die Grundlage für die Bemessung der Vergütung geändert.

18

Selbst wenn dies richtig wäre, wäre hier zu berücksichtigen, daß die Klägerin dies jahrzehntelang - zumindest bis Mitte der 60-iger Jahre - widerspruchslos hingenommen hat. Die Rüge greift aber auch aus anderen Gründen nicht durch. Der Senat hat in seinem ersten Revisionsurteil bereits näher zur Frage der Berücksichtigung einer geänderten Subventionspraxis Stellung genommen. Dem konnte sich das Berufungsgericht anschließen, da es keine Umstände festgestellt hat, die eine abweichende Beurteilung hätten rechtfertigen können. Selbst wenn man der Revision darin folgt, daß bei Erstellung der Regelsammlung Verlage (Vertriebe)/Bühnen 1976/1977 die beteiligten Kreise übereinstimmend der Auffassung waren, daß die Grundlage für an Einnahmen orientierte Verträge weggefallen war, bedeutet dies nur, daß die in der Regelsammlung enthaltenen Sätze bei künftigen Vertragsabschlüssen zweckmäßig erscheinen. Die Regelsammlung enthält im übrigen nur - wie es im Vorwort ausdrücklich heißt - unverbindliche Feststellungen und ist grundsätzlich nicht geeignet, Altverträgen deshalb die Grundlage zu entziehen, weil sich inzwischen eine andere Bemessungspraxis gebildet hat.

19

Aus der von der Revision in diesem Zusammenhang weiter herangezogenen Entscheidung BGHZ 13, 115 ff. - Platzzuschüsse - ergibt sich nicht, daß Subventionen den tatsächlich erzielten Einnahmen hinzuzurechnen sind und daß die prozentuale Vergütung von dem erhöhten Betrag zu berechnen ist. In der angeführten Entscheidung ging es um die vom Senat bejahte Frage, ob als Roheinnahmen, die nach dem Aufführungsvertrag die Grundlage für die Berechnung der prozentualen Urhebervergütung bilden sollten, auch sogenannte Platzzuschüsse anzusehen sind, die dem Theater zum Ausgleich der Mindereinnahmen durch verbilligt abgegebene Eintrittskarten gewährt werden. Dort ging es also darum, daß durch "unter Preis" abgegebene Karten der Urheberanteil gekürzt worden war. Es war mithin ein unmittelbarer Bezug zwischen dem an sich zu zahlenden Eintrittsgeld für konkrete Plätze und dem prozentualen Anteil gegeben. Daran fehlt es hier. Subventionen der vorliegend in Rede stehenden Art orientieren sich nicht am Aufwand für die Aufführung des einzelnen Werkes, sondern in erster Linie an den Gesamtkosten des Opernbetriebes (vgl. BGH GRUR 1990, 1005, 1007 [BGH 31.05.1990 - I ZR 233/88] - Salomé I).

20

cc) Die Revision beruft sich auch ohne Erfolg darauf, die Klägerin habe geltend gemacht, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte den Rahmen erzielbarer Eintrittspreise bereits ausgeschöpft habe. Sie meint, das Berufungsgericht habe insoweit zu Unrecht einen Beweisantritt übergangen, indem sie eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung angestellt habe.

21

Die insoweit zur Nachprüfung gestellten Ausführungen des Berufungsgerichts knüpfen an die vom Senat im ersten Revisionsurteil im Zusammenhang mit der Frage der Berücksichtigung von Subventionen geäußerte Erwägung an, für die Berechnung des an den Einnahmen orientierten Vergütungsanteils sei in erster Linie maßgebend, daß von dem Opernbesucher Preise verlangt werden, die dieser nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen zu leisten bereit ist (BGH GRUR 1990, 1005, 1007 [BGH 31.05.1990 - I ZR 233/88] - Salomé I). Der Beklagte hat insoweit unter Beweisantritt vorgetragen, die Bayerische Staatsoper verlange die höchstmöglichen Eintrittspreise, bei denen noch mit einem ausreichenden Besuch der Aufführungen zu rechnen sei.

22

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe diesen Beweisantritt verfahrensfehlerhaft übergangen, greift aus mehreren Gründen nicht durch. Zum einen handelt es sich nur um einen gegenbeweislich angebotenen Beweis des Beklagten. Darlegungs- und beweispflichtig für den von ihr behaupteten Wegfall der Geschäftsgrundlage ist jedoch die Klägerin. Sodann genügte aber auch das bloße Bestreiten der Klägerin nicht. Denn der Beklagte hat substantiiert vorgetragen, daß insbesondere die Aufführungen der Oper "Salomé" nie ausverkauft gewesen seien; bei einem Angebot von 2.040 Plätzen seien im Durchschnitt 1.720 zahlende Besucher zu verzeichnen gewesen. Diese Zahlen werden von der Revision nicht in Frage gestellt, so daß das Berufungsgericht - insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten vorgelegten Zusammenstellung der Eintrittspreise des Nationaltheaters - ohne weitere Beweiserhebung folgern konnte, daß kaum noch ein Spielraum nach oben bestehen kann.

23

b) Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß dem Berufungsgericht bei der Gegenüberstellung der ursprünglich vereinbarten mit der heute üblichen Vergütung ein Fehler unterlaufen ist.

24

Das Berufungsgericht ist unter Heranziehung der Regelsammlung Verlage (Vertriebe)/Bühnen zu dem Ergebnis gelangt, daß die im Jahre 1990 übliche Vergütung um ca. 60 % höher als die seinerzeit vereinbarte liegt. Es hat seiner Berechnung die von der Klägerin vorgelegte Zusammenstellung (Anl. K 98) zugrunde gelegt, die sich auf einen Zeitraum von April 1989 bis September 1990 mit insgesamt 16 Vorstellungen bezieht. Den in diesem Zeitraum von 1 1/2 Jahren, den das Berufungsgericht als repräsentativ angesehen hat, auf der Grundlage der 6 %-igen Vergütungsregelung tatsächlich erzielten Einnahmen von 72.490,66 DM steht danach ein Gesamtbetrag von 116.486,40 DM gegenüber, der der Klägerin bei Anwendung der Regelsammlung zugeflossen wäre (Urheberabgabe pro Besucher und Vorstellung für die Spielzeit 1988/1989 je 3,92 DM und für die Spielzeiten 1989/1990 und 1990/1991 je 4,08 DM).

25

Die Revision weist demgegenüber zu Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht unbeachtet gelassen hat, daß die Sätze pro Besucher und Vorstellung an den unter Ziff. 5.27 der Regelsammlung vorgesehenen Grenzwerten zu messen sind. Danach beträgt die Urhebervergütung (Summe der Urheberabgaben pro Vorstellung) mindestens 12 % und höchstens 18 % der Roheinnahmen. Da der Betrag von 116.486,40 DM unter dieser Mindestvergütung liegt, hätte das Berufungsgericht jedenfalls von mindestens 12 % und damit von einer Erhöhung der heute üblichen Vergütung (gegenüber dem vereinbarten Anteil von 6 %) um mindestens 100 % ausgehen müssen. Die Revision meint, mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts sei für die Prüfung im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Abweichungen bis zu 200 % betragen könnten, da auch der Maximalsatz von 18 % oder jedenfalls ein Zwischenwert in Betracht kommen könne. Ob dieser Auslegung beigetreten werden kann, kann auf sich beruhen. Es spricht vieles dafür, die prozentuale Begrenzung in der Regelsammlung dahin zu verstehen, daß - bei Zugrundelegung der Sätze pro Besucher und Vorstellung - im Falle des Unterschreitens der 12 %-Grenze jedenfalls dieser Mindestsatz und im Falle des Überschreitens der 18 %-Grenze nur dieser Höchstsatz anzunehmen ist. Das Berufungsgericht wird dem, falls es darauf ankommen sollte, weiter nachzugehen haben.

26

Nun wird allerdings auch eine Erhöhung um 100 % allein noch nicht geeignet sein, ein grobes Mißverhältnis zu begründen (vgl. zu dieser Frage im Rahmen des § 36 UrhG zuletzt BGHZ 115, 63 ff.[BGH 27.06.1991 - I ZR 22/90] - Horoskop-Kalender). Denn bei einer solchen Abweichung gegenüber einer seit 90 Jahren bestehenden Regelung, die zudem jedenfalls für den 1949 verstorbenen Urheber längst keinen Versorgungscharakter mehr hat, kann in der Regel noch nicht von einer die "Opfergrenze" überschreitenden Äquivalenzstörung gesprochen werden. Vorliegend kommen jedoch besondere Umstände hinzu, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. nachfolgend unter II 2 b).

27

Falls es für die weitere Prüfung darauf ankommen sollte, wird das Berufungsgericht allerdings zu beachten haben, daß der Beklagte - worauf sich auch die Revisionserwiderung beruft - die Üblichkeit der Regelsammlung stets bestritten hat. Dazu wird es gegebenenfalls weiterer Feststellungen bedürfen. Weiter meint die Revisionserwiderung, das Berufungsgericht habe nur die in der Regelsammlung angeführten Sätze pro Besucher und Vorstellung als üblich ansehen wollen, nicht zugleich auch die darin enthaltenen Mindest- und Höchstsätze von 12 % bzw. 18 %. Dazu läßt sich dem Berufungsurteil allerdings nichts entnehmen. Soweit die Revisionserwiderung meint, die Klägerin habe selbst nicht dargelegt, daß diese Grenzwerte ebenfalls üblich seien, ist dies nicht zutreffend. Die Klägerin hat sich nicht nur in ihrer Berufungsbegründung unter Beweisantritt auf diese Mindest- und Höchstsätze als üblich bezogen (GA IV, 348 f.), sondern sie auch zum Gegenstand ihres Klageantrags gemacht.

28

2. Schließlich beanstandet die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zu den Auswirkungen der beiden Schutzfristverlängerungen von 1934 (von 30 auf 50 Jahre) und von 1965 (von 50 auf 70 Jahre) unbeachtet gelassen habe. Dieses Vorbringen, das nicht nur rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Natur ist, konnte im ersten Revisionsurteil des Senats noch nicht berücksichtigt werden, weil es erst danach in den Prozeß eingeführt worden ist.

29

a) Soweit die Revision nunmehr aus den beiden Regelungen über die Schutzfristverlängerungen allerdings erneut herleiten will, daß der ursprüngliche Vertrag beendet sei, vermag sie damit nicht durchzudringen.

30

Die Revision beruft sich auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934 (RGBl. II S. 1395), wonach sich eine vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Rechtsübertragung im Zweifel nicht auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist bezieht. Einen solchen Zweifelsfall hält die Revision seit dem Jahre 1934 für gegeben, weil im ursprünglichen Vertrag die Möglichkeit einer Schutzrechtsverlängerung nicht berücksichtigt worden sei. Daraus folge, daß der Vertrag mit Ablauf des Jahres 1979 (= 30 Jahre nach dem Tode des Komponisten Dr. Richard Strauss) seine Beendigung gefunden habe; denn die Klägerin habe bereits seit 1966 gegen die Abrechnungspraxis protestiert.

31

Dem kann nicht beigetreten werden. Ein Zweifelsfall in dem genannten Sinne liegt zwar angesichts einer fehlenden vertraglichen Regelung über eine Schutzfristverlängerung vor, die Klägerin kann sich auf ihn jedoch nicht berufen. Dem steht nicht entgegen, daß der Senat in seinem ersten Revisionsurteil davon ausgegangen ist, daß der Vertrag von 1906 keine zeitliche Befristung enthält und deshalb mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer durch die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist beschränkten Rechtseinräumung auszugehen ist (BGH GRUR 1990, 1005, 1008 [BGH 31.05.1990 - I ZR 233/88] - Salomé I). Das Vorliegen eines Zweifelsfalls, der der Annahme einer Schutzfristverlängerung entgegenstehen könnte, ist daher auch jetzt noch zu prüfen. Vorliegend haben die Parteien den Zweifelsfall jedoch durch kontinuierliche Fortführung beseitigt. Sie haben den Ursprungsvertrag aus dem Jahre 1906, der in den Jahren 1919/1920 stillschweigend verlängert wurde, nach Ablauf der 30-jährigen Schutzfrist im Jahre 1979 fortgeführt und ihn nicht enden lassen. Die frühzeitige Beanstandung der Abrechnungspraxis seitens der Klägerin begründete keine Zweifel hinsichtlich des Fortbestands des Ursprungsvertrages.

32

b) Einer weiteren Aufklärung bedarf jedoch die Frage, ob - wie die Klägerin nunmehr meint - aufgrund der Regelungen über die gesetzlichen Schutzfristverlängerungen jedenfalls eine Anpassung der Vergütung zu erfolgen hat. Die von der Klägerin gestellten Hilfsanträge erfassen ausdrücklich auch die Zeiträume, auf die sich die beiden Schutzfristverlängerungen beziehen, d.h. die Zeit ab 1. Januar 1980 sowie ab 1. Januar 2000.

33

Sowohl nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes von 1934 als auch nach § 137 Abs. 3 UrhG ist für den jeweiligen Verlängerungszeitraum eine angemessene Vergütung zu zahlen. § 137 Abs. 3 UrhG enthält allerdings - anders als § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes von 1934 (und auch anders als jetzt § 137 f Abs. 4 Satz 2 UrhG n.F.) - ausdrücklich die zusätzliche Einschränkung, daß die angemessene Vergütung zu zahlen ist, sofern anzunehmen ist, daß der Veräußerer oder Erlaubnisgeber für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.

34

Beide Schutzfristverlängerungen sind einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen. Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht ist das Schutzfristenverlängerungsgesetz von 1934 im Streitfall nicht deshalb unanwendbar, weil bei Inkrafttreten des § 64 UrhG die 30-jährige Schutzfrist nach dem LUG noch lief. Vielmehr bleibt für den ersten Verlängerungszeitraum allein dieses Gesetz - und nicht schon § 137 UrhG - maßgeblich (offengelassen in BGH, Urt. v. 12.11.1974 - I ZR 78/73, GRUR 1975, 495, 496 - Lustige Witwe - hinsichtlich der Frage, nach welchem Recht Inhalt und Umfang des für den Verlängerungszeitraum gewährten Nutzungsrechts zu bestimmen sind). Durch das UrhG von 1965 wurde die Schutzfrist nicht von 30 auf 70 Jahre, sondern von den zu diesem Zeitpunkt geltenden 50 auf 70 Jahre verlängert. Es sind - worauf die Revision zu Recht hinweist - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die für den ersten Verlängerungszeitraum aufgrund des Gesetzes von 1934 gewährte Rechtsposition - hier der Anspruch auf angemessene Vergütung - durch die allein die zweite Schutzrechtsverlängerung betreffende Übergangsregelung des § 137 UrhG berührt werden sollte. Wollte man etwas anderes annehmen, so wären die Urheber, für deren Werke der erste Verlängerungszeitraum bereits eingetreten war, unter Umständen besser oder auch schlechter gestellt als diejenigen, für deren Werke die alte Schutzfrist nach dem LUG noch nicht abgelaufen war. Es ist nicht erkennbar, daß eine solch unterschiedliche Behandlung vom Gesetzgeber gewollt war.

35

Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivorbringens zur Frage der angemessenen Vergütung im Sinne der genannten Bestimmungen weitere Feststellungen zu treffen haben. Es wird dabei die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. November 1974 - I ZR 78/73 - (GRUR 1975, 495, 497 - Lustige Witwe) zu beachten haben. Danach war nach der Gesetzesbegründung zum Schutzfristenverlängerungsgesetz von 1934 angestrebt, einerseits den Erben des Urhebers den Vorteil der Schutzfristverlängerung zugute kommen zu lassen, andererseits sicherzustellen, daß Erwerber von Urheberrechten oder Lizenzen das Werk weiterhin in einer Weise nutzen, "die sich sachlich als Fortsetzung der früher zugestandenen Verwendung des Werkes darstellt". Dies sollte dadurch erreicht werden, daß den Erben des Urhebers eine angemessene Vergütung für den Verlängerungszeitraum auch in den Fällen zugebilligt wurde, in denen vor der Schutzfristverlängerung urheberrechtliche Nutzungsrechte zeitlich unbegrenzt gegen ein Pauschalentgelt oder eine unangemessen geringe Vergütung vergeben worden waren. Bei der Frage, was als angemessene Vergütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes von 1934 für den insoweit in Betracht kommenden Verlängerungszeitraum vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1999 anzusehen ist, wird nicht maßgebend auf die Vergütung abzustellen sein, die bei Beginn der Verlängerung allgemein üblich war, sondern auf diejenige, die unter den Parteien dieses Verfahrens unter Berücksichtigung ihres bisherigen Vertragsverhältnisses, seiner Besonderheiten und seiner Gesamtdauer als angemessen anzusehen ist.

36

Soweit es für den Verlängerungszeitraum ab 1. Januar 2000 aufgrund der §§ 64, 137 Abs. 2 UrhG um die Frage geht, welches die angemessene Vergütung im Sinne des § 137 Abs. 3 UrhG ist, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß das weitere Erfordernis nach dieser Bestimmung, daß der Urheber für die Rechtsübertragung oder Überlassung eine höhere Vergütung erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte Schutzdauer bekannt gewesen wäre, in den Fällen der Vereinbarung eines nach der Zahl der Aufführungen und dergleichen zu berechnenden Honorars grundsätzlich nicht gegeben ist, da hier der Urheber an den weiteren Nutzungen ohnehin wirtschaftlich beteiligt wird; eine zusätzliche Vergütung greift daher in aller Regel nur bei pauschaler Abfindung des Urhebers Platz (so die h.M.; vgl. Fromm/Nordemann, UrhG, 8. Aufl., § 137 Rdn. 4; v. Gamm, UrhG, § 137 Rdn. 4; Schricker/Katzenberger, UrhG, § 137 Rdn. 13; E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 346).

37

III. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.