Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1991, Az.: I ZR 22/90
„Horoskop-Kalender“
Urhebervergütung; Klageforderung; Vertragsänderung; Streitwert
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1991
- Aktenzeichen
- I ZR 22/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14628
- Entscheidungsname
- Horoskop-Kalender
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
- § 36 UrhRG
Fundstellen
- BGHZ 115, 63 - 69
- AfP 1991, 741-743
- BB 1992, 1240 (Kurzinformation)
- DZWIR 1992, 109-111 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- GRUR 1991, 901-902 (Volltext mit amtl. LS) "Horoskop-Kalender"
- MDR 1992, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 569 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1991, 3150-3151 (Volltext mit amtl. LS) "Horoskop-Kalender"
- WRP 1991, 779-781 (Volltext mit amtl. LS) "Horoskop-Kalender"
Amtlicher Leitsatz
1. Wird mit einer Klage aus § 36 UrhRG eine Änderung der Vereinbarung über den Betrag der Urhebervergütung verlangt, kann im Klageantrag von einer Bezifferung der Klageforderung abgesehen werden. Mit dieser Klage kann zugleich die (unbezifferte) Klage auf Zahlung der sich aus der Vertragsänderung ergebenden Nachforderung verbunden werden.
2. Ein Anspruch aus § 36 UrhRG setzt voraus, daß das grobe Mißverhältnis zwischen den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung unerwartet ist.
Tatbestand:
Durch einen Vertrag, der auf der Grundlage eines Schreibens des beklagten Verlages vom 29. April 1985 geschlossen wurde, übernahm es die Klägerin, den Text einer Serie von Horoskop-Kalendern für das Jahr 1987 zu gestalten. Die Serie sollte aus zwölf Abreißkalendern (entsprechend der Zahl der Tierkreiszeichen) mit jeweils 320 Blatt bestehen. Als Pauschalhonorar waren 30.000,-- DM vereinbart. Im Jahr 1986 übernahm die Klägerin durch undatierten Vertrag gegen ein Pauschalhonorar von 40.000,-- DM die Gestaltung einer entsprechenden Kalenderserie für das Jahr 1988.
Von der Kalenderserie 1987. wurden 604.303, von der Kalenderserie 1988 433.147 Exemplare verkauft. Der Ladenverkaufspreis der auch einzelne Karikaturen enthaltenden Kalender betrug jeweils 9,95 DM. Das Impressum der Kalender nennt die Klägerin unter dem Namen C. M. als Autorin, bei dem Kalender für das Jahr 1988 auch das Titelblatt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Erträge der Beklagten aus dem Vertrieb der Horoskop-Kalender stünden in einem groben Mißverhältnis zu den ihr gezahlten Honoraren. Die Idee, einen astrologischen Tageskalender herauszubringen, stamme zwar von der Beklagten, die Konzeption und die konkrete Gestaltung der Kalender seien aber von der Klägerin entwickelt worden.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. in eine Änderung der Verlagsverträge für die Horoskop-Kalender-Serien 1987 und 1988 dahingehend einzuwilligen, daß die Vergütungen der Klägerin jeweils um einen angemessenen, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzenden Betrag erhöht werden,
2. den der Klägerin danach zustehenden Betrag an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, sie habe - wie der Klägerin bekannt gewesen sei - bei den Jahreskalendern ein ganz erhebliches Vermarktungsrisiko getragen. Mit der Klägerin sei besprochen worden, daß der Horoskop-Kalender nur dann ein wirtschaftlicher Erfolg sein könne, wenn mehrere 100.000 Exemplare verkauft werden könnten. Der Verkaufserfolg sei nicht auf die Beiträge der Klägerin zurückzuführen, sondern auf die Idee und die Gestaltung des Gesamtkonzepts durch die Beklagte sowie deren umfangreiche Werbemaßnahmen. Mitarbeiter der Beklagten hätten in wochenlanger Anstrengung die Texte der Klägerin verbessern und kürzen müssen, um sie veröffentlichungsreif zu machen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Sprungrevision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
I. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, der Anspruch aus § 36 UrhG, den die Klägerin geltend mache, setze voraus, daß eine Entwicklung eingetreten sei, welche die Vertragsparteien bei Vertragsschluß nicht bedacht hätten und die demgemäß unerwartet sei. Entsprechende Umstände habe die Klägerin jedoch nicht dargelegt. Sie behaupte zwar, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihr gegenüber geäußert, die Beklagte verdiene erst, wenn mehrere 10.000 Exemplare verkauft seien. Diese Außerung sei aber nach der eigenen Darstellung der Klägerin nur sehr am Rande gefallen und von der Klägerin nicht aufgegriffen worden. Dies lasse erkennen, daß die Parteien Verkaufszahlen von mehreren 10.000 Exemplaren nicht als Geschäftsgrundlage angesehen hätten. Darauf deute auch § 3 des im Jahr 1986 geschlossenen zweiten Vertrages hin, durch den die Klägerin der Beklagten das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht ohne Stückzahlbegrenzung eingeräumt habe.
Selbst wenn dem Vorbringen der Klägerin entnommen werde, daß der Verkauf von (nur) mehreren 10.000 Exemplaren Geschäftsgrundlage der Verträge gewesen sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn die Beklagte behaupte, daß von mehreren 100.000 Exemplaren die Rede gewesen sei. Für ihre abweichende Darstellung habe die Klägerin keinen Beweis angetreten.
II. Der Klageantrag zu 1 ist zulässig. Eine auf § 36 UrhG gestützte Klage ist auf Einwilligung in eine Änderung des geschlossenen Vertrages zu richten. Wird eine Änderung der Vereinbarung über den Betrag der Urhebervergütung verlangt, ist es auch zulässig, im Klageantrag von einer Bezifferung abzusehen, weil die Vertragsanpassung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 287 Abs. 2 ZPO nach richterlichem Ermessen vorzunehmen ist (vgl. dazu Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 7. Aufl., § 36 Rdn. 8; Hagen, Der Bestsellerparagraph im Urheberrecht, S. 173). Dabei kann - wie hier - mit der Klage auf Einwilligung in die Vertragsänderung ein Klageantrag verbunden werden, mit dem die sich aus der Vertragsänderung ergebende Nachforderung geltend gemacht wird.
III. In der Sache hält das angefochtene Urteil aber der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 UrhG verneint hat, tragen seine Entscheidung nicht.
1. Nicht zugestimmt werden kann allerdings der Ansicht der Revision, für einen Anspruch aus § 36 UrhG sei es entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht Voraussetzung, daß das grobe Mißverhältnis zwischen den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung unerwartet gewesen sei (vgl. dazu Hagen aaO S. 141).
Wie aus der Entstehungsgeschichte des § 36 UrhG hervorgeht, ist diese Vorschrift vom Gesetzgeber als "besonderer Anwendungsfall der Lehre vom Fortfall der Geschäftsgrundlage" ausgestaltet worden mit der Zielsetzung, dem Urheber einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an unerwartet hohen Nutzungserträgnissen aus seinem Werk zu sichern (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu § 36 des Regierungsentwurfs, zu BT-Drucks. zu IV/3401, abgedruckt UFITA Bd. 46 (1966) S. 174, 182). Diese Anknüpfung an den Rechtsgedanken des Wegfalls der Geschäftsgrundlage schließt es aus, § 36 UrhG auch dann anzuwenden, wenn aufgrund des Inhalts des Vertrages über die Einräumung eines Nutzungsrechts von vornherein feststeht, daß sich ein grobes Mißverhältnis zwischen den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes und der Gegenleistung ergeben wird, oder dann, wenn der Umfang der Nutzung, der zu einem groben Mißverhältnis zwischen den Nutzungserträgnissen und der Gegenleistung führt, den Erwartungen, von denen die Parteien gemeinsam bei Vertragsschluß ausgegangen sind, entspricht (vgl. dazu auch Schricker/Schricker, Urheberrecht, § 36 Rdn. 12; Katzenberger GRUR Int. 1983, 410, 419). Abweichend vom Sprachgebrauch ist die Frage, ob ein grobes Mißverhältnis zwischen den Nutzungserträgnissen und der Gegenleistung als unerwartet im Sinne des § 36 UrhG zu behandeln ist, nicht allein nach den Vorstellungen, welche die Parteien bei Vertragsschlußüber die weitere Entwicklung hegten, zu entscheiden. Der Anspruch aus § 36 UrhG ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn das grobe Mißverhältnis, ohne daß dies bei den Verhandlungen zum Ausdruck gekommen wäre, als mehr oder weniger wahrscheinliche Möglichkeit voraussehbar war, weil dies dem Zweck des § 36 UrhG, gerade den unerfahrenen oder den bei Vertragsschluß in wirtschaftlicher Not befindlichen Urheber zu schützen, widersprechen würde. Die Vorschrift des § 138 BGB bleibt im übrigen unberührt.
2. Das angefochtene Urteil konnte jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht mit der von ihm gegebenen Begründung, daß eine konkrete Geschäftsgrundlage der beiden von den Parteien geschlossenen Verträge nicht feststellbar sei und daß daher auch nicht angenommen werden könne, die Klägerin habe sich in ihren Erwartungen über den Umfang der Nutzungserträgnisse getäuscht, die Klage nicht abweisen durfte.
Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Klägerin hinsichtlich der Frage, ob das von ihr behauptete grobe Mißverhältnis zwischen den Erträgnissen und der Gegenleistung unerwartet war, beweisfällig geblieben sei. Es hat dabei die Anforderungen verkannt, welche unter solchen Umständen, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind, an die Führung des Beweises zu stellen sind, daß ein behauptetes grobes Mißverhältnis zwischen den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes und der Gegenleistung unerwartet gewesen ist.
Die Klägerin hat, von der Beklagten nicht substantiiert bestritten, unter Vorlage eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. D. vorgetragen, der um die Mehrwertsteuer entlastete Netto-Ladenpreisumsatz der Beklagten habe bei einem Nettoladenpreis von 8,73 DM insgesamt 9.056.938,50 DM betragen (mit dem Kalender 1987 5.275.565,19 DM, mit dem Kalender 1988 3.781.373,31 DM). Das Gesamthonorar von 70.000,-- DM entspreche 0, 77 % des Netto-Ladenpreisumsatzes (bei dem Kalender 1987 0,569 %, bei dem Kalender 1988 1,058 %). Zwar verringere sich mit der durch Massenproduktion erzielten Verbilligung des Endpreises üblicherweise auch der prozentuale Anteil des Autorenhonorars, so daß in solchen Fällen Honorarsätze von 5 % und weniger keineswegs unüblich seien. Honorarsätze unter 3 % des Netto-Ladenpreises oder entsprechende Pauschalhonorare seien aber nicht als branchenüblich angemessen bekannt.
Bei einem Honorarsatz von 3 % des Netto-Ladenpreisumsatzes hätte ein Beteiligungshonorar der Klägerin für das Jahr 1987 158.266,96 DM, für das Jahr 1988 113.441,20 DM betragen. Das tatsächliche Pauschalhonorar betrug für den Kalender 1987 18,95 %, für den Kalender 1988 35,26 % dieser Honorarsumme. Bei einem derart krassen Abweichen der vereinbarten Urhebervergütung von derjenigen, die sich bei einem an der unteren Vergütungsgrenze orientierten Beteiligungshonorar ergeben hätte, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sich zwischen der vereinbarten Urhebervergütung und den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes unerwartet ein grobes Mißverhältnis ergeben hat. Bei einer solchen Sachlage spricht der Anschein dafür, daß sich ein redlicher Vertragspartner der Forderung nach einer höheren Beteiligung des Urhebers nicht hätte entziehen können, wenn die tatsächlich eingetretene Entwicklung bei Vertragsschluß bedacht worden wäre. Es war daher Sache der Beklagten darzutun, warum wegen besonderer Umstände, unter denen die Werknutzung stattfand (z.B. hohes unternehmerisches Risiko; Bedeutung der Grundidee, einen Horoskop-Kalender herauszubringen, für den wirtschaftlichen Erfolg; wesentliche Verlagsbeiträge zur Kalendergestaltung; Verwendung von Karikaturen) kein grobes Mißverhältnis vorliege oder dieses jedenfalls wegen des Inhalts und der Umstände der Vertragsverhandlungen nicht unerwartet im Sinne des § 36 UrhG sei.
Das Landgericht wird danach die insoweit angebotenen Beweise zu erheben und gegebenenfalls auch zu prüfen haben, was die Parteien unter "mehreren 100.000 Exemplaren" verstanden haben.
3. Bei der erneuten Entscheidung wird gegebenenfalls zu beachten sein, daß Erträgnisse im Sinne des § 36 UrhG die Bruttoerträgnisse sind. Abzusetzende Belastungen sind bei der Prüfung, ob zwischen den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes und der Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien ein grobes Mißverhältnis besteht, anzusetzen. Eine Vertragsänderung nach § 36 UrhG wird grundsätzlich nur so weit gehen können, wie dies unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien notwendig ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhebers an den Erträgnissen zu beseitigen. Sollte der Klägerin dementsprechend für die Kalenderserie 1987 in Anwendung des § 36 UrhG nur eine gerade noch angemessene Vergütung zugesprochen werden, wäre dies ein Umstand, der als Teil der nach § 36 UrhG zu berücksichtigenden gesamten Beziehungen der Parteien bei der Frage, ob auch der Vertrag über die Kalenderserie 1988 gemäß § 36 UrhG anzupassen ist, zugunsten der Klägerin mit abzuwägen wäre.
IV. Das Urteil des Landgerichts war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückzuverweisen.