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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.1995, Az.: 4 StR 264/95

Beweiswürdigung; Indizien; Gesamtwürdigung; Glaubwürdigkeit; Zeugenaussage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1995
Aktenzeichen
4 StR 264/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld

Fundstelle

  • StV 1996, 367-368

Redaktioneller Leitsatz

Indizien, die den Zeugen unglaubwürdig machen, müssen nicht nur einzeln, sondern auch insgesamt in die Würdigung miteinzubeziehen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 8 Fällen, davon in 3 Fällen tateinheitlich begangen mit sexueller Nötigung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 11 Fällen, davon in 3 Fällen tateinheitlich begangen mit sexueller Nötigung und in 3 weiteren Fällen tateinheitlich begangen mit Beischlaf zwischen Verwandten" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

2

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.

3

1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte seine am 19. Dezember 1974 geborene leibliche Tochter S. von 1986 bis 1991 in 19 Fällen sexuell mißbraucht.

4

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten bestritten.

5

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von dem Tatgeschehen aufgrund der Angaben der Geschädigten gewonnen.

6

Das Landgericht hat, sachverständig beraten, festgestellt, daß die Geschädigte seit mehreren Jahren an einer "neurotischen Persönlichkeitsveränderung" mit Erbrechenszwängen, Waschzwängen, dem Zwang, sich Verletzungen zuzufügen, und Angstzuständen leidet (UA 20). Sie fühlte sich "von ihren Eltern nicht geliebt", wollte bei diesen nicht leben (UA 14) und täuschte mehrfach vor, Stimmen zu hören, um "dem Leben bei ihren Eltern zu entfliehen und in einer psychiatrischen Klinik betreut (zu) werden" (UA 33). Die Geschädigte hat zum Tatgeschehen teilweise widersprüchliche und abweichende Angaben gemacht und einmal auch ihre gegen den Angeklagten erhobenen Anschuldigungen widerrufen. Sie hat in mehreren Fällen bewußt die Unwahrheit gesagt; so hat sie den Angeklagten wahrheitswidrig beschuldigt, er habe ihr Schnittverletzungen im Brust- und Halsbereich beigebracht (UA 6/7, 30/31).

7

Die Beweiswürdigung der Strafkammer zur Frage der Glaubwürdigkeit des Tatopfers, die sich darauf beschränkt, die Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Geschädigten sprechen, gesondert und einzeln zu erörtern, getrennt voneinander zu prüfen und festzustellen, daß sie jeweils nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten in Zweifel zu ziehen, ist unzureichend und hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Es fehlt die erforderliche Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen, die gegen die Richtigkeit der Bekundungen sprechen könnten. Selbst wenn nämlich jedes einzelne die Glaubwürdigkeit der Geschädigten möglicherweise in Frage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen die den Angeklagten belastende Aussage aufkommen ließe, so kann doch die Häufung der - jeweils für sich noch erklärbaren - Fragwürdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe Anlaß geben (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2; Zeuge 3). Daß die Strafkammer die Möglichkeit einer derartigen, im vorliegenden Falle nicht fernliegenden Bewertung in Betracht gezogen hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es muß daher auf die Sachrüge aufgehoben werden.

8

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

9

Es ist - über die in dem aufgehobenen Urteil angestellten Vermutungen (UA 20/21, 43, 45) hinaus - erforderlich, die Ursache der (unter anderem als "hysterische Neurose" diagnostizierten (UA 8/9, 15, 16)) Persönlichkeitsstörung der Geschädigten aufzuklären und die Auswirkungen dieser Störung auf die Zuverlässigkeit der Angaben der Geschädigten festzustellen (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 326 f; Leferenz in Göppinger/Witter (Hrsg.) Handbuch der forensischen Psychiatrie II (1972) S. 1318, 1322 f, 1325 ff, 1341).

10

Im Falle einer erneuten Verurteilung wird eine etwa zu berücksichtigende erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) eingehender als bisher (UA 42) zu erörtern sein. Namentlich der im Urteil zur letzten Tat festgestellte außergewöhnliche Sachverhalt (schmerzhaftes Einführen des Griffstücks einer Reitgerte in die Scheide des Mädchens, UA 9, 46: "schwere Perversion") legt die Prüfung nahe, ob der Angeklagte an einer Störung des sexuellen Trieb- und Gefühlslebens leidet, die den Charakter einer schweren seelischen Abartigkeit hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 12, 22, 26).