Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.1995, Az.: 4 StR 330/95
Tatrichter; Beweisanzeichen; Aussage gegen Aussage; Getrennte Prüfung der Anzeichen; Richtigkeit der Aussagen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 330/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1996, 98 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 582-583
Redaktioneller Leitsatz
Der Tatrichter hat die Beweisanzeichen umfassend zu würdigen, wenn Aussage gegen Aussage steht. Die getrennte Prüfung der Anzeichen, die für die Richtigkeit der Aussagen spricht, reicht nicht aus.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen "sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 4 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fehlt es allerdings nicht an der Verfahrensvoraussetzung ordnungsgemäßer Anklageerhebung. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. August 1995 Bezug genommen.
2. Die Revision ist mit der Sachrüge erfolgreich. Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.
a) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte an Sonntagen "in der Zeit von Juli 1991 bis Ende Juni 1992" seine am 8. Januar 1986 geborene Tochter Anja in vier Fällen sexuell mißbraucht.
b) Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten bestritten.
Das Landgericht ist von dem Tatgeschehen aufgrund der Angaben des geschädigten Kindes und "der Entwicklung des Äußerungs- und Aussageverhaltens" des Kindes überzeugt. Besonderes Gewicht mißt die Strafkammer hierbei den von dem Kind gemalten "sexualbezogenen Bildern" und von ihm mit "anatomisch-gerechten Puppen" gespielten "sexualbezogenen Situationen" zu.
Nach den im Urteil wiedergegebenen Bekundungen des Mädchens hat es im Ermittlungsverfahren den Angeklagten über das abgeurteilte Tatgeschehen hinaus und auch andere Personen als den Angeklagten, nämlich die - mitangeklagte - Ehefrau des Angeklagten, vier Nachbarn und einen "gewissen Peter", konkret und in mitgeteilten Einzelheiten belastet, es sexuell mißbraucht zu haben. Im Hinblick auf den Angeklagten hat die Strafkammer aus Gründen der "Vorsicht bei der Beurteilung des Beweisergebnisses" nur einen Teil der Vorwürfe als zur Verurteilung ausreichend angesehen und den Angeklagten im übrigen freigesprochen. Die Ehefrau des Angeklagten hat das Landgericht insgesamt freigesprochen, weil "die Vorwürfe nicht bewiesen werden (konnten)". Bei den von dem Kind im übrigen belasteten Personen sieht die Strafkammer lediglich "erhebliche Anhaltspunkte" dafür, daß die Vorwürfe stimmen.
In seiner Beweiswürdigung. führt das Landgericht aus:
Das Kind habe "jedenfalls im Umfang der getroffenen Feststellungen die Wahrheit gesagt". Diese Beurteilung werde nicht dadurch erschüttert, daß das Mädchen in der Hauptverhandlung seine früheren, den Angeklagten belastenden Angaben widerrufen und erklärt habe, es habe "gelogen", sowie darüber hinaus am 5. Oktober 1993 den Angeklagten zu Unrecht beschuldigt habe, er habe ihm damit gedroht, es "umzubringen". Auch die Tatsache, daß die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Kindes gehörte Sachverständige J. - im Gegensatz zur Sachverständigen Z. - dargelegt habe, "die belastenden Angaben Anjas würden es nicht erlauben, diese vollständig oder in klar umrissenen Teilen als zuverlässig zu beurteilen", stehe dem nicht entgegen.
c) Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie läßt nicht erkennen, daß der Tatrichter - wie in einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich (vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; BGH StV 1995, 6;Senatsbeschluß vom 2. März 1995 - 4 StR 764/94) - alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, in seine Überlegungen einbezogen hat.
Die Beweiswürdigung der Strafkammer zur Frage der Glaubwürdigkeit des Tatopfers beschränkt sich darauf, gewichtige Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Geschädigten sprechen, gesondert und einzeln zu erörtern, getrennt voneinander zu prüfen und festzustellen, daß sie jeweils nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten im Hinblick auf die der Verurteilung zugrunde gelegten Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das ist unzureichend: Es fehlt die erforderliche Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen, die gegen die Richtigkeit der Bekundungen sprechen könnten (vgl.Senatsbeschluß vom 27. Juni 1995 - 4 StR 264/95). Selbst wenn nämlich jedes einzelne die Glaubwürdigkeit der Geschädigten in Frage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen die den.Angeklagten belastende Aussage aufkommen ließe, so kann doch die Häufung der - jeweils für sich möglicherweise noch erklärbaren - Fragwürdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe Anlaß geben (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2; Zeuge 3). Daß die Strafkammer die Möglichkeit einer derartigen Bewertung in Betracht gezogen hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es muß daher auf die Sachrüge aufgehoben werden.
Die Urteilsaufhebung erstreckt sich auch auf den Teilfreispruch (UA 18), weil das Tatgeschehen nicht getrennt von den durch den Teilfreispruch ausgeschiedenen Tatteilen der als "fortgesetzte Handlung" angeklagten Tat beurteilt werden kann (vgl. Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 353 Rdn. 16).
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Hagen zurück.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Es bestehen aus Rechtsgründen Bedenken, nicht als erwiesen angesehene gewichtige Beschuldigungen des Tatopfers so zu behandeln, als beträfen sie nur unbedeutendes, die Glaubwürdigkeit im übrigen nicht berührendes Randgeschehen (vgl. UA 14 sowieden Senatsbeschluß vom 16. Mai 1995 - 4 StR 237/95 = StV 1995, 451, 452).
Die neu erkennende Strafkammer wird auch zu bedenken haben, daß bei der Aussage kindlicher Zeugen der - noch näher aufzuklärenden - Entstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGH StV 1994, 227; 1995, 6, 7) und daß die Deutung von Kinderzeichnungen und der Einsatz sogenannter anatomisch-korrekter Puppen zu diagnostischen Zwecken (vgl. UA 7, 8/9) in der psychologischen Fachwelt umstritten sind (vgl. BGH, Beschluß vom 23. August 1995 - 3 StR 163/95; Scholz/Endres NStZ 1995, 6, 8 f.).