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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.1994, Az.: III ZB 16/93

Unauffindbarkeit des Berufungsschriftsatzes; Beruffungsschriftsatz bei den Akten eines anderen Verfahrens; Verlust des Berufungsschriftsatzes beim Berufungsgericht; Eingang des Berufungsschriftsatzes beim Berufungsgericht; End- oder Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze im Büro des Prozessbevollmächtigten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zuverlässigkeit der Ausgangskontrolle; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1994
Aktenzeichen
III ZB 16/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 17031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 01.03.1993 - AZ: 7 U 480/93

Prozessführer

W. Wohnungsbaugesellschaft G. mbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Claudius M. und Heinz R., K. straße 65/66, G.,

Prozessgegner

Dr. Paje W., A. straße 27 a, M.,

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick
am 26. Mai 1994 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. März 1993 - 7 U 480/93 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 7.500,00 DM

Gründe

1

I.

Der Kläger hat die Beklagte auf Rechnungslegung und Herausgabe von Unterlagen in Anspruch genommen, teilweise auch im Wege der Stufenklage Zahlung verlangt. Das Kreisgericht hat der Klage hinsichtlich der Rechnungslegung und Herausgabe durch Teilurteil vom 14. August 1992 stattgegeben.

2

Die Beklagte macht geltend, gegen dieses Urteil Berufung eingelegt zu haben. Sie hat insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

3

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.

4

Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, der der Kläger entgegentritt.

5

II.

Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 567, 569, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

1.

Das am 14. August 1992 verkündete Teilurteil des Kreisgerichts ist der Beklagten, die sich seit dem 12. Oktober 1992 anwaltlich hatte vertreten lassen, am 21. Oktober 1992 zugestellt worden (§§ 176, 212 a ZPO). Die einmonatige Berufungsfrist (§ 516 ZPO) lief somit am Montag, dem 23. November 1992, ab (§ 222 Abs. 2 ZPO). Hiervon geht auch die sofortige Beschwerde ausdrücklich aus.

7

2.

Die Beklagte hat die Berufungsfrist versäumt, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat.

8

Es steht nicht fest, was die Beklagte als Berufungsklägerin zu beweisen hat (vgl. Zöller/Schneider ZPO 18. Aufl. § 518 Rn. 20; Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. Vorbem. vor § 511 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 52. Aufl. § 516 Rn. 4), daß bis zum Ablauf des 23. November 1992 eine Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingegangen ist (§ 518 Abs. 1 ZPO).

9

Ein dem § 518 ZPO entsprechender Schriftsatz vom 19. November 1992 befindet sich nicht, wie die Beklagte geltend macht, bei den Akten. Er ist, wie die Nachforschungen des Berufungsgerichts ergeben haben, auch nicht zu den Akten eines anderen Verfahrens gelangt, auf die die Beklagte hingewiesen hatte. Die Voraussetzungen des § 518 Abs. 1 ZPO stehen auch im übrigen aufgrund des Vorbringens der Beklagten nicht fest. Insbesondere kann nicht angenommen werden, wie die Beklagte meint, daß der Berufungsschriftsatz zwar beim Berufungsgericht eingegangen, dort aber verlorengegangen ist. Der - rechtzeitige - Eingang des Berufungsschriftsatzes beim Berufungsgericht, auf den es allein ankommt, hat sich gerade nicht feststellen lassen, wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat. Für einen Eingang des Schriftsatzes beim Berufungsgericht fehlt jeder tatsächliche Anhalt. Einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es insoweit nicht. Sie ist von der Beklagten auch nicht beantragt worden.

10

3.

Das Berufungsgericht hat der Beklagten auch frei von Rechtsirrtum die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.

11

Die Beklagte war nicht ohne Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, für das sie nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat, verhindert, die Berufungsfrist, nach § 516 ZPO eine Notfrist, einzuhalten (§ 233 ZPO).

12

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags zwar vorgetragen, mit Schriftsatz vom 19. November 1992 Berufung zum Bezirksgericht eingelegt zu haben, und durch eidesstattliche Versicherung einer Büroangestellten glaubhaft gemacht, die Berufungsschrift vom 19. November 1992 sei nach Wissen dieser Angestellten auch am gleichen Tage versandt worden. Diese Angaben hat das Oberlandesgericht aber mit Recht als unzureichend angesehen, um ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist auszuschließen. Es fehlt an der Mitteilung näherer Einzelheiten, um zuverlässig beurteilen zu können, ob die Berufungsschrift aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Beklagten liegen, nicht beim Berufungsgericht eingegangen ist.

13

Was die sofortige Beschwerde dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere läßt das Vorbringen der Beklagten jeglichen Hinweis auf das Bestehen einer wirksamen End- oder Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze im Büro des Prozeßbevollmächtigten vermissen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den dem Prozeßbevollmächtigten obliegenden Aufgaben, wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen dafür zu sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt und unterschrieben wird, worauf die sofortige Beschwerde besonders abhebt, sondern auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingereicht wird. Zu diesem Zweck muß der Prozeßbevollmächtigte durch organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine wirksame Fristenkontrolle, sicherstellen, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Für diese Ausgangskontrolle ist ein Fristenkalender unabdingbar, in dem das Fristende vermerkt und diese Eintragung erst gestrichen wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört auch eine Anordnung des Prozeßbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (st.Rspr.; vgl. etwa BGH Beschl. v. 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 = BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1 und vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 = NJW 1991, 1178 sowie die zahlreichen bei BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle abgedruckten Entscheidungen).

14

Dem Vorbringen der Beklagten sind hinreichende Angaben zum Bestehen einer solchen Ausgangskontrolle im Büro des Prozeßbevollmächtigten nicht zu entnehmen, obwohl in dem Wiedereinsetzungsantrag nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich alle Umstände darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen sind, die für die Frage Bedeutung haben, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu einer Fristversäumung gekommen ist (vgl. BGH a.a.O.). Soweit die Beklagte in der Beschwerdeschrift (und damit nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO) vorträgt, die am 19. November 1992 gefertigte und unterschriebene Berufungsschrift sei am gleichen Tag von einer anderen Mitarbeiterin einkuvertiert und frankiert worden, es habe lediglich nicht mehr festgestellt werden können, wer an diesem Tag den Brief konkret bei der Post eingeworfen habe, ist dieses Vorbringen, soweit es überhaupt zu berücksichtigen ist, weder hinreichend glaubhaft gemacht noch auch geeignet, das Bestehen einer ausreichenden und wirksamen Ausgangskontrolle im Büro des Prozeßbevollmächtigten darzutun.

15

Es kann hiernach nicht angenommen werden, daß die Beklagte an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung ohne ihr Verschulden verhindert war, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat.

16

III.

Die sofortige Beschwerde ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 7.500,00 DM

Rinne,
Engelhardt,
Werp,
Streck,
Schlick