Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.1995, Az.: 4 StR 699/95
Anforderungen an die Feststellung der Glaubwürdigkeit eines tatbeteiligten Zeugen als hauptsächliches Beweismittel; Berücksichtigung wechselnder und unterschiedlich belastender Aussagen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 699/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 13.07.1995
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Ahmed A.-K. aus O., geboren am ... 1966 in S./Marokko, zur Zeit in Haft.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 19. Dezember 1995
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 13. Juli 1995 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen "wegen unerlaubten Besitzes und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 32 Fällen" (gemeint ist: wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1.
Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Die Verfahrensvoraussetzung einer zulässigen Anklage und demgemäß eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses ist gegeben. Die von der Revision insoweit geltend gemachten Bedenken teilt der Senat nicht. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. November 1995 näher ausgeführt hat, genügt die Anklageschrift insgesamt noch den Anforderungen, die an die Konkretisierung und Individualisierung des Tatvorwurfs bei Serientaten zu stellen sind.
2.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
3.
Jedoch kann das Urteil keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
a)
Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte in der Zeit von Anfang März 1994 bis Anfang Dezember 1994 zunächst wöchentlich, später im Abstand von drei Wochen jeweils 30 Gramm Kokain und 30 Gramm Heroin von einem Marokkaner namens M. aus Rotterdam geliefert. Nach einer Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten am 6. Dezember 1994 belieferte ihn M. noch einmal am 31. Dezember 1994, bei diesem Mal jedoch mit je 50 Gramm Kokain und Heroin. M. wurde in allen Fällen von Frank E. gefahren, der "für eine [gemeint ist ersichtlich: jede] Fahrt mit dem Marokkaner M. von diesem 5 Gramm Heroin und 2 Gramm Kokain" bekam (UA 4, 9). Der Angeklagte verkaufte das Rauschgift, das überwiegend von mittlerer Qualität war, gewinnbringend an mehrere Abnehmer. "Gelegentlich verschenkte der Angeklagte auch etwas" (UA 5). Außerdem konsumierte "der Angeklagte selber auch regelmäßig Kokain".
b)
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Tatvorwurf teilweise eingeräumt. Er hat jedoch insbesondere die Anzahl und den Umfang der einzelnen Lieferungen (nach seinen Angaben jeweils nur 5 Gramm Kokain) anders dargestellt und auch bestritten, durch die "Weitergabe" einen Gewinn erzielt zu haben.
aa)
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, daß der Angeklagte in dem festgestellten Umfang Rauschgiftgeschäfte betrieben hat, im wesentlichen auf die Angaben des Zeugen Frank E. Die Einlassung des Angeklagten hält sie "schon deswegen (für) unglaubwürdig, weil sie sowohl vor als auch während der Hauptverhandlung ständig wechselte" (UA 8). Demgegenüber sind die Angaben des Frank E. nach Ansicht der Strafkammer glaubhaft, obwohl auch dieser Zeuge "sowohl vor als auch während der Hauptverhandlung immer wieder unterschiedliche Angaben sowohl zum zeitlichen Beginn der Fahrten von M. zum Angeklagten als auch zu den von dem Angeklagten erworbenen Mengen gemacht hat" (UA 8).
Darin allein liegt noch kein Rechtsfehler; denn ob einem Zeugen zu glauben ist oder nicht, kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden. Soll ein Angeklagter jedoch - wie hier - allein oder überwiegend durch die Angaben eines tatbeteiligten Zeugen überführt werden, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung aller Umstände, die Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser den Angeklagten belastenden Angaben wecken können (st. Rspr.; BGHR BtMG § 29 Beweiswürdigung 5 und 7 m.w.N.).
bb)
Dem ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Zwar hat es gesehen und erörtert, daß die Angaben des Frank E. besonders kritisch zu würdigen sind, und in diesem Zusammenhang auch in seine Erwägungen einbezogen, "daß sich der Zeuge die Vorschrift des § 31 BtMG durch seine Bekundungen zum Nachteil des Angeklagten zunutze machen wollte" (UA 9). Doch hat die Strafkammer nicht rechtsfehlerfrei begründet, daß die Angaben dieses Zeugen zu den einzelnen Lieferungen, auf die sich der Zeuge in der Hauptverhandlung "letztlich" (UA 9) festgelegt hat, nach Art und Mengen zutreffen.
Nach Ansicht der Strafkammer spricht "entscheidend" für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, "daß dieser im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ersichtlich bemüht war, den Angeklagten nicht zu besondern vielmehr zu entlasten (und) zunächst ... möglichst unpräzise Angaben über die Lieferungen zu machen" (UA 9). Hierbei hat die Strafkammer jedoch nicht ausreichend bedacht, daß zuvor "die von dem Zeugen gemachten Mengenangaben von 10 Gramm bis 50 Gramm pro Rauschgiftsorte schwankten" (UA 8). Bei dieser Sachlage hätte es näherer Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte der früheren Angaben des Zeugen bedurft (vgl. BGH StV 1995, 62), die Aufschluß darüber geben könnte, weshalb der Zeuge den Angeklagten einmal in geringerem, ein anderes Mal in stärkerem Maße belastete. Dabei mußte die Strafkammer in Betracht ziehen, daß auch die Abschwächung früherer, den Angeklagten weitergehend belastender Angaben keineswegs auf das Fehlen einer Belastungstendenz hindeuten muß, sondern eine Erklärung auch in dem Bemühen finden kann, eine nicht zutreffende Darstellung wenigstens teilweise aufrechtzuerhalten (BGH StV 1992, 2 und 149; vgl. auch BGH StV 1988, 8).
Schließlich hat es die Strafkammer rechtsfehlerhaft unterlassen, in die erforderliche Gesamtschau (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1995 - 4 StR 330/95) auch die Umstände einzubeziehen, die zum Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf weiterer 72 einschlägiger Taten geführt haben. Das Landgericht hat diese Umstände nur gesondert erörtert (UA 14). Das genügt hier nicht, zumal sich dieser Vorwurf ausweislich der Urteilsgründe im wesentlichen ebenfalls allein auf die Angaben des Zeugen E. stützte. Die "Korrektur" dieser Angaben durch den Zeugen konnte deshalb auch die Zuverlässigkeit seiner "Festlegung" hinsichtlich des Umfangs der Einzellieferungen, wie sie die Strafkammer festgestellt hat, in Frage stellen.
c)
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie dies bedacht, die Aussage des Zeugen E. anders gewürdigt und insgesamt zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Hinzu kommt, daß aus der Höhe der Entlohnung des Frank E. durch M. und dem für diesen mit der Einfuhr jeweils verbundenen Risiko (vgl. UA 9/10) wohl auf die Gesamtmenge des von M. jeweils nach Deutschland gebrachten Rauschgifts, nicht aber auf den Umfang der Lieferungen an den Angeklagten als jeweils nur einem von mehreren Abnehmern (vgl. UA 4) geschlossen werden kann.
4.
Einen weiteren Rechtsfehler stellt es dar, daß das Landgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, welcher Anteil der von dem Angeklagten erworbenen Rauschgiftmengen dem Eigenkonsum und der unentgeltlichen Abgabe einerseits und welcher Anteil der - gewinnbringenden - Veräußerung zuzurechnen ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 5). Dahingehende Feststellungen zu treffen bestand deshalb Anlaß, weil der Angeklagte selbst regelmäßig Kokain konsumierte und gelegentlich Rauschgift verschenkte. Als Handelsmenge durfte ihm aber im Hinblick auf den vom Landgericht als erfüllt angesehenen Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - und zwar unbeschadet der jeweils auch zu erörternden Strafbarkeit wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln oder unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2) -, im übrigen aber auch bei der Bestimmung des Schuldumfangs, nur der Anteil der Rauschgiftmengen angelastet werden, der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1995 - 4 StR 698/95).
Über die Sache ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln.
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