Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1995, Az.: 4 StR 411/95

Diensthandlung; Bestimmtheit; Einigkeit der Beteiligten; Aufgabenbereich; Tätigkeit in gewisser Richtung; Sachlicher Gehalt; Erkennbarkeit der Handlung; Festlegung der Handlung; Zeitpunkt der Unrechtsvereinbarung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1995
Aktenzeichen
4 StR 411/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Magdeburg

Fundstellen

  • NStZ 1996, 278-279 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1996, 267

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine Diensthandlung ist hinreichend bestimmt, wenn die Beteiligten einig sind, daß der Amtsträger einen bestimmten Aufgabenbereich in gewisser Richtung ausüben soll und den sachlichen Gehalt grob umreißen, so daß die Handlung erkennbar und festgelegt ist.

2. Der Zeitpunkt der Unrechtsvereinbarung darf grundsätzlich im Urteil nicht offenbleiben.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Bestechlichkeit zu acht Monaten Freiheitsstrafe und den Angeklagten V. wegen "Gewährens eines Vorteils und der Bestechung" zur Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt und die Angeklagten im übrigen - vom Vorwurf eines weiteren Falles der Bestechlichkeit bzw. Bestechung - freigesprochen.

2

Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Teilfreisprüche und gegen die Nichtanordnung des Verfalls beim Angeklagten G. - insoweit wird sie vom Generalbundesanwalt vertreten - sowie gegen die Strafzumessung.

3

Die Rechtsmittel haben Erfolg.

4

I. Revisionen der Angeklagten:

5

Die Rechtsmittel der Angeklagten haben bereits mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf; insbesondere kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob das am Landgericht zur Zeit der Verhandlung angebrachte Schild über dessen "Öffnungszeiten" für sich allein die Revision wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes hinsichtlich der außerhalb dieser Öffnungszeiten durchgeführten Verhandlungsteile auch dann zu begründen vermag, wenn nicht konkret festzustellen ist, daß Personen sich deswegen an der beabsichtigten Teilnahme an der Verhandlung gehindert gefühlt haben (so offenbar OLG Zweibrücken, Beschluß vom 25. September 1995 - 1 Ss 183/95).

6

1. Soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

7

a) Der Angeklagte G. ist Rechtsanwalt; er war ab November 1990 als "Privatisierungsdirektor" bei der Treuhandanstalt, M., tätig. Seine Anwaltszulassung konnte er behalten. Er war der Auffassung, er dürfe seine Anwaltstätigkeit ausüben, "soweit er keine Mandate betreute, die mit Angelegenheiten der Treuhandanstalt in Zusammenhang standen".

8

Beide Angeklagten lernten sich bei den vom Angeklagten G. für die Treuhandanstalt geführten Verhandlungen zum Verkauf der M. Firma U. GmbH kennen. Der Angeklagten V. übernahm diese Firma. Nach dem Vertragsabschluß kam es zu "freundschaftlichen Beziehungen" zwischen den Angeklagten.

9

Am 30. Mai 1991 kaufte der Angeklagte V. das Grundstück A./B. in M. zum Preis von 1,6 Mio. DM. An den Vertragsverhandlungen war wiederum der Angeklagte G. für die Treuhandanstalt beteiligt. Im Kaufvertrag war vereinbart, daß der Käufer dem Notar bis zum 31. Juli 1991 die Finanzierungsbestätigung einer deutschen Großbank zu übergeben hatte. Erst dann durfte der Notar die Auflassungserklärung dem Grundbuchamt vorlegen.

10

In der Zeit zwischen dem 30. Mai und dem 15. Juni 1991 schlossen beide Angeklagten einen "auf Dauer ausgerichteten" anwaltlichen Beratervertrag. Die Firma des Angeklagten V. sollte danach als Vorschuß an den Angeklagten G. monatlich 9.000 DM zahlen. Dafür sollte G. die Gründung einer Liegenschaftsgesellschaft vorbereiten, sich mit Änderungen von Gesellschaftsverträgen befassen und der Firma U. "in rechtlichen Angelegenheiten als Berater zur Verfügung stehen". Bei den Verhandlungen über den Beratervertrag sprachen die Angeklagten "auch über Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung des Kaufes des Grundstückes A./B. durch V. ergeben hatten". Auf Veranlassung des Angeklagten V. erhielt der Angeklagte G. in der Zeit von August 1991 bis Februar 1992 monatlich 9.000 DM, insgesamt 63.000 DM, auf sein Anwaltskonto. Anwaltliche Gegenleistungen wurden hierfür nicht erbracht (UA 28).

11

Etwa Ende Juni 1991 änderten die Angeklagten die Vereinbarungen in dem Kaufvertrag vom 30. Mai 1991 u.a. dahingehend ab, daß der Angeklagte V. die Finanzierungsbestätigung erst bis zum 31. August 1991 beizubringen hatte. Im Juli 1991 oder spätestens am 5. August 1991 suchte der Angeklagte V. den Angeklagten G. in der Treuhandniederlassung auf. "Er hatte zuvor bei seiner Hausbank um eine Finanzierungsbestätigung für den Kauf des Grundstücks gemäß Vertrag vom 30.05.1991 nachgesucht. Dort war ihm erklärt worden, daß ohne Unterlagen eine Finanzierungsbestätigung nicht gegeben werden könnte." Nachdem der Angeklagte V. dem Angeklagten G. über seinen vergeblichen Versuch, eine Finanzierungsbestätigung zu bekommen, berichtet hatte, entwarf G. handschriftlich ein Schriftstück folgenden Inhalts:

12

"Vorschlag Finanzierungsbestätigung:

13

Hiermit erklären wir uns gerne bereit, die Finanzierung des Kaufpreises über die Liegenschaft A./B. lt. Vertrag vom 30.5.1991 vor dem Notar K. zur Urkundenrolle Nr. 589/91 in Höhe von DM 1,6 Mio. zu übernehmen, soweit die nach banküblichen Gesichtspunkten vorzunehmende Bonitätsprüfung dies zuläßt."

14

Der Angeklagte V. ließ sich sodann am 5. August 1991 von der B. eine Finanzierungsbestätigung dieses Inhalts ausstellen und legte sie dem Notar vor, damit dieser den Kaufvertrag beim Grundbuchamt zur Eigentumseintragung V.'s einreichte. Da der Notar Bedenken hatte, ob die vorgelegte Finanzierungsbestätigung ausreichte, fragte er deshalb bei dem Angeklagten G. nach, der ihm bestätigte, "daß er die Eintragung des V. aufgrund der vorliegenden Bestätigung beantragen könne, obwohl er wußte, daß die vorgelegte Finanzierungsbestätigung wertlos war". Zu diesem Zeitpunkt "war dem Angeklagten G. klar, daß er durch die monatlichen Zahlungen des V. in eine Situation geraten war, die ihn veranlaßte, entgegen den Treuhandinteressen zugunsten des Angeklagten V. tätig zu werden". Der Angeklagte G. wußte jedoch, daß V. vermögend war. Er ging davon aus, daß der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht gefährdet war.

15

b) Spätestens am 10. Dezember 1991 übergab der Angeklagte V. dem Notar K. 2.000 DM "zur Weiterleitung an die Grundbuchführerin des Grundbuchamtes M., ... um auf diese Weise schneller als Eigentümer des Grundstücks A./B. eingetragen zu werden". Der Notar übergab das Geld der Grundbuchführerin und reichte am 10. Dezember 1991 den Antrag auf Eigentumseintragung des Angeklagten V. ein. "Weil sie 2.000,- DM erhalten hatte, verfügte die Grundbuchführerin am selben Tag die antragsgemäße Eintragung."

16

2. Die Feststellungen des Landgerichts dazu, daß der Angeklagte G. sich der Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) und der Angeklagte V. der Bestechung (§ 334 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht haben, sind unklar. Die Verurteilungen der die Tatvorwürfe bestreitenden Angeklagten können daher keinen Bestand haben (vgl. BGH StV 1984, 64; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 337 Rdn. 21).

17

a) Das Landgericht sieht als Gegenstand der zwischen den Angeklagten - stillschweigend - getroffenen "Unrechtsvereinbarung", die den Kern des in den Bestechungstatbeständen umschriebenen Schuldvorwurfs bildet (vgl. BGHSt 15, 88, 97;  32, 290;  39, 45 [BGH 19.11.1992 - 4 StR 456/92];  BGH NStZ 1984, 24), auf seiten des Angeklagten G. "das Tun ..., das in der Fertigung des Entwurfes einer die Bank nicht bindenden Finanzierungsbestätigung beginnt und in der Mitteilung an den Notar, die Finanzierungsbestätigung sei ausreichend, er könne die Ausfertigung beim Grundbuchamt einreichen, endet" (UA 28), und als Gegenleistung hierfür die als Vorschuß ab August 1991 von V. auf den Beratervertrag gezahlten Beträge an. Grundlage dieser Würdigung des Beziehungsverhältnisses (vgl. BGH NStZ 1994, 488, 489 mit Anm. Maiwald) ist nach Auffassung der Strafkammer der Umstand, daß diese Zahlungen nicht auf Honoraransprüche angerechnet wurden (UA 28).

18

Die Revision beanstandet zu Recht, daß die hierzu getroffenen Feststellungen unklar sind: Einerseits geht das Landgericht offenbar davon aus, daß die "Unrechtsvereinbarung" (spätestens) am 5. August 1991 getroffen worden ist; die von August 1991 bis Februar 1992 geleisteten monatlichen Zahlungen von 9.000 DM wären dann hierfür erfolgt. Andererseits stellt das Landgericht aber fest, daß der Angeklagte G. sich erst zu dem Zeitpunkt, als die Finanzierungsbestätigung dem Notar vorgelegt worden war und dieser zurückfragte, veranlaßt sah, pflichtwidrig für V. tätig zu werden. Um welchen "Zeitpunkt" es sich dabei gehandelt hat, teilt das Urteil nicht mit; es führt aber aus, daß G. zu dieser Zeit durch die monatlichen Zahlungen des V. in diese Situation "geraten war". Danach käme als Zeitpunkt der Unrechtsvereinbarung erst ein Monate nach August 1991 liegender Tag in Betracht. Schon diese Unklarheit hinsichtlich des wesentlichen Punktes der Verurteilung wegen Bestechung/Bestechlichkeit - nämlich des Zeitpunkts, zu dem die Unrechtsvereinbarung getroffen worden sein soll - kann nicht auf sich beruhen, sondern muß zur Aufhebung der Verurteilung führen, da der einer Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt widerspruchsfrei festgestellt sein muß; im übrigen kann auch das Maß der Schuld je nachdem, von welchem Sachverhalt auszugehen ist, unterschiedlich zu bemessen sein.

19

b) Zudem ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wieso der Angeklagte V. ein hohes Bestechungsgeld dafür gezahlt haben soll, daß der Angeklagte G. eine unzureichende Finanzierungsbestätigung akzeptierte. Das Landgericht legt hierzu nicht dar, wie es - trotz Bestreitens der Angeklagten - zu der für deren Verurteilung entscheidenden Feststellung gelangt ist, V. habe die geforderte Finanzierungsbestätigung von seiner Hausbank nicht erhalten können. Daß einer der Angeklagten dies glaubhaft erklärt oder ein Zeuge dies ausgesagt habe, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich dies nicht entnehmen. Einer Darlegung dazu hätte es hier aber bedurft, weil sich demgegenüber aus den Urteilsgründen ergibt, daß V. "vermögend" war (UA 13) und ihm von seiner Hausbank erklärt worden sei, eine Finanzierungsbestätigung könne ihm nur "ohne Unterlagen" nicht gegeben werden (UA 11).

20

3. Soweit dem Angeklagten V. vorgeworfen wird, er habe sich wegen der Geldzuwendung an die Grundbuchführerin der Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, enthält das Urteil weder die Einlassung des Angeklagten noch eine Beweiswürdigung. Es wird lediglich mitgeteilt, daß die Hauptverhandlung nicht ergeben habe, "daß V. der Grundbuchführerin Ko. einen weiteren Geldbetrag in einem Briefumschlag in den Schreibtisch gelegt hat" (UA 29). Das Urteil muß daher auf die Sachrüge des Angeklagten V. auch insoweit aufgehoben werden (vgl. BGH StV 1984, 64; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 267 Rdn. 12 m.w.N.).

21

II. Revision der Staatsanwaltschaft:

22

1. Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, der Angeklagte V. habe dem Angeklagten G. im November 1991 einen Pkw Porsche Carrera überlassen, weil dieser "zugunsten des V. bereits bei der Durchführung von Grundstücksgeschäften im Namen der Treuhandanstalt tätig geworden war, bzw. damit (er) weiterhin zugunsten des Angeklagten V. bei der Durchführung solcher Grundstücksgeschäfte tätig werde" (Bestechung bzw. Bestechlichkeit).

23

Das Urteil leidet auch hier an durchgreifenden sachlich-rechtlichen Erörterungsmängeln, so daß es insoweit auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben ist.

24

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte V. im November 1991 für 133.000 DM einen gebrauchten Pkw Porsche gekauft, den er dem Angeklagten G. unentgeltlich überließ. Das Fahrzeug wurde am 19. November 1991 auf den Angeklagten G. zugelassen. Dieser nutzte das Fahrzeug bis zum 9. März 1992. Dann gab er es, nachdem an diesem Tag ein Presseartikel mit dem Vorwurf der Bestechlichkeit erschienen war, an den Angeklagten V. zurück.

25

Beide Angeklagten haben bestritten, daß der Angeklagte G. den Pkw Porsche "in Beziehung auf vorangegangene oder spätere Tätigkeiten als Treuhanddirektor erhalten habe"; der Angeklagte G. habe den Pkw kaufen wollen. Das Landgericht begründet die Freisprüche damit, daß der Nachweis, die Übergabe des Pkw sei eine Belohnung für Tätigkeiten des Angeklagten G. als Treuhanddirektor gewesen, nicht zu führen sei. Es übersieht bei dieser Würdigung zwar nicht, daß die Angeklagten nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt vor der Überlassung des Fahrzeugs bereits in strafrechtlich relevanter Weise - bei der Finanzierungsbestätigung für den Kauf des Grundstücks A./B. - zusammengewirkt haben, sieht aber keinen Zusammenhang zwischen der Übergabe des Pkw und Diensthandlungen des Angeklagten G.. Dies ist mit den Feststellungen zu den Verurteilungen wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen:

26

Zum einen wird hierbei nicht gewürdigt, daß der Angeklagte V. zum Zeitpunkt der Überlassung des Pkw an den Angeklagten G. (November 1991) die erstrebte Eigentumseintragung noch nicht erreicht hatte. Diese erfolgte nach den Feststellungen vielmehr erst aufgrund einer weiteren Straftat des Angeklagten V. (Vorteilsgewährung an die Grundbuchführerin) am 10. Dezember 1991. Zum anderen hat die Strafkammer zwar erkannt, daß der Angeklagte V. zur Zeit der Übergabe des Pkw an den Angeklagten G. nach ihren Feststellungen monatliche Bestechungszahlungen erbrachte. Sie würdigt dies aber nur dahingehend, daß G. "bereits" diese Zahlungen erhielt, meint demnach offenbar, dies spreche gegen eine Überlassung des Pkw, um G. zu pflichtwidrigen Handlungen zu veranlassen. Sie hätte sich aber damit auseinandersetzen müssen, daß unter den Umständen einer nach ihrer Ansicht bereits bestehenden Unrechtsvereinbarung ein Zusammenhang zwischen den Zahlungen und der unentgeltlichen Überlassung des hochwertigen Pkw an G. (als Gewährung eines weiteren Vorteils) zumindest sehr nahe lag. Gerade dies könnte somit für und nicht gegen den erhobenen Vorwurf sprechen. Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Landgericht zu einer Verurteilung gelangt wäre, wenn es sich hiermit genauer auseinandergesetzt hätte.

27

2. Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

28

Das Landgericht teilt weder bei der Verurteilung wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) noch bei der wegen Bestechung (§ 334 Abs. 1 StGB) mit, von welchen Strafrahmen es ausgeht (vgl. hierzu Detter NStZ 1995, 486). Da bei beiden Tatbeständen die Annahme minder schwerer Fälle möglich ist, kann der Senat nicht ausschließen, daß das Landgericht deren Strafrahmen zu Unrecht zugrunde gelegt und damit die Angeklagten rechtsfehlerhaft begünstigt hat. Der Fehler kann sich aber auch zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt haben, falls das Landgericht rechtsfehlerhaft vom Normalstrafrahmen ausgegangen sein sollte; da der Senat die Verurteilungen der Angeklagten insgesamt aufhebt, bedarf es insoweit jedoch keiner gesonderten Entscheidung.

29

Der Senat hebt auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch die Einzelstrafe wegen Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) - bei der ein gesonderter Strafrahmen für minder schwere Fälle nicht vorgesehen ist - auf, weil nicht auszuschließen ist, daß diese Strafe wegen der engen Verknüpfung beider Taten, wegen derer der Angeklagte V. verurteilt worden ist, von der wegen Bestechung verhängten Einzelstrafe beeinflußt ist. Die Aufhebung der Einzelstrafen führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

30

3. Zu Recht rügt die Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten G., daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob hinsichtlich des aus der rechtswidrigen Tat erlangten Vermögensvorteils (63.000 DM) nach § 73 StGB dessen Verfall anzuordnen ist (vgl. BGHSt 30, 46;  33, 37 [BGH 12.09.1984 - 3 StR 333/84];  Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 73 Rdn. 5, 16). Die nunmehr erkennende Strafkammer wird im Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten G. auch hierüber zu entscheiden haben.

31

III. Für die kommende Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

32

Sollte sich die neu erkennende Strafkammer nicht die erforderliche Überzeugung verschaffen können, die Leistungen des Angeklagten V. seien für pflichtwidrige Diensthandlungen des Angeklagten G. gewährt worden, wird sie die nicht fernliegende Möglichkeit zu erwägen haben, daß nach dem Willen beider Angeklagten mit den Zuwendungen sichergestellt werden sollte, daß G. in seinem Dienstbereich für V. günstige Entscheidungen treffe. Für eine Strafbarkeit nach den §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB reicht es dabei hinsichtlich der Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlungen aus, daß unter den Beteiligten Einverständnis besteht, daß der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereiches oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig werden soll und ins Auge gefaßte Diensthandlungen nach ihrem sachlichen Gehalt in groben Umrissen erkennbar und festgelegt sind (vgl. BGHSt 32, 290, 291; BGH NStZ 1994, 488, 489; Dreher/Tröndle aaO. § 331 Rdn. 17 m.w.N.).

33

Bei einer erneuten Verurteilung der Angeklagten wird auch zu prüfen sein, ob insgesamt nur eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt (vgl. BGH NStZ 1995, 92).