Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.1995, Az.: VIII ZB 39/95
Liegenlassen einer Berufungsbegründungsschrift seitens einer Notariatsangestellten als dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnendes Verschulden für die Verfristung einer Berufung; Organisatorische Anforderungen einer wirksamen Fristenkontrolle im Büro eines Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1995
- Aktenzeichen
- VIII ZB 39/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 16898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 18.09.1995
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Karlheinz T., P. 1a, M.,
Prozessgegner
Peter K., H. Straße ..., M.,
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Paulusch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Wolst
am 22. November 1995 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. September 1995 aufgehoben.
- 2.
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
- 3.
Beschwerdewert: 33.300,00 DM.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten aus einem Gebrauchtwagenkauf Zahlung des Kaufpreises von 33.000,00 DM Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie die Feststellung, daß sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet. Nachdem das Landgericht am 20. September 1994 antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen hatte, legte der Beklagte gegen dieses zunächst selbst, sodann - nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 339 ZPO - durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt Einspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung.
Durch Urteil vom 13. Februar 1995 hat das Landgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und den Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Beklagte am 16. März 1995 durch seinen Prozeßbevollmächtigten fristgerecht Berufung eingelegt. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Mai 1995 verlängert worden war, ist die Berufungsbegründungsschrift vom 11. Mai 1995 beim Oberlandesgericht am 18. Mai 1995 eingegangen. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 19. Mai 1995, daß die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei, hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 29. Mai 1995, eingegangen am 30. Mai 1995, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er unter Glaubhaftmachung vorgetragen: Nach Wiedervorlage der Akte sei die Berufungsbegründung am 11. Mai 1995 von der Anwaltsgehilfin Ba. geschrieben und von ihm unterzeichnet worden. Die Anwaltsgehilfin sei sodann von ihm beauftragt worden, den Berufungsbegründungsschriftsatz zusammen mit weiterer Gerichtspost noch am Abend des 11. Mai 1995 in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden München einzuwerfen. Soweit er sich erinnere, habe er am Tage des Fristablaufs bei der Anwaltsgehilfin B. nachgefragt, ob die Berufungsbegründung auch in dieser Angelegenheit in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden sei. Nachdem dies "seiner Erinnerung nach" bejaht worden sei, habe er in seinem Kalender den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit einem Haken zum Zeichen dafür versehen, daß die Sache erledigt sei. Am 18. Mai 1995 habe Frau B. ihm mitgeteilt, daß sie die bereits fertiggestellte Berufungsbegründung in einem Fach für Mandantenpost gefunden habe; weshalb sie diese dorthin und nicht auf den Stapel der Gerichtsausgangspost abgelegt habe, sei ihr unerklärlich. Frau B. habe daraufhin noch am 18. Mai 1995 die Berufungsbegründung bei der Senatsgeschäftsstelle persönlich abgegeben.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 18. September 1995 den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und gleichzeitig seine Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versäumung der am 16. Mai 1995 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist sei durch den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten verschuldet, was sich dieser anrechnen lassen müsse. Die Fristversäumung sei auf einen Organisationsmangel zurückzuführen; aus der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs folge, daß eine sachgemäß organisierte und durchgeführte Ausgangskontrolle nicht vorgesehen gewesen sei. Hätte in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten eine solche Ausgangskontrolle bestanden und wäre diese auch im vorliegenden Fall angewendet worden, so wäre die eingetretene Fristversäumung vermieden worden.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Beklagten mußte Erfolg haben.
1.
Zwar ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages sowie dem Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht, daß im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten durch organisatorische Maßnahmen eine wirksame Ausgangskontrolle eingerichtet war, durch die zuverlässig gewährleistet wurde, daß fristwahrende Schriftsätze nicht nur rechtzeitig hergestellt werden, sondern auch tatsächlich hinausgehen. Hierfür ist nicht nur ein Fristenkalender unabdingbar, in dem das Fristende vermerkt und die Fristeintragung erst gestrichen wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Darüber hinaus gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch die Anordnung des Prozeßbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (st. Rspr. vgl. BGH-Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 = BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1; BGH-Beschluß vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 = NJW 1991, 1178 f; BGH-Beschluß vom 26. Mai 1994 - III ZB 16/93 = BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 3; Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1994 - VIII ZB 21/94).
2.
Auf diese Organisationsmängel kommt es jedoch nicht an, wenn der Prozeßbevollmächtigte einer zuverlässigen Angestellten für den konkreten Fall genaue Einzelanweisungen erteilt hat, die eine Fristwahrung gewährleisten (vgl. BGH-Beschluß vom 12. Juni 1985 - IVb ZB 23/85 = VersR 1985, 962, 963; BGH-Beschluß vom 3. Juli 1991 - XII ZB 39/91 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 19; zuletzt BGH-Beschluß vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95, zur Veröffentlichung bestimmt).
Ein solcher Fall liegt nach dem durch die eidesstattlichen Versicherungen seines Prozeßbevollmächtigten und der Rechtsanwaltsgehilfin B. glaubhaft gemachten Vortrag des Beklagten vor. Danach hat der Prozeßbevollmächtigte nach Fertigstellung der Berufungsbegründung am 11. Mai 1995 die in seinem Büro seit 1988 beschäftigte und als zuverlässig erwiesene Rechtsanwaltsgehilfin B. beauftragt, den Berufungsbegründungsschriftsatz zusammen mit weiterer Gerichtspost auf ihrem Nachhauseweg in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden München einzuwerfen. Darüber hinaus hat der Prozeßbevollmächtigte, wie die Anwaltsgehilfin B. versichert hat, sich bei dieser durch Rückfrage am 16. Mai 1995 vergewissert, daß diese die Gerichtspost und damit auch den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 11. Mai 1995 in den Nachtbriefkasten eingeworfen hatte. Wenn die Rechtsanwaltsgehilfin der erteilten Weisung gefolgt wäre, jedenfalls aber bei der Rückfrage vom 16. Mai 1995 eine zutreffende Auskunft erteilt hätte, wäre die an diesem Tage ablaufende Berufungsbegründungsfrist noch gewahrt worden. Der Umstand, daß der Rechtsanwaltsgehilfin in dieser Angelegenheit ein zweimaliges Versehen unterlaufen ist, kann dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht als Verschulden angerechnet werden.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 33.300,00 DM.
Dr. Paulusch
Dr. Hübsch
Ball
Dr. Wolst