Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1992, Az.: 3 StR 275/92
Betäubungsmittel; Drogen; Drogenhandel; Unerlaubtes Handeltreiben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1992
- Aktenzeichen
- 3 StR 275/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1993, 44-45 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Verschaffung des Besitzes an Betäubungsmitteln in der Absicht, diese gewinnbringend zu veräußern, ist unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Aufgabe von BGHSt 30, 277, 279).
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte von Anfang August bis zum 28. August 1990 insgesamt mindestens 1,4 kg Heroin (52-54 % HHC) im Keller seines Ladenlokals für den anderweit verfolgten Haupttäter versteckte, in Kenntnis dessen, daß dieser es neben der Deckung seines Eigenbedarfs zum unerlaubten Handeltreiben verwendete. Mindestens 110 g des Heroins behielt der Angeklagte bis zur Durchsuchung am 4. Oktober 1990 für sich, um es seinerseits gewinnbringend zu verkaufen.
Bei der Strafzumessung ist das Landgericht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, rechtsfehlerhaft von dem nach §§ 27, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG ausgegangen. Hierdurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Die Anwendung des Normalstrafrahmens nach § 29 Abs. 1 BtMG trotz Verwirklichung des Regelbeispiels gemäß Abs. 3 Nr. 4 kam für das Landgericht ersichtlich wegen der großen Menge des besonders gefährlichen Betäubungsmittels Heroin und dem Fehlen gewichtiger allgemeiner oder gesetzlich vertypter Milderungsgründe nicht in Betracht (vgl.BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 6;BGH NStZ 1988, 367). Das Gesetz stellt den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in einer eigenen Vorschrift nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG mit dem Regelstrafrahmen und den unerlaubten Besitz einer nicht geringen Menge gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG mit dem Strafrahmen für besonders schwere Fälle nicht nur als Auffangtatbestand, sondern auch deswegen unter Strafe, um die obligatorische Strafrahmenmilderung des § 27 StGB für die Fälle der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Verwahren des Betäubungsmittels zu vermeiden. Gerade auch solche Personen sollen als Täter und nicht nur als Gehilfe bestraft werden, die die Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel innehaben und damit den illegalen Zustand aufrechterhalten (BGHSt 27, 380, 381/382). Weil der Unrechtsgehalt in diesen Fällen durch eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nicht ausgeschöpft wird, ist allerdings, was das Landgericht nicht verkannt hat, die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geboten (BGHR BtMG § 29 I 3 Konkurrenzen 1).
Von einer Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch die Inbesitznahme der zurückbehaltenen 110 g Heroin in gewinnbringender Veräußerungsabsicht hat das Landgericht im Hinblick auf die Senatsentscheidung in BGHSt 30, 277, 279 abgesehen. Auch hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Der Senat nimmt jedoch die Gelegenheit wahr, die dort geäußerte Ansicht ausdrücklich aufzugeben, daß die Verschaffung des Besitzes an Betäubungsmitteln in der Absicht, diese gewinnbringend zu veräußern, kein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sei. Der Senat folgt der Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 359, 361), daß schon die Inbesitznahme eines Betäubungsmittels, auf welchem Wege auch immer, mit der Absicht, es gewinnbringend zu verwerten, als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln anzusehen ist, ohne daß es auf die Vornahme umsatzfördernder Handlungen ankommt. Es entspricht durchaus dem Bild der Tätigkeit eines Händlers, sich die zu veräußernde Ware zu verschaffen. Daran ändert nichts, wenn er sie sich durch eine strafbare Handlung verschafft.