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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1995, Az.: 3 StR 346/95

Verschiedene Fallgestaltungen; Bewertungseinheit; Unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1995
Aktenzeichen
3 StR 346/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 82-83 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1996, 93-94 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1996, 95
  • wistra 1996, 139-140

Amtlicher Leitsatz

Verschiedene Fallgestaltungen der Bewertungseinheit beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 30 Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die mit der Revision des Angeklagten geltend gemachte Sachrüge ist das Urteil im Schuldspruch wie aus der Beschlußformel ersichtlich zu ändern und zum Teil im Strafausspruch aufzuheben. Soweit der Schuldspruch - geändert - sowie der Strafausspruch in den Fällen 1 bis 3 und 48 der Urteilsgründe aufrechterhalten bleiben, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in drei Fällen unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben. In der ersten Augustwoche 1994 hat er unter Einschaltung des Zeugen E. 10 g Heroin - nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe gewinnbringend - verkauft (Fall 1 der Urteilsgründe).

3

Ebenfalls Anfang August 1994 führte er gemeinsam mit drei Begleitern in Groningen gekaufte 10 g Heroin und 10 g Kokain ein, die zum Verkauf bestimmt waren (Fall 2 der Urteilsgründe). Diese vom Landgericht als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln bewertete Tat ist rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittel zu beurteilen. Denn das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verbindet die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, insbesondere auch die unerlaubte Einfuhr des zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmittels, zu einer einzigen Tat des unerlaubten Handeltreibens im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28).

4

Schließlich war der Angeklagte bei seiner Festnahme am 4. Oktober 1994 mit dem Portionieren von 7 g Kokain befaßt, um sodann damit Handel treiben zu können (Fall 48 der Urteilsgründe). Das Landgericht hat hierin lediglich unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln gesehen. Das bedarf der Änderung. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln zum Zwecke gewinnbringender Veräußerung ist nach den genannten Grundsätzen der Bewertungseinheit als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu würdigen (BGH NStZ 1993, 44 [BGH 23.09.1992 - 3 StR 275/92]). Anhaltspunkte dafür, daß dieses Kokain dasselbe Betäubungsmittel aus einer anderen Tat ist, sind dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Das gilt um so mehr, als sich das Portionieren von Betäubungsmitteln eher mit einer neu erworbenen Rauschgiftmenge in Zusammenhang bringen läßt. Der Zweifelsgrundsatz gebietet es nicht, eine einheitliche Tat anzunehmen (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4).

5

Die Einfuhr von 20 bis 30 g Heroin (mindestens 1,5 g HHC) zum gewinnbringenden Verkauf etwa im August 1994 (Fall 3 der Urteilsgründe) hat das Landgericht lediglich als unerlaubte Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bewertet. Tatsächlich hat der Angeklagte in diesem Fall die Straftatbestände der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) verwirklicht (vgl. BGHSt 40, 73 = NStZ 1994, 290).

6

Die Verwirklichung dieser beiden Tatbestände gilt auch für die beiden Schmuggelfahrten Ende August/September 1994 (Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe). Allerdings liegt es nicht fern, daß aus diesen beiden zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Groningen und Rotterdam erworbenen Rauschgiftmengen im Laufe des September bis Anfang Oktober 1994 die Verkäufe von Heroin an den Zeugen L. (10 x 0,1 g = Fälle 6 bis 15 der Urteilsgründe), die unerlaubte Abgabe von je einer Verbrauchseinheit Heroin in wenigstens 30 Fällen an Minderjährige (Fälle 16 bis 45 der Urteilsgründe), der Verkauf an den Zeugen F. von Heroin für 50 DM (Fall 46 der Urteilsgründe) und von Kokain für 100 DM am 2. Oktober 1994 (Fall 47 der Urteilsgründe) getätigt wurden. Zwar fehlen in einer Fallgestaltung des wiederholten Verkaufs von je 50 bis 500 g Rauschgift im Rahmen einer nicht von vornherein auf eine konkrete Gesamtmenge bezogenen Liefervereinbarung Anhaltspunkte, daß diese Verkäufe dieselbe Rauschgiftmenge betreffen; das ergibt sich auch nicht aus dem engen zeitlichen Zusammenhang von einem Vierteljahr (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4). Wenn aber erworbene etwas größere Betäubungsmittelmengen in ganz engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Weiterverkauf oder der Abgabe in der Größenordnung einzelner Konsumeinheiten an Endverbraucher stehen, spricht so viel für den unerlaubten Handel oder die unerlaubte Abgabe aus der kurz zuvor erworbenen Rauschgiftmenge, daß in einem solchen Fall von einer Tat des unerlaubten Handeltreibens (oder der Abgabe) mit der anfangs erworbenen Gesamtmenge auszugehen ist. Die einzelnen Verkaufs- oder Abgabeakte, auch wenn sie auf verschiedenen Entschlüssen beruhen, werden durch den Erwerb der hierzu bestimmten Gesamtmenge zu einer Bewertungseinheit verbunden, weil sie im Rahmen desselben Güterumsatzes (nämlich der Gesamtmenge) erfolgen (BGH NStZ 1995, 37 [BGH 28.09.1994 - 3 StR 261/94];  1995, 193).

7

Dementsprechend sind die als selbständige Taten abgeurteilten Fälle 6 bis 47 der Urteilsgründe als Verkauf oder Abgabe aus den Erwerbsmengen der Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe diesen beiden Taten zuzuordnen, ohne daß es der Aufklärung bedarf, welche Weitergabe von Heroin aus welcher Erwerbsmenge stammt, weil diese in beiden Fällen erheblich größer war als die Summe aller die Fälle 6 bis 46 betreffenden Kleinstmengen. Der Senat hat den Schuldspruch in diesem Sinne geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

8

Der Schuldgehalt ist von der Schuldspruchänderung allerdings nicht betroffen. Das gilt insbesondere für die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, die zur unerlaubten Einfuhr und zum unerlaubten Handeltreiben jeweils in nicht geringer Menge in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe aus den Fällen 16 bis 45 der Urteilsgründe hinzukommt. Die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG enthält ein besonderes Unrecht, das nicht in den Tatbeständen der § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeht, sondern zu diesen in Tateinheit steht (vgl. BGH NStZ 1994, 496). Mit Recht hat das Landgericht diesem Geschehen bei der Strafzumessung auch besonderes Gewicht gegeben.

9

Die Angriffe der Revision wegen vermeintlicher Verfahrenshindernisse in den Fällen 6 bis 45 der Urteilsgründe sind schon deswegen unbegründet, weil Anklage und Eröffnungsbeschluß in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe, die - wie ausgeführt - auch diese Fälle umfassen, jedenfalls nicht zu beanstanden sind (vgl. auch BGH NStZ 1994, 495). Allerdings erfaßt die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage unter Ziffer 5 mindestens drei Schmuggelfahrten aus Groningen mit dem Zeugen E., während das Landgericht sich nur von zwei dieser Taten (Fälle 3 und 4 der Urteilsgründe) überzeugen konnte. Wegen der dritten dieser Fahrten ist der Angeklagte durch den Senat freizusprechen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Angriffe des Beschwerdeführers zeigen Rechtsfehler nicht auf.

10

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Bei der Strafzumessung ist der neue Tatrichter bei der Festsetzung der Höhe der Einzelstrafen in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe frei, weil wesentliche Teile des Schuld- und Unrechtsgehalts im Rahmen der Bewertungseinheit aus ursprünglich anderen nun diesen Taten zuzuordnen sind. Einer Erhöhung dieser beiden Strafen steht das Verschlechterungsgebot nicht entgegen (BGHR StPO § 358 II Nachteil 3). Allerdings darf nach der ganzheitlichen Betrachtung die Summe der neuen und der verbleibenden Einzelstrafen ebensowenig zum Nachteil des Angeklagten geändert werden wie die neu auszuwerfende Gesamtstrafe (BGHR StPO § 358 II Nachteil 6).